OffeneUrteileSuche
Urteil

27 K 2642/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0320.27K2642.08.00
11mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist ein Bruder der am 12. August 2004 im St. Agatha Krankenhaus in Köln verstorbenen Frau D. K. (geb. 00.00.00). Die Verstorbene war nicht verheiratet und lebte zuletzt in einem Senioren- und Behindertenzentrum. Für sie war ein Betreuer bestellt. Neben dem Kläger sind als Angehörige noch zwei weitere Schwestern der Verstorbenen, Zeugin H. M. und Zeugin N. L. , vorhanden. Am 12. August 2004 erhielt der Beklagte Kenntnis über den Sterbefall. Laut einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Beklagten, des Zeugen M1. , vom 16. August 2004 informierte dieser den Kläger und seine beiden Schwestern telefonisch über den Todesfall und wies sie auf ihre Verpflichtung nach § 8 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) hin, für die Bestattung der Verstorbenen Sorge zu tragen. Alle drei Geschwister hätten die Übernahme der Bestattungsformalitäten unter Hinweis auf ihre schlechte finanzielle Situation abgelehnt und seien mit einer anonymen Beisetzung der Verstorbenen einverstanden gewesen. Daraufhin beauftragte der Beklagte ein Bestattungsunternehmen mit der Einäscherung und der anonymen Beisetzung der Verstorbenen. Der Kläger hat nach eigenen Angaben im September 2004 die Erbschaft ausgeschlagen. Nach vorheriger Anhörung zog der Beklagte den Kläger und seine beiden Schwestern mit Leistungsbescheiden vom 06. März 2008, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13. März 2008, anteilig zur Erstattung der im Rahmen der Ersatzvornahme entstandenen, bisher nicht gedeckten Kosten der Bestattung in Höhe von jeweils 568,02 EUR sowie anteilig zu Verwaltungsgebühren gemäß § 7a Abs. 1 Nr. 11 der Kostenordnung (KostO NRW) zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW) in Höhe von 74,66 EUR heran. Den von den Geschwistern gestellten Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) lehnte das Amt für Soziales und Senioren ab, weil keiner der Verpflichteten Einkommensnachweise erbracht habe. Die Leistungsbescheide gegen die beiden Schwestern sind nicht angefochten worden. Die Zeugin M. hat die geforderte Zahlung geleistet; die Zeugin L. hat eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Beklagten getroffen. Der Kläger hat am Montag, dem 14. April 2008, Klage gegen den Leistungsbescheid erhoben. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Die Inanspruchnahme wegen der Kosten, die dem Beklagten durch die in Auftrag gegebene Bestattung der verstorbenen Schwester entstanden seien, sei rechtswidrig, da der Ersatzvornahme kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorausgegangen sei. Die Voraussetzungen für ein gekürztes Vollstreckungsverfahren ohne vorausgegangenen vollziehbaren Verwaltungsakt hätten nicht vorgelegen. Der Beklagte habe die anonyme Feuerbestattung der Verstorbenen bereits vier Tage nach dem Sterbefall angeordnet, ohne ihn und seine Schwester vorher über den Todesfall zu informieren. Der anderslautende Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Beklagten sei unzutreffend. Allein der Betreuer der Verstorbenen sei vom Beklagten von deren Tod und die anstehende Bestattung in Kenntnis gesetzt worden. Vier Tage nach dem Ableben der Verstorbenen habe noch keine Gesundheitsgefahr bestanden. Die Leiche hätte bei entsprechender Kühlung noch weitere fünf bis sechs Tage aufbewahrt werden können. In dieser Zeit hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, ihn, den Kläger, und seine Schwestern über den Sterbefall zu informieren und ihnen die Bestattung der Verstorbenen zu ermöglichen. Im Übrigen habe der Beklagte ohne jegliche Information bzw. ohne Einwilligung der Angehörigen eine Feuerbestattung vorgenommen. Dies verstoße gegen die Menschenwürde der Verstorbenen. Mangels vorheriger Information hätten die Angehörigen die Form der Bestattung nicht im Sinne der Verstorbenen auswählen und veranlassen können. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 06. März 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Bezugnahme auf den ergangenen Leistungsbescheid im Wesentlichen vor: Der Kläger sei zusammen mit seinen beiden Schwestern zur Bestattung der Verstorbenen verpflichtet gewesen. Da von allen dreien die Übernahme der Bestattungsformalitäten abgelehnt worden sei, seien von Ihnen auch die Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Bestattung zu erstatten. Die durchgeführte Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen. Die drei Geschwister seien ausweislich der gefertigten Aktenvermerke vor der Anordnung der Bestattung telefonisch über den Todesfall und die bestehende Bestattungspflicht informiert worden. Zugleich seien sie darauf hingewiesen worden, dass bei der Veranlassung der Bestattung durch ihn, den Beklagten, die Bestattung im Wege der anonymen Urnenbestattung erfolgen werde. Die gegenteilige Sachdarstellung des Klägers zu diesen Punkten sei unrichtig. Nachdem die drei Angehörigen die Bestattung abgelehnt hätten, hätte die anonyme Feuerbestattung als kostengünstigste Art der Bestattung ohne vorausgegangenen vollziehbaren Verwaltungsakt veranlasst werden können. Eine anderslautende Willenbekundung der Verstorbenen für eine Erdbestattung sei ihm nicht bekannt gewesen und sei ihm auch von den Hinterbliebenen anlässlich der geführten Telefonate nicht mitgeteilt worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Bediensteten des Beklagten, Herr M1. , sowie der beiden Schwestern des Klägers, Frau N. L. und Frau H. M. , als Zeugen. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 20. März 2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 06. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den die Bestattungskosten der Schwester des Klägers von ihm fordernden Leistungsbescheid ist § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Zu den Auslagen gehören gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW Beträge, die unter anderem bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Der Beklagte hat - als Ordnungs- und Vollzugsbehörde - die Bestattung der verstorbenen Schwester des Kläger, Frau D. K. , im Wege der Ersatzvornahme durch ein Bestattungsunternehmen durchführen lassen. Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW für diese Vollstreckungsmaßnahme ist, dass es sich um eine rechtmäßige Ersatzvornahme handelt. Dies ist hier der Fall. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die anonyme Urnenbestattung der Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt gemäß § 55 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 3, § 64 Satz 2 VwVG NRW lagen im Zeitpunkt der ordnungsbehördlichen Beauftragung des Bestattungsunternehmers vor. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben können Zwangsmittel auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Das ist hier zu bejahen. Der Beklagte wäre als örtliche Ordnungsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 1 BestG NRW) gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW befugt gewesen, dem Kläger und seinen Schwestern die Bestattung der Verstorbenen innerhalb der Bestattungsfrist von 8 Tagen (§ 13 Abs. 3 BestG NRW) aufzugeben. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die § 14 Abs. 1 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens vorsieht, bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW vor. Der Kläger und seine beiden lebenden Schwestern waren nach dieser Vorschrift als volljährige Geschwister der Verstorbenen vorrangig zu deren Bestattung verpflichtet. Die sich aus dieser Bestimmung ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des Klägers ist nicht wegen der Ausschlagung der Erbschaft im September 2004 entfallen. Die öffentlich-rechtliche, vornehmlich aus Gründen der Gefahrenabwehr, bestehende Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund. Sie wird von im Zivilrecht wurzelnden Beziehungen nicht berührt, wie auch die zivilrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung sowie darüber, wer die Kosten für die Beerdigung zu tragen hat (etwa § 1968, § 1360 a Abs. 3, § 1615 Abs. 2, § 1615 m BGB) oder auch zivilrechtliche Unterhaltsregelungen keine rechtlichen Vorgaben für den Kreis der öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen beinhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 -1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -, Beschluss vom 15. Oktober 2001 -19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996. Der Kläger und seine Schwestern sind dieser Bestattungspflicht nicht nachgekommen. Im Zeitpunkt der Anordnung der ordnungsbehördlichen Notbestattung lagen auch die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW vor. Nach dieser Vorschrift hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung der Leiche nur zu veranlassen, soweit die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Nach dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden bestattungsrechtlichen Subsidaritätsprinzip setzt die Pflicht der Gemeinde, für die Bestattung eines Verstorbenen Sorge zu tragen, erst dann ein, wenn feststeht, dass die vorrangig zur Bestattung verpflichteten Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Das aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) abgeleitete Recht des Verstorbenen auf eine würdige Bestattung, die seinen etwaigen Wünschen zu Art und Ort der Bestattung möglichst Rechnung trägt, als auch das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge für ihr verstorbenes Familienmitglied bedingen, dass die Ordnungsbehörde erst dann mit den Mitteln des Ordnungsrechts zur Gefahrenabwehr einschreiten darf, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder diese nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen. Das Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen auf eine würdige Bestattung erfordert in verfahrensrechtlicher Hinsicht darüber hinaus, dass die zuständige Behörde im Fall des Auffindens einer (identifizierten) Leiche alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss sie ggfs. den aufgefundenen Leichnam kurzzeitig aufbewahren. Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 -19 A 3665/06 -, NWVBl. 2008, 398. Gemessen an diesen Vorgaben steht nach dem gesamten Akteninhalt sowie aufgrund der Angaben des Klägers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen ist. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang geht hervor, dass der Beklagte noch am Sterbetag vom St. Agatha Krankenhaus über den Todesfall informiert und auf den ehemaligen Betreuer der Verstorbenen hingewiesen wurde. Ausweislich des Vermerks des Zeugen M1. vom 16. August 2004 (Blatt 5 des Verwaltungsvorgangs) hat der ehemalige Betreuer dem Beklagten auf Nachfrage mitgeteilt, dass noch drei Geschwister der Verstorbenen, der Kläger sowie die beiden Zeuginnen L. und M. , als Angehörige vorhanden seien. Nach den handschriftlich gefertigten Notizen des Zeugen M1. auf Seite 1 der Verwaltungsvorgangs, hat dieser die Angehörigen vor der Erteilung des Bestattungsauftrags am 16. August 2004 jeweils telefonisch über den Sterbefall und die Verpflichtung zur Bestattung der Toten gemäß § 8 Abs. 1 BestG NRW informiert. Nach den insoweit notierten Gesprächsinhalten haben die Angehörigen jeweils die Übernahme der Bestattung abgelehnt und sich mit einer anonymen Beisetzung der Verstorbenen einverstanden erklärt. Die Tatsache der telefonischen Kontaktaufnahme mit den Angehörigen und den wesentlichen Gesprächsinhalt hat der Zeuge M1. nochmals im Vermerk vom 16. August 2008 zusammengefasst wiedergegeben. Soweit der Wahrheitsgehalt und die Aussagekraft dieser Vermerke von dem Kläger generell bestritten wird, kann dem nach dem Inhalt der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gefolgt werden. Auch wenn die handschriftlichen Notizen über die geführten Telefonate nicht jeweils mit Datum und Uhrzeit versehen sind, geht aus ihnen jedoch hinreichend detailliert und schlüssig hervor, dass solche Telefonate mit den Angehörigen vor der Anordnung der Notbestattung der Verstorbenen stattgefunden haben und dass die Angehörigen sich geweigert haben, ihrer Bestattungspflicht von sich aus nachzukommen. Für diese Beurteilung spricht, dass alle Angehörigen jeweils mit Name, Anschrift und Telefonnummer aufgeführt sind und zu jedem Namen das wesentliche Ergebnis des Gesprächs notiert ist (bei dem Kläger: „ lehnt Übernahme der Best. ab; ist mit anonym einverstanden", bei der Zeugin L. : „kann anonym beigesetzt werden lt. Mitt. v. 16/08", und bei der Zeugin M. : „ lehnt die Übernahme der Best.-formalitäten ab; ist mit anonym einverst."). Der Umstand, dass nur bei dem Gesprächsvermerk zur Zeugin L. ein Datum („16.08") vermerkt ist, lässt keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass der Zeuge M1. nicht oder nicht bis zum 16. August 2004 auch mit den beiden anderen Angehörigen gesprochen hat. Im Gegenteil ist dieses Detail in der Zusammenschau mit dem sonstigen konkreten Inhalt der Vermerke auf den Seiten 1 und 5 des Verwaltungsvorgangs ein Indiz für deren Aussagekraft und Wahrheitsgehalt. Der Inhalt der Aktenvermerke ist durch den Zeugen M1. bestätigt worden. Er vermochte sich bei seiner Vernehmung zwar insoweit nicht mehr an die konkreten Einzelheiten des Sterbefalls zu erinnern. Er hat aber schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit den Angehörigen und der Inhalt der mit ihnen geführten Gespräche so abgelaufen sein muss, wie er das in den Vermerken niedergelegt habe. Er hat darüber hinaus plausibel und überzeugend berichtet, dass er während der Zeit, in der er im Ordnungsamt des Beklagten für Bestattungsfälle zuständig gewesen sei, immer in dieser Art und Weise bei der Ermittlung der Angehörigen und deren Information über den Sterbefall vorgegangen ist. Wenn er entsprechende Informationen bekommen habe, habe er sich handschriftliche Notizen in die Akte gemacht und dann versucht, die Angehörigen telefonisch zu ermitteln. Falls er Angehörige erreicht habe, habe er diese über den Tod unterrichtet. Bestattungspflichtige Angehörige habe er über deren Pflicht zur Bestattung informiert und nachgefragt, ob sie sich um die Bestattung kümmern wollen. Anschließend habe er auch regelmäßig einen Aktenvermerk gefertigt, in dem er alle Ergebnisse zusammengefasst habe. Diese vom Zeugen geschilderte Verfahrensweise hat die Kammer auch in anderen Verfahren dieser Art gegen den Beklagten bestätigt gefunden. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen von Seiten des Beklagten nicht ausreichende Sachverhaltsermittlungen durchgeführt wurden. Die Kammer hat daher keine Anhaltspunkte insoweit an der Glaubwürdigkeit des Zeugen M1. zu zweifeln. Dieser hatte auch kein ersichtliches Interesse, den Kläger bzw. die anderen Geschwister wahrheitswidrig zu belasten. Demgegenüber ist der Wahrheitsgehalt und die Aussagekraft der in Rede stehenden Aktenvermerke weder durch den Kläger noch durch die vernommene Zeugin L. ernstlich in Zweifel gezogen worden. Die Aktenvermerke erbringen aufgrund ihres detaillierten Inhalts, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, ein Indiz für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin vermerkten Tatsachen hinsichtlich der vorherigen Information der Angehörigen im Zusammenhang mit dem Sterbefall sowie deren Weigerung, die Bestattung selbst vorzunehmen. Hiervon ausgehend reicht es nicht aus, dass der Kläger lediglich bestreitet, vom Beklagten vor der Bestattung der Verstorbenen über den Todesfall informiert worden zu sein. Der Kläger und die Zeugin L. haben darüber hinaus keine konkreten und glaubhaften Tatsachen vorgebracht, die Rückschlüsse auf einen von dem Inhalt der Aktenvermerke abweichenden Geschehensablauf zuließen. Der Vortrag des Klägers zu den Umständen, wie und von wem er von dem Tod seiner Schwester erfahren hat, ist vage, substanzarm und nicht schlüssig. Er hat bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, dass ihn allein die Zeugin L. unmittelbar nach dem Todesfall über das Ableben der Schwester unterrichtet habe. Die Zeugin L. habe dies ihrerseits wiederum nur durch den ehemaligen Betreuer der Verstorbenen erfahren. Zudem hat der Kläger zunächst angegeben, der Betreuer habe der Zeugin L. gesagt, „damit sei er {der Betreuer} aus der Sache raus; das Ordnungsamt werde die Bestattung durchführen". Später erklärte der Kläger hiervon abweichend, er habe vom Ordnungsamt nichts gesagt. Darüber hinaus steht seine Erklärung auf die Frage, ob er sich nach der Information über den Sterbefall um seine tote Schwester gekümmert habe: „Nein, ich bin davon ausgegangen, dass die Bestattung längst durchgeführt ist.", nicht im Einklang mit seiner früheren Angabe, dass er unmittelbar nach dem Ableben über den Tod der Schwester informiert worden sei und dass das Ordnungsamt die Beerdigung durchführen werde. Des Weiteren steht seine Darstellung, der ehemalige Betreuer habe der Zeugin L. mitgeteilt, er sei wegen der Bestattung durch das Ordnungsamt aus der Sache raus, in einem wesentlichen Punkt im deutlichen Widerspruch zur Aussage der Zeugin L. . Diese hat nämlich bei ihrer Vernehmung ausgesagt, dass nach ihrer Erinnerung der ehemalige Betreuer der Schwester deren Begräbnis veranlasst habe. Ungeachtet des Vorstehenden ergeben sich weitere Ungereimtheiten seines Vorbringens aus Folgendem: Wäre es dem Kläger - wie er nunmehr behauptet - wirklich wichtig gewesen, vom Beklagten über Art und Ort der Bestattung der Schwester informiert zu werden, hätte er spätestens nach dem Anruf der Zeugin L. genügend Anlass gehabt, sich mit dem Ordnungsamt des Beklagten bzw. dem ehemaligen Betreuer der Verstorbenen in Verbindung zu setzen. Trotz mehrfacher Nachfrage, vermochte er keine überzeugende Begründung dafür zu geben, warum er das nicht getan hat. Seine Erklärung, er sei davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt die Bestattung längst durchgeführt gewesen sei, wirkt nach den Umständen konstruiert. In dieses Bild passt auch, dass er zu Beginn der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte hat vortragen lassen, es sei ein Familiengrab vorhanden, in dem die Schwester hätte beigesetzt werden sollen. Im Verlauf der Verhandlung hat er nach einem entsprechenden Vorhalt der Zeugin L. eingeräumt, dass dieses Familiengrab nur für die Eltern gewesen sei und er dieses Familiengrab inzwischen aufgelöst habe. Auch die Zeugin L. hat keine konkreten und nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die den Aussagewert der Aktenvermerke in Frage stellen könnte. Aufgrund eines vor ca. 3 ½ Jahren erlittenen Schlaganfalls vermochte sie sich nach eigenem Bekunden nicht mehr richtig an die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Sterbefall ihrer Schwester zu erinnern und antwortete nur stockend. Außerdem erklärte sie, dass sie sich in dieser Situation etwas überfordert fühle. Zunächst war die Zeugin sich nicht sicher, ob sie vom Heim oder vom ehemaligen Betreuer über den Tod der Schwester informiert worden ist. Des Weiteren äußerte sie, dass sie nicht gefragt worden sei, ob sie die Bestattung selbst vornehmen wolle, da dies eine Kostenfrage gewesen sei. Hiermit meinte sie, dass weder sie noch ihre Geschwister finanziell in der Lage gewesen seien, eine andere Bestattung selbst durchzuführen. Nach ihrer Erinnerung habe der Betreuer die Bestattung veranlasst. Er habe ihr gesagt, dass die Schwester anonym beigesetzt würde, weil sie keine Sterbeversicherung hatte. Dass der Betreuer eine solche Aussage gemacht hat, ist jedoch nicht wahrscheinlich, da er ansonsten selbst für die Bestattungskosten hätte einstehen müssen. Zudem bekundete sie auf die Frage, was sie bei der Anhörung zu dem an sie gerichteten Leistungsbescheid gedacht habe: „Ich hatte keinen Zweifel, dass die Stadt das zu Recht macht". Die Zeugin M. hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Ungereimtheit in den Verwaltungsvorgängen aus dem Datum „05.07.2004" im Schreiben des Beklagten an das Senioren- und Behindertenzentrum (Blatt 12 des Verwaltungsvorgangs) ableiten will, ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Denn aus den sonstigen Daten auf dem Schreiben (oben rechts „05.10.2004" sowie der Paraphe des Zeugen M1. am Ende des Schreibens mit Datum „05/10") ist zu ersehen, dass es sich offensichtlich um ein Schreiben vom 05.10.2004 handelt. Hierfür spricht auch, dass die Schwester am 05.07.2004 noch lebte. Schließlich ist das fehlerhafte Datum auch ungeachtet dessen ohne erkennbare Relevanz für die Bewertung der in Rede stehenden Aktenvermerke. Soweit die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ein Telefonat des Zeugen M1. mit der Zeugin M. unter Hinweis auf deren Schwerhörigkeit in Frage gestellt hat, kann dem nach dem Eindruck, den die Zeugin M. auf die Kammer gemacht hat, nicht gefolgt werden. Die Zeugin hat die Fragen der Kammer ohne erhebliche Anstrengung verstanden und hat diese auch beantwortet. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei der ordnungsrechtlichen Veranlassung der Einäscherung und der anonymen Urnenbeisetzung der Verstorbenen am 16. August 2004 den Vorrang des Bestattungsrechts und der Bestattungspflicht des Klägers und seiner beiden Schwestern missachtet hat. Er hat insofern vielmehr sein Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Entscheidung des Beklagten, die Ersatzvornahme im Wege der Feuerbestattung vornehmen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletzt entgegen der Auffassung des Klägers weder das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Verstorbenen auf eine würdige Bestattung noch das Recht des Klägers zur Totenfürsorge. Grundsätzlich richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW die Wahl von Art und Ort der Bestattung zwar in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen oder, wenn keine derartige Willensbekundung bekannt ist, nach der Entscheidung der Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 8 Abs. 1 BestG NRW (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BestG NRW) . Wenn aber - wie hier - die Gemeinde zulässigerweise die Bestattung veranlasst, d. h. die Ordnungsbehörde an Stelle von bestattungspflichtigen Angehörigen die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme ausführt bzw. in Auftrag gibt, entscheidet sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BestG NRW vorrangig selbst über die Art der Bestattung. Eine Willensbekundung der Verstorbenen, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BestG NRW von der Gemeinde im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen wäre, lag hier nicht vor. Abgesehen davon waren der Kläger und seine beiden Schwestern ausweislich des Aktenvermerks mit der anonymen Feuerbestattung einverstanden. Die Anordnung der Urnenbestattung der Verstorbenen war im Zeitpunkt der Beauftragung des Bestattungsunternehmens auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) und entsprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen der Achttagesfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW bestand aus hygienischen Gründen eine besondere Eilbedürftigkeit für die Ordnungsbehörde, ohne vorausgehenden Erlass eines Verwaltungsakts tätig zu werden. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist sind Erdbestattungen durchzuführen. Die speziell auf Feuerbestattungen ausgerichtete Vorschrift des § 15 BestG NRW sieht zwar keine ausdrückliche Frist für die Feuerbestattung vor. Der Sinn und Zweck der Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW, die Toten aus Gründen des Gesundheitsschutzes spätestens nach Ablauf von 8 Tagen zu beerdigen, gilt aber in gleicher Weise für die Toten, die im Wege der Feuerbestattung bestattet werden sollen. Auch bei der Feuerbestattung ist demzufolge die Einäscherung der Leiche innerhalb dieser Frist durchzuführen bzw. - wenn dies beispielsweise aus technischen Gründen nicht möglich ist - die Einäscherung durch die Überführung der Leiche an das Krematorium in die Wege zu leiten. Das unverzügliche Einschreiten der Ordnungsbehörde im Wege des Sofortvollzugs ist mithin notwendig, um zu verhindern, dass in den Fällen, in denen - wie hier - die vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, die gesetzliche Frist für die Bestattung überschritten wird. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sofortvollzug ohne vorausgehenden Verwaltungsakt liegen auch hinsichtlich der anschließenden Beisetzung der Urne vor. Dem kann nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend entgegengehalten werden, dass - anders als bei der Einäscherung - bei der Beisetzung der Urne keine besondere Eilbedürftigkeit aus hygienischen Gründen mehr vorliegt. So aber VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, u. a. Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, jeweils zitiert nach juris, die insoweit betreffend der Beisetzung der Urne von einer fehlenden gegenwärtigen Gefahr ausgehen. Zwar sieht dass Bestattungsgesetz eine Frist für die Beisetzung der Urne nicht vor und nach § 40 Abs. 1 der maßgebenden Friedhofssatzung der Stadt Köln wird die Asche - falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde - drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt. Anderseits ist aber für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Veranlassung der ordnungsbehördlichen Notfallbestattung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW im Wege des Sofortvollzugs vorliegen, grundsätzlich die ex-ante Sicht im Zeitpunkt des Einschreitens der Ordnungsbehörde maßgeblich. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung der Bestattung wegen der ausdrücklichen Weigerung der Angehörigen, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, vor, und ist wegen dieser Weigerung und der zu beachtenden Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW eine Eilbedürftigkeit der Bestattung geboten, so ist die zuständige Ordnungsbehörde berechtigt und verpflichtet im Falle der gewählten Feuerbestattung nicht nur unverzüglich die Einäscherung der Leiche, sondern zugleich auch die Urnenbestattung vornehmen zu lassen, ohne wegen der Beisetzung erneut ordnungsbehördlich gegen den Bestattungspflichtigen vorgehen zu müssen. Für diese Bewertung spricht, dass die Bestattung i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW neben der Einäscherung auch zwingend die Beisetzung der Urne umfasst. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - eine eindeutige Weigerung der Angehörigen vorliegt, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, besteht daher kein Anlass, den einheitlichen Bestattungsvorgang bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen in unterschiedliche Teilabschnitte zu zerlegen. Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind von dem Kläger nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es sind nur die Kosten für den notwendigen Mindestaufwand einer Bestattung eingestellt. Diese beruhen teilweise auf den einschlägigen Tarifen der geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln im Bestattungszeitpunkt sowie auf den Eigenleistungen des Bestattungsunternehmens. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die vom Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellten Beträge unverhältnismäßig sind. Sie entsprechen vielmehr den Kosten vergleichbarer Begräbnisse im Bereich der Stadt Köln im fraglichen Zeitraum. Die Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgebühren für die Veranlassung der Bestattung folgt aus § 7 a Abs. 1 Nr. 11 KostO NRW. Die festgesetzte Höhe der Verwaltungsgebühr (insgesamt für alle drei Angehörigen 224,00 EUR, anteilig für den Kläger 74,66 EUR) hält sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von 25,00 bis 300,00 EUR und ist angesichts des Umfangs des dokumentierten Verwaltungsaufwands (vgl. Blatt 30 des Verwaltungsvorgangs), der der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurde, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat Härtegründe, die den Beklagten nach § 14 Abs. 2 KostO NRW verpflichtet hätten, von der Inrechnungstellung der (anteiligen) Kosten für die Bestattung der Schwester gegenüber dem Kläger ganz oder teilweise abzusehen, nicht geltend gemacht. Eine solche unbillige Härte ist auch sonst nicht ersichtlich. Ergänzend merkt die Kammer an, dass nach der neueren Rechtsprechung der Kammer Härtegründe, die zu einer Unzumutbarkeit der Bestattung für den Bestattungspflichtigen führen könnten, nicht im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 14 Abs. 2 KostO NRW, sondern im Rahmen des sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruchs des § 74 SGB XII zu berücksichtigen sind. Vgl. Urteile der Kammer vom 20. März 2009 - 27 K 5617/07 - und - 27 K 183/08 -. Der Kläger kann sich gegen den mit dem angegriffenen Leistungsbescheid geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auch nicht auf Verjährung berufen. § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW verweist für die Kostenerstattungsansprüche nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz u. a. auf § 20 des Gebührengesetzes (GebG NRW). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Kostenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ist mit der Durchführung der Bestattung im August 2004 entstanden, die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist begann daher erst mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen und war im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids im März 2008 noch nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.