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Urteil

20 K 2662/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0326.20K2662.08.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Fortdauer der Ingewahrsamnahme der Klägerin am 17.01.2008 ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Transportzuges in Münster-Zentrum-Nord (3.00 h) rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Fortdauer der Ingewahrsamnahme der Klägerin am 17.01.2008 ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Transportzuges in Münster-Zentrum-Nord (3.00 h) rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist eine Anti-Atomkraft-Aktivistin. Sie begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer anlässlich einer Protestaktion vorgenommenen polizeilichen Ingewahrsamnahme. Am 16.01.2008 fand ein Urantransport der Firma Urenco von Gronau nach Rotterdam mit der Eisenbahn statt. Die Transportstrecke auf deutschem Hoheitsgebiet führte von Gronau über Münster und Rheine bis zum Übergabepunkt Bad Bentheim. Der Zug verließ Gronau um 19.08 Uhr. In der Meteler Heide nordwestlich von Münster (Bahnkilometer 36,2) war zwischen zwei Bäumen ein Seil gespannt, an welchem sich die Klägerin mit einer Kletterausrüstung in der Weise eingehakt hatte, dass sie an einem beweglichen Seil über dem Schienenbereich hing. Nach Eingang dieser Information bei der Beklagten um 19.31 Uhr wurde der betroffene Streckenabschnitt gesperrt und der Urantransport angehalten. Die Klägerin wurde erstmals um 19.45 Uhr und erneut um 20.50 Uhr zum Verlassen des Seiles aufgefordert. Eine letzte Aufforderung erging am 17.01.2008 um 00.15 Uhr; zugleich wurde der Klägerin die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Da die Klägerin auch dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sie um 00.37 Uhr unter Einsatz eines Sicherungsseils zu Boden gelassen. Die Bergung war um 01.15 Uhr abgeschlossen. Die Klägerin wurde sodann zur Wache nach Münster verbracht, wo auch strafprozessuale Maßnahmen gegen sie ergriffen wurden. Um 5.20 Uhr morgens wurde die Klägerin entlassen. Die Klägerin hat am 28.01.2008 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die polizeiliche Freiheitsentziehungsmaßnahme rechtswidrig war. Sie stellt in Abrede, dass eine polizeiliche Gefahr bestanden habe: Weder habe sie eine Straftat begangen, noch hat nach Auffassung der Klägerin eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit vorgelegen, die zwingend habe verhindert werden müssen. Jedenfalls sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen, dass es allenfalls um die Abwehr von ordnungswidrigem Verhalten gegangen sei. Im Übrigen habe es als milderes Mittel ausgereicht, ihr einen Platzverweis zu erteilen oder ihr Klettermaterial zu beschlagnahmen. Die Klägerin macht insoweit geltend, es sei ihr unmöglich gewesen, auf die Schnelle in kurzer Zeit bis zur Durchfahrt des Zuges bei Bahnkilometer 36.2 um 02.13 Uhr eine weitere Kletteraktion vorzubereiten und Material dafür zu besorgen. Anhaltspunkte dafür, dass sie in anderer Weise als der spektakulären Form des Anseilens oberhalb der Bahnstrecke habe demonstrieren wollen, bestünden nicht. Mittäter habe es nicht gegeben. Außerdem habe man davon ausgehen können, dass sie nach der sechsstündigen Aktion extrem müde gewesen sei. Die Klägerin meint, letztlich habe die Freiheitsentziehung den Charakter einer Ersatzbestrafung. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme am 17.01.2008 seitens der Beklagten rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie legt dar, die Klägerin sei nach ihrer Bergung um 01.15 Uhr zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen zur Dienststelle der Bundespolizeiinspektion Münster verbracht worden. Parallel hierzu sei um 01.15 Uhr die hier streitgegenständliche Ingewahrsamnahme nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG verfügt worden. Nach Auffassung des Beklagten durfte die Ingewahrsamnahme nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG durchgeführt werden, um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. So sei die Klägerin als Aktivistin der Anti-Atomkraft-Szene bekannt. Aufgrund ihres vorherigen Verhaltens habe bereits der Verdacht des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr nach § 315 Abs. 1 StGB sowie einer Nötigung nach § 240 StGB bestanden. Auch habe die Klägerin eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 b Abs. 2 Nr. 5 EBO begangen. Es sei aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht auszuschließen gewesen, dass beim Weiterfahren des Zuges eine Kollision mit dem Körper der Klägerin habe erfolgen können. Nach ihrem Verhalten sei ferner damit zu rechnen gewesen, dass sie weitere Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten verwirklichen werde, um den Transport zu verhindern. Aus polizeilicher Sicht sei mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nahe liegend gewesen, dass noch weitere Maßnahmen durch die Klägerin geplant gewesen seien, mit vergleichsweise gleich gelagerten oder ähnlichen Störaktionen. Derartiges habe aufgrund der langen und teilweise schwer einsehbaren Strecke (Gronau - Münster - Bad Bentheim) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können. Auch die Tatsache, dass die Klägerin während ihrer Aktion Lichtsignale gegeben und fortlaufend mit ihrem Handy telefoniert habe, deute darauf hin, dass sie in Zusammenarbeit mit anderen Aktivisten weiteren Aktionen habe begehen wollen. Weitere Aktivisten seien auch vor Ort gewesen. Aus dem Einsatzbericht ergebe sich zudem, dass die Aktion nur mit Hilfe anderer Personen durchgeführt werden konnte. Soweit die Klägerin geltend mache, sie habe keine Mittäter gehabt, verkenne sie, dass es auf die „ex ante Sicht" der Polizeibeamten ankomme. Auch die körperliche Belastungsfähigkeit der geübten Kletterin habe von der Polizei nicht dahingehend bewertet werden können, dass keine weitere Aktion mehr zu erwarten gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die zugehörige Strafakte 15 Cs 540 Js 179/08-109/08 des AG Steinfurt (nunmehr Az. 23 Cs 39/08) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht hier in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses. Zwar war die Maßnahme nach der Freilassung der Klägerin gegen 5.20 Uhr des 17.01.2008 beendet. Jedoch besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 BvR 431/02-, NJW 2006, S. 40 - 42; Beschluss vom 13.03.2002 - 2 BvR 261/01 -, DVBl. 2002, S. 772 - 773, Beschluss vom 03.02.1999, - 2 BvR 804/97 -, NJW 99, S. 3773 und BVerwG, Urteil vom 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, S. 991, in Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe, zu denen eine Freiheitsentziehung zählt, ebenso wie in sonstigen Fällen polizeilicher Anordnungen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, regelmäßig ein Feststellungsinteresse. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Entscheidung verhält sich allein zur Rechtmäßigkeit der präventiv- polizeilichen Ingewahrsamnahme nach § 39 Abs. 1 BPolG. Nicht der Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts unterliegt dagegen die Frage, ob und ggf. in welcher zeitlichen Erstreckung die parallel angeordneten strafprozessualen Maßnahmen rechtmäßig waren. Das Gericht geht ferner in Anlehnung an das Vorbringen der Klägerin davon aus, dass diese sowohl geklärt wissen möchte, ob ihre Ingewahrsamnahme überhaupt, d.h. dem Grunde nach, erfolgen durfte und ggf. in welcher zeitlichen Ausdehnung diese Maßnahme zulässig war. Soweit die Frage betroffen ist, ob die Beklagte die Klägerin dem Grunde nach in Gewahrsam nehmen durfte, ist die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG liegen nach Auffassung des Gerichtes vor. Nach dieser Regelung kann die Bundespolizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Für die Frage, ob eine Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit vorliegt, kommt es nicht auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes bei rückwirkender Betrachtung an, sondern maßgeblich ist im Polizeirecht die Gefahrenbewertung „ex ante", vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, S. 36 ff. Aus diesem Grunde spielt es für die hier streitgegenständliche Frage keine Rolle, dass die zuständigen Strafgerichte (AG Steinfurt, 15 Cs 109/08, Beschluss vom 05.06.2008 und LG Münster 11 Qs 540 Js 179/08 - 41/08 Beschluss vom 18.12.2008) sowohl eine Nötigung nach § 240 StGB als auch eine Störung öffentlicher Betriebe im Sinne des § 316 b StGB (auch im Versuchsstadium) verneint haben, weil sich die Klägerin oberhalb des Regellichtraums nach § 9 EBO (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) befunden hat. Der strafrechtlichen Bewertung des AG Steinfurt lag unter anderem die Erwägung zugrunde, dass nicht zu ungunsten der Klägerin unterstellt werden dürfe, sie werde sich vor dem Zug herablassen oder ihn „kapern". Insoweit unterscheiden sich aber der strafrechtliche und der polizeirechtliche Ansatz: Unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten durfte bzw. musste die Polizei in ihre Betrachtung einstellen, dass es für die Klägerin bei der Art ihrer Befestigung an dem straff gespannten Seil ein Leichtes gewesen wäre, sich in den Regellichtraum nach § 9 EBO abzuseilen. Aus diesem Grunde spricht einiges dafür, dass die Einschätzung der Beklagten, die Klägerin könne bei ihrer Aktion Straftatbestände verwirklicht haben oder jedenfalls im Falle eines Abseilens verwirklichen, als Grundlage der polizeilichen Prognoseentscheidung tragfähig war. Dies hat auch das AG Steinfurt letztlich so gesehen, indem es auf Seite 5 seines Beschlusses vom 05.06.2008 ausgeführt hat, es habe ein (bloßer) Gefahrenverdacht bestanden, welcher von der Einsatzleitung der Polizei subjektiv und aus Sicht des Gerichtes polizeiordnungsrechtlich (Hervorhebung durch das Gericht) auch beanstandungsfrei angenommen worden sei. Wie das erkennende Gericht ist im Übrigen auch das LG Münster davon ausgegangen, es sei nicht auszuschließen gewesen, dass sich die Klägerin noch tiefer auf den unter ihr fahrenden Zug abseilen würde. Im Ergebnis kann die Frage eines Verdachtes der Begehung von Straftaten aber dahinstehen, weil jedenfalls die 2. Alternative des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG erfüllt ist. Danach kann eine Ingewahrsamnahme auch erfolgen, wenn sie unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Eine solche Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit steht hier mit § 64 b Abs. 2 Nr. 5 EBO in Rede. Danach handelt ordnungswidrig, wer ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt. Das Gericht folgt insofern den Ausführungen des Landgerichtes Münster, wonach bezüglich dieser Ordnungswidrigkeit ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schwelle des hinreichenden Tatverdachtes die polizeirechtlich erforderliche Gefahrenschwelle erheblich übersteigt. Angesichts der gravierenden Auswirkungen auf den Bahnbetrieb - Sperrung der Strecke für ca. 6 ½ Stunden, (Teil)Ausfall von 7 Zügen; 5 Züge mit 458 Minuten Verspätung - erscheint es dem Gericht nicht zweifelhaft, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit handelt. Des Weiteren begegnet es nach Auffassung des Gerichtes keinen grundsätzlichen Bedenken, eine Ingewahrsamnahme zur Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung einer (bloßen) Ordnungswidrigkeit anzuordnen; insbesondere verstößt die Freiheitsentziehung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 14.05.1996 - Vf.44-II-94 -, Juris zum Sächsischen Polizeigesetz, Rn 157 ff, 163. Die nach der Bergung der Klägerin um 01.15 Uhr verfügte Ingewahrsamnahme war - jedenfalls für den nachstehend näher definierten Zeitraum bis 3.00 Uhr - unerlässlich, um diese von der unmittelbar bevorstehenden Begehung von Straftaten oder zumindest von weiteren Ordnungswidrigkeiten von erheblichem Gewicht für die Allgemeinheit abzuhalten. Zunächst begegnet die Ausgangsüberlegung der Beklagten, die Klägerin habe eine Störung des Atomtransportes beabsichtigt, keinerlei Bedenken und wird auch von der Klägerin selbst nicht in Frage gestellt. Ausgehend hiervon sowie dem Kenntnisstand, dass es sich bei der Klägerin um eine bekannte Aktivistin handelt, durfte die Polizei ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin jede weitere sich ihr bietende Gelegenheit, den Transport zu blockieren, auch wahrnehmen würde. Insoweit war die Gefahr einer weiteren Störung konkret, solange der Transport andauerte und sich die Klägerin im räumlichen Umfeld der Transportstrecke bewegen konnte. Die Möglichkeit zur Durchführung einer weiteren Kletteraktion hält das Gericht bis zu dem Zeitpunkt für gegeben, an dem der Zug den Halt Münster - Zentrum - Nord (lt. Systemausdruck des Bundespolizeiamtes Kleve 02.59:43 h) erreicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die hinreichend konkrete Gefahr, dass die Klägerin ohne Ingewahrsamnahme eine weitere (vorbereitete) Kletteraktion durchführen würde. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin, die während ihrer Aktion verschiedenste Telefonate geführt hat, sich von Helfern und Unterstützern mit dem PKW hätte abholen und an einen weiteren Streckenabschnitt mit vorbereitetem Material hätte fahren lassen können. Aus dem vorbezeichneten Systemausdruck des Bundespolizeiamtes Kleve ergibt sich in diesem Zusammenhang nämlich, dass mutmaßliche Unterstützer der Klägerin nicht nur mit der Bahn unterwegs waren, sondern auch mit dem PKW. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Aktionsort nur 300 Meter von einer Straße entfernt war. Weitere baumbestandene Streckenabschnitte gibt es vereinzelt im weiteren Streckenverlauf in Richtung Münster, insbesondere aber kurz vor Münster - Zentrum - Nord. Diese hätten mit einem PKW (einschließlich Fußweg) auch in überschaubarer Zeit erreicht werden können. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, sie sei nach der sechsstündigen Aktion müde und erschöpft gewesen, so dass aus diesem Grunde weitere Aktionen nicht zu erwarten gewesen seien. Diese Argumentation verkennt, dass die Klägerin keineswegs aus Erschöpfung das Seil verlassen hat, sondern allein aufgrund des polizeilichen Einschreitens. Die Polizei hat sie zudem als geübte Kletterin wahrgenommen. Dass die Polizisten die geltend gemachte körperliche Ermüdung als Gefahrenausschlussgrund hätten wahrnehmen und bewerten müssen, hält das Gericht für fernliegend. Auch vermag das Gericht der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die Ingewahrsamnahme sei nicht unerlässlich gewesen, namentlich habe es als milderes Mittel ausgereicht, ihr Kletterzeug zu beschlagnahmen und ihr einen Platzverweis zu erteilen. Zunächst durfte es aus Sicht der Polizei als durchaus fraglich angesehen werden, ob die Klägerin einem Platzverweis Folge leisten würde. Des Weiteren verkennt diese Argumentation aber bereits im Ansatz, dass die Beklagte bei der Beurteilung der polizeilichen Lage nicht davon ausgehen konnte, eine mögliche Störaktion werde auf den Einsatzort „Meteler Heide, Bahnkilometer 36,2" beschränkt sein. Ein Platzverweis wäre somit gar nicht tauglich zur Gefahrenabwehr gewesen. Gleiches gilt für eine Beschlagnahme der Kletterausrüstung: Insoweit war keineswegs absehbar, ob nicht andernorts eine weitere Kletteraktion vorbereitet war, indem ein Seil bereits gespannt und die erforderliche Kletterausrüstung vor Ort deponiert war. Für die längerfristige Vorbereitung von Protestaktionen spricht im Übrigen auch der Ablauf der hier in Rede stehenden Aktion: am Vortag hat ein Lokführer in der Nähe des Einsatzortes einen deponierten Rucksack an einem Baum wahrgenommen. Aus diesem Grunde durfte die Beklagte eine Ingewahrsamnahme der Klägerin zur Beseitigung der Gefahr einer erneuten Störung des Bahnbetriebes im Sinne des § 64 b Abs. 2 Nr. 5 EBO durch eine weitere Kletteraktion - jedenfalls solange infolge der örtlichen Gegebenheiten eine weitere Kletteraktion möglich gewesen wäre - für unerlässlich halten. Dabei bestehen nach Auffassung des Gerichtes auch keine Bedenken, dass die Ingewahrsamnahme in den Räumlichkeiten der Polizei auf der Wache in Münster durchgeführt wurde. Unbeschadet der grundsätzlich von der Polizei zu beurteilenden Frage, wo eine Ingewahrsamnahme durchgeführt werden soll, mag hier zudem im Hinblick auf die jahreszeitlich bedingte kühle Witterung die Verbringung zur Wache geboten gewesen sein. Für rechtswidrig hält das Gericht jedoch eine Fortdauer der Ingewahrsamnahme über den Zeitpunkt hinaus, in dem mit der Durchführung einer weiteren Kletteraktion nicht mehr zu rechnen war. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BPolG ist die festgehaltene Person zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist. Diese Norm stellt eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, wonach der Eingriff nur solange andauern darf, wie dies zur Gefahrenabwehr unerlässlich ist. Angesichts der von der Beklagten bestätigten tatsächlichen Gegebenheiten der Strecke, nämlich der Elektrifizierung der Bahn ab Münster in Richtung Rheine und Bad Bentheim, kam eine weitere Kletteraktion durch die Klägerin aus Sicherheitsgründen für diesen Teil der Strecke nicht mehr in Betracht. Die Beurteilung der Klägerin, eine Kletteraktion an einer elektrifizierten Strecke scheide aus Sicherheitsgründen aus, ist von Seiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt worden. Auch eine Kletteraktion im Stadtgebiet von Münster schied wegen der örtlichen Gegebenheiten aus. Aus diesem Grunde hält das Gericht die Durchführung weiterer Störaktionen durch die Klägerin ab dem Erreichen von Münster - Zentrum - Nord um 3.00 Uhr nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für gegeben. Ab diesem Zeitpunkt erschließt sich dem Gericht nicht, inwieweit eine weitere Ingewahrsamnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen sein soll. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit von Störaktionen „anderer Art" verwiesen hat, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit es zu verhindern galt. Vor allem aber kann mangels Konkretisierung anderer straf- und bußgeldbewehrter Aktionen nicht festgestellt werden, dass deren Begehung unmittelbar bevorstand. Insbesondere hat die Beklagte auf Befragen in der mündlichen Verhandlung dem Gericht nicht vermitteln können, warum ein Festhalten der Klägerin erforderlich gewesen sein soll, bis der Zug den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion Münster verlassen hat. Insoweit war die Fortdauer der Ingewahrsamnahme nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, ab dem Zeitpunkt, ab dem weitere Kletteraktionen nicht mehr zu befürchten waren, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es der Klägerin sowohl um die Klärung der Rechtmäßigkeit des „Ob" der Ingewahrsamnahme als auch um deren Dauer ging. Ausgehend davon, dass die Klägerin hinsichtlich des „Ob" sowie der ungefähr hälftigen Dauer der Ingewahrsamnahme unterlegen ist, rechtfertigt sich die vorgenommene Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.