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Urteil

3 K 1524/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0415.3K1524.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.03.2007 und ihres Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008 verpflichtet, das Ereignis vom 14.04.2003 in Verbindung mit anderen Vorfällen als Dienstunfall mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 29.02.2008 als Hauptbrandmeister im Dienste der Beklagten. 3 Unter dem 18.01.2007 beantragte der Kläger die Anerkennung der bei ihm vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Dienstunfällen. Er verwies darauf, dass das Gesundheitsamt des S. Kreises in einer Stellungnahme vom 22.06.2006 festgestellt habe, dass bei ihm ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorliege, das durch die Erlebnisse bei Einsätzen während des Dienstes verursacht worden sei. 4 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.03.2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG sei nicht gegeben; die Erkrankung sei nicht durch ein plötzliches konkretes örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ausgelöst worden. Auch eine Anerkennung als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG komme nicht in Betracht, weil die posttraumatische Belastungsstörung nicht als Berufskrankheit im Sinne der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt sei. Unter dem 12.04.2007 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Er gab an, die Erkrankung sei durch Erlebnisse bei dienstlichen Einsätzen hervorgerufen worden. Am 25.07.1994 sei er allein in einem brennenden Gebäude eingeschlossen gewesen, wobei er unter einem Dachbalken eingeklemmt gewesen sei. Immerwieder sei er zu Einsätzen gerufen worden, bei denen er z. B. völlig verkohlte Leichen bergen musste. Ein Einsatz am 14.04.2003, bei dem er zu einem Waldbrand gerufen worden sei, habe letztendlich das Fass zum überlaufen gebracht. Im Laufe der Löscharbeiten habe er die völlig verkohlte Leiche eines jungen Mannes entdeckt; dieses Bild sei ihm nicht mehr aus dem Kopf gegangen und habe von ihm nicht mehr verarbeitet werden können. 5 In einem Schreiben vom 04.09.2007 gab Herr I. als früherer Personalratsvorsitzender und heutiger Amtsleiter des Ordnungsamts (seit 01.09.2004) an, im Herbst 2003 habe ihm der Kläger erstmals über den Einsatz im April 2003 erzählt, bei dem er mit einer verbrannten und verkohlten Leiche konfrontiert worden sei. Diese Bilder hätten sich bei ihm eingeprägt. Im Frühjahr 2004 habe sich der Kläger erneut an ihn gewandt. Er habe ihm dann empfohlen, externe Hilfe durch einen Spezialisten in Anspruch zu nehmen. Nach Übernahme des Ordnungsamts und der Feuerwehr durch ihn habe sich der Kläger im Herbst 2004 nochmals an ihn gewandt. Er habe merken können, dass ihm dieser Einsatz nicht aus dem Kopf ging. 6 Das Gesundheitsamt des S. Kreises nahm unter dem 29.11.2007 zur Frage der Dienstfähigkeit und des Vorliegens eines Dienstunfalls Stellung. Dabei stützte es sich auf ein Zusatzgutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie X. E. vom 18.09.2007. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe den Unfall nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG gemeldet. 8 Am 27.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er sei im Rahmen seiner Einsätze häufig mit dem Tod konfrontiert worden. Insbesondere ein Einsatz am 14.04.2003, bei dem er zu einem Waldbrand gerufen worden sei, habe letztlich zu einem Zusammenbruch geführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG gewahrt worden. Dies ergebe sich aus dem Vermerk seines früheren Dienstvorgesetzten. Danach sei der Unfall rechtzeitig dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis gebracht worden. Dem Personalamt seien seine psychischen Probleme auch aufgrund seiner Beihilfeanträge bekannt geworden. Im Übrigen sei auch die Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gewahrt, weil die posttraumatische Belastungsstörung erst im Januar 2006 diagnostiziert worden sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2007 und des Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 zu verpflichten, das Ereignis vom 14.04.2003 als Dienstunfall anzuerkennen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt weiterhin vor, die Meldefrist des § 45 BeamtVG sei nicht eingehalten. Es liege auch kein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG vor. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 sich rechtswidrig; sie verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung des Vorfalls vom 14.04.2003 in Verbindung mit weiteren Vorfällen bei Feuerwehreinsätzen als Dienstunfall. Die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ist als Folge dieses Dienstunfalls anzusehen (1.). Dieser Dienstunfall ist auch rechtzeitig vom Kläger angezeigt worden. Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG ist gewahrt (2.). 19 1. Es ist ein Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG gegeben. Nach § 31 Abs. 1 20 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen scheiden als Ursache im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtssinne sind demgemäss sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.1988 – 2 C 77.86 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1989, 57. 23 Im vorliegenden Fall liegt nach der Überzeugung des Gerichts die wesentliche Ursache der Erkrankung des Klägers in besonders belastenden dienstlichen Ereignissen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. sind dienstliche Erlebnisse, insbesondere im Zusammenhang mit der Bergung von Brandopfern, als wesentliche Ursache anzusehen. Danach kann die Erkrankung nicht maßgeblich auf eine beim Kläger vorliegende Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden. Die Begründung in dem fachärztlichen Gutachten von Herrn E. , die auf einer sorgfältigen Untersuchung des Klägers beruht, erscheint nachvollziehbar und überzeugend. Gegen die Sachkunde und Unabhängigkeit des Gutachters bestehen keine Bedenken. 24 Es ist auch auf der Grundlage der Bewertung durch den Sachverständigen davon auszugehen, dass die Krankheit nicht als Folge einer beruflichen Dauerbelastung, die allenfalls im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG berücksichtigt werden könnte, sondern als Folge konkreter plötzlicher Ereignisse mit einer extremen psychischen Belastung anzusehen ist. Es ist dabei unerheblich, dass für das Entstehen der Krankheit wahrscheinlich nicht allein der Vorfall vom 14.04.2003 ausschlaggebend war, sondern bereits durch frühere ähnliche Ereignisse eine Traumatisierung herbeigeführt war. Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich nach den getroffenen Feststellungen bei den traumatisierenden Vorfällen jeweils um dienstliche Ereignisse gehandelt hat, so dass die Ursache für die Erkrankung im dienstlichen und nicht im privaten Bereich des Klägers liegt. Ursächlich waren auch konkrete örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignisse – unabhängig davon, ob der Vorfall vom 14.04.2003 allein prägend war oder ob eine Mehrzahl von Ereignissen zum Entstehen der Krankheit beigetragen hat. Als Ursache sind diese konkreten Vorfälle und nicht die regelmäßige dienstliche Belastung anzusehen. Die Erkrankung ist nicht auf die meistens mit Feuerwehreinsätzen verbundene allgemeine Stresssituation zurückzuführen, sondern auf einzelne besonders schreckliche konkretisierbare Erlebnisse, insbesondere beim Auffinden verkohlter Leichen. 25 2. Es liegt auch eine rechtzeitige Unfallmeldung des Klägers vor. Für die Berechnung der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG ist dabei auf den Vorfall vom 14.04.2003 abzustellen, weil sich erst danach eine erkennbare posttraumatische Belastungsstörung, die zu einer fachärztlichen Behandlung führte, ergeben hat. Wie sich aus dem Vermerk seines früheren Dienstvorgesetzten, Herrn I. , ergibt, hat der Kläger ihn mehrfach in persönlichen Gesprächen auf seine gesundheitliche Situation und auf den Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14.04.2003 hingewiesen. Nachdem der Kläger Herrn I. zunächst noch in seiner Eigenschaft als Personalratsvorsitzenden angesprochen hatte, hat er ihn auch im Herbst 2004 – als dieser bereits Leiter der Feuerwehr war – über seine diesbezüglichen Probleme informiert. 26 Diese Mitteilung an den Dienstvorgesetzten kann als eine Unfallmeldung im Sinne des § 45 BeamtVG angesehen werden. Eine Unfallmeldung bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erfolgen. Weil der Kläger seine aktuellen Beschwerden ausdrücklich mit einem dienstlichen Ereignis in Zusammenhang gebracht hat, hätte sein Dienstvorgesetzter dies auch zum Anlass nehmen müssen, weitere Überprüfungen zur Frage des Vorliegens von Ansprüchen auf Unfallfürsorge vorzunehmen. Dass derartige Überprüfungen zunächst unterblieben sind, liegt nicht überwiegend im Verantwortungsbereich des Klägers, sondern nach Bekannt werden der Zusammenhänge im Verantwortungsbereich der Dienststelle. 27 Da bereits die Ausschlussfrist von 2 Jahren nach § 45 Abs. 1 BeamtVG gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben, ob hier nicht auch die längere Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG zur Anwendung kommt, weil die Schwere der Erkrankung erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar geworden ist. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.