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Urteil

7 K 4601/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0421.7K4601.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Am 22.06.1978 zeigte die Klägerin das streitgegenständliche homöopathische Arzneimittel mit 12 wirksamen Bestandteilen und dem Anwendungsgebiet „Arthrosis deformans, Bandscheibenschaden, degenerative Prozesse der Gelenke, Knie- und Hüftarthrosen" gemäß Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2445) beim Bundesgesundheitsamt an. Seit dem 11.10.1965 war das Arzneimittel bereits im Spezialitätenregister eingetragen. Mit Änderungsanzeige vom 21.11.1988 (Eingang am 23.11.1988) zeigte die Klägerin eine Änderung der wirksamen Bestandteile nach Art und Menge an: der Bestandteil Symphytum Urtinktur 15 ml wurde ausgetauscht gegen Symphytum dil. D 6 10 ml. Am 05.12.1989 stellte die Klägerin den Antrag auf Verlängerung der fiktiven Zulassung, den sog. Kurzantrag. Am 28.06.1993 reichte sie den sog. Langantrag und eine Begründung des positiven Beitrags der arzneilich wirksamen Bestandteile (Band III, Beiakte 8) ein. Mit Änderungsanzeige vom 25.07.1994 (Eingang am 01.08.1994) teilte die Klägerin eine erneute Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge mit: 4 von 12 arzneilich wirksamen Bestandteilen wurden eliminiert (Calamus, Vitamin B12, Vitamin B1 und Vitamin E); bei 6 arzneilich wirksamen Bestandteilen wurde die Menge erhöht, bei einem Bestandteil erniedrigt. Das Arzneimittel erhielt durch die Änderung die folgende Zusammensetzung pro 100 ml: Acidum silicicum dil. D8 10 ml Alchemilla vulg. ex herba sicc. Urt. 20 ml Calcium carb. Hahnemanni dil. D8 10 ml Calcium phosphoricum dil. D8 10 ml Equisetum arv. ex herba sicc. Urt. 20 ml Ilex aquifolium e foliis sicc. Urt. 20 ml Symphytum offic. dil. D6 9 ml Tuberculinum Koch dil. D100 1 ml. Mit Schreiben vom 22.06.1999 reichte die Klägerin weitere Unterlagen zur Aktualisierung ihrer Dokumentation ein, die u. a. eine weitere Kombinationsbegründung enthielten (Band III, Beiakte 6). Mit Schreiben vom 09.02.2000 teilte die Klägerin dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM - mit, dass die Regelung des § 109 a AMG in Anspruch genommen werde. Sie erklärte, der Bestandteil Tuberculinum Koch dil. D100 solle herausgenommen werden und die Menge des Bestandteils Ilex aquifolium solle von 20 ml auf 10 ml reduziert werden. Es werde das Anwendungsgebiet „Traditionell angewendet zur unterstützenden Behandlung bei degenerativen Prozessen der Gelenke, Knie- und Hüftarthrosen, Bandscheibenschaden, Arthrosis deformans" beantragt. Ferner fügte die Klägerin wissenschaftliches Erkenntnismaterial gemäß § 22 Abs. 3 und 3a AMG bei, darunter in-vitro-Untersuchungen zur pharmakologischen Wirkung der Bestandteile Alchemilla vulgaris, Equisetum arvense und Ilex aquifolium (Beiakte 7). Mit Schreiben vom 29.02.2000 erklärte die Klägerin, dass der Bestandteil Symphytum officinale D6 entfallen solle und beantragte die Aufnahme in die Liste nach § 109 a nur noch für 6 arzneilich wirksame Bestandteile, nämlich Acidum silicium D8 Alchemilla vulgaris Urt. Calcium carbonicum D8 Calcium phosphoricum D8 Equisetum Urt. Ilex aquifolium Urt.. Mit Schreiben des BfArM vom 19.06.2000 wurde der Klägerin formlos mitgeteilt, dass die Aufnahme in die Liste nach § 109 a AMG mit dem Anwendungsgebiet „Zur Besserung des Befindens bei rheumatischen Beschwerden" abgelehnt worden sei, weil ein positiver Beitrag der Kombinationspartner Equisetum, Ilex aquifolium und Alchemilla vulgaris bei der beanspruchten Indikation nicht plausibel sei. Die Minusvariante aus den drei verbleibenden Bestandteilen sei jedoch in der regulären Nachzulassung positiv zu bewerten. Mit Schreiben vom 27.07.2001 reichte die Klägerin aktuelle Informationstexte nach § 109 Abs. 2 AMG für das streitgegenständliche Arzneimittel ein, in denen nach wie vor die Zusammensetzung in der Gestalt der Änderungsanzeige vom 25.07.1994 mit 8 arzneilich wirksamen Bestandteilen aufgeführt war. Durch Bescheid vom 03.03.2005 wurde der Antrag auf Einrichtung einer Listenposition für die Minus-Variante mit 6 arzneilich wirksamen Bestandteilen (ohne Symphytum) mit Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beantragte Formulierung „Traditionell angewendet zur unterstützenden Behandlung bei degenerativen Prozessen der Gelenke, Knie- und Hüftarthrosen, Bandscheibenschaden, Arthrosis deformans" sei krankheitwertig und gehe über die möglichen Indikationen im Rahmen einer Listenposition hinaus. Ein listenkonformes Anwendungsgebiet sei von der Kommission abgelehnt worden, da die Bestandteile Equisetum, Ilex aquifolium und Alchemilla für die vorgeschlagene Indikation nicht plausibel seien. Die eingereichten in-vitro-Untersuchungen zu den genannten Bestandteilen könnten nicht als Wirksamkeitsbeleg akzeptiert werden, da sie nach dem Selbstverständnis der homöopathischen Therapierichtung nicht berücksichtigt werden könnten. Mit Mängelschreiben vom 03.03.2005 wurde der Klägerin u. a. die Stellungnahme zur Klinik/Pharmakologie und Toxikologie übersandt und eine Frist zur Mängelbeseitigung von 12 Monaten gesetzt. Am Montag, dem 04.04.2005 legte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2005 Widerspruch gegen die Ablehnung der Einrichtung einer Listenposition ein. In der Widerspruchsbegründung vom 28.07.2005 wurde ausgeführt, die Indikation könne durch Auflage an die bereits bekanntgemachte Formulierung „Zur Besserung des Befindens bei rheumatischen Beschwerden" angepasst werden. Für die drei Urtinkturen ohne Monographie (Alchemilla, Ilex aquifolium und Equisetum) habe die Klägerin pharmakologische Untersuchungen in-vitro und eine Untersuchung in vivo vorgelegt, in denen ein Einfluss auf das Immunsystem im Sinne einer entzündungshemmenden Wirkung belegt worden sei. Daher sei der Beitrag der Urtinkturen zur Besserung des Befindens bei rheumatischen Beschwerden plausibel. Die stoffliche Zusammensetzung und pharmakologische Wirkung sei von jeher als integraler Bestandteil des homöopathischen Arzneimittelbildes betrachtet worden, beispielsweise von Wiesenauer und Voisin, vgl. Wiesenauer, Homöopathie für Apotheker und Ärzte, Band 1, 9. Ergänzungslieferung 1998, s. 1/25 - 1/26; Voisin, Materia medica des homöopathischen Praktikers, 1985, S. VI. In der homöopathischen Therapierichtung würden Arzneistoffe nicht ausschließlich im Sinne eines Abgleiches des Arzneimittelbildes mit dem individuellen Krankheitsbild verabreicht. Auch die organbezogene oder indikationsbezogene Anwendung sei bei der stofflich organotropen Betrachtung des Arzneimittelbildes auf der Basis pharmakologischer Wirkung möglich. Dies gelte insbesondere im Fall von Urtinkturen und niedrigen Potenzen. Die Ähnlichkeitsbeziehung schrumpfe praktisch auf der Stufe der Urtinktur und niederer Potenzen zur homöopathischen Organotropie zusammen. Bei einer organotropen Betrachtung seien nicht nur Wirkungen auf ein makroskopisch fassbares Organ, sondern auch auf physiologische Funktionen anerkannt, z. B. das Blutgerinnungssystem. Hierzu gehöre auch der Bereich der Immunologie und der Entzündungsprozesse. Mit den vorgelegten Untersuchungen sei eine Wirkung auf das Immunsystem gezeigt worden. Wegen der engen Verknüpfung des Immunssystems mit entzündlichen Prozessen ergebe sich daraus auch ein Zusammenhang mit den Krankheitsbildern bei rheumatischen Erkrankungen. Das Argument, dass die Stoffkombination im Hinblick auf die beantragte Indikation nicht plausibel sei, verfange schon deshalb nicht, weil die Beklagte im Schreiben vom 19.06.2000 darauf hingewiesen habe, dass das Medikament in der regulären Nachzulassung positiv zu bewerten wäre. Auf das weitere präparatespezifische Erkenntnismaterial, das mit Schreiben der Klägerin vom 29.02.2000 und bereits 1985 (auf Aufruf 10 vom 31.05.1985) eingereicht worden sei, insbesondere die Anwendungsbeobachtungen von Cruz, 1988, und Lohmann, 1998, werde hingewiesen. Mit Nachlieferung vom 02.03.2006 nahm die Klägerin im Verfahren nach § 105 AMG zum Mängelschreiben Stellung. Mit einer gleichzeitig eingereichten Änderunganzeige wurde u. a. der arzneilich wirksame Bestandteil „Tuberculinum Koch dil. D100" entfernt. Zusätzlich zu den bereits eingereichten Unterlagen wurde eine Anwendungsbeobachtung von 1998 vorgelegt, die mit dem streitgegenständlichen Medikament in der Zusammensetzung der Änderungsanzeige von 1994 durchgeführt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Stoffkombination auch mit der Indikation „Traditionell angewendet zur Besserung des Befindens bei rheumatischen Beschwerden" nicht plausibel sei. Ein Beleg der homöopathischen Anwendungstradition für die Bestandteile Alchemilla, Equisetum und Ilex aquifolium sei nicht erbracht worden, da die Monographien keinen Bezug zu dem beantragten Anwendungsgebiet aufwiesen. Die vorgelegten in-vitro-Untersuchungen seien eher als Unterlagen nach § 105 Abs. 4a AMG zu werten. Eine homöopathische Anwendungstradition ergebe sich aus ihnen nicht. Die Untersuchungen von Cruz und Lohmann seien mit dem Arzneimittel in einer anderer Zusammensetzung durchgeführt worden. Am 24.10.2006 hat die Klägerin gegen die Ablehnung der Aufnahme der Stoffkombination in die Traditionsliste im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt sie zunächst die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend wird vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG, da er die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung nicht erkennen lasse. Das Medikament sei seit 1968 im Verkehr. Die Klägerin habe insgesamt 6 Anwendungsbeobachtungen mit vergleichbaren Zusammensetzungen vorgelegt, die die Wirksamkeit des für die Listenposition beantragten Produktes mehr als ausreichend belegten (Studien von Meixner, 1977, Jacobs, 1980, Quickenstedt, 1982, Wittenhorst, 1984, Mund-Hoym, 1985 und Cruz, 1988). Die Studie von 1998 von Lohmann sei mit B. in der Form der Änderungsanzeige von 1994 durchgeführt worden und bestätige die bisherigen Fallstudien. Daher habe die Kommission D in der Sitzungsniederschrift vom 05.04.2000 auch bestätigt, dass die Minusvariante mit Acidum silicium, Calcium carbonicum und Calcium phosphoricum in der regulären Nachzulassung positiv zu bewerten wäre. Als Ersatz für die fehlenden Monographien für die Stoffe Alchemilla, Equisetum und Ilex aquifolium habe die Klägerin pharmakologische Untersuchungen durchgeführt, die Teil des Arzneimittelbildes seien. Mit der Pharmakologie werde die Organotropie, die Wirkungsrichtung des homöopathischen Arzneistoffes erfasst. Diese sei Bestandteil des Arzneimittelbildes, das Pharmakologie/Toxikologie (1), Arzneimittelprüfung am Gesunden (2) und Erfahrung am Kranken (3) umfasse. Im Rahmen der Begründung der Kombination für die Einrichtung einer Listenposition müsse nicht die Wirksamkeit des Einzelstoffes belegt sein, sondern lediglich der Beitrag zur positiven Beurteilung. Für diesen Beitrag genüge der Bezug auf die Organotropie des Arzneimittelbildes, wie sie sich aus den vorgelegten in-vitro- Untersuchungen ergebe. Die traditionelle Anwendung der drei Urtinkturen ergebe sich aus der Anwendung des streitgegenständlichen Arzneimittels selbst, das seit 40 Jahren im Verkehr sei. Für die Darlegung der Plausibilität der Wirksamkeit sei eine Darlegung der Wirksamkeit der drei negativ monographierten Urtinkturen durch eine Prüfung der Einzelmittel am gesunden und am kranken Patienten nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Die Durchführungsempfehlungen der Kommission D für die Arzneimittelprüfung am Gesunden von 1998 seien lückenhaft und allein ebensowenig geeignet, die Wirksamkeit zu belegen. Der Aufwand sei daher unverhältnismäßig. Die Erfahrung am Kranken werde durch die Erfahrung mit dem Gesamtpräparat belegt. Die Kommission D stimmte in der Sitzung vom 07.02.2007 für eine Versagung der Nachzulassung im regulären Nachzulassungsverfahren. Mit Bescheid vom 28.06.2007 wurde die Verlängerung der fiktiven Zulassung nach § 105 AMG versagt, weil das Arzneimittel nicht ausreichend geprüft sei, die therapeutische Wirksamkeit fehle bzw. nicht hinreichend begründet sei und eine ausreichende Kombinationsbegründung fehle. Am 05.07.2007 hat die Klägerin gegen die Versagung der Nachzulassung durch Bescheid vom 28.06.2007 Klage erhoben (7 K 2694/07), die durch Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 03.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Einrichtung einer Listenposition vom 09.02.2000 in der Fassung des Schreibens vom 28.07.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Auffassung fest, die Plausibilität der Kombination im Hinblick auf das beantragte Anwendungsgebiet sei unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der homöopathischen Therapierichtung nicht dargelegt. Hierfür sei insbesondere nicht ausreichend, aus in-vitro-Untersuchungen unspezifische immunologische Effekte abzuleiten. Hierdurch könne keine Wirksamkeit bei bestimmten Indikationen belegt werden. Immunologische Prozesse könnten letztlich bei allen Krankheitsbildern nachgewiesen werden. Vielmehr müsse die therapeutische Wirksamkeit durch eine Arzneimittelprüfung am Gesunden - auch in homöopathischer Verdünnung - gezeigt und in der Anwendung am Kranken bestätigt werden, was für die streitgegenständliche Kombination nicht geschehen sei. Zur Durchführung derartiger Untersuchungen gebe es die Empfehlungen der Kommission D vom 18.11.1998 (BAnz. S. 17449). Fraglich sei überdies, ob die gezeigten Wirkungen nicht eigentlich pharmakologische Wirkungen seien, die bei fortschreitender Verdünnung nicht mehr nachweisbar seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 4601/06 und 2694/07 sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Teile der Dokumentation und weitere von der Klägerin vorgelegte Unterlagen in beiden Verfahren Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer lässt offen, ob die Klage wegen Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Möglicherweise ist die fiktive Zulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels nach § 105 Abs. 1 AMG bereits durch eine unzulässige Änderung des Bestandteils Symphytum im Jahr 1988 erloschen, sodass die von der Klägerin erstrebte Verlängerung der Zulassung nach § 105 Abs. 4f AMG nicht mehr möglich wäre. In diesem Fall hätte die Einrichtung einer Listenposition, die lediglich die normalerweise vom Antragsteller im Nachzulassungsverfahren vorzulegende Wirksamkeitsbegründung ersetzt, für die Klägerin keinerlei Nutzen mehr, vgl. OVG NW, Urteil vom 22.08.2006 - 13 A 4404/04 - . Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Aufnahme der Stoffkombination Acidum silicium D8 Alchemilla vulgaris Urtinktur Calcium carbonicum D8 Calcium phosphoricum D8 Equisetum Urtinktur Ilex aquifolium Urtinktur mit dem Anwendungsgebiet „Zur Besserung des Befindens bei rheumatischen Beschwerden" in die Liste nach § 109 a AMG. Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung der Listenaufnahme mitgeteilt, so dass den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Genüge getan ist. Die Ablehnung der Einrichtung der beantragten Listenposition nach § 109 a Abs. 3 AMG ist auch materiell rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob das Nachzulassungsverfahren nach § 109 a AMG bei homöopathischen Arzneimitteln überhaupt zur Anwendung kommt und neben dem regulären Verlängerungsverfahren nach § 105 AMG in Anspruch genommen werden kann. Bei allopathischen Arzneimitteln ist dies durch § 109 Abs. 4 AMG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Unterlagen nach § 105 Abs. 4a AMG eingereicht hat. Mit dieser Vorschrift bezweckte der Gesetzgeber, dass sich der Antragsteller nach der Einfügung des § 109 a Abs. 4 AMG durch das 10. Änderungsgesetz vom 04.07.2000 entscheiden musste, ob er das normale Nachzulassungsverfahren nach § 105 in Anspruch nehmen und die Unterlagen nach § 105 Abs. 4a Satz 1 AMG bis zum 01.02.2001 einreichen wollte oder ob er das Verfahren nach § 109 a AMG wählen wollte. Ein nachträglicher Wechsel war ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 3 C 36.06 - Rn. 23; Ausschussbericht zum Entwurf des 10. Änderungsgesetzes, abgedruckt bei Kloesel-Cyran, Kommentar zum Arzneimittelgesetz, zu § 109 a AMG. Ob dies auch für die homöopathischen Arzneimittel gilt, ist fraglich, da für diese Medikamente eine ex-ante Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 und Abs. 3 AMG durch § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG gerade ausgeschlossen wurde. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin auch im Fall der Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 109 a AMG keinen Anspruch auf die beantragte Listenposition hat. Gemäß § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG sind die Anforderungen an die Wirksamkeit eines Arzneimittels erfüllt, wenn es Anwendungsgebiete beansprucht, die in einer nach Anhörung der zuständigen Kommission vom BfArM erstellten Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe oder Stoffkombinationen anerkannt sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden die Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Arzneimittel und der tradierten und dokumentierten Erfahrung festgelegt. Ein Anspruch auf die Einrichtung einer bestimmten Listenposition besteht demnach dann, wenn sich aus der tradierten und dokumentierten Erfahrung ergibt, dass bestimmte Stoffe oder Stoffkombinationen traditionell im Hinblick auf bestimmte Anwendungsgebiete als wirksam angesehen wurden und die Unbedenklichkeit gewährleistet ist (Traditionsnachweis). Dieser Traditionsnachweis obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Arzneimittelrechts dem Antragsteller, vgl. OVG NW, Urteil vom 06.09.2007 - 13 A 4643/06 - , S. 16 des Abdrucks. Der Traditionsnachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Indem § 109 a Abs. 3 Satz 2 AMG für den Traditionsnachweis auf tradierte und dokumentierte Erfahrungen abstellt, muss sich die traditionelle Überzeugung der Wirksamkeit nach Auffassung der Kammer aus geeigneten schriftlichen Fixierungen ergeben, vgl. VG Köln, Urteil vom 24.01.2006 - 7 K 738/01 - (nicht rechtskräftig); möglicherweise abweichend OVG NW, Urteil vom 06.09.2007 - 13 A 4643/06 - für die traditionelle Dosierung: auch Zeugenbeweis. Als geeignete Quellen sieht die Kammer jedenfalls solche wissenschaftliche Veröffentlichungen an, die auf Grund ihres Alters und ihrer inhaltlichen Ausrichtung Aufschluss über die von der Überzeugung der Wirksamkeit getragene traditionelle Anwendung geben können. Hierfür kommen neben den einschlägigen pharmazeutischen Handbüchern oder Lehrbüchern der besonderen Therapierichtungen auch die Aufbereitungsmonographien der Kommissionen nach § 25 Abs. 7 AMG in Betracht. Ebenso kann die tradierte und dokumentierte Erfahrung in Werken zum Ausdruck kommen, die traditionell im Verkehr befindliche Arzneimittel beschreiben, z. B. die Rote Liste. Wenn eine Vielzahl von Arzneimitteln in einem bestimmten Anwendungsgebiet traditionell verwendet wurde, ist davon auszugehen, dass insoweit eine allgemeine, traditionelle Überzeugung der Wirksamkeit bestanden hat, vgl. VG Köln, Urteile vom 13.12.2005 - 7 K 10399/02 - , vom 24.01.2006 - 7 K 738/01 - , und vom 25.07.2006 - 7 K 1483/02 - (alle nicht rechtskräftig); ähnlich OVG NW, Urteil vom 06.09.2007 - 13 A 4643/06 - S. 16 f. des Ab- drucks. Bei Stoffkombinationen kann der Traditionsnachweis für die konkrete Kombination dieser Stoffe selbst erbracht werden. Soweit das nicht möglich ist, muss er für jeden Stoff einzeln erbracht werden, vgl. VG Köln, Urteile vom 13.12.2005 - 7 K 10399/02 - und vom 24.01.2006 - 7 K 738/01 - . Ob darüberhinaus entsprechend § 22 Abs. 3a AMG noch eine Form der Kombinationsbegründung erforderlich ist, kann offen bleiben, denn der Traditionsnachweis ist der Klägerin weder für die beantragte Kombination noch für jeden einzelnen in ihr enthaltenen Stoff gelungen. Die Klägerin hat keine Literatur vorgelegt, mit der die traditionelle Anwendung der streitgegenständlichen Kombination aus drei pflanzlichen Urtinkturen in Kombination mit den drei anorganischen Bestandteilen in der Verdünnung D8 beschrieben wurde. Die vorgelegten Anwendungsbeobachtungen wurden mit dem Arzneimittel in früheren Zusammensetzungen mit bis zu 12 wirksamen Bestandteilen gemacht. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vergleichbare Kombinationen seit langem auf dem Markt waren oder sind. Die Klägerin beruft sich allein auf die langjährige Marktpräsenz des streitgegenständlichen Präparats unter Einbeziehung der früheren Zusammensetzungen. Nach Auffassung der Kammer kann aber der Traditionsnachweis allein mit dem bloßen langjährigen Inverkehrbringen eines einzigen Arzneimittels nicht geführt werden, vgl. VG Köln, Urteile vom 24.01.2006 - 7 K 738/01 - , vom 24.10.2006 - 7 K 7817/02 - Denn die Erstellung einer Traditionsliste mit Stoffen, die zu bestimmten Anwendungsgebieten „passen", vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 3 C 29/02 - NVwZ 2004, 349, wäre weitgehend überflüssig, wenn sich jeder Inhaber einer fiktiven Zulassung auf die Tradition seines eigenen Arzneimittels berufen könnte. Denn dann bedürfte es keiner Prüfung durch das BfArM unter Einschaltung einer Kommission, ob die Besonderheiten des Arzneimittels und die tradierte und dokumentierte Erfahrung eine traditionelle Anwendung begründen. Aber auch wenn man der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhein-Westfalen folgt, dass von der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit schon deshalb auszugehen sei, weil das streitgegenständliche Arzneimittel als solches „traditionell" unbeanstandet auf dem Markt sei, vgl. OVG NW, Urteil vom 06.09.2007 - 13 A 4643/06 - : für die traditionelle Dosierung, lässt sich im vorliegenden Fall der Traditionsnachweis mit Hilfe des streitgegenständlichen Arzneimittels nicht führen. Der Annahme einer Tradition steht entgegen, dass das streitgegenständliche Arzneimittel seit seinem erstmaligen Inverkehrbringen im Jahr 1968 durch mehrfache Änderungen von 12 auf 7 Bestandteile reduziert worden ist und in der jetzt beantragten Zusammensetzung bis heute nicht im Verkehr war. Das Arzneimittel enthält seit der letzten Änderung im Mängelbeseitigungsverfahren durch Eliminierung des Bestandteils Tuberkulinum Koch D100 im Jahr 2006 noch 7 arzneilich wirksame Bestandteile, nämlich neben den für die Listenposition vorgesehenen Wirkstoffen zusätzlich Symphytum D6. Wird aber die traditionelle Anwendung durch Änderungen unterbrochen, entfällt zum einen der Zweck des Listenverfahrens, traditionelle Arzneimittel zu erhalten und zum andern die Grundlage für die Annahme der Wirksamkeit, nämlich die langjährige Anwendung auf der Grundlage positiver Therapieerfahrungen, vgl. OVG NW, Urteil vom 06.09.2007 - 13 A 4643/06 - , S. 20 des Abdrucks. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, die eliminierten Bestandteile, beispielsweise die Vitamine, seien ohnehin nicht wirksam gewesen, sodass die Wirksamkeit der jetzt beantragten Minus-Variante mit der Wirksamkeit der früheren Zusammensetzungen gleichzusetzen sei. Zunächst ist es nicht zutreffend, dass alle jetzt fehlenden Bestandteile wegen vermutlicher Unwirksamkeit entfernt worden sind. Dies trifft zumindest für Tuberculinum Koch dil. D100 und Symphytum dil. D6 nicht zu. Diese Bestandteile wurden wegen einer Bedenklichkeit der Dosierung entfernt (Tuberculinum) bzw. aus verfahrensrechtlichen Gründen (keine Listenfähigkeit von Symphytum nach § 109 a Abs. 1 AMG wegen Apothekenpflicht) nicht für eine Listenaufnahme vorgesehen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die früher vorhandenen Vitamine in physiologischer Dosierung zur Wirksamkeit beigetragen haben. Deshalb ist es nicht plausibel, dass die jetzt beantragte Kombination die gleiche Wirksamkeit erzielt wie die früheren Kombinationen mit bis zu 12 Bestandteilen. Entscheidend ist aber, dass im Verfahren nach § 109 a AMG eine Prüfung der Wirksamkeit anhand von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial im Sinne des § 22 Abs. 2 und 3 AMG nicht vorgesehen ist, sondern zur Entlastung der Zulassungsbehörde und Beschleunigung des Verfahrens lediglich eine Prüfung der traditionellen Anwendung im Anwendungsgebiet aufgrund von Erfahrungsberichten erfolgt. Ist aber eine Prüfung der Wirksamkeit in diesem Verfahren nicht vorgeschrieben, so kann auch eine Prüfung, ob die jetzt beantragte Kombination die gleiche Wirksamkeit besitzt wie die frühere Kombination, nicht erfolgen. Vielmehr ist in diesem Fall wegen der Unterbrechung der Tradition ein auf die langjährige Anwendung allein des streitgegenständlichen Arzneimittels gestützter Traditionsnachweis gescheitert. Dieser Auslegung des § 109 a Abs. 3 AMG stehen die Regelungen für die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel in §§ 39 a ff. AMG nicht entgegen. Zunächst handelt es sich bei diesem Registrierungsverfahren um ein erst durch das 14. Änderungsgesetz vom 29.08.2005 (BGBl. I S. 2570) eingeführtes Verfahren, dass sich in den Voraussetzungen von dem Verfahren nach §§ 105, 109 a AMG unterscheidet und daher für die Auslegung des älteren Traditionslistenverfahrens keine Anhaltspunkte bietet. Im Übrigen stützen die dort getroffenen Bestimmungen nicht die Auffassung der Klägerin, dass ein Traditionsnachweis allein auf der Grundlage eines mehrfach geänderten, lange im Verkehr befindlichen Arzneimittel erbracht werden kann. In § 39 b Abs. 1 Satz 3 AMG ist bestimmt, dass der Verwendungsnachweis über einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann erbracht ist, wenn die Anzahl oder Menge der Wirkstoffe des Arzneimittels während dieses Zeitraums herabgesetzt wurde. Dies bedeutet nur, dass eine der Voraussetzungen für die Registrierung, nämlich die 30jährige medizinische Anwendung, durch die Reduzierung von Bestandteilen nicht entfällt. Es bedeutet jedoch nicht, dass der Traditionsnachweis allein durch das Inverkehrbringen des Arzneimittels in der früheren Zusammensetzung geführt werden kann. Vielmehr erfordert die Registrierung über die langjährige Verwendung hinaus, dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit auf der Grundlage der langjährigen Anwendung und Erfahrung, die durch bibliographische Angaben oder Berichte von Sachverständigen zu belegen sind, plausibel sind, § 39 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 39 c Abs. 2 Nr. 5 AMG. Diese bibliographischen Angaben sind im Fall von Kombinationsarzneimitteln für die Kombination vorzulegen, § 39 b Abs. 3 Satz 1 AMG. Daraus ergibt sich, dass die traditionelle Wirksamkeit einer durch Eliminierung von Bestandteilen entstandenen Kombination im Registrierungsverfahren nach §§ 39 a ff. AMG durch bibliographische Angaben plausibel gemacht werden muss. Wie bereits ausgeführt, konnte die Klägerin zu der hier beantragten Kombination als solche keine Literaturangaben vorlegen. Es ist ihr auch nicht gelungen, den Traditionsnachweis auf die dokumentierte traditionelle Anwendung der verbliebenen Einzelbestandteile zu stützen. Es kann daher dahinstehen, ob dies bei einem Kombinationsarzneimittel ausreichen würde. Eine traditionelle Anwendung der verwendeten homöopathischen Einzelmittel Alchemilla, Ilex aquifolium und Equisetum im Anwendungsgebiet „Zur Besserung des Befindens bei rheumatischen Beschwerden" hat die Klägerin nicht belegt. Gegen eine traditionelle Anwendung spricht bereits der Umstand, dass das beantragte Anwendungsgebiet durch die vorhandenen Monographien der Kommission D nicht bestätigt wird. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig. Die vorgelegten in-vitro-Untersuchungen, die Effekte der Urtinkturen im Bereich des Immunsystems zeigen sollen, sind zum Nachweis eines traditionellen Gebrauchs nicht geeignet und können daher im Verfahren nach § 109 a AMG nicht berücksichtigt werden. Die Zulassungsbehörde sollte in diesem Verfahren von der Fiktion der Wirksamkeit aufgrund der dokumentierten Therapieerfahrung ausgehen und von der Prüfung von pharmakologischen und klinischen Unterlagen zur Wirksamkeit zum Zweck der Vereinfachung und Beschleunigung des Nachzulassungsverfahrens befreit sein, vgl. Ausschussbericht zum Entwurf des 10. Änderungsgesetzes, Bt-Drs 14/3320 S. 16, abgedruckt bei Kloesel/Cyran, Kommentar zum AMG, zu § 109 a; VG Köln, Urteil vom 24.01.2006 - 7 K 738/01 - ; OVG NW, Urteil vom 27.09.2005 - 13 A 4090/03 - . Das weitere dokumentierte Erfahrungsmaterial, dass die Klägerin im Rahmen der Vorbereitung der Aufbereitungsarbeit mit Schreiben vom 27.11.1985 vorgelegt hat (Anlage zur Kombinationsbegründung vom 18.07.1991, Beiakte 8) lässt keine traditionelle Anwendung der drei Urtinkturen als homöopathische Einzelmittel im Bereich rheumatischer Beschwerden erkennen. In der Kombinationsbegründung vom 18.07.1991 wird für „Alchemilla" und für „Ilex aquifolium" eine volksheilkundliche Anwendung der Pflanzendroge als Rheumamittel in Anspruch genommen, die allerdings nur bei zwei Autoren erwähnt und im Vergleich mit den übrigen genannten Einsatzgebieten von geringfügiger Bedeutung ist, vgl. Kombinationsbegründung vom 18.07.1991, S. 8 (Alchemilla) und S. 10 (Ilex aquifolium) unter Hinweis auf Madaus, Lehrbuch der biologischen Arzneimittel, 1938 und Leeser, Lehrbuch der Homöopathie, 1971. Der phytotherapeutische Gebrauch von Pflanzendrogen kann jedoch bei der Beurteilung der traditionellen Anwendung von homöopathischen Arzneimitteln im Rahmen des § 109 a AMG keine Berücksichtigung finden, da nach dem ausdrücklichen Wortlaut die Besonderheiten der Arzneimittel zu beachten sind und Therapieerfahrungen im Bereich der Pflanzenheilkunde nicht ohne weiteres auf den Bereich der Homöopathie übertragen werden können. Darüberhinaus ist eine vereinzelte Erwähnung der volksheilkundlichen Anwendung für die Annahme einer dokumentierten Therapieerfahrung nicht ausreichend. Vielmehr verlangt die Zuordnung von Stoffen zu „adäquaten Anwendungsgebieten", die der Gesetzgeber sich im Rahmen der Erstellung der Traditionsliste vorgestellt hat, vgl. Ausschussbericht zum Entwurf des 5. Änderungsgesetzes, Bt-Drs 12/7572; Kloesel/Cyran, Kommentar zum AMG, zu § 109 a, dass die therapeutische Anwendung eine gewisse Verbreitung und Anerkennung auch in Fachkreisen der Anwender gefunden hat, vgl. VG Köln, Urteil vom 24.10.2006 - 7 K 7817/01 - (teilweise geändert durch Urteil des OVG NW vom 06.09.2007 - 13 A 4643/06 - ). Andernfalls ist eine Vermutung der Wirksamkeit aufgrund der Therapieerfahrung nicht gerechtfertigt. Schließlich wird die Anwendung der drei Urtinkturen mit ihrer diuretischen (entwässernden) Wirkung im Sinne einer Ausleitungstherapie über die Niere begründet, vgl. Kombinationsbegründung vom 18.07.1991, S. 9 (für Equisetum); Kombinationsbegründung vom 18.06.1999, Beiakte 6, S. 21, entspricht Kombinationsbegründung vom 09.02.2000, Beiakte 7, S. 21. Es werden allerdings keine Belege dafür vorgelegt, dass die Anwendung von pflanzlichen Urtinkturen, die diuretisch wirken, zur Behandlung rheumatischer Beschwerden einem homöopathischen Therapieprinzip entspricht bzw. einer homöopathischen Anwendungstradition folgt. Soweit sich die Klägerin schließlich auf die erforderliche „Drainage" bei der Gabe von Tuberkulinum bezieht, ist diese Begründung durch die Eliminierung von Tuberkulinum gegenstandslos geworden. Demnach ist auch der Nachweis einer traditionellen Anwendung der verwendeten pflanzlichen Urtinkturen in dem beantragten Anwendungsgebiet nicht gelungen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 ZPO.