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Urteil

27 K 5706/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0424.27K5706.07.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,80 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,80 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Berufssoldat und seit dem 01. November 2006 freigestelltes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim T. , deren Geschäftsstelle sich in L. -X. befindet. Bis zu seiner Freistellung war der in T1. B. wohnende Kläger beim Logistikamt der Bundeswehr in T1. B. tätig. Die dortige Dienststelle lag nach Angaben des Klägers ca. 700 m von seiner Wohnung entfernt, so dass er den täglichen Weg zur Arbeit und zurück zu Fuß zurücklegen konnte. Mit dem Bescheid vom 31. Oktober 2006, mit dem die Freistellung erfolgte, wurde als Dienstort für den Kläger L. -X. bestimmt. Seit dem 01. November 2006 wird der Kläger außerhalb von Dienstposten mit Dienstort L. geführt. Für seine täglichen Fahrten von seinem Wohnort zum Geschäftsort der Bezirksschwerbehindertenvertretung mit seinem privaten PKW erhielt der Kläger zunächst für die Monate Oktober 2006 bis Februar 2007 Fahrkostenentschädigung. Mit Schreiben vom 14. August 2006 teilte das Bundeswehrdienstleistungszentrum dem Kläger mit, die Fahrkostenerstattung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Es sei beabsichtigt, von ihm 563,60 Euro zurückzufordern. Zugleich lehnte das Bundeswehrdienstleistungszentrum Bonn mit Bescheid vom 14. August 2007 die Erstattung der mit Anträgen vom 02. April 2007, 02. Mai 2007 und 02. Juli 2007 geltend gemachten Aufwendungen für die tägliche Fahrten zum Geschäftsort der Bezirksschwerbehinterenvertretung für die Monate März 2007 bis Juni 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Maßgeblich für die Erstattung der Fahrkosten seien allein die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV werde Trennungsgeld in Form von Fahrkostenerstattung bzw. Wegstreckenentschädigung zwar im Falle von Abordnungen bzw. Kommandierungen gewährt. Das gelte aber nur, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liege. Seine Wohnung liege aber im Einzugsgebiet des Dienst-/Geschäftsortes L. -X. . Eine unzulässige Benachteiligung im Sinn des § 96 Abs. 2 SGB IX liege hierin nicht. Zwar entstünden ihm durch seine Fahrten nach L. -X. höhere Aufwendungen als für Fahrten zum Logistikamt der Bundeswehr in T1. B. . Dies sei jedoch als Vergleichsmaßstab für eine Benachteiligung unbeachtlich, weil es an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem Amt als freigestellte Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Nichtgewährung von Trennungsgeld fehle. Ursächlich für die entstehenden höheren Aufwendungen sei der Umstand, dass er im Einzugegebiet des neuen Dienstortes wohne. Würden ihm die Fahrtkosten erstattet, wäre er gegenüber anderen Beschäftigten, die ebenfalls innerhalb des jeweiligen Einzugsgebietes abgeordnet/kommandiert würden, begünstigt. Gegen den Bescheid legete der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2007 unter Hinweis auf § 96 SGB IX Beschwerde ein. Er müsse gegenüber vergleichbaren Beschäftigten am Dienstort T1. B. finanzielle Einbußen hinnehmen. Mit Beschwerdebescheid vom 31. Oktober 2007, dem Kläger ausgehändigt am 30. November 2007, wies die Wehrbereichsverwaltung West die Beschwerde zurück. Der Kläger hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten ergebe sich aus § 44 BPersVG. Danach trage die Dienststelle die durch die Tätigkeit als Personalrat entstehenden Kosten, wozu auch Reisekostenvergütung und Wegstreckentschädigung nach § 5 BRKG gehörten. Die Fahrkosten zwischen Wohnort und Dienststelle seien durch die Übertragung des Mandats, die Freistellung für diese Aufgabe und die damit verbundene Verpflichtung, die Tätigkeit in L. -X. auszuüben, verursacht. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Mandatsträger auch von Kosten zu entlasten, die ihnen durch Fahrten zum Sitz der Personalvertretung entstünden. Es handele sich um eine spezielle Ausgestaltung des Benachteiligungsverbotes. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bediensteten, die nach den Regeln der Trennungsgeldverordnung keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung hätten, weil die Wohnung im Einzugsbereich des neuen Dienstortes liege, bestehe nicht, da es sich insoweit um zwei wesensverschiedene Personenengruppen handele. Die Wegstreckenentschädigung sei in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG zu berechnen. Die Beklagte hat im laufenden Klageverfahren die angegriffenen Bescheide aus formalen Gründen aufgehoben, bestreitet aber weiterhin einen Anspruch des Klägers auf die beantragte Wegestreckenentschädigung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate März 2007 bis Juni 2007 Wegstreckenentschädigung in Höhe von 475,20 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Oktober 2003 führe die volle Freistellung eines Personalratsmitgliedes zu einer Verlagerung des Beschäftigungsortes an den Sitz der Geschäftsstelle der Personalvertretung. Der Freistellungsbeschluss habe damit hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zum Ort der Personalvertretungstätigkeit die gleichen Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten und begründe in entsprechender Anwendung des § 15 BRKG einen Anspruch auf Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung. Da seine Wohnung noch innerhalb des Einzugsbereichs des Sitzes der Bezirksschwerbehindertenvertretung liege, sei gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV die Gewährung von Trennungsgeld in Form einer Wegstreckenentschädigung ausgeschlossen. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Mai 2007 zur Anwendbarkeit der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV auf täglich zum Wohnort zurückkehrende freigestellte Personalratsmitglieder sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es nicht nur um die Höhe der zu gewährenden Trennungsentschädigung gehe, sondern darum, ob dem Kläger der Anspruch dem Grunde nach zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat lediglich in dem aun dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist nach Aufhebung der ablehnenden Bescheide im laufenden Klageverfahren als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist gegeben. Das Klagebegehren ist auf § 96 Abs. 8, Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 44 BPersVG gestützt. Derartige Ansprüche können nach der Neufassung des § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht mehr im Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bzw. den Arbeitsgerichten verfolgt werden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neufassung ausdrücklich nur die von §§ 94, 95 und 139 SGB IX erfassten organschaftlichen Streitigkeiten abweichend von der bis dahin bestehenden Rechtspraxis dem Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz zugewiesen. Für die sonstigen, nicht in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten organrechtlichen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern hat er hingegen keine besondere Verfahrensart mehr vorgesehen und sie damit dem Individualrechtsschutz zugeordnet. Ist - wie hier - der Schwerbehindertenvertreter zugleich Soldat, ist daher der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Vgl. VG L. , Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 33 K 3447/07.PVB -, nachgewiesen bei juris; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 29. Juli 2008 - AN 8 P 08.00604 -, nachgewiesen bei juris. Gegen die Zulässigkeit der Klage als allgemeine Leistungsklage im Übrigen bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nach der Aufhebung der zunächst angegriffenen ablehnenden Bescheide unter weiterem Bestreiten des geltend gemachten Anspruchs der Übergang zur allgemeinen Leistungsklage sachdienlich. Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je zurückgelegten Kilometer für die täglichen Fahrten von seinem Wohnort in T1. B. zur Geschäftsstelle der Bezirksschwerbehindertenvertretung in Q. -X. in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 BRKG. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die Bestimmungen des § 96 Abs. 8 Satz 1, § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 44 Abs. 1 BPersVG. Gemäß § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX trägt die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten der Arbeitgeber. Soweit es um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Fahrkosten für Fahrten geht, die für die Erfüllung der Aufgaben als Schwerbehindertenvertreter notwendig sind, verweist § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, wonach die Vertrauenspersonen die gleichen persönliche Rechtstellung besitzen wie ein Mitglied des Personalrates, auf die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, der seinerseits für die Reisekostenvergütung auf das Bundesreisekostengesetz verweist. Vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2008 - 11 Sa 2203/07 -, nachgewiesen bei juris. Bedenken gegen die Heranziehung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX bestehen nicht. § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX enthält - insoweit übereinstimmend mit § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG - nur die Grundregel der Kostenerstattung. Soweit diese Kostenerstattungsansprüche - wie hier - zugleich die individuelle Rechtststellung des Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung betreffen, unterliegen sie dem Verweis des § 96 Abs. 3 SGB IX auf das für die Mitglieder von Betriebs-, Personal-, Staatsanwälte- und Richterräte geltende Recht. Dem würde es widersprechen, könnte § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX den Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretungen möglicherweise weitergehende Ansprüche verschaffen, als sie den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretungen zustehen. § 96 Abs. 3 SGB IX bestimmt also die Auslegung des § 96 Abs. 8 SGB IX mit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz, der das Gericht folgt, sind die täglichen Fahrten eines in vollem Umfang freigestellten Personalratsmitglieds vom Wohnort zur Geschäftsstelle des Personalrates und zurück, Reisen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrates notwendig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 -, PRat, 2007,387; BVerwG, Beschluss vom 25. November 2004 - 6 P 6/04, nachgewiesen bei juris; Allerdings steht dem freigestellten Personalratsmitglied hierfür keine Reisekostenvergütung im engeren Sinn gemäß § 1 Abs. 2 BRKG zu. Wohl aber hat der Betreffende in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BRKG einen Anspruch auf Gewährung von Trennungsentschädigung. Vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1990 - 6 P 13/88 -, nachgewiesen bei juris; anders für das Betriebsverfassungsrecht z.B. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 11 TaBV 3/05, nachgewiesen bei juris. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass die täglichen Fahrten zum Sitz der Personalvertretung keine Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes seien, also nicht mit Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG) vergleichbar seien. Mit der Freistellung werde der Sitz der Geschäftsstelle der Personalvertretung zu dem Ort, an dem das freigestellte Personalratsmitglied seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig auszuüben habe. Die täglichen Fahrten zum Sitz der Personalvertretung seien somit wie Fahrten vom Wohnort zum Dienstort zu behandeln, stünden also nicht Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes gleich. Da sich das freigestellte Personalratsmitglied aber in einer Situation befinde, die der von ohne Zusage von Umzugskostenvergütung abgeordneten Beamten bzw. kommandierten Soldaten entspreche, sei ihm in entsprechender Anwendungen des § 22 BRKG (heute § 15 BRKG) in Verbindung mit der Trennungsgeldverordnung Trennungsgeld zu gewähren. Auch dieses sei von der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes mit erfasst. Vgl. wegen der Begründung im einzelnen BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1990 - 6 P 13/88 -, nachgewiesen bei juris. Aus dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 - 6 P 6/04 -, nachgewiesen bei juris -, ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Kostenerstattungsregelungen des § 40 LPVG NRW, mit denen der Landesgesetzgeber in Reaktion auf den zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1990 sicherstellen wollte, dass freigestellte Mitglieder der Personalvertretung Reisekostenvergütung nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen erhalten und nicht auf das ansonsten allein noch in Betracht kommende Trennungsgeld verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer späteren Entscheidungen betont, dass es für das Bundespersonalvertretungsrecht an seinem Beschluss vom 14. Februar 1990 festhalte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 -, PRat 2007, 387. Hiervon ausgehend hat der Kläger in entsprechender Anwendung des § 15 BRKG i.V.m. § 6 Abs. 1 TGV i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG Anspruch auf die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegte Strecke für seine täglichen Fahrten von seiner Wohnung zum Sitz der Schwerbehindertenvertretung in L. -X. . Soweit die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch hier die Einzugsbereichsregelung des § 1 Abs. 3 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG entgegenhält, weil der Wohnort des Klägers nur ca. 22 km von dem Sitz der Schwerbehindertenvertretung in L. -X. entfernt liege, folgt das Gericht dem nicht. Die Auffassung der Beklagten hat zur Folge, dass der Kläger die Mehraufwendungen, die ihm durch die täglichen Fahrten zur Geschäftsstelle der Schwerbehindertenvertretung in L. -X. entstehen, aus eigener Tasche zu tragen hätte. Eine solche mit einem Ehrenamt verbundene Mehrbelastung widerspricht aber dem Benachteiligungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX. Sie berücksichtigt nicht, dass der Verweis auf die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes über § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nur zu einer entsprechenden Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen führt, bei der die Besonderheiten des Personalvertretungrechts bzw. hier des Rechts der Schwerbehindertenvertreter mit in den Blick zu nehmen sind. Die Rechtsstellung einer freigestellten Vertrauensperson der Schwerbehinderten wird aber ebenso wie die des freigestellten Personalratsmitgliedes dadurch bestimmt, dass es sich um ein Ehrenamt handelt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Ehrenämtern könnte aber abnehmen und damit die Arbeit der entsprechenden Gremien beeinträchtigt werden, wenn die Übernahme eines solchen Ehrenamtes mit zusätzlichen Kosten für den Betroffenen verbunden ist. Einen solchen Effekt kann auch die entsprechende Anwendung der Einzugsbereichsregelung in Fällen der vorliegenden Art haben, weil geeignete Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, wegen der zusätzlichen Kostenbelastungen für die Übernahme des Vorsitzes unter Freistellung nicht mehr zur Verfügung stehen könnten, wenn sie nicht am Sitz der Geschäftsstelle der Schwerbehindertenvertretung aber noch in deren Einzugsbereich wohnen. Das rechtfertigt es aber, im Rahmen der nach § 96 Abs. 3 SGB IX, § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG lediglich angeordneten entsprechenden Anwendung reisekostenrechtlicher Bestimmungen von einer Anwendung der Einzugsbereichsregelung abzusehen. Vgl. wenn auch zur Unanwendbarkeit der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 -, PRat 2007, 387 ff. Eine ungerechtfertigte Begünstigung des Schwerbehindertenvertreters gegenüber abgeordneten Beamten bzw. Soldaten, deren Wohnung im Einzugsbereich des neuen Dienstortes liegt, liegt hierin nicht. Nicht diese sind zum Vergleich heranzuziehen, sondern es ist allein zu fragen, wie sich die Aufwendungen des freigestellten Schwerbehindertenvertreters ohne das Ehrenamt darstellen würden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 -, PRat 2007, 387; BVerwG, Beschluss vom 25. November 2004 - 6 P 6/04 -, nachgewiesen bei juris. Hätte der Kläger aber das Ehrenamt nicht inne, wäre sein Dienstort T1. B. und nicht L. -X. . Die im Zusammenhang mit der Freistellung erfolgte Dienstortbestimmung ist dabei unberücksichtigt zu lassen, da sie allein mit Blick für die Freistellung ausgesprochen wurde. Zwar sind in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV, die hier auch mit Blick auf das Begünstigungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX geboten ist, auf den Trennungsgeldanspruch grundsätzlich die Fahrauslagen anzurechnen, die ohne die Freistellung für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen Dienststätte entstanden wären. Derartige Aufwendungen hat der Kläger aber nicht erspart, da er seine bisherige Dienststätte nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben zu Fuß erreichen konnte. Soweit der Kläger darüberhinaus eine Wegestreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 BRKG in Höhe von 30 Cent je zurückgelegten Kilometer fordert, also zusätzlich 10 Cent je gefahrenen Kilometer, hat seine Klage hingegen keinen Erfolg. Die Zahlung dieser sogenannten großen Wegstreckenentschädigung (im Gegensatz zur kleinen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG) setzt voraus, dass an der Benutzung des Kraftwagens ein erhebliches (dienstliches) Interesse besteht. Ein solches ist hier nicht dargetan. Es ergibt sich insbesondere nicht bereits aus der Freistellung. Diese regelt unmittelbar nur, dass der Kläger zur Wahrnehmung der Geschäfte als Vertrauensmann der Schwerbehinderten von seinen dienstlichen Aufgaben für die Dauer seines Mandates freigestellt ist. Auch wenn ihre unmittelbare Folge die Verlagerung seines "Dienstortes" an die Geschäftsstelle der Bezirksschwerbehindertenvertretung ist, kann ihr nicht entnommen werden, dass ein erhebliches (dienstliches) Interesse daran besteht, dass der Kläger für die täglichen Fahrten nach L. -X. seinen PKW benutzt. Sonstige Gründe, die hier ein solches erhebliches Interesse begründen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die kleine Wegstreckenentschädigung die mit dem Einsatz des eigenen Pkw's verbundenen Kosten einschließlich der Vorhaltekosten nicht in vollem Umfang abdeckt, rechtfertigt gleichfalls nicht die Zahlung der großen Wegstreckenentschädigung, sondern ist im Rahmen der zulässigerweise vorgenommenen Pauschalierungen hinzunehmen. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Ermangelung einer eigenständigen öffentlichrechtlichen Regelung aus § 291 BGB. Nach dieser Bestimmung ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Recht auch dann anwendbar, wenn eine auf eine Geldleistung gerichtete Verpflichtungsklage erhoben wird. In diesen Fällen können Prozesszinsen dann verlangt werden, wenn die Höhe der Geldleistung bereits feststeht oder rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368. Diese Voraussetzungen lagen hier bereits im Zeitpunkt der zunächst als Verpflichtungsklage erhobenen Klage vor, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch an Hand seiner Reisekostenanträge zweifelsfrei zu ermitteln war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.