Urteil
27 K 5706/07
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine freigestellte Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung hat nach §96 Abs.8, Abs.3 SGB IX i.V.m. §44 BPersVG in entsprechender Anwendung des §5 Abs.1 BRKG Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für tägliche Fahrten zum Sitz der Vertretung.
• Die Einzugsbereichsregelung der Trennungsgeldverordnung ist bei freigestellten Schwerbehindertenvertretern aus Gründen des Benachteiligungsverbots (§96 Abs.2 SGB IX) in entsprechender Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht zwingend anzuwenden.
• Die höhere (große) Wegstreckenentschädigung nach §5 Abs.3 BRKG setzt ein erhebliches dienstliches Interesse an der Pkw-Nutzung voraus; dies ist nicht bereits durch Freistellung gegeben.
Entscheidungsgründe
Anspruch freigestellter Schwerbehindertenvertreter auf Wegstreckenentschädigung • Eine freigestellte Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung hat nach §96 Abs.8, Abs.3 SGB IX i.V.m. §44 BPersVG in entsprechender Anwendung des §5 Abs.1 BRKG Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für tägliche Fahrten zum Sitz der Vertretung. • Die Einzugsbereichsregelung der Trennungsgeldverordnung ist bei freigestellten Schwerbehindertenvertretern aus Gründen des Benachteiligungsverbots (§96 Abs.2 SGB IX) in entsprechender Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht zwingend anzuwenden. • Die höhere (große) Wegstreckenentschädigung nach §5 Abs.3 BRKG setzt ein erhebliches dienstliches Interesse an der Pkw-Nutzung voraus; dies ist nicht bereits durch Freistellung gegeben. Der Kläger ist Berufssoldat und seit 1.11.2006 freigestelltes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung mit Geschäftsstelle in L.-X.; zuvor war sein Dienstort in T1. B. etwa 700 m von seiner Wohnung entfernt. Für die Fahrten von Wohnung zur Geschäftsstelle erhielt er zunächst Fahrkostenerstattung; diese wurde später für bestimmte Monate abgelehnt und teilweise zurückgefordert. Die Behörde verweigerte weitere Erstattungen mit Verweis auf Trennungsgeldregelungen und Einzugsbereichsvorschriften. Der Kläger begehrt Erstattung der Fahrtkosten gestützt auf §96 SGB IX und §44 BPersVG in entsprechender Anwendung reisekostenrechtlicher Vorschriften. Die Beklagte hob die Bescheide formell auf, bestreitet aber den Anspruch materiell. Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung über die Klage auf Zahlung von Wegstreckenentschädigung für März bis Juni 2007. • Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig; der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben, weil Ansprüche der Schwerbehindertenvertretung nicht mehr ausschließlich ins Beschlussverfahren fallen. • Rechtsgrundlage: Anspruch ergibt sich aus §96 Abs.8 i.V.m. Abs.3 SGB IX und §44 BPersVG; §96 Abs.3 verweist für die Rechtstellung der Vertrauenspersonen auf das Recht der Personalvertretung und damit auf reisekostenrechtliche Normen. • Entsprechende Anwendung: Wegen der vergleichbaren Rechtsstellung freigestellter Vertrauenspersonen ist §5 Abs.1 BRKG entsprechend anzuwenden; tägliche Fahrten zum Sitz der Vertretung sind notwendige Reisen im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG und rechtfertigen Trennungsentschädigung in entsprechender Anwendung des §15 BRKG. • Einzugsbereich: Die Einzugsbereichsregelung der TGV ist nicht in entsprechender Anwendung anzuwenden, weil dies zur finanziellen Benachteiligung und Abschreckung von Ehrenamtsübernahme führen würde; maßgeblicher Vergleich ist der Zustand ohne das Ehrenamt. • Anrechnung: Auf den Anspruch sind Aufwendungen anzurechnen, die ohne Freistellung entstanden wären; hier sind solche Aufwendungen nicht erspart, da der Kläger seine bisherige Dienststelle zu Fuß erreichen konnte. • Höhere Wegstreckenentschädigung: Ein Anspruch auf die größere Wegstreckenentschädigung nach §5 Abs.3 BRKG besteht nicht, weil kein erhebliches dienstliches Interesse an der Pkw-Nutzung dargelegt wurde. • Prozesszinsen und Kosten: Prozesszinsen sind nach §291 BGB zu gewähren, die Kostenentscheidung beruht auf §155 VwGO; Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage hatte teilweise Erfolg: Die Beklagte ist zur Zahlung von 316,80 Euro nebst Prozentszins an den Kläger verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht erkennt einen Anspruch auf kleine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer für die täglichen Fahrten zur Geschäftsstelle der Schwerbehindertenvertretung, weil diese Fahrten als notwendige Reisen im Rahmen der freigestellten Tätigkeit gelten und die Einzugsbereichsregelung insoweit nicht angewendet wird. Ein Anspruch auf die höhere Wegstreckenentschädigung (0,30 Euro/km) wurde verneint mangels darlegbaren erheblichen dienstlichen Interesses an der Pkw-Nutzung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Prozesszinsen werden zugesprochen.