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Beschluss

33 K 400/09.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0424.33K400.09PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e I. Durch Erlass vom 05. Januar 2009 hob das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat die Zuteilungsentscheidung vom 30. Dezember 1987, durch die das Bundeswehrkommando V. /D. der Bundeswehrverwaltungsstelle V. /D. gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG zugeteilt worden war, zum 31. Januar 2009 auf. Grundlage für diese Aufhebungsentscheidung war, dass nach den Feststellungen des BMVg das Bundeswehrkommando (einschließlich des zur Dienststelle gehörenden nachgeordneten Bereichs) mit Ablauf des 31. Januar 2009 über keinen wahlberechtigten Zivilbeschäftigten mehr verfügen werde. Zu diesem Zeitpunkt lief nämlich die Auslandsverwendung des letzten Zivilbeschäftigten Dr. C. beim Deutschen Militärischen Anteil der US Naval Postgraduate School mit anschließender Rückversetzung ins Inland ab. Da die Beteiligten dem Antragsteller mit Ablauf des 31. Januar 2009 den Fortbestand in seiner bisherigen Zusammensetzung und Funktion absprachen, hat er am 21. Januar 2009 das Beschlussverfahren eingeleitet. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Fachkammer durch Beschluss vom 20. Februar 2009 - 33 L 83/09.PVB - abgelehnt. Zur Begründung seines Begehrens in der Hauptsache trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Sein Fortbestand werde durch die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nicht berührt, weil diese rechtswidrig sei. Sie beruhe auf der unzutreffenden Voraussetzung, dass mit Ablauf des 31. Januar 2009 im Bundeswehrkommando V. /D. keine wahlberechtigten Zivilbeschäftigten mehr vorhanden seien. Insoweit sei auch das Einvernehmen des Hauptpersonalrats durch fehlerhafte Informationen herbeigeführt worden. Die Annahme, dass alle beim Bundeswehrkommando vor Ort eingestellten Zivilbeschäftigten Ortskräfte im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG und damit keine Beschäftigten im Sinne des § 4 BPersVG seien, treffe nicht zu. Unter die Ortskräfte würden nämlich solche deutschen Staatsangehörige nicht fallen, die zwar nicht als ziviles Gefolge anzusehen seien, aber auf der Grundlage deutschen Arbeitsrechts beschäftigt würden. Dies seien z. B. vor Ort eingestellte Deutsche, die als Kraftfahrer in der Fahrbereitschaft verwendet würden. Abgesehen davon führe die Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG vorliegend zu nicht hinnehmbaren Konsequenzen. Die Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BPersVG gehe nämlich davon aus, dass der von den Ortskräften zu wählende Vertrauensmann mit einem Personalrat zusammenarbeiten könne. Nach Aufhebung der Zuteilungsentscheidung würden im Bundeswehrkommando jedoch nur noch Vertrauenspersonen gewählt. Um dem Vertrauensmann der Ortskräfte die Zusammenarbeit mit einem Personalrat zu ermöglichen, müsse die Zuteilungsentscheidung deshalb aufrecht erhalten bleiben. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Regierungsdirektor I. für die Zeit vom 02. Januar 2009 bis 01. Januar 2012 als nationaler Experte dem "Supreme Allied Commander Transformation (SACT)" in O. gemäß § 123 a BRRG zugewiesen sei. Damit verfüge die Dienststelle Bundeswehrkommando jedenfalls über einen Zivilbeschäftigten. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass er über den 31. Januar 2009 hinaus unverändert fortbesteht. Die Beteiligten zu 1. - 3. beantragen übereinstimmend, den Antrag abzulehnen. Sie treten dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und verweisen auf die Gründe des im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschlusses der Fachkammer vom 20. Februar 2009. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die Fachkammer kann die begehrte Feststellung nicht treffen. Aufgrund der mit Ablauf des 31. Januar 2009 verfügten Aufhebung des Zuteilung des Bundeswehrkommandos V. /D. zur Bundeswehrverwaltungsstelle V. /D. hat der Antragsteller seine Existenz als gemeinsamer Personalrat bei den Beteiligten zu 1. und 2. verloren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die - zu dieser Rechtsfolge führende - Aufhebung der Zuteilung rechtmäßig. Dies hat die Fachkammer bereits im zugehörigen Eilverfahren durch Beschluss vom 20. Februar 2009 - 33 L 83/09.PVB - entschieden und hierzu ausgeführt: "Der Beteiligte zu 3. hat diese Anordnung am 05. Januar 2009 unter Beteiligung des Hauptpersonalrats auf zutreffender Tatsachen- und Rechtsgrundlage getroffen. Die Aufhebung beruht darauf, dass "zum" 31. Januar 2009 - gemeint ist mit Ablauf dieses Tages - die Voraussetzungen für die seinerzeitige Zuteilung entfallen sind. Denn zu diesem Zeitpunkt gehört der bisherigen militärischen Kleindienststelle Bundeswehrkommandos V. /D. nach Rückversetzung des Herrn Dr. C. , dessen Auslandsverwendung von vornherein nur bis zum 31. Januar 2009 eingeplant war, ins Inland kein Beschäftigter i.S. von § 4 BPersVG mehr an, sodass der Rechtsgrund für die unter Beachtung des § 12 Abs. 2 BPersVG zum 30. Dezember 1987 verfügte Zuteilung zur Bundeswehrverwaltungsstelle in den V. /D. weggefallen ist. Eine ausschließlich aus Soldaten bestehende (militärische) Dienststelle ist nicht personalratsfähig; dort werden Vertrauenspersonen nach §§ 2 ff. SBG gewählt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Januar 2003 - 6 P 7.02 -, Personalvertretung 2003, 139 ff. mit eingehender Begründung). Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Zuteilung nach § 12 Abs. 2 BPersVG aufrecht erhalten bleibt, obwohl mangels mindestens eines Zivilbeschäftigten der Sachgrund für eine Zuteilung zu einer benachbarten personalratsfähigen Dienststelle fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gehören der militärischen Dienststelle Bundeswehrkommandos V. /D. nach dem 31. Januar 2009 keine Beschäftigten i.S. des § 4 BPersVG mehr an. Soweit sich der Antragsteller insoweit auf das Vorhandensein von Arbeitnehmern beruft, handelt es sich dabei nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten ausschließlich um sogenannte Ortskräfte, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung des § 91 Nr. 1 BPersVG nicht Beschäftigte i.S. des § 4 BPersVG sind. Darunter sind sowohl ausländische und als auch deutsche Mitarbeiter zu verstehen, die im Ausland am Ort eingestellt und nicht von einer Inlandsdienststelle entsandt werden (vgl. z.B. Lorenzen u.a., BPersVG, Kommentar, § 91 Rdnr. 10, Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Kommentar, 11. Auflage, Rdnr. 3). Von diesem Begriffsinhalt geht auch Art. IX Abs. 4 NATO-Truppenstatut (NTS) aus, auf dessen Grundlage im Bereich der Beteiligten zu 1. und 2. Arbeitsverträge mit als Ortskraft eingestellten Mitarbeitern abgeschlossen wurden und werden. Dass hierbei nicht ausschließlich Ortsrecht, sondern ergänzend auch - aus Gründen der Fürsorgepflicht - die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften vereinbart worden sind bzw. werden, ändert - entgegen der anderslautenden Argumentation des Antragstellers - am Status des Mitarbeiters als Ortskraft und der personalvertretungsrechtlichen Regelung des § 91 Nr. 1 BPersVG nichts. Dies gilt selbst für die bei Auslandsvertretungen vor Ort eingestellten nicht entsandten deutschen Staatsangehörigen, auf die der Tarifvertrag Beschäftigte Ausland vom 01. November 2006 Anwendung findet. Denn tarifvertragliche Regeln können gemäß § 3 BPersVG als minderrangige Rechtsquelle nicht § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG abändern (vgl. hierzu insbesondere Lorenzen, a.a.O., Rdnr 10a). Ortskräfte wählen zur Wahrung ihrer Belange nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 BPersVG einen Vertrauensmann (und höchstens zwei Stellvertreter). Auch aus der mit Wirkung vom 02. Januar 2009 verfügten Zuweisung des Regierungsdirektors I. zum "Supreme Allied Commander Transformation (SACT)", O. , V. kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn dieser Beamte gehört nicht der Organisationseinheit DtVO SACT, sondern ausschließlich der NATO - Einrichtung SACT selbst an. Dies stellt der Antragsteller zwar auch mit seinem Fax-Schriftsatz vom 20. Februar 2009 in Abrede, ergibt sich aber nach Auffassung der Fachkammer zum einen aus der auf § 123a BRRG gestützten Zuweisungsverfügung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 20. August 2008 selbst, zum andern aus den mit Fax-Schriftsatz der Beteiligten vom 18. Februar 2009 vorgelegten Personalanforderungen der NATO, HQ SACT vom 22. Januar und 04. Juni 2008 ("VNC Request for Assistant Legal Advisor (Operational)"). Dieser Sachverhalt unterscheidet sich in rechtserheblicher Weise vom demjenigen, der den Entscheidungen der Fachkammer vom 01. Oktober 2004 - 33 K 3893/04.PVB , 33 K 3894/04.PVB - und des Fachsenats vom 04. November 2005 - 1 A 4756/04.PVB, 1 A 4757/04.PVB - zugrunde lag. Denn in jenem Fall war ein Beamter des gehobenen Dienstes beim DtA SACT verwendet worden; dieser sowie der übergeordneten Organisationseinheit DtVO SACT hat die Fachkammer in jener Entscheidung den Charakter einer selbständigen Dienststelle abgesprochen und sie als "Außenstelle" des Bundeswehrkommandos V. /D. bewertet. Der Beteiligte zu 3. war nicht verpflichtet, solche Personalmaßnahmen zu unterlassen, die letztlich zum Wegfall der Zuteilungsvoraussetzungen führten. Dem Dienstherrn steht ein weites Organisationsermessen zu, das lediglich durch gesetzliche Schranken und das Willkürverbot - was beides hier nicht einschlägig ist - eingegrenzt wird. Deshalb braucht der Dienstherr von von ihm für sachgerecht erachtete Organisations- oder Personalveränderungen nicht deshalb Abstand zu nehmen, um etwa die Existenz einer gemeinsamen Dienststelle oder eines gemeinsamen Personalrats beizubehalten oder auch nur um dem Vertrauensmann der Ortskräfte den bisherigen Personalrat als Ansprechpartner oder Unterstützer seiner Belange zu erhalten. Auch wenn die jetzt eingetretenen Veränderungen den oder zumindest einigen der Beteiligten erwünscht sein mögen, kann dennoch nicht etwa von einer durch sachfremde Erwägungen maßgeblich geprägten Aktion die Rede sein, wie der Antragsteller zu meinen scheint. Wenn vorrangig die "Zerschlagung" des Antragstellers hätte bezweckt werden sollen, hätte für den Beteiligten zu 3. kein Anlass bestanden, die Dauer der eingeplanten Auslandsverwendung des Herrn Dr. C. abzuwarten. Vielmehr hätte sich dann aufgedrängt, diese Auslandsverwendung vorzeitig zu beenden, um die jetzt eingetretenen Rechtsfolgen früher herbeizuführen." An diesen Ausführungen hält die Fachkammer auch nach erneuter Überprüfung im Hauptverfahren fest. Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnten, sind nicht vorgetragen und haben sich auch sonst nicht ergeben. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.