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Beschluss

33 K 7483/08.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0424.33K7483.08PVB.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass eine Änderung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit des Dienstplans des Mautkontrolldienstes T. durch Einfügen des neuen Zeitfensters von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass eine Änderung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit des Dienstplans des Mautkontrolldienstes T. durch Einfügen des neuen Zeitfensters von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt G r ü n d e I. Nach einer im Anhörungstermin erzielten Teileinigung streiten die Verfahrensbeteiligten nur noch darüber, ob das Einfügen eines neuen Zeitfensters in den Dienstplan des Mautkontrolldienstes T. beteiligungspflichtig ist. Die Dienststelle des Beteiligten zu 1. verfügt über eine Zentrale in Köln und über 11 Außenstellen. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Überwachung des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG). Die Einhaltung der Regelungen des ABMG wird durch den Mautkontrolldienst überwacht. Organisatorisch gliedern sich die Kontrolldienste in Kontrollgruppen, die in der Regel aus zwei Kontrolleuren bestehen. Mehrere Kontrollgruppen zusammen bilden eine Kontrolleinheit, deren Zuständigkeit sich auf ein bestimmtes regionales Prüfgebiet erstreckt. Die Verteilung der Arbeitszeiten der Kontrolleure wird in Form von monatlichen Dienstplänen festgelegt. Die Monatsdienstpläne jeder Kontrolleinheit werden mit einem Vorlauf von zwei bis drei Monaten zunächst als sogenannte "Soll"-Pläne erstellt. Die Kontrolleure melden bei dem zuständigen Dienstplaner Änderungswünsche im Hinblick auf Arztbesuche, Urlaub, Arbeitsbefreiung u. ä. an, die - soweit möglich - zur Plananpassung führen. Ausfälle während des Planmonats durch Krankheit oder kurzfristige Termine des Kontrolleurs sowie Änderungen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit durch die tatsächlichen Gegebenheiten führen ebenfalls zur Änderung des "Soll"-Plans, sodass der sogenannte "Ist"-Plan erst nach dem jeweiligen Monat feststeht. Die Soll-Dienstpläne werden vor Bekanntgabe/Weiterleitung an die Kontrolleure dem örtlichen Personalrat zwecks Überprüfung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften vorgelegt. Da die Kontrolldichte entsprechend dem stärkeren Verkehrsaufkommen zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr u. a. auch im Prüfgebiet Saarland erhöht werden sollte, wurde im Dienstplan Maut der Außenstelle T. ab September 2008 ein weiteres Zeitfenster von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr für zwei Kontrollgruppen, bestehend aus vier Kontrolleuren eingerichtet. Diese verstärkten die Gruppen, die für das Zeitfenster 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und 13:15 Uhr bis 22:15 Uhr eingeteilt waren. Darüber hinaus wurde auch noch im Zeitfenster 6:15 Uhr bis 15:15 Uhr gearbeitet. Der örtliche Personalrat der Außenstelle T. und der Antragsteller erhoben Einwände gegen die Einrichtung des weiteren Zeitfensters von 7:30 Uhr bis 17 Uhr; der Antragsteller reklamierte insoweit mit Schreiben vom 21. August und 09. Oktober 2008 ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Demgegenüber verneinte der Beteiligte mit Schreiben vom 29. August und 13. Oktober 2008 das Vorliegen des geltend gemachten Mitbestimmungstatbestandes, weil die monatliche Dienstplanung keine kollektivrechtliche Regelung darstelle. Am 20. November 2008 hat der Antragsteller zur Klärung u.a. dieser aufgeworfenen Rechtsfrage das Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt im Wesentlichen vor: Durch das ab September 2008 in der Mautaußenstelle T. für den Mautkontrolldienst eingeführte neue Zeitfenster von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr sei für eine Gruppe von Beschäftigten Beginn und Ende der Dienstzeit festgelegt worden. Diese Maßnahme unterliege gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG seiner Mitbestimmung. Die Regelung sei kollektivrechtlicher Art, weil sie eine allgemeinverbindliche Regelung entfalte. Ein kollektiver Tatbestand liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stelle, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der einzelnen Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berühre (Beschluss vom 12. August 2002 - 6 P 17.01 -). Ein solcher Fall liege hier entgegen der Auffassung des Beteiligten vor. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass eine Änderung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit des Dienstplans des Mautkontrolldienstes T. durch Einfügen des neuen Zeitfensters von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr seiner Mitbestimmung unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Einführung des Zeitfensters vom 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr im Dienstplan für September 2008 sei nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig, weil der vorausgesetzte kollektive Tatbestand fehle. Durch diese Regelung sei für vier Kontrolleure die tägliche Arbeitszeit individuell entsprechend den dienstlichen Erfordernissen unter Beachtung der Rahmenbedingungen des Mautkontrolldienstes festgesetzt worden. Die Dienstzeit dieser Gruppe berühre die Dienstzeit der anderen Kontrollgruppen nicht. Ein kollektiver Tatbestand läge nur dann vor, wenn alle Kontrolleure kollektiv in diesem Zeitfenster ihren Dienst zu verrichten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit Aufnahme des neuen Zeitfensters von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr in den Dienstplan für den Mautkontrolldienst T. ab September 2008 ist für zwei Kontrollgruppen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in der Weise festgelegt worden, dass der Mautkontrolldienst in diesem Zeitfenster zu leisten ist. Die Einrichtung dieses Zeitfensters tritt neben drei bereits bei der Mautaußenstelle T. bestehende Zeitfenster von 6:15 Uhr bis 15:15 Uhr, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und von 13:15 Uhr bis 22:15 Uhr. Eine vorrangige gesetzliche oder tarifvertragliche Reglung oder eine entsprechende Dienstvereinbarung besteht insoweit nicht. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes nicht deshalb zu verneinen, weil es etwa an einer kollektivrechtlichen Regelung fehlt. Der vom Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG vorausgesetzte kollektive Tatbestand liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. August 2002 - 6 P 17.01 -, ZfPR 2002, 298, 299 zur inhaltsgleichen Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Danach ist im vorliegenden Fall wie folgt zu differenzieren: Die generelle Einführung des neuen Zeitfensters von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr stellt eine kollektivrechtliche Regelung dar. Sie beinhaltet keine auf den Monat September 2008 beschränkte, sondern nach Angaben der Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin seither praktizierte, also auf Dauer angelegte Regelung, die generell jeden Kontrolleur erfassen kann und erst im Dienstplan für den jeweiligen Monat personell konkretisiert wird. Dieses Zeitfenster ist ausschließlich aus dienstlichen Gründen geschaffen worden, um wegen eines zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr auftretenden dichteren Verkehrsaufkommens den Mautkontrolldienst zu verstärken, nicht aber, um individuellen Dienstzeitwünschen von Kontrolleuren Rechnung zu tragen. Davon zu trennen ist die jeweilige Einteilung der einzelnen Kontrolleure im monatlichen Dienstplan zum Kontrolldienst in diesem neuen Zeitfenster. Diese Einteilung ist mitbestimmungsfrei, weil hierdurch jeweils für den einzelnen Kontrolleur die Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht individuell festgelegt wird. Vorsorglich weist die Fachkammer darauf hin, dass das - lediglich hinsichtlich der generellen Einführung des Zeitfensters - bestehende Mitbestimmungsrecht bezweckt, die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen, es jedoch nicht zum Schutzzweck dieses Mitbestimmungsrechtes gehört, die vom Beteiligten bejahte Notwendigkeit dieses vierten Zeitfensters etwa in Frage zu stellen. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.