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Beschluss

33 K 8326/08.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0424.33K8326.08PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Auswahl derjenigen Beschäftigten, denen eine Fortbildung zur künftigen Wahrnehmung der Funktion eines IT-Fachbetreuers zuteil werden soll, mitzubestimmen hat. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Auswahl derjenigen Beschäftigten, denen eine Fortbildung zur künftigen Wahrnehmung der Funktion eines IT-Fachbetreuers zuteil werden soll, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. 4 In den Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen (im Folgenden: HEGA) 06/06 - 12 - betreffend Neugestaltung des Tarifwerks - Rahmenregelung zur Gewährung von tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen ist das Profil IT-Fachbetreuer wie folgt beschrieben: 5 Rollenbeschreibung für IT-Fachbetreuer/innen (Entwurf) 6 Kernaufgaben 7 Durchführung der arbeitsplatznahen fluktuationsbedingten Einweisung von IT-Anwendern/Anwenderinnen in IT-Fachverfahren Unterstützung der Anwender/innen bei der effizienten Nutzung von IT-Fachverfahren (z. B. IT-gestützte Lösung von fachlichen Problemstellungen) Durchführung von Informationsveranstaltungen zu IT-Fachverfahren z. B. bei Programmänderungen oder im Rahmen der Einweisung von Nachwuchskräften Ansprechpartner/in für Anwendungsprobleme, die bei der Bearbeitung von Selbstlernmodulen zu den betreffenden IT-Fachverfahren auftreten IT-Fachbetreuung VerBIS: Durchführung von Informationsveranstaltungen für Dritte, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen Zugriff auf VerBIS erhalten 8 Qualifikationsanforderungen 9 Grundkenntnisse der Methodik/Didaktik der IT-Anwenderqualifizierung Vertiefte Anwenderkenntnisse des maßgeblichen IT-Verfahrens Grundkenntnisse IT-spezifischer Hintergründe des IT-Fachverfahrens sowie ggf. Schnittstellen zu angrenzenden IT-Systemen im erforderlichen Rahmen 10 Abgrenzung zu Funktionen IT-Trainer/innen und Multiplikatoren/innen 11 IT-Trainer/innen und Multiplikatoren/innen werden bei Bedarf , z. B. im Rahmen von Flächeneinführungen von IT-Verfahren, zur Deckung von Qualifizierungsbedarfen in großem Umfang usw. eingesetzt und führen IT-Anwenderschulungen in Seminarform durch. 12 Der Einsatz von IT-Fachbetreuern/IT-Fachbetreuerinnen ist dagegen grundsätzlich auf die Dauer des IT-Verfahrenseinsatzes ausgerichtet. Der Mengenbedarf an qualifizieren IT-Fachbetreuern/IT-Fachbetreuerinnen ist dabei insbesondere abhängig vom Status im "Lebenszyklus" des IT-Verfahrens (in der Einführungsphase tendenziell relativ hoher Bedarf, im laufenden Betrieb dann tendenziell abnehmend - "Sockelbedarf"). ... 13 Durch die HEGA 04/08 - 01 - wurde angeordnet, dass zukünftig die Aufgaben der BK-Verantwortlichen durch IT-Fachbetreuer/-innen (Basisdienste) wahrzunehmen seien, nämlich Unterstützung der Anwender bei der effizienten Nutzung des - BK-Systems (insbesondere der BK-Vorlagen, des BK-Browsers, der Personalisierung des zentralen Druckservices und der Textbausteinverwaltung), der Bewertung, Kanalisierung und Weiterleitung von Anforderungen zu neuen oder bestehenden zentralen Vorlagen, Verwaltung der dezentralen Adresslisten und Verwaltung und Pflege der lokalen Vorlagen. Vertiefte Kenntnisse in der Bürokommunikation (BK-Text, BK-Browser und ZVS) würden hierbei vorausgesetzt. Ferner wurde auf die Funktionsbeschreibung für IT-Fachbetreuer/innen in den HEGA 06/06 - 12 - verwiesen. 14 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, ihm sei gerüchteweise zu Ohren gekommen, dass neue Betreuer für einige IT-Fachanwendungen (u. a. VerBIS) gesucht würden. Für den Fall, dass dies zutreffe, reklamiere er für die Auswahl sein Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 7, 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. 15 Die Beteiligte nahm hierzu unter dem 24. November 2008 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Im Rahmen der allgemeinen Fluktuation werde es immer wieder erforderlich werden, neue IT-Fachbetreuer zu bestimmen. Sie unterschieden sich funktionell von den Multiplikatoren, deren Auswahl zur Fortbildung das OVG NRW durch Beschluss vom 30. April 2008 - 1 A 3344/06.PVB - für mitbestimmungspflichtig erachtet habe. Bei der Auswahl von IT-Fachbetreuern bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. 16 Entsprechend seiner Vorankündigung vom 03. Dezember 2008 hat der Antragsteller am 23. Dezember 2008 das Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht im Wesentlichen geltend: Wenn schon die Auswahl zur Fortbildung von Multiplikatoren seiner Mitbestimmung unterliege, gelte dies erst recht für die mit einem wesentlich höheren Qualifikationsanforderungsprofil ausgestatteten IT-Fachbetreuer. Ohne vorherige qualifizierte Schulung könnten die Aufgaben als IT-Fachbetreuer nicht wahrgenommen werden. Eine zeitlich vorgezogene Schulung, wie sie jedem Anwender von IT-Fachverfahren zuteil werde, könne nicht ausreichen. Dies gelte umso mehr, als die Aufgabe als BK-Veranwortlicher dem IT-Fachbetreuer zusätzlich auferlegt worden sei. Zwar sei nicht die Bestimmung zum IT-Fachbetreuer, aber die Auswahl der Bewerber zur Qualifizierung für die Wahrnehmung der Aufgaben als IT-Fachbetreuer mitbestimmungspflichtig. 17 Der Antragsteller beantragt, 18 festzustellen, dass er bei der Auswahl derjenigen Beschäftigten, denen eine Fortbildung zur künftigen Wahrnehmung der Funktion eines IT-Fachbetreuers zuteil werden soll, mitzubestimmen hat. 19 Die Beteiligte beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Sie trägt im Wesentlichen vor: Spezielle Schulungen für IT-Fachbetreuer würden gegenwärtig weder zentral noch regional durchgeführt. Solche zentralen Schulungsmaßnahmen seien in der Vergangenheit bis zum Jahr 2007 unter Federführung des Bildungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit angeboten und durchgeführt worden. Seither erhielten die Fachbetreuer als zentrale Maßnahme die gleiche Anwenderschulung wie alle anderen Anwender auch. Sie würden allenfalls über größere Programmänderungen vorab informiert, damit sie diese Informationen an die Anwender vor Ort weiter geben könnten. Soweit auf lokaler Ebene im Bedarfsfall Fachbetreuerschulungen durchgeführt würden, weil die verantwortlichen Vorgesetzten eine solche Maßnahme bei dem konkreten Fachbetreuer für erforderlich erachteten, handele es sich inhaltlich lediglich um die modulare Anwenderschulung, die je nach Bedarf in einzelnen oder allen Teilen bei allen Anwendern durchgeführt werde. Danach erhalte also nicht jeder IT-Fachbetreuer eine Schulung und falls er eine solche erhalte, sei dies die gleiche, wie sie dem normalen IT-Anwender zuteil werde. Da die - nicht einmal bei jedem zum IT-Fachbetreuer bestimmten Beschäftigten erforderliche - Schulung keine Fortbildung im Sinne der §§ 75 Abs. 3 Nr. 7, 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BPersVG sei, finde auch keine mitbestimmungspflichtige Auswahl zu einer solchen Fortbildung statt. In Abgrenzung zu IT-Multiplikatoren und Trainern sei der Einsatz von Fachbetreuern weder zur Deckung von Qualifizierungsbedarfen noch zur Durchführung von Anwenderschulungen in Seminarform vorgesehen. Daher würden in der Anwenderschulung auch keine methodisch-didaktischen Kenntnisse vermittelt, die für das "Wie" der Wissensvermittlung besonders qualifizieren würden. Die Fragen, die ein IT-Fachbetreuer beantworten können müsse, erfordere in der Regel ein durchschnittliches Wissen über die IT-Anwendung, aber kein Wissen, das ihn für höherwertige IT-Tätigkeiten qualifizieren würde. Für schwierige Fragen stände ohnehin die zentral vorgehaltene Einrichtung User-Help-Desk (UHD) zur Verfügung. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 23 II. 24 Der Antrag hat Erfolg. 25 Seine Zulässigkeit ist auch im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht zweifelhaft. Zwar bedarf ein Beschäftigter, dem die Funktion eines IT-Fachbe-treuers übertragen werden soll, keiner vorherigen Schulung, wenn er bereits über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche Qualifikation verfügt. Diesem Umstand trägt die einschränkende Fassung des Antrags Rechnung. Auch wenn nach der Einschätzung der Beteiligten der Bedarf an solchen IT-Fachbetreuern, die keiner vorherigen Schulung bedürfen, derzeit gedeckt werden kann, kann sich zumindest zukünftig jederzeit ein Schulungsbedarf für als IT-Fachbetreuer in Betracht kommende Interessenten ergeben und die von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage nach Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes (weiterhin) stellen. Im Anhörungstermin hat der Antragsteller den Teilnehmer einer zuletzt im März 2009 durchgeführten Schulung namhaft gemacht. 26 Der Antrag ist auch begründet. 27 Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer. Das Mitbestimmungsrecht besteht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG unter gleichen Voraussetzungen bezüglich Fortbildungsveranstaltungen für Beamte. 28 Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter Fortbildung alle Maßnahmen zu verstehen, die an den vorhandenen Wissensgrundstock anknüpfen, fachliche und berufliche Kenntnisse vertiefen und aktualisieren und die ein Mehr an Kenntnissen vermitteln, als für den Eintritt in die Laufbahn bzw. für die Befähigung zur Ausübung der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit erforderlich ist. Wesentlich ist dabei, dass über die bloße Erhaltung und Vertiefung des bereits vorhandenen Wissens hinaus neue Kenntnisse erworben werden, die sich innerhalb des beruflichen Spektrums halten, aber über den Mindeststandard hinausgehen. Die Fortbildung soll dem Teilnehmer ermöglichen, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die über die bloße fehlerfreie und ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner jetzigen Aufgaben hinausgehen und ihm eine zusätzliche Qualifikation vermitteln. Durch das Mitbestimmungsrecht soll die Personalvertretung insbesondere auch an der Festlegung des teilnahmeberechtigten Personenkreises beteiligt werden, da sich die bei Fortbildungsveranstaltungen erworbenen Kenntnisse günstig auf das berufliche Fortkommen der Beschäftigten auswirken können, mit anderen Worten das Interesse der Beschäftigten an einer möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen berührt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 6 P 3.02 -, Personalvertretung 2003, S. 116 f. mit weiteren Nachweisen). 29 Hiernach steht dem Antragsteller das entsprechend seinem Antrag reklamierte Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 7 (bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 1) BPersVG zu. Ebenso wie die Schulung zum Multiplikator als Fortbildung im Sinne dieser Bestimmungen zu qualifizieren ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.April 2008 - 1 A 3344/06.PVB -, zu einem früheren Verfahren der Verfahrensbeteiligten ergangen) gilt dies entgegen der Auffassung der Beteiligten auch für die Schulung zum IT-Fachbetreuer. 30 Das OVG hat die Schulung zum Multiplikator deshalb als "Fortbildung" gewertet, weil dem künftigen Multiplikator über die rein anwendungsbezogene Schulung - und damit über dem Mindeststandard - hinausgehend weitere Kenntnisse darüber vermittelt werden sollen, auf welche Weise die Ergebnisse der anwendungsbezogenen Schulung an Dritte weitergegeben werden können. Diese Schulung zur Schulung beinhaltet die Vermittlung methodisch - didaktischer Fähigkeiten - sowie notwendig weitergehende Informationen zum anzuwendenden IT-System, wie z. B. über die Systemzusammenhänge, Änderungen des Systems gegenüber den früheren usw., damit durch das so erworbene höhere und komplexere Wissen eine verlässliche und verständige Weitergabe des Wissens um die Behandlung der Anwendungsprobleme des IT-Systems gewährleistet ist (a. a. O.). Dies trifft gleichermaßen für die Schulung zum IT-Fachbetreuer zu. Denn nach der in den HEGA 06/06 - 12 - ab Juni 2006 festgelegten - und auch weiterhin geltenden (vgl. HEGA 04/08 - 01 -) Rollenbeschreibung für IT-Fachbetreuer/innen werden als Qualifikationsanforderungen Grundkenntnisse der Methodik/Didaktik der IT-Anwenderqualifizierung, vertiefte Anwenderkenntnisse des maßgeblichen IT-Verfahrens und Grundkenntnisse IT-spezifischer Hintergründe des IT-Fachverfahrens sowie gegebenenfalls Schnittstellen zu angrenzenden IT-Systemen im erforderlichen Rahmen gefordert [Hervorhebung durch das Gericht]. Mit dieser Qualifikation hebt sich der IT-Fachbetreuer ebenso wie der Multiplikator vom normalen IT-Fachanwender ab. Er unterscheidet sich vom Multiplikator im Wesentlichen nur dadurch, dass er eine arbeitsplatznahe Einweisung - insbesondere durch Personalfluktuation bedingt - neuer IT-Fachanwender vornimmt und dauerhaft IT-Fachanwender bei Anwendungsproblemen mit IT-Fachverfahren am Arbeitsplatz unterstützt, also den sogenannten "Sockelbedarf" abdeckt. Dem gegenüber wird der Multiplikator bei Bedarf zur Qualifizierung der IT-Fachanwender, namentlich im Rahmen von Flächeneinführungen neuer IT-Verfahren eingesetzt. Im Bedarfsfall kann der IT-Fachbetreuer auch als Multiplikator oder nebenamtlicher Tainer verwendet werden (vgl. HEGA 06/06 - 12 - Anlage 2 mit Anhang). Soweit diese Qualifikation nicht bereits früher erworben wurde, muss sie einem Interessenten für Funktion eines IT-Fachbetreuers bei sachgerechtem Verwaltungshandeln naturgemäß vor Ausübung der Tätigkeit durch entsprechende Schulung vermittelt werden. Wie im Falle des Multiplikators (vgl. OVG, Beschluss vom 30. April 2008, a.a.O.) wird dem zu schulenden IT-Fachbetreuer durch eine Auswahl zur Teilnahme an der Fortbildung eine Chance für das berufliche Fortkommen eröffnet, die dem nicht Ausgewählten von vornherein verwehrt ist. Mithin ist auch hier der Zweck des Mitbestimmungsrechts berührt, über eine möglichst gerechte Verteilung der Fortbildungschancen zu wachen. 31 Der hiergegen erhobene Einwand der Beteiligten, schulungsbedürftige IT-Fachbetreuer würden lediglich - ganz oder teilweise - eine modulare Anwenderschulung erhalten, die bei allen Fachanwendern durchgeführt werde, vermag nicht zu überzeugen. Dass bei einem schulungsbedürftigen Interessenten für die Funktion eines IT-Fachbetreuers keine über das Fachanwenderniveau hinausgehenden weiteren, dem Qualifikationsprofil des IT-Fachbetreuers entsprechenden zusätzlichen Kenntnisse vermittelt werden, ist von der Sache her fernliegend und daher unglaubhaft. Die Fachkammer geht vielmehr davon aus, dass einem schulungsbedürftigen Interessenten diejenige Qualifizierung umfänglich vermittelt wird, die zur Wahrnehmung der Funktion des IT-Fachbetreuers in den HEGA 06/06 - 12 - festgelegt ist. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass auch im Verfahren betreffend die Schulung zu Multiplikatoren seitens der Dienststelle der Einwand erhoben worden war, dass den zu schulenden Multiplikatoren kein Mehr an Kenntnissen vermittelt werde als den übrigen künftigen Fachanwendern und das OVG diesen Einwand als unzutreffend bewertet hat (vgl. Beschluss vom 30. April 2008, a. a. O.). 32 Der Mitbestimmungstatbestand ist auch nicht dann zu verneinen, wenn dem objektiv schulungsbedürftigen Interessenten vor der Schulung die Funktion als IT-Fachbetreuer übertragen wird und ihm erst später die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Die Besetzung eines Dienstpostens mit einem Beschäftigten, der nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt, ist nicht sachgerecht. Deshalb ist diese Qualifizierung vor Übertragung der Funktion als IT-Fachbetreuer vorzunehmen. Wird dagegen der Weg der nachträglichen Schulung gewählt, führt dies dazu, dass keine Auswahl zur Fortbildung mehr stattfindet und dadurch das an sich bei ordnungsgemäßer vorheriger Schulung bestehende Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Interessenten bewusst umgangen wird. Zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 7 (bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 1) BPersVG unterliegt dann in einem solchen Falle die Teilnahme an der nachträglichen Schulung der Mitbestimmung des Antragstellers. 33 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.