Urteil
10 K 6778/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0429.10K6778.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger besucht im laufenden Schuljahr eine private Ergänzungsschule, um über die staatliche Nichtschülerprüfung das Abitur zu erlangen. In den beiden vorangegangenen Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 besuchte er die Jahrgangsstufe 11 am beklagten Gymnasium, welches ein staatlich anerkanntes Gymnasium in kirchlicher Trägerschaft ist. Dorthin wechselte er nach dem Besuch der Realschule, wo er nur in einer Fremdsprache unterrichtet worden war. Nachdem der Kläger am beklagten Gymnasium nicht in die Jahrgangsstufe 12 versetzt worden war, wiederholte er dort im Schuljahr 2007/2008 die Jahrgangsstufe 11 und wählte wie im Vorjahr Hebräisch als zweite Fremdsprache. Der Hebräischunterricht wurde im Einverständnis mit der Bezirksregierung Köln im Umfang von drei Wochenstunden erteilt und fand zentral am E.- gymnasium an 32 Mittwoch-Nachmittagen ab 15 Uhr statt. Davon fehlte der Kläger (überwiegend entschuldigt) an 15 Nachmittagen. Er machte seine Hausaufgaben nicht und erlernte nicht das hebräische Alphabet mit 22 Buchstaben. In den Klausuren machte er keinerlei Ausführungen, am Unterricht beteiligte er sich nicht aktiv, er schlief mehrfach im Unterricht ein. Nach eigenen Angaben hat der Kläger das Fach Hebräisch völlig vernachlässigt. Mit Bescheid vom 20.06.2008 des beklagten Gymnasiums wurde der Kläger aus der gymnasialen Oberstufe entlassen, da er die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr erreichen könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 schon zum zweiten Male nicht erreicht werde. Es könne auch keine Nachprüfung abgelegt werden. In dem dem Kläger erteilten Abgangszeugnis vom 20.06.2008 wurden seine Leistungen in Hebräisch mit "ungenügend" bewertet und die Bemerkungen aufgeführt, dass der Kläger die gymnasiale Oberstufe verlassen müsse, da er die Jahrgangsstufe 11 bereits wiederholt habe. Gegen das Abgangszeugnis legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, die Nichtversetzung dürfe nicht auf seine Zensur in Hebräisch gestützt werden. Denn es sei fehlerhaft gewesen, dass er hierin nur mit drei Wochenstunden unterrichtet worden sei. Als neu einsetzende zweite Fremdsprache habe er Hebräisch vielmehr im Umfang von vier Wochenstunden belegen müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer genügenden Anzahl von Unterrichtsstunden bessere Leistungen erbracht hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2008 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, aus schulorganisatorischen Gründen habe der Unterricht in Hebräisch im Einvernehmen mit ihr als Aufsichtsbehörde nur dreistündig stattfinden können. Umstände, die annehmen ließen, dass in einer möglichen vierten Wochenstunde vom Kläger Leistungen erbracht worden wären, die eine andere Beurteilung ermöglicht hätten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Zudem zeigten die Leistungen der anderen Schüler, dass in diesem Kurs trotz der Kürzung auch bessere Leistungen möglich gewesen seien. Die Vergabe der Note "ungenügend" sei nicht zu beanstanden. Am 18. Oktober 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, da sein ursprünglich geltend gemachter Versetzungsanspruch nicht mehr realisierbar sei, gehe es nunmehr um die Frage der Rechtswidrigkeit der Nichtversetzungsentscheidung. Durch diese Entscheidung werde er nach wie vor erheblich beschwert, auch wenn er bei gutem Verlauf über die staatliche Nichtschülerprüfung das Abitur erlangen könne. Seine Schullaufbahn verlängere sich. Die private Ergänzungsschule sei kostenpflichtig. Das "Nichtschülerabitur" werde bei zukünftigen Arbeitgebern Fragen hinsichtlich seiner Bildungsbiographie aufwerfen. Dass sich deren Verlauf auch in Zukunft negativ für ihn auswirke, sei nicht auszuschließen. Die Nichtversetzungsentscheidung sei bereits wegen des Verstoßes gegen § 8 Abs. 5 APO-GOSt, wonach der Hebräischunterricht mit 4 Wochenstunden hätte erteilt werden müssen, rechtswidrig. Da es nicht im Sinne von § 46 VwVfG offensichtlich sei - wofür die Beklagte die Beweislast trage -, dass dieser Verfahrensfehler die Sachentscheidung nicht beeinflusst habe, sei allein deswegen die Nichtversetzungsentscheidung aufzuheben. Niemand wisse und niemand könne wissen, - auch die Fachlehrerin oder das Gericht nicht -, zu welchem Ergebnis es geführt hätte, wenn der Kläger den vollständigen Unterricht in der geschuldeten Quantität erhalten hätte, ob vielleicht seine Leistung besser gewesen wäre. Es sei nicht offensichtlich, dass die gleiche Note auch hätte erteilt werden müssen, wenn das geschuldete Drittel mehr an Unterricht erteilt worden wäre. Außerdem dürfte sich § 9 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als verfassungswidrig erweisen. Hebräisch sei danach ein versetzungsrelevanter Kurs, obwohl er nicht in die Gesamtqualifikation für die Qualifikationsphase einzubringen sei und die in ihm erreichte Punktzahl auch nicht in die Abiturnote eingebracht werden müsse. Es verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn ein in der Abiturnote nicht zu Buche schlagender Kurs trotz seines geringen Gewichts zur Versagung der Möglichkeit des schulischen Fortkommens führe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten und das Abgangszeugnis vom 20.06.2008 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22.09.2008 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten über die Nichtversetzung des Klägers in die Jahrgangsstufe 12 zum Schuljahr 2008/2009 rechtswidrig war, ferner hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides und des Abgangszeugnisses vom 20.06.2008 sowie des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 22.09.2008 zu verpflichten, den Kläger nach Neubewertung seiner Leistung im Fach Hebräisch in die Jahrgangsstufe 12 zu versetzen, äußerst hilfsweise, den Kläger die Jahrgangsstufe 11 wiederholen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Gymnasium trägt vor, dass aufgrund des verfassungsrechtlichen garantierten Selbstbestimmungsrechts der katholischen Kirche die Klage gegen das Erzbistum Köln als Schulträger und nicht gegen das Gymnasium selbst zu richten sei. Auch eine vierstündige Erteilung des Hebräischunterrichts wäre in nur einem wöchentlichen Termin erfolgt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in einer vierten Stunde Leistungen erbracht hätte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger drei Beweisanträge gestellt, die das Gericht mit begründetem Beschluss abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Mit Beschluss vom 19.08.2008 - 10 L 1157/08 - hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt ihn im Schuljahr 2008/2009 in der Jahrgangsstufe 12 zu beschulen abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 02.10.2008 - 19 B 1348/08 - zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 10 L 1157/08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Ihr steht allerdings nicht, wie der Beklagte meint, entgegen, dass sie gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 5 Abs. 2 Ausführungsgesetz zur VwGO NRW gegen das beklagte Gymnasium selbst als betroffene Behörde und nicht gegen dessen Träger gerichtet ist. Behörde im Sinne der Vorschrift ist dabei in Anwendung der Definition in § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. In diesem Sinne ist als Behörde, die die Entscheidung über Zeugnis und Versetzung trifft, regelmäßig die jeweilige Schule anzusehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02.07.1965 -VII C 171.64-, DVBl 1966, 36 (37)-, was entsprechend auch für eine in Trägerschaft eines Privaten stehende Ersatzschule gilt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1963 -VII C 45.62-, BVerwGE 17, 41 (42); VGH Mannheim, Beschluss vom 12.11.1979 -XI 1856/79-, NJW 1980, 2597; VG Köln, Urteil vom 07.07.1993 -10 K 594/92-, Beschlüsse vom 09.08.2006 - 10 L 1092/06- und 22.09.2005 - 10 L 1421/05; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Auflage, Rdnr. 1206; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, Rdnr. 58 zu § 1-. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass Träger des beklagten Gymnasiums das Erzbistum Köln ist. Zwar ordnen und verwalten die Kirchen gemäß Artikel 140 Grundgesetz, Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Soweit indes eine in kirchlicher Trägerschaft stehende Ersatzschule schulische Prüfungen abnimmt oder über schulische Berechtigungen entscheidet, handelt sie wie ein Beliehener, der hoheitliche Aufgaben mit staatlicher Genehmigung wahrnimmt, vgl. Rüfner, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Bd. 2, S. 1084; Weber, in: Listl/Pirson, aaO, Bd. 1, S. 579. Es handelt sich dabei nicht um eigene Angelegenheiten ihres Trägers. Das Recht Zeugnisse zu erteilen und über Versetzungen zu entscheiden ergibt sich vielmehr erst durch die in § 100 Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) enthaltene Beleihung der Ersatzschulen seitens des Landesgesetzgebers. In diesem öffentlich-rechtlichen Bereich ist auch die in kirchlicher Trägerschaft stehende Schule deshalb nicht anders zu behandeln als andere öffentlich-rechtliche Maßnahmen treffende Behörden und ist insoweit den allgemeinen bestehenden staatlichen Regeln, zu denen auch die Prozessordnungen gehören, unterworfen, vgl. für Aufnahme und Versetzungsbestimmungen: BVerwG, Urteil vom 08.11.1983 - VII C 114.81-, NVwZ 1984, 104-. Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt. Eine isolierte Anfechtungsklage ist hier nicht ausnahmsweise wie in den Fällen einer bestandenen Wiederholungsprüfung, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 12.04.1991 - 7 C 36/90 - (Abiturprüfung), BVerwGE 88, 111, und - 7 C 39/90 - (Ärztliche Vorprüfung), juris, zulässig, da die Rechtslage nicht vergleichbar ist. Das Bestehen der Wiederholungsprüfung führt, weil es die Beschwer der Feststellung des Nichtbestehens der Erstprüfung nicht beseitigt, nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits. Diese Feststellung ist nicht bis zum Bestehen der Wiederholungsprüfung zeitlich begrenzt, sondern bleibt vielmehr auch nach Bestehen der Wiederholungsprüfung rechtswirksam. Insofern ist die Rechtslage anders als bei der Entscheidung über die Nichtversetzung eines Schülers in die nächste Klasse. Diese Entscheidung ist von vorneherein zeitlich begrenzt, da sie sich auf ein bestimmtes Schuljahr bezieht. Mit dem Ablauf des Schuljahres enden ihre Rechtswirkungen, so dass bei bestehendem Feststellungsinteresse nur der Weg der Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt. BVerwG, Urteil vom 12.04.1991 - 7 C 36/90 -, juris Rdnr 13. Der vom Kläger (ursprünglich) geltend gemachte Versetzungsanspruch ist entgegen seiner Auffassung grundsätzlich - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - noch realisierbar. Das Schuljahr 2008/2009 ist noch nicht abgelaufen. Schon nach § 3 Abs. 5 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) stehen zudem weder die Unterbrechung des Bildungsganges noch das Alter des Klägers dem ursprünglich geltend gemachten Versetzungsanspruch entgegen. Zu diesem noch nicht erledigten Verpflichtungsbegehren ist hier das Aufhebungsbegehren Annex. Dementsprechend ist die Klage auch unzulässig, soweit der Kläger mit seinem (ersten) Hilfsantrag begehrt festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten über die Nichtversetzung des Klägers in die Jahrgangsstufe 12 zum Schuljahr 2008/2009 rechtswidrig war. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist hier im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zulässig, da, wie dargelegt, eine Erledigung der Nichtversetzungsentscheidung noch nicht eingetreten ist. Hingegen ist die Klage zulässig, soweit der Kläger mit seinem weiteren Hilfsantrag begehrt, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihn nach Neubewertung seiner Leistung im Fach Hebräisch in die Jahrgangsstufe 12 zu versetzen, hilfsweise die Jahrgangsstufe 11 wiederholen zu lassen. Sie ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung in die Jahrgangsstufe 12. Ein solcher Anspruch folgt nicht bereits aus der Annahme des Klägers, in § 9 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt als Rechtsgrundlage für die Entscheidung über seine Nichtversetzung sei verfassungswidrig. Die Versetzung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen (mindestens) ausreichende Leistungen erbracht wurden, wobei mangelhafte Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ausgeglichen werden können. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich, § 9 Abs. 4 Satz 4 APO-GOSt. Danach stand die ungenügende Leistung des Klägers im Fach Hebräisch, das er gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt in der Jahrgangsstufe 11 als neu einsetzende zweite Fremdsprache belegen musste, seiner Versetzung entgegen. Der Umstand, dass die Note "ungenügend" in diesem Fach die Versetzung in die Jahrgangstufe 12 verhindert, auch wenn im weiteren Verlauf die Punktzahl dieser Fachkurse nur in geringem Gewicht (gemäß § 28 Abs. 5 APO-GOSt mit mindestens einem Kurs) in die Gesamtqualifikation eingebracht wird, begründet keine rechtlich durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt. Dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber kommt bei der Festlegung der versetzungserheblichen Fächer, der Ziele der Bildungsgänge und der Anforderungen einschließlich bestimmter Mindestleistungen für die Erlangung eines Schulabschlusses wie der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt eine nicht sachgerechte oder unverhältnismäßige, außerhalb dieses Gestaltungsspielraums liegende Entscheidung getroffen wurde. Das Ziel des Bildungsganges in der gymnasialen Oberstufe besteht gemäß § 1 Abs. 2 APO-GOSt darin, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fortzusetzen und zu erweitern und durch individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung zur allgemeinen Studierfähigkeit zu führen und auf die Berufs- und Arbeitswelt vorzubereiten. Diesem Ziel entspricht die Anforderung an die Schüler, die bislang nur in einer Fremdsprache Pflichtunterricht erhalten haben, eine zweite Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu belegen (§§ 8 Abs. 5, 11Abs. 2 Nr. 3 APO-GOSt). Nur mit der Punktzahl Null bewertete Kurse - d.h. bei so lückenhaften Grundkenntnissen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit behoben werden können (§ 16 Abs. 2 APO-GOSt) - gelten als nicht belegt (§§ 6 Abs. 6, 28 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt). Eine unverhältnismäßige Anforderung kann hierin nicht gesehen werden, zumal Bewertungsgrundlage jeweils ein Schulhalbjahr ist und nicht nur eine kurze Prüfung, so auch ein "Augenblicksversagen" hier nicht zu der Bewertung mit Null Punkten führen kann. Einen Anspruch des Klägers auf Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 begründet auch nicht der Umstand, dass der Hebräischunterricht unter Verstoß gegen § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt im Schuljahr 2007/2008 nur dreistündig unterrichtet wurde. Nach dieser Vorschrift müssen Schülerinnen und Schüler, die wie der Kläger in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, so dass die Verpflichtung, den Hebräischunterricht vierstündig abzuhalten, nicht deswegen entfallen ist, weil dies in Absprache mit der Bezirksregierung erfolgte. Die Entscheidung darüber, mit wie vielen Wochenstunden ein Fach unterrichtet werden muss, ist Sache des Verordnungsgebers, nicht der Bezirksregierung oder der Schulen. Dabei ist auch unerheblich, dass in dem Kurs am Ende nur noch acht Schüler waren. § 6 Abs. 9 APO-GOSt schreibt vor, dass ein Kurs einer neu einsetzenden zweiten Fremdsprache unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler eingerichtet und fortgeführt wird. Die quantitativ fehlerhafte Unterrichtserteilung führt aber für sich nicht zu einem Versetzungsanspruch des Klägers. Dieser Fehler lässt sich nicht durch eine Neubewertung und anschließende Versetzung des Klägers beseitigen. Unstreitig wies die Bewertung der (im dreistündigen Unterricht) tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers im Schuljahr 2007/2008 durch die Fachlehrerin keine Bewertungsfehler auf. Es kommt nur in Betracht, den Fehler der quantitativ zu geringen Unterrichtserteilung als Verfahrensfehler durch Wiederholung der Jahrgangsstufe 11 zu korrigieren. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 11, worauf sein letzter Hilfsantrag gerichtet ist. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass der Verfahrensfehler für die abschließende Entscheidung überhaupt erheblich ist. Nach dem seit langem in der Rechtsprechung anerkannten und mittlerweile auch in § 46 VwVfG (NRW) zum Ausdruck kommenden Grundsatz, vgl. hierzu: Niehues, aaO, Band 2 Rdnr. 492; BVerwG, Beschluss vom 04.02.1991 - 7 B 7/91 -, juris Rdnr. 4, ist dies nur dann der Fall, wenn ein Einfluss auf das Bewertungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, OVG NRW, Beschluss 02.10.2008 - 19 B 1348/08 - m.w.N.. Zwar lässt sich allgemein, wie mit dem Beweisantrag zu 1. des Klägers unter Beweis gestellt nicht ausschließen, dass die Leistungsbewertung "ungenügend" für die Leistung eines Schülers in einem Unterrichtsfach, welches mit wöchentlich drei Schulstunden unterrichtet wurde, möglicherweise mit einer besseren Note als "ungenügend" ausfiele, wenn dieses Unterrichtsfach nicht mit wöchentlich drei Schulstunden, sondern mit vier Schulstunden unterrichtet würde. Es ist bereits fraglich, ob es für diesen allgemein gehaltenen Satz überhaupt wie beantragt, eines Sachverständigengutachtens bedarf. Jedenfalls kann er als wahr unterstellt werden. Der Beweisantrag zu 1. des Klägers war somit wegen rechtlicher Unerheblichkeit abzulehnen. Denn aus diesem allgemeinen Satz folgt nicht der Schluss, dass dies auch für den vorliegenden Einzelfall, dessen besondere konkrete Umstände das Gericht zu berücksichtigen hat, gelten muss. Soweit der auf die "innere" Tatsache gerichtete Beweisantrag zu 2. des Klägers, dass die Fachlehrerin Frau U. nicht ausschließen kann, dass die Leistungsbewertung "ungenügend" für die Leistung des Klägers im Fach Hebräisch möglicherweise mit einer besseren Note als "ungenügend" ausgefallen wäre, wenn dieses Unterrichtsfach nicht mit wöchentlich drei Schulstunden, sondern mit vier Schulstunden unterrichtet worden wäre, die Behauptung umfasst, dass die möglicherweise bessere Leistungsbewertung unabhängig davon erfolgt wäre, dass der Kläger in vier Unterrichtsstunden bessere als ungenügende Leistungen des Klägers gezeigt hätte, geht diese Behauptung angesichts des Fehlens konkreter Anhaltspunkte für sie ins Blaue hinein und war der Beweisantrag deshalb abzulehnen. Soweit aber der Beweisantrag zu 2. auf die "innere" Tatsache gerichtet ist, dass die Fachlehrerin nicht ausschließen kann, dass sie den Kläger dann besser bewertet hätte, wenn der Kläger bei vier Unterrichtsstunden bessere Leistungen als die in den drei Stunden gezeigten Leistungen erbracht hätte, kann dies als wahr unterstellt werden und war der Beweisantrag deshalb abzulehnen. Diese unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich, da aufgrund der vorliegenden konkreten Umstände bereits ausgeschlossen ist, dass der Kläger bei vier Unterrichtsstunden bessere als ungenügende Leistungen gezeigt hätte. Bei dem vom Kläger im Schuljahr 2007/2008 bezüglich des dreistündigen Hebräischunterrichts gezeigten Verhalten ist es ausgeschlossen, dass er bei einem vierstündigen Unterricht eine bessere als mit ungenügend zu bewertende Leistung gezeigt hätte. Wie von ihm eingeräumt, hat er das Fach Hebräisch völlig vernachlässigt. Er erlernte schon nicht das hebräische Alphabet mit 22 Buchstaben, das nach Angaben der Fachlehrerin auf Basis des dreistündigen Unterrichts spätestens bis zum Zeitpunkt der 1. Klausur, die im maßgeblichen Schuljahr am 07.11.2007 geschrieben wurde, von den Schülern beherrscht wird. Unstreitig hat der Kläger seine Hausaufgaben nicht gemacht, sich nicht aktiv am Unterricht beteiligt, ist er mehrfach im Unterricht eingeschlafen. Teilweise fehlte er unentschuldigt. In den Klausuren machte er keinerlei Ausführungen. Angesichts dieses massiv leistungsverweigernden Verhaltens des Klägers ist ausgeschlossen, dass er bei einem vierstündigen Unterricht sich anders verhalten und nicht ungenügende Leistungen erbracht hätte. Unerheblich ist dabei die mit dem Beweisantrag zu 3. des Klägers unter Beweis gestellte Behauptung, dass Hilfeangebote der Fachlehrerin sich darauf beschränkten, ihm zwei mögliche Ansprechpartner für die Erteilung von Nachhilfeunterricht zu benennen. Eine Auswirkung dieser Behauptung, die als wahr unterstellt werden kann, auf ein mögliches anderes Leistungsverhalten des Klägers bei vierstündigem Unterricht ist nicht erkennbar. Der Beweisantrag zu 3. war daher abzulehnen. Der Kläger hat demgegenüber nicht ansatzweise plausibel gemacht, dass es angesichts seiner Leistungsverweigerung im dreistündigen Unterricht nicht ausgeschlossen ist, dass er bei vierstündigem Unterricht eine nicht als ungenügend zu bewertende Leistung erbracht hätte. Er hat vielmehr im Beschwerdeverfahren 19 B 1348/08 vorgetragen, er wisse nicht, ob er mit vier Wochenstunden eine bessere Leistung erbracht hätte oder nicht. In der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 20.08.2008 erklärt der Kläger, er wisse, dass er von den 15 versäumten Nachmittagen auch ein paar Unterrichtsstunden unentschuldigt gefehlt habe. Da habe er nicht die Motivation gehabt, am Nachmittag noch einmal zur Schule zu gehen. Bestimmt wäre es für ihn einfacher gewesen, wenn der Unterricht an zwei Tagen zu je zwei Stunden stattgefunden hätte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben zu glauben, dass er bei dieser Unterrichtsaufteilung ein besseres Ergebnis erzielt hätte. Der Kläger knüpft damit die bloße Möglichkeit seiner besseren Leistung bei vierstündigem Unterricht an die Unterrichtsaufteilung an, die allerdings angesichts des Koordinationsaufwands für fünf verschiedene Gymnasien, von denen Schüler den Hebräischkurs im Schuljahr 2007/2008 besuchten, unwahrscheinlich gewesen wäre. Bei einem vierstündigen Nachmittagsunterricht kann schon angesichts der eingeräumten mangelnden Motivation des Klägers ein anderes Ergebnis ausgeschlossen werden. Nichts anderes folgt, selbst wenn eine Unterrichtsaufteilung im Sinne des Klägers angenommen würde, aus seinem pauschalen Vorbringen, er wisse nicht, ob er bessere Leistungen erbracht hätte, glaube dies aber, angesichts seiner schwachen Motivation und der dargelegten Leistungsverweigerung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.