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Beschluss

6 L 697/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gestattung von Fotoaufnahmen bei einer Opernaufführung setzt bei Vorwegnahme der Hauptsache ein überwiegendes Erfolgsaussicht in der Hauptsache voraus. • Schutzwürdige Persönlichkeitsinteressen der mitwirkenden Sänger und Statisten können der Gestattung von Fotoaufnahmen entgegenstehen, insbesondere wenn Nacktszenen betroffen sind. • Art. 5 Abs. 1 GG begründet kein unmittelbares Leistungsrecht auf Gewährung von Aufnahme- und Veröffentlichungsrechten. • Eine nachträgliche Fotoprobe ist nicht zu gewähren, wenn ihre Durchführung praktisch unmöglich ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufnahme- und Veröffentlichungsrechte bei Opernaufführung (einstw. Anordnung) • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gestattung von Fotoaufnahmen bei einer Opernaufführung setzt bei Vorwegnahme der Hauptsache ein überwiegendes Erfolgsaussicht in der Hauptsache voraus. • Schutzwürdige Persönlichkeitsinteressen der mitwirkenden Sänger und Statisten können der Gestattung von Fotoaufnahmen entgegenstehen, insbesondere wenn Nacktszenen betroffen sind. • Art. 5 Abs. 1 GG begründet kein unmittelbares Leistungsrecht auf Gewährung von Aufnahme- und Veröffentlichungsrechten. • Eine nachträgliche Fotoprobe ist nicht zu gewähren, wenn ihre Durchführung praktisch unmöglich ist. Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung Zutritt und Fotoerlaubnis für eine Premiere der Oper ‚Samson et Dalila‘ in der Kölner Oper sowie hilfsweise eine vorab durchzuführende Fotoprobe. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Zeitung, der Antragsteller zu 2. ein Fotograf; die Bilder sollten in einer auflagenstarken Zeitung veröffentlicht werden. Die Antragsgegnerin, Betreiberin der Aufführung, verweigerte die Gestattung. Als Gründe wurden insbesondere Schutzinteressen der beteiligten Sänger und Statisten sowie praktische Bedenken gegen zahlreiche Zulassungen genannt. Die Antragsteller boten Anonymisierung durch Verpixeln an. Die Antragsgegnerin gab an, vor der Premiere keine Fotoprobe mehr organisieren zu können. • Rechtliche Voraussetzungen: Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache muss ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich erscheinen (§ 123 Abs.1 Satz2, Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Anordnungsanspruch: Schon bei summarischer Prüfung ist ein überwiegendes Erfolgsergebnis in der Hauptsache nicht ersichtlich; es fehlt an der durchschlagenden Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Gestattung der Aufnahmen. • Schutz der Persönlichkeitsrechte: Die Veröffentlichung von Bildern, die Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen zeigen, berührt das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG; auch wenn Opernauftritte zeitgeschichtlich relevant sein können (§ 23 Abs.1 Nr.1 KUG), überwiegt hier nach Abwägung das berechtigte Interesse der Abgebildeten an der Entscheidung über Veröffentlichung (§ 23 Abs.2 KUG). • Intimsphäre und Identifizierbarkeit: Nacktbilder betreffen den besonders schutzwürdigen Intimbereich; Anonymisierungsmaßnahmen wie Verpixeln schützen nicht ausreichend, weil namentlich bekannte Sänger trotz Verpixelung identifizierbar bleiben. • Grundrechte: Art.5 Abs.1 Satz2 GG gewährt kein unmittelbares Leistungsrecht, also keinen Anspruch auf Gestattung von Fotoaufnahmen durch Dritte. • Hilfsantrag Fotoprobe: Auch der Hilfsantrag scheitert in der Sache und zusätzlich daran, dass die Antragsgegnerin die praktische Unmöglichkeit einer Fotoprobe vor der Premiere dargelegt hat. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.2 GKG auf 5.000 Euro. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Eine einstweilige Anordnung zur Gestattung von Fotoaufnahmen während der Premiere und zur Durchführung einer Fotoprobe ist nicht gerechtfertigt, weil bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht überwiegend sind und schutzwürdige Persönlichkeitsinteressen der Mitwirkenden am eigenen Bild überwiegen. Art.5 Abs.1 GG begründet kein unmittelbares Durchsetzungsrecht auf Aufnahme- und Veröffentlichungszustimmungen. Zudem ist die Durchführung einer Fotoprobe vor der Premiere nach Darlegung der Antragsgegnerin praktisch nicht möglich.