Urteil
18 K 4965/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0515.18K4965.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu neun Zehnteln und die Beklagte zu einem Zehntel. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung") für das pflanzliche Fertigarzneimittel H. . Das seit Jahrzehnten vertriebene und im Mai 1972 in das Spezialitätenregister eingetragene Arzneimittel wurde am 14.3.1978 gemäß Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts angezeigt, wobei als wirksamer Bestandteil - ohne nähere Erläuterung - Myrtol" angegeben wurde. Mit Änderungsanzeige vom 12.11.1981 wurde die Bezeichnung des wirksamen Bestandteils in Myrtol standardisiert auf mindestens 8 mg ?-Pinen, 30 mg Limonen und 30 mg Cineol" geändert. 3 Am 15.12.1989 stellte die Klägerin den sog. Kurzantrag auf Verlängerung der Zulassung und gab dabei als wirksamen Bestandteil" erneut an: Myrtol standardisiert, mindestens 8 mg ?-Pinen, 30 mg Limonen und 30 mg Cineol". Am 5.8.1993 stellte die Klägerin den sog. Langantrag. Dabei lautete die Formulierung der Anwendungsgebiete Bei akuter und chronischer Bronchitis und Entzündungen der Nasennebenhöhlen (Sinusitis)." Die Bezeichnung des arzneilich wirksamen Bestandteils war gegenüber dem Kurzantrag unverändert. 4 Im November 1996 kam es zu einem Gespräch der Beteiligten betreffend das Nachzulassungsverfahren. Dabei erklärte die Klägerin, der Wirkstoff Myrtol sei zusammengesetzt aus 66% Destillat aus Eukalyptusöl DAB 10, 32% Destillat aus Orangenöl, 1% Destillat aus Myrtenöl und 1% Destillat aus Zitronenöl DAB 10. Die Frage einer Kombinationsbegründung wurde erörtert. Mit Schreiben vom 10.7.1997 wandte sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) an die Klägerin und erklärte, die Angaben zu den arzneilich wirksamen Bestandteilen widersprächen der bisherigen Deklaration. Wenn die Klägerin belegen könne, dass der Wirkstoff seit 1978 unverändert sei, sei eine Korrektur der Deklaration möglich. In der Folgezeit legte die Klägerin Erklärungen ihres Lieferanten und mehrerer Mitarbeiter vor, denen zufolge sich Zusammensetzung und Herstellungsverfahren des verwendeten Myrtol" seit 1978 nicht geändert haben. 5 Am 6.10.1997 legte die Klägerin eine Änderungsanzeige und eine überarbeitete Fassung des Langantrags einschließlich der Dokumentation vor. In der Spalte arzneilich wirksame Bestandteile" hieß es nunmehr: Myrtol standardisiert (Mischdestillat aus Eukalyptusöl : Orangenschalenöl : Myrtenöl : Zitronenöl (66 : 32 : 1 : 1))". Die Dokumentation enthielt unter anderem ein Sachverständigengutachten zur Begründung der Kombination des Mischdestillats (Teil I C 4). In einem Anschreiben zu der Nachlieferung erklärte die Klägerin, sie sei von dem Rohstoffhersteller lange Zeit im Unklaren gelassen worden, dass es sich bei dem von ihr bezogenen Myrtol" nicht um die bei 160° bis 180° C siedende Blattölfraktion aus Myrtus communis" handele. 6 Am 8.9.1998 fand ein Beratungsgespräch zu dem Nachzulassungsverfahren in der Behörde statt. Dabei wurde die Schwierigkeit des Nachweises der einzelnen Bestandteile über geeignete Leitsubstanzen diskutiert, ebenso die Frage der Kombinationsbegründung. Des Weiteren wurde die Möglichkeit eines Neuzulassungsantrags erörtert. Das von der Klägerin verfasste Gesprächsprotokoll enthält dazu den Hinweis Da Zitronenöl nach übereinstimmender Ansicht keinen Beitrag zur Wirksamkeit leistet, können, wenn nachgewiesen wird, dass Myrtenöl keinen überproportionalen Anteil an der Wirksamkeit hat, die Unterlagen zu Klinik und Toxikologie für einen Neuzulassungsantrag einer Zweierkombination verwendet werden." 7 Mit Schreiben vom 21.9.1998 teilte die Klägerin dem BfArM mit, dass sie sich entschlossen habe, ein entsprechendes Neuzulassungsverfahren in Gang zu setzen, und darum bitte, das Nachzulassungsverfahren nicht vordringlich zu bearbeiten. Im Zusammenhang mit diesem Neuzulassungsverfahren kam es im Mai 2000 zu einem weiteren Beratungsgespräch in der Behörde. Mit Schreiben vom 16.7.2002 stellte die Klägerin schließlich einen Neuzulassungsantrag für die Arzneimittel H. N 120 mg und H. N 300 mg, jeweils mit dem Anwendungsgebiet Akute und chronische Bronchitis und Sinusitis". Bei diesen Arzneimitteln sind die Bestandteile Zitronenöl und Myrtenöl aus dem Mischdestillat" eliminiert. 8 Am 26.1.2001 legte die Klägerin im Nachzulassungsverfahren die Erklärung gemäß 10. AMG-Änderungsgesetz vor. Dabei wählte sie die Möglichkeit eines Antrags nach § 105 Abs. 4a AMG in der Variante des full application". Die Möglichkeit eines auf bestehende EU-Zulassungen Bezug nehmenden Antrags nach § 105 Abs. 4c AMG wurde nicht gewählt. 9 Mit Mängelschreiben vom 16.1.2003 übersandte das BfArM der Klägerin die von seinen Fachabteilungen erstellten Stellungnahmen zur pharmazeutischen Qualität, zur Formalpharmazie und zur Medizin. In diesen Stellungnahmen wurde unter anderem bemängelt, dass das Arzneimittel nicht ausreichend geprüft sei, dass die therapeutische Wirksamkeit unzureichend begründet sei und dass die Kombinationsbegründung nicht für alle Bestandteile hinreichend sei. Der Klägerin wurde eine Frist von zwölf Monaten zur Beseitigung der Mängel gesetzt. Nachdem die Klägerin Einwände gegen die Stellungnahme zur Medizin vorgebracht hatte und diese durch die Fachabteilung überarbeitet worden war, übersandte das BfArM der Klägerin unter dem 4.4.2003 ein weiteres Mängelschreiben unter Beifügung der überarbeiteten Stellungnahme zur Medizin (erste Phase) mit der Aufforderung, die Mängel innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zu beseitigen. Am 16.1. und am 5.4.2004 gingen Antwortschreiben der Klägerin auf die beiden Mängelschreiben ein. 10 Mit Bescheiden vom 21.12.2004 wurde den erwähnten Neuzulassungsanträgen teilweise, nämlich in Bezug auf unkomplizierte" akute Formen von Sinusitis und Bronchitis, unter Beifügung von Nebenbestimmungen entsprochen. Im Übrigen, insbesondere also hinsichtlich der chronischen Verlaufsformen, wurden die Neuzulassungsanträge abgelehnt. Diese Bescheide und die zugehörigen Widerspruchsbescheide sind Gegenstand der Parallelverfahren 18 K 1713/06 und 18 K 1712/06. 11 Mit Schreiben vom 11.1.2005 und vom 29.4.2005 wandte die Klägerin sich an das BfArM und erklärte, unabhängig von dem bisherigen Verfahrensstand seien die Nachzulassungsanträge auch gemäß § 105 Abs. 4c AMG begründet, da das Arzneimittel bereits in mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen sei und sich dort auch im Verkehr befinde. Im Einzelnen wurden Zulassungs- und Verlängerungsbescheide in Estland (von 2000 und 2003), Litauen (von 1999) und Österreich (von 1962) erwähnt und entsprechende Unterlagen vorgelegt. Hinsichtlich der Zulassung in Österreich teilte die Klägerin allerdings mit, diese sei nicht aufgrund von Unterlagen erteilt worden, die den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen entsprächen. 12 In ihrer Sitzung vom 11.5.2005 beschäftigte sich die Kommission E mit den in Rede stehenden Zulassungsverfahren. Dabei wurde die Bewertung der vorgelegten Studien bezüglich der therapeutischen Wirksamkeit durch das BfArM für zu streng gehalten. Gleichwohl votierte die Kommission einstimmig für die Versagung der Nachzulassung, da die Kombinationsbegründung nicht ausreiche. 13 Mit Bescheid vom 22.12.2005 lehnte die Beklagte den Nachzulassungsantrag ab. Zur Begründung führte sie das Fehlen einer Kombinationsbegründung, insbesondere" für Myrtenöl und Zitronenöl, an. Um den quantitativen positiven Beitrag dieser Wirkstoffe an der Gesamtwirksamkeit zu belegen, seien zumindest tierexperimentelle Untersuchungen erforderlich gewesen, die für diese arzneilich wirksamen Bestandteile eine überproportionale Wirkung zeigten. Grundsätzlich könne nämlich wegen der niedrigen Gewichtsanteile nicht von einem positiven Beitrag dieser Bestandteile ausgegangen werden. Für Myrtenöl sei ein entsprechender Versuch durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass eine überproportionale Wirkung gerade nicht angenommen werden könne. Für Zitronenöl fehle die Einzelstoffprüfung ganz. Neben der fehlenden Kombinationsbegründung beanstandete das BfArM auch ein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis, insbesondere wegen des mit Zitronenöl verbundenen Allergierisikos, eine unzureichende Prüfung, eine unzureichend begründete therapeutische Wirksamkeit jedenfalls für die akute und chronische Sinusitis sowie die chronische Bronchitis sowie Mängel der pharmazeutischen Qualität. Auf § 105 Abs. 4c AMG könne die Klägerin sich nicht berufen, weil in den anderen EU-Staaten jeweils Monopräparate zugelassen seien, während vorliegend die Zulassung für ein Kombinationsarzneimittel beantragt worden sei. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid Klage (18 K 408/06). 14 Nachdem die Klägerin im Mai 2006 den Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit um Intervention gebeten und ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten stattgefunden hatte, erließ das BfArM unter dem 13.11.2006 einen neuen Bescheid in dem Nachzulassungsverfahren. Nunmehr wurde die Nachzulassung teilweise, nämlich für die Anwendungsgebiete Zur Behandlung der Beschwerden (zur Schleimlösung) bei akuter Bronchitis und akuter Sinusitis" und mit Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung in Schwangerschaft und Stillzeit sowie bei Kindern gewährt. Der Bescheid enthielt eine Reihe von Nebenbestimmungen. 15 Am 20.11.2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: 16 Sie habe auf der Grundlage von § 105 Abs. 4c AMG einen Anspruch auf uneingeschränkte Nachzulassung. Neben den bereits genannten Bescheiden in einzelnen Mitgliedstaaten seien auch der Zulassungs- und der Verlängerungsbescheid in Bulgarien (2002, 2007), der Verlängerungsbescheid in Litauen (2007) und der Verlängerungsbescheid in Österreich (2006) zu berücksichtigen. Da entsprechende europäische Zulassungen existierten und eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht erkennbar sei, bestehe ein zwingender Anspruch auf Nachzulassung. Für Einschränkungen sowie für die Anordnung von Nebenbestimmungen bleibe in diesem Zusammenhang kein Raum. Der Anspruch nach § 105 Abs. 4c AMG sei auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sie sich erst nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist auf diese Vorschrift berufen habe. Eine solche Präklusion sehe das Gesetz nicht vor. Sie widerspreche überdies gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Vorgaben. 17 Zudem bestehe ein Anspruch auf Nachzulassung auch nach § 105 Abs. 3, 4f AMG. Die Wirksamkeit des Arzneimittels in allen beantragten Anwendungsgebieten sei durch die durchgeführten Studien belegt. Zudem fehle es auch nicht an einer Kombinationsbegründung. Denn es handele sich nicht um ein Kombinations-, sondern um ein Monopräparat. Die Rohstoffe würden in einem einheitlichen Destillationsverfahren zu einem einzigen Bestandteil, nämlich Myrtol standardisiert", verarbeitet. Erst dieser Bestandteil entfalte die pharmakologische Wirkung und sei daher als der arzneilich wirksame Bestandteil anzusehen. Im Übrigen habe sie eine Kombinationsbegründung vorgelegt. 18 Hinsichtlich der Einschränkungen der Anwendungsgebiete im Bereich der akuten Bronchitis und der akuten Sinusitis, hinsichtlich der Einschränkungen bei der Anwendung in Schwangerschaft und Stillzeit sowie bei Kindern und hinsichtlich sämtlicher angefochtener Nebenbestimmungen haben die Beteiligten das Verfahren - zum Teil im Erörterungstermin, zum Teil in der mündlichen Verhandlung - übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2006 zu verpflichten, ihr für das Arzneimittel H. auch für die Anwendungsgebiete chronische Bronchitis und chronische Sinusitis eine Nachzulassung zu erteilen, hilfsweise, 21 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2006 zu verpflichten, ihr für das Arzneimittel H. auch für das Anwendungsgebiet zur Zusatzbehandlung bei chronischer Bronchitis zur Verhinderung akuter Exazerbationen" eine Nachzulassung zu erteilen, weiter hilfsweise, 22 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2006 zu verpflichten, über ihre entsprechenden Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie ist der Auffassung, es bestehe gar kein Anspruch auf die Erteilung eines Nachzulassungsbescheides, da es an einer Kombinationsbegründung ebenso fehle wie an einer bezugnahmefähigen Zulassung im europäischen Ausland. Sinngemäß trägt sie also vor, der Bescheid hätte gar nicht erteilt werden dürfen. 26 Das den Ablehnungsbescheid vom 22.12.2005 betreffende Verfahren 18 K 408/06 ist mit Beschluss vom 26.9.2007 eingestellt worden, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. 27 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und der Verfahren 18 K 43/06, 18 K 407/06, 18 K 408/06, 18 K 1712/06, 18 K 1713/06 und 18 K 4947/06 sowie auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 30 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 31 Die Verpflichtungsklage auf (weitergehende) Nachzulassung ist richtige Klageart. Denn soweit das BfArM mit seinem Nachzulassungsbescheid vom 13.11.2006 hinter dem Antrag der Klägerin insoweit zurückgeblieben ist, als die Nachzulassung sich nicht auf die chronischen Anwendungsgebiete erstreckt, handelt es sich nicht etwa nur um eine Auflage zum Nachzulassungsbescheid, sondern um eine Teilversagung der Nachzulassung, die mit der Verpflichtungsklage anzugreifen ist. 32 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2009 - 13 A 2150/06 und 13 A 385/07 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. 33 Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Auffassung der Klägerin, da das BfArM ihrer Änderungsanzeige vom 5.3.2008, eingegangen am 12.3.2008, nicht innerhalb von drei Monaten widersprochen habe, gelte die Zustimmung gemäß § 29 Abs. 2a S. 3 AMG als erteilt und das Arzneimittel sei inzwischen mit den begehrten Anwendungsgebieten zugelassen, würde zwar, träfe sie zu, wohl zur Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage führen. Eine entsprechende Zustimmungsfiktion ist indes nicht eingetreten. Denn die Änderungsanzeige vom 5.3.2008 ist als Anlage zu dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des BfArM vom 21.2.2008 vorgelegt worden, mit dem eine entsprechende Änderung abgelehnt worden war. Im Widerspruchsschreiben heißt es: Als Anlage 2 legen wir die Änderungsanzeige mit der Anpassung an die 14. AMG-Novelle bei." Das BfArM musste also von einer erneuten Vorlage der bereits beschiedenen Änderungsanzeige vom November 2007 ausgehen, nicht aber von einer neuen, selbständigen Änderungsanzeige. Zudem war die Frage des Umfangs der zuzulassenden Anwendungsgebiete zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand des insoweit ablehnenden Bescheides vom 13.11.2006 und des vorliegenden Verfahrens. 34 Die Klage ist indes nicht begründet. Der Bescheid vom 13.11.2006 ist, soweit er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzulassung hinsichtlich der vom BfArM abgelehnten Anwendungsgebiete - auch nicht in der mit dem ersten Hilfsantrag begehrten Fassung -, und sie hat auch keinen Anspruch auf die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte erneute Bescheidung ihres diesbezüglichen Nachzulassungsantrags. 35 Die Kammer lässt dabei offen, ob ein Anspruch auf Nachzulassung schon deshalb nicht besteht, weil die Klägerin in ihrer Anzeige vom 14.3.1978 die Zusammensetzung des Arzneimittels möglicherweise nicht korrekt angegeben hat. Sie hat das Arzneimittel seinerzeit als Monopräparat mit dem Wirkstoff Myrtol" deklariert. Dabei ging sie wohl davon aus, dass es sich um eine bei 160 - 180° C siedende Blattölfraktion aus Myrtus communis" handele, wie sie selbst in ihrem Schreiben an das BfArM vom 30.9.1997 (Bl. 175-176 des Verwaltungsvorgangs) angedeutet hat. Dies entspricht offenbar auch dem allgemeinen Verständnis von dem Begriff Myrtol", wie sich etwa anhand des Wörterbuchs von Hunnius ersehen lässt. 36 Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 9. Aufl. 2004, zum Stichwort Myrtol" (S. 1026). 37 Erst in der Neufassung ihres Langantrags vom 30.9.1997 und der zugehörigen Änderungsanzeige hat die Klägerin ein Mischdestillat aus vier verschiedenen ätherischen Ölen als arzneilich wirksamen Bestandteil benannt. Unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Kombinations- oder um ein Monopräparat handelt, spricht damit einiges dafür, dass das Arzneimittel im Jahre 1978 nicht mit dem tatsächlich enthaltenen Wirkstoff bzw. den tatsächlich enthaltenen Wirkstoffen angezeigt worden ist. Denn die Wahl der Ausgangsdrogen und das Herstellungsverfahren sind gerade bei einem pflanzlichen Arzneimittel von prägender Bedeutung. 38 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2008 - 13 A 3351/06 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. 39 Zwar hat die Klägerin die Änderung der Deklaration im Jahre 1997 ausdrücklich als Berichtigung" ihrer bisherigen Erklärungen bezeichnet, und die Behörde ist dieser Berichtigung" nicht entgegen getreten. Angesichts des Umstands, dass Berichtigungen der Anzeige nach Art. 3 § 7 AMNG im Allgemeinen nicht möglich sind, 40 vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2008 - 13 A 3566/06 -, Juris, 41 ließe sich aber durchaus hinterfragen, ob eine fiktive Zulassung des Arzneimittels zum 1.7.1978 überhaupt entstanden ist. Der diesbezügliche Beweisantrag der Klägerin (Ziffer 3.3) war schon deshalb abzulehnen, weil die Kammer die Frage des Erlöschens der Zulassung letztlich offen lässt. Im Übrigen sind die unter Beweis gestellten Tatsachen in Bezug auf die vorstehend skizzierten Überlegungen der Kammer unerheblich. Selbst wenn der arzneilich wirksame Bestandteil niemals verändert und mit Myrtol stets der arzneilich wirksame Bestandteil des streitgegenständlichen Arzneimittels bezeichnet worden ist, erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass die Anzeige aus dem Jahre 1978 aus Empfängersicht dahingehend verstanden werden musste, dass der arzneilich wirksame Bestandteil ausschließlich aus Myrtus communis gewonnen wird, während es sich tatsächlich um ein Mischdestillat handelte. Dafür spricht auch, dass der Begriff Myrtol" in dem von der Klägerin verstandenen Sinne - nach dem Vorbringen ihrer Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung - als Phantasiename rechtlich geschützt ist. 42 Einem Nachzulassungsanspruch steht jedenfalls das Fehlen einer hinreichenden Kombinationsbegründung entgegen (dazu nachfolgend unter I.), und auch durch den Rückgriff auf im Ausland bestehende Zulassungen lässt sich der Anspruch nicht begründen (dazu nachfolgend unter II.). Aus dem Umstand schließlich, dass das BfArM dennoch einen Nachzulassungsbescheid erteilt hat, kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Zulassung herleiten (dazu nachfolgend unter III.). 43 I. 44 Einem Nachzulassungsanspruch der Klägerin steht der Versagungsgrund des § 105 Abs. 5 S. 2 AMG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die (Verlängerung der) Zulassung zu versagen, wenn Beanstandungen des BfArM nicht innerhalb der gesetzten Frist von höchstens zwölf Monaten (§ 105 Abs. 5 S. 1 AMG) abgeholfen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat jedenfalls den mit Mängelschreiben des BfArM vom 4.4.2003 genannten, die Versagung der Nachzulassung rechtfertigenden Mangel der nicht ausreichenden Kombinationsbegründung nicht beseitigt. 45 Die Klägerin war gemäß § 22 Abs. 3a AMG zur Vorlage einer ausreichenden Kombinationsbegründung verpflichtet. Diese Vorschrift, die aufgrund der Verweisung des § 105 Abs. 4 S. 2 AMG auch im Nachzulassungsverfahren Anwendung findet, legt dem pharmazeutischen Unternehmer die Verpflichtung auf, in Fällen, in denen das Arzneimittel mehr als einen Wirkstoff enthält, zu begründen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Dabei ist der Begriff des Wirkstoffs" erst mit dem 14. AMG-Änderungsgesetz (2005) in die Vorschrift aufgenommen worden; zuvor - also auch im Zeitpunkt des Mängelschreibens - hatte es arzneilich wirksamer Bestandteil" geheißen. Eine sachliche Änderung ist mit dieser Umformulierung, die in der Gesetzesbegründung als redaktionelle Anpassung" bezeichnet wird, wohl nicht verbunden. 46 Vgl. BT-Drucks. 15/5316, S. 37; zum Verhältnis der beiden Begriffe auch VG Köln, Urteil vom 16.5.2008 - 18 K 1917/06 -, Juris, 47 Hinsichtlich des streitgegenständlichen Arzneimittels war eine Kombinationsbegründung vorzulegen, weil es mehrere Wirkstoffe im Sinne von §§ 22 Abs. 3a, 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG enthält, also ein Kombinationspräparat im Sinne dieser Vorschriften ist. Als Kombinationsarzneimittel ist ein Arzneimittel im Allgemeinen dann anzusehen, wenn es aus mindestens zwei Wirkstoffen besteht. 48 Vgl. auch Teil II Ziff. 5 der Arzneimittelprüfrichtlinien. 49 Das streitgegenständliche Arzneimittel besteht aus vier verschiedenen Wirkstoffen, nämlich Eukalyptusöl, Süßorangenschalenöl, Myrtenöl und Zitronenöl. Dass es sich dabei um verschiedene Wirkstoffe handelt, legt bereits der Umstand nahe, dass mehrere der genannten Stoffe als Wirkstoffe durch (von der Klägerin selbst teilweise in Bezug genommene) Monographien beschrieben sind. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es sich um verschiedene Pflanzen handelt. Während eine Arzneipflanze, deren arzneiliche Wirkung durch unterschiedliche Pflanzenbestandteile ausgelöst wird, wohl als Gesamtpflanze einen Stoff im Sinne von § 3 Nr. 2 AMG und keine Kombination darstellt, 50 so ausdrücklich Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, Stand: Juni 2008, § 22 AMG Anm. 92, 51 dürfte bei der Verwendung von Bestandteilen unterschiedlicher Pflanzen regelmäßig eine Wirkstoffkombination vorliegen. Für ein solches Verständnis - jedenfalls im Kontext der in Rede stehenden arzneimittelrechtlichen Normen - spricht vor allem auch der Zweck der Vorschriften über die Kombinationsbegründung. Ausgangspunkt für die Einführung dieser Vorschriften war die Überlegung, dass jeder in ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr zusätzlicher unerwünschter Wirkungen erhöht, weshalb unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit zu fordern ist, dass dieser potentiellen Gefahrerhöhung ein positiver Beitrag gegenübersteht. 52 Vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. AMG-ÄndG, BT-Drucks. 10/5112, S. 17; daran anschließend BVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180; OVG NRW, Urteil vom 29.4.2008 - 13 A 4996/04 -, Juris; OVG Berlin, Urteil vom 12.7.2001 - 5 B 6.99 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 10.12.2008 - 24 K 4844/05 -, Juris. 53 Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung löst das Hinzufügen von Bestandteilen einer weiteren Arzneipflanze bei der Herstellung eines Arzneimittels die Pflicht zur Kombinationsbegründung aus. Ob die Pflanze erst verarbeitet und anschließend mit anderen Wirkstoffen zusammengefügt wird oder eine gemeinsame Destillation stattfindet, dürfte insoweit keinen Unterschied machen. 54 Im heutigen Wortlaut des Arzneimittelgesetzes lässt sich dies zusätzlich wohl auch an dem in § 22 Abs. 3a AMG verwendeten Begriff des Wirkstoffs" festmachen. Als Wirkstoffe" werden in § 4 Nr. 19 AMG nämlich (seit dem 12. AMG-ÄndG 2004) Stoffe definiert, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen zu werden. Auch ein Stoff, der selbst (noch) nicht arzneilich wirksamer Bestandteil, sondern dessen Vorstufe ist, wird also als Wirkstoff" angesehen und damit von § 22 Abs. 3a und § 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG erfasst. Zwar war in der zum Zeitpunkt des Beanstandungsverfahrens geltenden Fassung dieser Vorschriften - wie dargelegt - noch von arzneilich wirksamen Bestandteilen" die Rede. Da der Gesetzgeber in der Änderung nur eine redaktionelle Anpassung" und keine inhaltliche Neuausrichtung der Vorschriften gesehen hat, spricht der heutige Wortlaut des Gesetzes indes auch für ein entsprechendes Verständnis der früheren Gesetzesfassung. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber schon bei der früheren Fassung im Zusammenhang mit der Kombinationsbegründung ein weites Verständnis des Begriffs arzneilich wirksamer Bestandteil" im Auge. 55 Das von der Klägerin in Bezug genommene Auskunftsschreiben des Bundesgesundheitsamtes vom 9.1.1990 dürfte vor dem Hintergrund der aufgezeigten Zielsetzung der Vorschriften eher für als gegen das Erfordernis einer Kombinationsbegründung sprechen. Denn es heißt dort bei unverkürzter Wiedergabe: Für Destillate sind uns systematische Untersuchungen zu Wechselwirkungen bei gemeinsamer Destillation verschiedener Drogen nicht bekannt. Formal sind entsprechende, aus Drogengemischen erhaltene Destillate ein wirksamer Bestandteil. Zur Zeit gehen wir davon aus, dass das Destillat einer Drogenmischung die identische Zusammensetzung der entsprechenden Mischung der Destillate der Einzeldrogen aufweist. Eine Bezugnahme auf medizinische Aussagen zu den Monographien der Einzelsubstanzen erscheint daher möglich". Ungeachtet der formalen" Einordnung des Mischdestillats wird erkennbar, dass auch das Bundesgesundheitsamt es seinerzeit in der Sache für unerheblich gehalten hat, ob die Vermischung der verschiedenen Drogen vor oder nach der Destillation stattfindet. 56 Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 31.10.2002 (OVG 5 B 24.00) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.10.2002 (11 LC 207/02) betreffen Fragen der Änderungsmöglichkeiten im Nachzulassungsverfahren bzw. des Einfuhrregimes bei pflanzlichen Ausgangsstoffen und damit völlig andere Fragenkomplexe. 57 Auch die Klägerin selbst hat das Arzneimittel zwar in der Anzeige aus dem Jahre 1978 sowie in den Anträgen von 1989 und 1993 als Monopräparat" eingeordnet. Anlässlich der Besprechung im BfArM vom 18.11.1996 hat sie jedoch erklärt, dass die bisherige Deklaration des Wirkstoffs Myrtol fehlerhaft sei. Bereits dem sich an diese Besprechung anschließenden Schreiben an das BfArM vom 11.12.1996 liegt die Einschätzung zugrunde, dass es sich um ein Kombinationspräparat handelt. Dem entsprechend hat die Klägerin in der Neufassung des Langantrags vom 30.9.1997 das Arzneimittel selbst als Kombinationspräparat eingestuft und zugleich ein Sachverständigengutachten zur Begründung der Kombination des Mischdestillats" vorgelegt. Im Anschreiben zu der in diesem Zusammenhang vorgelegten Änderungsanzeige vom 30.9.1997 teilt die Klägerin nochmals mit, sie sei von dem Rohstoffhersteller jahrelang darüber im Unklaren gelassen worden, dass es sich nicht um eine Blattölfraktion aus Myrtus Communis", sondern ein gemeinsames Destillat verschiedener ätherischer Öle handele. Auch bei dem Beratungsgespräch vom 21.7.1998 sind die Beteiligten übereinstimmend von einem Kombinationsarzneimittel ausgegangen und haben Details der Kombinationsbegründung und der Eliminierung einzelner Kombinationspartner" diskutiert. In den von ihr bei dem weiteren Beratungsgespräch vom 18.5.2000 präsentierten Folien spricht die Klägerin von der neuen Wirkstoffkombination" und der im Handel befindlichen Wirkstoffkombination". Auch hat die Klägerin ein Rationale of the fixed combination in H. /H. forte" vom Januar 2001 vorgelegt, in dem der Gutachter einleitend feststellt: In a fixed combination of different essential oils each of the combination partners should medically relevantly contribute to each of the claimed indications. The objective of this assessment is therefore to show that each of the essential oils in Myrtol standardized has distinct pharmacological effects relevant to the treatment of sinusitis and bronchitis". In ihrem gegen den (ersten) Mängelbescheid vom 16.1.2003 gerichteten Schreiben vom 25.2.2003 beschäftigt sich die Klägerin ausführlich mit der Frage der Deklaration und erklärt in diesem Zusammenhang: Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass die rektifizierten Öle als arzneilich wirksame Bestandteile angesehen werden". Auch in ihrer auf den (zweiten) Mängelbescheid vom 4.4.2003 erstellten Nachlieferung vom März 2004 stellt die Klägerin die Einordnung des Arzneimittels als Kombinationspräparat nicht in Abrede. 58 Soweit die Klägerin beantragt hat, Beweis über ihre Behauptung zu erheben, dass H. und H. forte Monoarzneimittel sind" (Beweisantrag Ziffer 3.2), brauchte die Kammer dem nicht nachzugehen. Denn entscheidungserheblich ist letztlich nicht, wie das Begriffspaar Kombinationsarzneimittel/Monoarzneimittel in der Fachwelt verwendet wird, sondern ob es sich um eine Mehrzahl von Wirkstoffen im Sinne von §§ 22 Abs. 3a, 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG handelt. Dies ist eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich, sondern durch das Gericht zu entscheiden ist. 59 Handelt es sich nach alledem also um vier in dem streitgegenständlichen Arzneimittel kombinierte Wirkstoffe, so bedurfte es vorliegend einer Begründung, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Wirkung des Arzneimittels leistet. Das Gesetz verlangt insoweit zwar keinen Nachweis des positiven Beitrags jedes arzneilich wirksamen Bestandteils, sondern nur eine entsprechende Begründung. Eine ausreichende Prüfung fehlt indes, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechenden Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen - oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind. Die der Behörde obliegende Darlegung der unzureichenden Begründung geschieht dadurch, dass das BfArM die fehlende oder fehlerhafte Schlussfolgerung in der Begründung des Antragstellers aufzeigt, das Forschungsergebnis benennt, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat, oder die inhaltliche Unrichtigkeit einer wesentlichen Unterlage nachweist. 60 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.10.2008 - 3 C 23.07 -, Juris, und vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteile vom 29.4.2008 - 13 A 4996/04 -, a. a. O, vom 23.5.2007 - 13 A 328/04 -, Juris, und vom 10.11.2005 - 13 A 4137/03 -, A & R 2006, 89. 61 Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine ausreichende Begründung jedenfalls für die Verwendung des Wirkstoffs Zitronenöl nicht vor. Zumindest zeitweise entsprach dies auch der Auffassung der Klägerin. Denn diese hat bereits in dem von ihr verfassten Protokoll des Beratungsgesprächs vom 21.7.1998 festgehalten, dass Zitronenöl nach übereinstimmender Ansicht keinen Beitrag zur Wirksamkeit leistet". Das von ihr vorgelegte Rationale of the fixed combination in H. /H. forte" des Gutachters Dr. Teucher vom Januar 2001 stellt ersichtlich keine ausreichende Kombinationsbegründung dar. Zwar werden hier pharmakologische Wirkungen auch des Zitronenöls beschrieben, die für den beanspruchten therapeutischen Nutzen relevant" seien. Dass entsprechende Wirkungen auch bei einem Anteil von nur 1% an der Gesamtheit der Wirkstoffe erzielt werden und für die Gesamtwirkung des Arzneimittels von Bedeutung sind, hat der Gutachter indes nicht begründet. Gerade dies ist aber von vornherein der - nachvollziehbare - Haupteinwand des BfArM gegen die Sinnhaftigkeit der Kombination gewesen. Dass die Kombinationspartner in einer für die Wirksamkeit angemessenen Dosierung in dem Arzneimittel enthalten sein müssen, wird bereits in den auf Phytopharmaka bezogenen Beurteilungskriterien für fixe Arzneimittelkombinationen" des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1989, 62 zitiert nach Kloesel/Cyran, a. a. O., Ordnungsnummer A 2.65, 63 festgehalten, und es versteht sich im Übrigen von selbst. In der unter dem 20.3.2004 verfassten Beantwortung des Mängelbescheids schließlich setzt die Klägerin sich mit dem Inhalt des Mängelschreibens hinsichtlich der Kombinationsbegründung kaum auseinander. Der Hinweis, es lägen ausweislich des Gutachtens Dr. Teucher für Zitronenöl sehr wohl bibliographische Daten vor, die eine Wirksamkeit im Anwendungsbereich nahe legen" (S. 5 der Stellungnahme), geht an dem genannten Einwand des BfArM vorbei. Gleiches gilt für die Bemerkung, Myrtenöl und Zitronenöl [wiesen] pharmakodynamische Eigenschaften auf, die für die Anwendungsgebiete von H. forte relevant" seien (S. 51 der Stellungnahme). Auch der Verweis auf die Besprechung im BfArM vom 21.7.1998 und ihr Schreiben vom 25.2.2003 (S. 54 der Stellungnahme) vermag als Antwort auf die ausführlichen Passagen zur Kombinationsbegründung im Mängelschreiben nicht zu überzeugen, zumal die in jener Besprechung erörterte Untersuchung im Tierexperiment, auf die auch das Schreiben vom 25.2.2003 rekurriert, für Zitronenöl gerade nicht durchgeführt worden ist. 64 Dass dem Wirkstoff Zitronenöl in der Kombination keine Bedeutung zukommt, hat die Klägerin im Übrigen in den parallelen Neuzulassungsverfahren für das Arzneimittel H. N letztlich selbst postuliert, indem sie erklärt hat, die mit H. /H. forte durchgeführten Studien seien auf H. N/H. N forte, die den Kombinationspartner Zitronenöl nicht enthalten, übertragbar. 65 Nach alledem waren die Beweisanträge, mit denen möglicherweise auch das Ausreichen der Kombinationsbegründung belegt werden sollte, abzulehnen bzw. musste den Beweisanregungen nicht nachgegangen werden. Mangels konkreter Auseinandersetzung mit dem genannten Haupteinwand des BfArM hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kombinationsbegründung letztlich der Ausforschung gedient. Dass die bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist zur Begründung der Kombination vorgelegten Dokumente aus den dargelegten Gründen nicht ausreichten, konnte die Kammer im Übrigen angesichts ihrer umfangreichen Erfahrung mit arzneimittelrechtlichen Verfahren aus eigener Sachkunde beurteilen. 66 Es spricht vieles dafür, dass auch für die Verwendung von Myrtenöl eine ausreichende Kombinationsbegründung fehlt. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn bereits die unzureichende Begründung des Beitrags eines einzigen Kombinationspartners führt gemäß § 105 Abs. 4 f, Abs. 5 S. 2 i. V. m. § 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG zwingend zur Versagung der Nachzulassung. Dass das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht, ist in der Rechtsprechung geklärt. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 29.4.2008 - 13 A 4996/04 -, a. a. O. 68 Da bereits das Fehlen einer ausreichenden Kombinationsbegründung zur Versagung der Nachzulassung führen muss, kann offen bleiben, ob einer Nachzulassung hinsichtlich der Anwendungsgebiete chronische Bronchitis" und chronische Sinusitis" auch entgegen steht, dass die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels in Bezug auf diese Indikationen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet ist und ob sonstige Versagungsgründe vorliegen. Die diesbezüglichen Beweisanträge der Klägerin waren als für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich abzulehnen; den diesbezüglichen Beweisanregungen nachzugehen, bestand keine Veranlassung. 69 II. 70 Die Klägerin kann auch nicht beanspruchen, dass ihr die Nachzulassung in Bezug auf die streitgegenständlichen Indikationen gemäß § 105 Abs. 4c AMG gewährt wird. Nach dieser Vorschrift ist die Verlängerung der Zulassung für ein Arzneimittel nach Absatz 3, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend der Richtlinie 2001/83/EG oder der Richtlinie 2001/82/EG zugelassen ist, zu erteilen, wenn sich das Arzneimittel in dem anderen Mitgliedstaat im Verkehr befindet und der Antragsteller alle in § 22 Abs. 6 AMG vorgesehenen Angaben macht, die erforderlichen Kopien beifügt und schriftlich erklärt, dass die eingereichten Unterlagen nach den Absätzen 4 und 4a mit den Zulassungsunterlagen übereinstimmen, auf denen die Zulassung in dem anderen Mitgliedstaat beruht, es sei denn, dass die Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann. Einer Anwendung dieser Vorschrift steht vorliegend bereits entgegen, dass die Klägerin sich erst (deutlich) nach Ablauf der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist auf diese Zulassungen berufen und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat (dazu nachfolgend unter 1.). Davon abgesehen erscheint allerdings auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 4c AMG fraglich (dazu nachfolgend unter 2.). 71 1. 72 Die Kammer hat bereits entschieden, dass die gemäß § 105 Abs. 4c AMG erforderlichen Erklärungen bis zum Ablauf einer auf der Grundlage von § 105 Abs. 5 S. 1 AMG gesetzten Mängelbeseitigungsfrist vorliegen müssen und der Antragsteller mit einem auf § 105 Abs. 4c AMG gestützten Mängelbeseitigungsversuch" nach Ablauf der Frist mit Wirkung für das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen ist. Dazu hat sie Folgendes ausgeführt: 73 § 105 Abs. 4c AMG findet vorliegend keine Anwendung mehr. Zwar ist die österreichische Zulassung bereits im Jahre 2002 erteilt worden und die Klägerin hat im Rahmen der Mängelbeseitigung in ihrer fachlichen Stellungnahme zur medizinischen Stellungnahme (...) auch auf die in Österreich erhaltene Zulassung hingewiesen. Aber die Klägerin hat die gemäß § 105 Abs. 4c AMG erforderlichen Erklärungen erstmals im gerichtlichen Verfahren (...) abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die von der Beklagten gesetzte Mängelbeseitigungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Die Klägerin war mit diesem Mängelbeseitigungsversuch nach Ablauf der Frist mit Wirkung für das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen. 74 Die Präklusionsvorschrift des § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG findet vorliegend auch Anwendung. Die Regelung des § 105 Abs. 4c AMG wurde zur Beschleunigung der Nachzulassung durch das 10. AMG- Änderungsgesetz eingeführt. Zu diesem Zweck wurde bewusst darauf verzichtet, das reguläre Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (seinerzeit geregelt in § 25 Abs. 5a - 5c AMG) anzuwenden. Dies gilt insbesondere für den Beurteilungsbericht, der nicht für alle einschlägigen Fälle der Nachzulassung von den Behörden der anderen Mitgliedstaaten angefordert werden kann. 75 Vgl. BT-Drucks. 14/2292, Seite 9. 76 Die Regelung steht allerdings auch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Nachzulassung auf dieser Grundlage keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen darf. Bei Zweifeln des BfArM an der Rechtmäßigkeit der ausländischen Zulassung, insbesondere im Hinblick auf einen Verdacht bzgl. des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, ist ein Mängelbeseitigungsverfahren durchzuführen. 77 So VG Köln, Urteil vom 4.12.2007 - 7 K 583/05 -. 78 Da der Gesetzgeber auch in der Nachzulassung nach § 105 Abs. 4c AMG die Vorlage vollständiger Unterlagen verlangt und die umfassende materielle Prüfmöglichkeit der zuständigen Behörde bewusst zugelassen hat, 79 vgl. BT-Drucks. 14/2292, Seiten 8 und 9, 80 ging er davon aus, dass der sich aus § 105 Abs. 4c AMG ergebende Anspruch - insbesondere zur Erreichung des Beschleunigungseffektes - zumindest vor dem Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist mit allen nach § 105 Abs. 4c AMG erforderlichen Unterlagen geltend zu machen ist. 81 So auch VG Köln, Urteil vom 4.12.2007 - 7 K 583/05 - für den Fall, dass erst im gerichtlichen Verfahren die ausländische Zulassung erteilt wird. 82 Allein im Hinblick auf das absolut im Vordergrund stehende - drängende - Ziel des Gesetzgebers, die Nachzulassungsverfahren möglichst rasch zum Abschluss zu bringen, hat der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren der Anerkennung ausländischer Zulassungen akzeptiert. Dabei sollte dem BfArM eine aufwändige Prüfung des Arzneimittels erspart bleiben. Dass der Gesetzgeber dieses vereinfachte Verfahren der Anerkennung auch in den Fällen angewandt wissen wollte, in denen es zu einer Verzögerung der Bearbeitung führte, weil die Prüfung des Zulassungsantrages nach § 105 Abs. 4f AMG bereits abgeschlossen und die Mängelbeseitigungsfrist abgelaufen war, lässt sich angesichts dieser Motivlage des Gesetzgebers und des eindeutigen Wortlauts des § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG nicht annehmen. 83 Ist (...) ein Mängelbeseitigungsverfahren bereits durchgeführt worden, kann der Antrag nach § 105 Abs. 4c AMG, der mangels vollständiger Unterlagen nicht zulassungsreif war, zu keiner Beschleunigung mehr führen. Es kommt vielmehr zu einer Verzögerung, was dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzgebers, nämlich der Beschleunigung des Nachzulassungsverfahrens eindeutig widerspricht." VG Köln, Urteil vom 8.8.2008 - 18 K 472/06 -, Juris (ebenso wie die zitierte Entscheidung der 7. Kammer nicht rechtskräftig). 84 An diesen Überlegungen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Einwände fest. § 105 Abs. 4c AMG beinhaltet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa ein separates, vollständig eigenen Regelungen folgendes Nachzulassungsverfahren. 85 Ebenso im Ergebnis VG Berlin, Urteil vom 2.4.2008 - 38 A 24.08 -, Juris. 86 Es handelt sich vielmehr um eine Sonderregelung, mittels derer das Nachzulassungsverfahren des § 105 AMG im Einzelfall modifiziert wird. Dies ist bereits an der Einfügung der Regelung als Absatz 4c zu erkennen. Da sich nämlich die Absätze 4, 4a, 4b und 4d des § 105 AMG mit der Frage befassen, welche Unterlagen im Rahmen eines Nachzulassungsverfahrens vorgelegt werden müssen und wann dies zu geschehen hat, kann es sich auch bei Absatz 4c nur um eine Vorschrift handeln, die für eine bestimmte Gruppe von Arzneimitteln regelt, welche Forderungen der Antragsteller im Nachzulassungsverfahren zu erfüllen hat. Bestätigt wird diese Überlegung durch einen Vergleich mit § 25b AMG. In dieser Vorschrift und nicht mehr zwischen den sonstigen Regelungen des § 25 AMG sind seit der 14. AMG-Novelle das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentrale Verfahren separat geregelt. Schon vor dem Hintergrund dieser systematischen Erwägungen liegt es sehr nahe, auch die Regelung des § 105 Abs. 5 AMG auf einen auf § 105 Abs. 4c AMG gestützten Nachzulassungsantrag anzuwenden. 87 Die Entwicklung des § 105 Abs. 5 AMG selbst und die ihr zugrunde liegenden Überlegungen des Gesetzgebers sprechen ebenfalls für ein solches Verständnis. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat dazu in seinem Beschluss vom 18.12.2008 (13 A 1833/06) ausgeführt: 88 Die Ursprungsfassung der Vorschrift, Art. 3 § 7 Abs. 5 Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts, sah vor, dass der Antragsteller bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Beanstandungen den Mängeln abzuhelfen hatte. Dem lag die Vorstellung zugrunde, dass eine schrittweise Anpassung der Arzneimittel an die Vorschriften des neuen Arzneimittelgesetzes anzustreben sei. Innerhalb von zwölf Jahren sollten die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Binnen weiterer drei Jahre sollten etwaige Mängel behoben werden können, so dass insgesamt die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene maximale Übergangsdauer von 15 Jahren gewahrt werden würde. 89 So der Ausschussbericht vom 31. März 1976, BT- Drucks. 7/5091, S. 22. 90 Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (1994), also nach Ablauf der genannten Zeitspanne von insgesamt 15 Jahren, wurde die dem Antragsteller zur Mängelbeseitigung zur Verfügung stehende Frist auf 18 Monate verkürzt, was der Effektivierung und Beschleunigung" des Nachzulassungsverfahrens dienen sollte. 91 So der Ausschussbericht vom 16. Mai 1994, BT- Drucks. 12/7572, S. 7. 92 Die heutige Fassung des § 105 Abs. 5 AMG entstammt dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (2000). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, in den Bereichen Neu- und Nachzulassung solle die Mängelbeseitigung von ihrem Ansatz her aus Gründen der Verfahrensökonomie die Behebung kleinerer Mängel im laufenden Verfahren ermöglichen, soweit dadurch das Verfahren nicht über Gebühr in die Länge gezogen und unnötigerweise Kapazitäten gebunden würden. Die abermalige Verkürzung der Frist habe zur Folge, dass die Unternehmer gehalten seien, von Anfang an entscheidungsreife Anträge einzureichen. Soweit die eingereichten Unterlagen Mängel aufwiesen, zu deren Behebung zeitaufwendige Untersuchungen oder Prüfungen erforderlich seien, sei zu gegebener Zeit die Stellung eines neuen Zulassungsantrags sachgerecht. Daher werde einheitlich für Zulassung und Nachzulassung die Möglichkeit ausgeschlossen, durch Nachreichen von Unterlagen einen Antrag erst im Rechtsmittelverfahren zulassungsreif zu machen. 93 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Dezember 1999 , BT-Drucks. 14/2292, S. 8 und 9; Ausschussbericht vom 10. Mai 2000, BT-Drucks. 14/3320, S. 15 f. 94 Aus alldem ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem Beanstandungsverfahren nach § 105 Abs. 5 AMG stets einen Ausgleich zwischen der Verfahrensökonomie und den Interessen des Unternehmers an Nachbesserungsmöglichkeiten einerseits und (zunehmend) dem - auch gemeinschaftsrechtlich begründeten - Zwang zu einer Beschleunigung der Nachzulassungsverfahren andererseits angestrebt hat." 95 Berücksichtigt man diese Entwicklung des § 105 Abs. 5 AMG, insbesondere die mit dem 10. AMG-Änderungsgesetz angestrebte abermalige Straffung des Verfahrens, so ist es schwerlich vorstellbar, dass der Gesetzgeber dem Antragsteller mit der zeitgleich eingeführten Regelung des § 105 Abs. 4c AMG die Möglichkeit hat verschaffen wollen, das Nachzulassungsverfahren durch ein Berufen auf § 105 Abs. 4c AMG zu einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren bereits entscheidungsreif ist, namentlich ein Mängelbeseitigungsverfahren bereits abgeschlossen ist, zu verzögern. Den zitierten Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber - auch unter dem Druck der EU-Kommission - die Vorstellung hatte, dass der Antragsteller grundsätzlich bereits entscheidungsreife Anträge einreichen soll. Die Möglichkeit, das Verfahren nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist auf eine neue Grundlage zu stellen, liefe dieser Zielsetzung entschieden zuwider. Anzunehmen ist vielmehr, dass der Gesetzgeber sich bei Einführung des § 105 Abs. 4c AMG von dem Ziel hat leiten lassen, die Nachzulassung auf jede mögliche Weise zu beschleunigen", 96 so Kloesel/Cyran, a. a. O., § 105 Rdnr. 61, 97 und dass es deshalb nicht nur aus systematischen, sondern auch aus historischen und teleologischen Überlegungen heraus geboten ist, ein Berufen auf § 105 Abs. 4c AMG nach Ablauf einer Mängelbeseitigungsfrist für ausgeschlossen zu halten. Der Verlauf des vorliegenden Verfahrens, in das von der Klägerin immer wieder neue Entwicklungen und Entscheidungen in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt worden sind, ist ein beredtes Beispiel für die Richtigkeit dieser Überlegungen. 98 Dass die Beklagte in dem die Frist des § 105 Abs. 5 S. 1 AMG in Lauf setzenden Mängelschreiben vom 4.4.2003 auf eine mögliche Präklusion neuen, über die Behebung der konkret gerügten Mängel hinausgehenden Vortrags nicht hingewiesen hat, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Präklusionsregelung nicht ganz unproblematisch. Letztlich greifen entsprechende Bedenken nach Auffassung der Kammer aber nicht durch. Von dem Antragsteller kann - jedenfalls in einem auf Fachleute" zugeschnittenen Rechtsbereich - erwartet werden, dass er die rechtlichen Rahmenbedingungen des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis nimmt. Vor diesem Hintergrund erscheint die eindeutige Regelung des § 105 Abs. 5 S. 2 AMG (Wird den Mängeln nicht innerhalb der Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen") hinreichend deutlich, um den Antragsteller zu warnen. Denn dass es sich nicht um die Beantragung einer Neuzulassung handelt, die - gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen - gegebenenfalls mehrmals beantragt werden kann, sondern um das Herüberretten" einer bestehenden (fiktiven) Zulassung in das neue Rechtsregime, muss dem pharmazeutischen Unternehmer bewusst sein. Daher ist ihm auch ohne eine entsprechende Aufforderung der Behörde zuzumuten, nicht nur den der Behebung konkret benannter Mängel dienenden, sondern auch solchen Vortrag vor Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist in das Verfahren einzuführen, der die Mangelhaftigkeit des Nachzulassungsantrags durch Wechsel auf eine andere Rechtsgrundlage beheben soll. Dass der Antragsteller es, wie die Klägerin weiter einwendet, unter Umständen nicht in der Hand hat, ob bezugnahmefähige ausländische Zulassungen rechtzeitig" erteilt werden, trifft zu. Daraus lässt sich aber kein Anspruch des Antragstellers ableiten, das Übergangsverfahren des § 105 AMG unbegrenzt lange offen zu halten. 99 Einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bzw. einen Zwang zu gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen. Denn § 105 Abs. 4c AMG dient - anders als etwa § 25b AMG - nicht unmittelbar der Umsetzung europäischen Richtlinienrechts. Welche konkreten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts durch § 105 Abs. 4c und Abs. 5 AMG in der von der Kammer gewählten Auslegung verletzt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Der Pflicht zur Schaffung eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung ist der Bundesgesetzgeber mit der Einführung des § 25b AMG (bzw. der Vorgängerregelung) nachgekommen. Es steht der Klägerin frei, ein entsprechendes Verfahren unter Wahrung der in § 25b AMG statuierten und gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Schritte in Gang zu setzen. Dass eine Regelung der gegenseitigen Anerkennung indes auch im Rahmen des Nachzulassungsverfahrens gemein- schaftsrechtlich geboten wäre, sieht die Kammer nicht, schon gar nicht in der von der Klägerin postulierten Form, bei der das Faktum einer Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat zugunsten des Antragstellers soll herangezogen werden dürfen, während sich der Inhalt der auszusprechenden Nachzulassung allein nach der bestehenden fiktiven Zulassung richten, Nebenbestimmungen aber ausgeschlossen und die sonstigen Voraussetzungen des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung entbehrlich sein sollen. Denn das europäische Recht kennt das Nachzulassungsverfahren, das entgegen der Auffassung der Klägerin kein Verfahren der Verlängerung einer regulären Zulassung ist, nicht. Deshalb steht auch der von der Klägerin angeführte Art. 126 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6.11.2001 der Ablehnung der Verlängerung einer nationalen fiktiven Altzulassung nicht entgegen. Nach alledem sieht die Kammer auch keine Veranlassung für das durch die Klägerin angeregte Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 234 EG. Unerheblich ist schließlich, ob und in welchem Umfang es durch das späte Berufen auf § 105 Abs. 4c AMG zu einer konkreten Verzögerung des Verfahrens kommen konnte. Denn die Frist des § 105 Abs. 5 S. 2 AMG steht nicht zur Disposition der Zulassungsbehörde. Selbst wenn sie mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat oder die Entscheidung nicht unangemessen verzögert wird, tritt die Präklusionswirkung ein, und zwar mit Wirkung auch für das gerichtliche Verfahren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 105 Abs. 5 S. 3 AMG; dieser Vorschrift kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. 100 Vgl. zu diesen Punkten OVG NRW, Urteil vom 29.4.2008 - 13 A 4996/04 -, a. a. O., mit weiteren Nachweisen. 101 Da es auf die Frage der konkreten Verzögerung nicht ankommt, war auch der diesbezügliche Beweisantrag der Klägerin (Ziffer 3.1) abzulehnen. 102 Selbst wenn man - anders als die Kammer - mit Blick auf § 105 Abs. 5 S. 3 AMG eine Präklusion nur für solchen Vortrag annehmen wollte, der erst nach Erlass des Zulassungsbescheides eingeht, wären jedenfalls die nach dem November 2006 von der Klägerin angeführten und in der von § 105 Abs. 4c AMG vorgesehenen Form dokumentierten ausländischen Entscheidungen ausgeschlossen (näher dazu sogleich unter 2.). 103 2. 104 Unabhängig von der die Entscheidung tragenden Frage der Präklusion erscheint die Anwendbarkeit des § 105 Abs. 4c AMG bei summarischer Prüfung auch in tatbestandlicher Hinsicht fraglich. Dies gilt vor allem, wenn man sich auf die Betrachtung der bis zum Erlass des Bescheides vom 13.11.2006 formgerecht in das Verwaltungsverfahren eingeführten Zulassungs- und Verlängerungsentscheidungen beschränkt (dazu nachfolgend unter a)), aber auch dann, wenn man den gesamten Vortrag der Klägerin, also auch denjenigen im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt (dazu nachfolgend unter b)). 105 a) 106 Betrachtet man allein den bis zur Erteilung des Nachzulassungsbescheides, also bis zum 13.11.2006 von der Klägerin eingebrachten Vortrag, so gilt Folgendes: 107 Hinsichtlich der im Jahre 1962 in Österreich erteilten Zulassung fehlt es bereits an der gemäß § 105 Abs. 4c Nr. 2b) AMG erforderlichen Erklärung, dass die eingereichten Unterlagen mit den Zulassungsunterlagen übereinstimmen, auf denen die Zulassung in dem anderen Mitgliedstaat beruht. Die Klägerin hat mit Schreiben an das BfArM vom 11.1.2005 vielmehr ausdrücklich erklärt, dass die Zulassungsunterlagen nicht übereinstimmen. Auch in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.4.2005 und vom 27.6.2006 ist Gegenteiliges nicht behauptet worden. 108 Auch auf eine Zulassung in Litauen kann die Klägerin sich wohl nicht berufen, wenn man sich auf ihren Vortrag bis zum 13.11.2006 beschränkt. Ob allein der Umstand, dass die Republik Litauen bei Erteilung des Registrierungszertifikats" vom 3.2.1999 noch gar nicht Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums war, einer Bezugnahme entgegen steht, braucht nicht geklärt zu werden. Dass die unter dem 3.2.1999 zertifizierte Registrierung des Arzneimittels durch das Gesundheitsministerium der Republik Litauen nicht herangezogen werden kann, ergibt sich jedenfalls daraus, dass diese Registrierung" wohl nicht, wie in § 105 Abs. 4c AMG vorausgesetzt, entsprechend der Richtlinie 2001/83/EG oder der Vorgängerrichtlinie vorgenommen worden ist. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, etwa der Bescheid des Staatlichen Arzneimittelkontrollzentrums des Gesundheitsministeriums der Republik Litauen vom 11.5.2004 und die ihm zugrundeliegenden general regulations for granting marketing authorization" vom 22.12.2001 sowie der E-Mail-Verkehr mit der litauischen Zulassungsbehörde zeigen, dass die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das litauische Arzneimittelrecht offenbar erst nach dem Bescheid vom 3.2.1999 erfolgt ist und zur Anpassung an das neue Recht eine Umregistrierung" solcher Arzneimittel erforderlich war, deren Unterlagen vor dem 1.12.2002 eingereicht worden waren. 109 Bezüglich der in Estland erteilten Zulassung aus dem Jahre 2000, verlängert im Jahre 2003, ist bereits fraglich, ob angesichts der in dieser Zulassung festgelegten Anwendungsgebiete (Bei Sinusitis und Bronchitis zum Verflüssigen des Sekrets") eine Bezugnahme möglich ist. Sowohl hinsichtlich des nicht vorhandenen Zusatzes chronisch", als vor allem auch hinsichtlich der in die Indikationsformulierung aufgenommenen Konkretisierung zum Verflüssigen des Sekrets" unterscheidet sich die estnische von der vorliegend begehrten Zulassung. Eine auf § 105 Abs. 4c AMG gestützte Nachzulassung kann aber nicht weiter gehen, als die ihr zugrunde liegende ausländische Zulassung. Dies gilt insbesondere für die Frage der Anwendungsgebiete. Die Auffassung der Klägerin, die ausländische Zulassung sei bei der Nachzulassungsentscheidung lediglich auf Tatbestandsebene heranzuziehen, während sich auf der Rechtsfolgenseite stets ein Anspruch auf uneingeschränkte Verlängerung der Zulassung in dem bisherigen, unter Umständen über die Zulassung im Referenzstaat hinausgehenden Umfang ergebe, ist abwegig. Da die zentralen Voraussetzungen der Zulassung, namentlich diejenigen der therapeutischen Wirksamkeit und des Nutzen-Risiko-Verhältnisses, nur in Bezug auf konkrete Anwendungsgebiete beurteilt werden können, würde eine Nachzulassung, die in Bezug auf eine ausländische Zulassung erteilt wird, über deren Anwendungsgebiete aber hinausgeht, den Zielen des Arzneimittelgesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu sorgen (§ 1 AMG), in keiner Weise gerecht. Dies kommt letztlich auch im Wortlaut des § 105 Abs. 4c AMG zum Ausdruck. Denn dieser verlangt, dass das Arzneimittel" bereits im Ausland zugelassen ist. Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass die eingereichten Unterlagen mit den Zulassungsunterlagen übereinstimmen, auf denen die Zulassung in dem anderen Mitgliedstaat beruht. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 105 Abs. 4c AMG das Prinzip der Zulassungsanerkennung auch für die Nachzulassung" fruchtbar machen wollte, 110 vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 14/2292, S. 9. 111 Dem Antragsteller eine Nachzulassung zu erteilen, die über die im Referenzstaat erteilte Zulassung in dem zentralen Punkt der Anwendungsgebiete hinausgeht, lässt sich indes mit dem Gedanken der Zulassungsanerkennung nicht rechtfertigen. Zu erwägen ist überdies, ob die Klägerin sich auf die Zulassung und die Verlängerung auch deshalb nicht berufen kann, weil Estland erst nach deren Erteilung (am 1.5.2004) der EU beigetreten und das der Umsetzung des europäischen Richtlinienrechts dienende estnische Arzneimittelgesetz erst im Jahre 2005 in Kraft getreten ist. Ob die (im März 2008 vorgelegte) E-Mail eines Mitarbeiters der estnischen Zulassungsbehörde mit der pauschalen Bestätigung, dass Zulassungen, die im Jahre 2003 mit Wirkung über den 1.5.2004 hinaus erteilt worden sind, dem Europäischen Recht entsprechen, für die Anwendung des § 105 Abs. 4c AMG ausreicht, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Denn das BfArM (bzw. das Gericht) müsste sich wohl durch eigene zwischenstaatliche Recherchen davon überzeugen, dass es sich um eine entsprechend der Richtlinie 2001/83/EG" erteilte Zulassung handelt. Der oben dargelegten Zielsetzung, eine Beschleunigung des Nachzulassungsverfahrens zu erreichen, entspräche dies wohl kaum. 112 Sonstige Zulassungen, die für eine Bezugnahme in Betracht kämen, sind nicht ersichtlich. Die Zulassungen in den Niederlanden und in Griechenland beziehen sich allein auf H. forte, diejenige in Bulgarien ist erst nach dem 13.11.2006 von der Klägerin in das Verfahren eingeführt worden. Die Zulassung in der Schweiz ist bereits deshalb kein taugliches Bezugsobjekt, weil die Schweiz weder Mitgliedstaat der Europäischen Union, noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. 113 b) 114 Auch wenn man den erst im gerichtlichen Verfahren eingebrachten Vortrag der Klägerin hinzunimmt, erscheint die Möglichkeit einer Bezugnahme gemäß § 105 Abs. 4c AMG jedenfalls teilweise zweifelhaft. Die unter dem 10.1.2007, also nach Inkrafttreten des in Umsetzung des europäischen Richtlinienrechts erlassenen Arzneimittelgesetzes vom 22.6.2006 erteilte Verlängerung der Zulassung in Litauen umfasst die Anwendungsgebiete Zur Erleichterung des Abhustens bei akuter und chronischer Bronchitis. Schleimverflüssigung bei Sinusitis". Angesichts dieser von der begehrten Nachzulassung erheblich abweichenden Formulierung dürfte eine Bezugnahme nicht ohne Weiteres möglich sein. Inwieweit der Verlängerungsbescheid auf einem Prüfungsverfahren beruht, das den Anforderungen des § 105 Abs. 4c AMG entspricht, kann daher offen bleiben. Zu der estnischen Zulassung gilt das oben Gesagte. 115 In Betracht kommen demnach allenfalls die auf der Grundlage des Verlängerungsbescheides vom 25.11.2006 bestehende Zulassung in Österreich und die auf der Grundlage des Verlängerungsbescheides vom 19.12.2007 bestehende Zulassung in Bulgarien. Eine nähere Beschäftigung der Kammer mit diesen Zulassungen und der Frage, welchen Umfang die der jeweiligen Verlängerung zugrunde liegende Prüfung hatte, erübrigt sich jedoch wegen der angenommenen Präklusion. Auch den von der Beklagten erhobenen Einwand, die ausländischen Zulassungen seien jeweils für Monopräparate gewährt worden, während vorliegend die Nachzulassung eines Kombinationsarzneimittels beantragt worden sei, lässt die Kammer dahin stehen und brauchte folglich dem diesbezüglichen Beweisantrag der Klägerin (Ziffer 3.4) nicht zu entsprechen. 116 III. 117 Aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr eine Nachzulassung unter (sehr ungenauer) Bezugnahme auf § 105 Abs. 4c AMG erteilt hat, kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren nichts für sich herleiten. Abgesehen davon, dass auch die Beklagte an ihrer Einschätzung insoweit nicht mehr festhält, sind die Voraussetzungen der Nachzulassung gemäß § 105 AMG von dem Gericht vollständig zu prüfen. An die Einschätzung der Beklagten ist es dabei nicht gebunden. 118 IV. 119 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu verteilen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klage hinsichtlich derjenigen Einschränkungen der Nachzulassung, die rechtlich als Teilversagung zu qualifizieren sind, aus den oben unter I. bis III. dargelegten Gründen ohne Erfolg geblieben wäre. Dies betrifft insbesondere die eingeschränkte Indikationsformulierung bei den akuten Formen von Bronchitis und Sinusitis und die expliziten oder faktischen Gegenanzeigen hinsichtlich der Anwendung des Arzneimittels in Schwangerschaft und Stillzeit sowie bei Kindern. Auch bezüglich der Auflagen hätte die Klage zu einem erheblichen Teil keinen Erfolg gehabt. Dies gilt insbesondere für diejenigen Auflagen, die sich, soweit sie streitig gewesen sind, ohnehin nur als ein Reflex" auf die vorgenannten Teilversagungen darstellen (etwa Auflagen M1, M2 und M8), aber auch für einige der übrigen Auflagen. Lediglich bei wenigen Auflagen lässt sich die Frage, ob die Klage ohne die Änderungen in der mündlichen Verhandlung und die übereinstimmenden Erledigungserklärungen Erfolg gehabt hätte, nicht ohne Weiteres beantworten, weil insoweit wohl weitere Aufklärungsmaßnahmen der Kammer erforderlich gewesen wären (etwa Auflagen M6, M12 und M16, unter Umständen auch Q1 bis Q5). Hier erscheint es angemessen, auch die Beklagte mit einem - geringen - Teil der Kosten zu belasten. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang die Regelungen des § 105 Abs. 5 AMG im Falle eines auf § 105 Abs. 4c AMG gestützten Nachzulassungsantrags Anwendung finden, hält die Kammer für grundsätzlich bedeutsam.