OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 3156/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0603.23K3156.08.00
10mal zitiert
20Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin stellt im Stadtgebiet von Bonn in Spielhallen und Gaststätten Geldspielgeräte auf. Unter dem 15. April 2008 legte sie der Beklagten die Vergnügungssteueranmeldung für das 1. Quartal 2008 vor. Sie deklarierte darin die Einspielergebnisse der von ihr in Spielhallen und Gaststätten in diesem Zeitraum aufgestellten Geldspielgeräte in Höhe von insgesamt 721.947,40 EUR und errechnete auf der Basis eines Steuersatzes von 12% eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 86.633,73 EUR. Die Beklagte nahm diese Steuererklärung unbeanstandet entgegen. Die Klägerin hat am 8. Mai 2008 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer in Höhe von mehr als 62.928,00 EUR. Sie macht geltend, die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 3. September 2007 sei unwirksam. Die Vergnügungssteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde der in der Benutzung des Automaten zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Aufwand des Spielers besteuert. Die Steuer werde vom Unternehmer erhoben, der allerdings die Möglichkeit haben müsse, die steuerliche Belastung an den Spieler weiterzugeben. Insoweit reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzbarkeit aus. Ausgeschlossen sei eine Überwälzbarkeit allerdings dann, wenn die Steuer zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für die Führung des Betriebs auf Dauer die Einnahmen aus den Spielereinsätzen übersteige und daher der Betrieb des Unternehmens nicht mehr wirtschaftlich sei. Von daher müsse untersucht werden, ob die Beklagte bei Festlegung des Vergnügungssteuersatzes ihren eigenen Vorgaben gefolgt sei und die Leistungsfähigkeit des eigentlich steuerpflichtigen Spielers berücksichtig habe. Dies habe die Beklagte jedoch hier fehlerhaft unterlassen, wie sich aus der Beschlussvorlage der Verwaltung für die Ratsitzung vom 30. August 2007 ergebe. Danach betrage das durchschnittliche Einspielergebnis je Apparat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Bonn monatlich 1803,00 EUR. Dieses Einspielergebnis sei allerdings nicht repräsentativ, weil nur 64% der vertretenen Spielhallen im Gemeindegebiet an der Auswertung teilgenommen hätten. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass zum 1. Januar 2006 eine neue Spielverordnung in Kraft getreten sei, die dazu führe, dass die Kasseneinnahmen der neuen Spielgerätegeneration, die im Lauf des Jahres 2006 auf den Markt gekommen sei, andere Einspielergebnisse erwirtschaften würden. Sie rege an, der Beklagten aufzugeben, genaue Informationen darüber zu erteilen, für wie viel Prozent der in Bonn aufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen die Kasseneinnahmen je Monat für das Jahr 2007 vorgelegen haben bis zum Zeitpunkt August 2007. Die Beklagte halte sich im Übrigen auch nicht an ihre eigenen Vorgaben bei der Umstellung der Bemessungsgrundlage. Aus Stellungnahmen der Verwaltung für den Rat der Stadt Bonn ergebe sich, dass bei der Umstellung des Steuermaßstabes keine Mehreinnahmen erzielt werden sollten. Der Rat habe sich daran allerdings nicht gehalten und zum 1. Januar 2008 eine Erhöhung des Steuersatzes von 11% auf 12% des Einspielergebnisses beschlossen. Nach der Beschlussvorlage für die Ratsitzung am 30. August 2007 ergebe dieser Steuersatz basierend auf dem für Bonn ermittelten durchschnittlichen Einspielergebnis von 1.803,00 EUR je Gerät eine Vergnügungssteuer von ca. 216,00 EUR je Geldspielgerät in Spielhallen. Im Falle der Klägerin steige die Vergnügungssteuerbelastung sogar um ca. 40%. Der angegriffene Bescheid enthalte eine Vergnügungssteuerbelastung in Höhe von 86.633,73 EUR. Unter Zugrundelegung der früheren Pauschalen (184,00 EUR/46,00 EUR) belaufe sich der Steuerbetrag auf lediglich 62.928,00 EUR. Die Klägerin beantragt, die Heranziehung durch die Beklagte zur Vergnügungssteuer für das 1. Quartal 2008 gemäß Vergnügungssteueranmeldung vom 15. April 2008 aufzuheben, soweit hierin für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit eine Vergnügungssteuer in Höhe von mehr als 62.928,00 EUR festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wie der entsprechenden Beschlussvorlage zu entnehmen sei, habe sich der Satzungsgeber bei der Festlegung des ab dem 1. Januar 2008 gültigen Steuersatzes von 12% an den für das Jahr 2006 ihm vorliegenden Einspielergebnissen der Geldspielgeräte der örtlichen Automatenaufsteller orientiert sowie Vergleiche zum Stückzahlmaßstab angestrengt und damit eine ausreichend verlässliche Tatsachenermittlung getroffen. Repräsentative aktuellere Daten hätten der Verwaltung damals nicht zur Verfügung gestanden. Dies erkläre sich daraus, dass nach der Umstellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf den „Spieleinsatz" Ende 2005 eine Vielzahl von insbesondere gerichtlichen Eilverfahren anhängig gewesen sei und vor diesem Hintergrund die Automatenaufstellerbranche in Bonn wenig Neigung gehabt habe, aktuelle Daten dem Steueramt vorzulegen. Einzelne Automatenaufsteller hätten natürlich Daten für das Jahr 2007 vorgelegt. Diese seien aber für die Verwaltung nicht ausreichend repräsentativ gewesen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW verstießen Regelungen einer Vergnügungssteuersatzung, die für Geldspielgeräte einen Steuersatz von 13% des Einspielergebnisses vorsähen, nicht gegen das Grundgesetz. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die erhobene Vergnügungssteuer für die Automatenaufsteller in Bonn zu einer erdrosselnden Wirkung führen würde. Dagegen sprächen die ihr vorliegenden Daten. Die Anzahl der in Bonn aufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen sei von 384 (Stand: 19. Dezember 2005) auf 482 (Stand: 30. September 2008) angestiegen. Ebenso sei die Zahl der in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte im gleichen Zeitraum von 292 auf 315 angewachsen. Dieser Trend sei auch bei der Klägerin festzustellen. Der Bestand der von ihr in Bonn aufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen habe sich von Ende 2005 bis zum 30. September 2008 von 78 auf 108 erhöht. Ende 2005 habe die Klägerin sieben Spielhallen betrieben, heute seien es neun. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Heranziehung der Klägerin durch die Beklagte zur Vergnügungssteuer für das 1. Quartal 2008 gemäß Vergnügungssteueranmeldung vom 15. April 2008 ist, auch soweit hierin für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit eine Vergnügungssteuer in Höhe von mehr als 62.928,00 EUR festgesetzt ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Heranziehung findet ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 2005 (VStS) in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. September 2007. Nach § 1 Nr. 5 VStS unterliegt u.a. die Benutzung von Spielapparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und an sonstigen Orten wie Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und Gastwirtschaften im Gebiet der Bundesstadt Bonn der Besteuerung. Die Steuer wird auf den Benutzeraufwand erhoben (§ 4 Abs. 1 1. Alt VStS). Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit beträgt ab dem 1. Januar 2008 je Apparat 12 vom Hundert des Einspielergebnisses (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VStS). Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VStS). Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld (§ 8 Abs. 1 Satz 3 VStS). Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VStS der Halter der Apparate (Aufsteller). Der Vergnügungssteueranspruch entsteht nach § 11 Abs. 1 VStS mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Die Satzungsbestimmungen sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtswirksam. Sie entsprechen den Vorgaben der §§ 1 bis 3 KAG NRW und sind auch mit höherrangigen Bestimmungen des Europarechts und des Bundesrechts ver- einbar. I. Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse) verstößt zunächst nicht gegen die vorrangigen europarechtlichen Vorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1; zuvor 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern 77/388/EWG ), weil sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, so ausführlich zuletzt BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, BFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 58/06 - BFH/NV 2007, 987 ff. noch zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG jeweils unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373; ebenso OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -. Dies ergibt sich eindeutig aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373 Rz. 24 ff.; ferner Urteil vom 9. März 2000 - Rechtssache C - 437/97 -, Slg. 2000, I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., zur Auslegung von Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Bestimmung ist zum Januar 2007 von der nahezu wortgleichen Regelung des Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG abgelöst worden. Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat den Mitgliedsstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben nur belassen, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, „die... den Charakter von Umsatzsteuern haben", und sollte verhindern, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedsstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen. Solche steuerlichen Maßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auch wenn sie nicht in allen Punkten mit dieser übereinstimmen. Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgestellt hat, vgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22; Urteil vom 3. Oktober 2006, a.a.O., Rz. 28, die folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegen-ständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe eines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist, vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 23. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die hier von der Beklagten vorgenommene Besteuerung nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. Dies folgt schon daraus, dass die Besteuerung der entgeltlichen Benutzung von Geldspielgeräten nach §§ 1 Nr. 5, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 VStS keine allgemeine Steuer ist. Sie wird nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben, sondern erfasst nur die Aufstellung von bestimmten Spielapparaten im Gebiet der Stadt Bonn. Die Steuer wird weiter nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Auch bezieht sich die Besteuerung nicht auf den Mehrwert von Gegenständen und Dienstleistungen. Diese Besteuerung durch die Beklagte ist ersichtlich nicht geeignet, dass Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen. II. Die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung verstoßen auch nicht gegen höherrangige Normen des Verfassungsrechts. 1. Zunächst ist die erhobene Spielgerätesteuer von der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 105 Abs. 2 a GG gedeckt. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit nicht bundesgesetzlich geregelte Steuern gleichartig sind. Das Land Nordrhein- Westfalen hat von dieser ausschließlichen Landeszuständigkeit dadurch Gebrauch gemacht, dass es durch sein Kommunalabgabengesetz (vgl. dessen § 3) die Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieser Steuer ermächtigt hat. Die von der Bundesstadt Bonn normierte Vergnügungssteuer hält diesen verfassungsrechtlichen Rahmen ein. Es handelt sich einmal um eine örtliche Aufwandsteuer. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners belastet werden soll, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris-, Rz. 46. Hingegen lassen Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer ebenso unberührt wie die Frage nach der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler. Die Abwälzbarkeit der indirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte ist zwar Bedingung ihrer - im Weiteren zu erörternden - materiellen Verfassungsmäßigkeit, aber kein den Charakter einer Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, so jetzt BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50 und 53 in „Weiterentwicklung" der bisherigen Rechtsprechung. Die hier streitige Besteuerung ist danach eindeutig als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren. Sie ist nach dem herkömmlichen Bild einer kommunalen Automatensteuer konzipiert. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sich an Spielapparaten vergnügenden Personen in den in § 1 Nr. 5 VStS genannten Einrichtungen im Stadtgebiet von Bonn belastet werden, wobei die Steuer indirekt, nämlich beim Aufsteller der Apparate erhoben wird. Die erhobene Steuer verstößt auch nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Artikels 105 Abs. 2 a GG. Dieses Verbot erfasst nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer, vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; ferner etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - juris-. Eben eine derartige Vergnügungssteuer ist hier Gegenstand des Streits zwischen den Beteiligten. 2. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Der Normgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicher stellt. Steuerschuldner ist bei der Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer der Veranstalter des Vergnügens. Eigentliches Steuergut ist aber der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, dessen mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit aber ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer, dazu im Einzelnen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50-57 m.w.N. Gemessen daran ist die vom Satzungsgeber im vorliegenden Fall verwandte steuerliche Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. Eine örtliche Aufwandssteuer verlangt einen zumindest lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der sich an den Spielapparaten vergnügenden Spieler. Dieser Vergnügungsaufwand wird durch einen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte anknüpfenden Steuermaßstab ungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen pauschalen Steuermaßstab, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 70, 71; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 68. Der Rat der Stadt Bonn hat sich in Ausnutzung des ihm eröffneten Spielraums hier für die Bemessungsgrundlage des „Einspielergebnisses" entschieden (§ 8 Abs. 1 S. 1 VStS). Dieses „Einspielergebnis" hat er weiter konkretisiert. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Kasse (§ 8 Abs. 1 S. 2 VStS). Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld (§ 8 Abs. 1 S. 3 VStS). Der Satzungsgeber hat damit einen sachgerechten, weil realitätsbezogenen Steuermaßstab gewählt. Das so bestimmte Einspielergebnis ist auch rechtlich hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 VStS stellen mit der notwendigen Eindeutigkeit sicher, dass nur der vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleistete Spielaufwand besteuert wird. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass nach der hier zu beurteilenden Satzung die Umsatzsteuer nicht von der Bruttokasse abgezogen wird. Aus höherrangigem Verfassungsrecht ergibt sich nicht, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. Auch nach dem zum 31. Dezember 2002 ausgelaufenen Vergnügungssteuergesetz des Landes NRW wurde die Vergnügungssteuer weitgehend auf der Grundlage des Bruttoprinzips nach den Roheinnahmen bemessen (§§ 9, 10, 18). Außerdem ist der Steuergegenstand bei einer Aufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer als bei der Mehrwertsteuer. Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 06. März 2007 - 14 A 608/05 -, ZKF 2007, 114; Urteil vom 05. Juni 2007 - 14 A 527/05 -; Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2007 - 5 TG 332/07 -. Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert weiterhin, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Die Steuer muss daher auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 61, 62 m.w.N. Auch mit Blick auf diese Anforderungen begegnen die hier fraglichen Satzungsbestimmungen der Bundesstadt Bonn keinen rechtlichen Bedenken. Die Spielapparatesteuer ist vom Satzungsgeber konzeptionell auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner, dem Aufsteller der Apparate, auf den eigentlichen Steuerträger, die spielenden Personen, angelegt. Die Apparateaufsteller haben die Möglichkeit, die anfallende Vergnügungssteuer an ihre Kunden in Spielhallen und Gaststätten weiterzugeben. Die im Erhebungszeitraum in § 13 SpielV in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2005, 3495) enthaltenen Anforderungen an Geldspielgeräte stehen der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen, Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 2 B 58/06 -, BFH/NV 2007, 987; Urteil der Kammer vom 4. Februar 2009 - 23 K 2778/98 -juris -. Die Spielverordnung in ihrer neuen Fassung gibt nur einen rechtlichen Rahmen vor und lässt dem Automatenaufsteller ausreichend Raum für unternehmerische Gestaltung. Es ist seine Sache als Kaufmann, davon Gebrauch zu machen und durch entsprechende Dispositionen den Umsatz zu steigern bzw. die Kosten zu verringern. Das Gericht kann nicht erkennen, weshalb ein Unternehmer nicht in der Lage sein soll, die Vergnügungssteuer in seine Kalkulation einzustellen. Es steht außer Frage, dass etwa Franchisenehmer betriebswirtschaftlich kalkulieren können. Auch diese müssen gegebenenfalls einen festen Prozentsatz ihres Umsatzes an den Franchisegeber abführen. Ebenso wenig hindert die Umsatzsteuer an einer sinnvollen Kalkulation. Vielmehr ist es für Unternehmer selbstverständlich, insoweit nicht den vollen Betrag, den der Kunde einschließlich Umsatzsteuer zahlt zur Deckung ihrer Kosten zu verwenden, sondern die Umsatzsteuer hiervon abzuführen. Nicht anders verhält es sich bei der Vergnügungssteuer. Der Unternehmer hat bei seiner Kalkulation zugrunde zu legen, nicht mit 100 % des Einspielergebnisses wirtschaftlich arbeiten und die Umsatzsteuer abführen zu müssen, sondern bereits mit 88 % (100 % abzgl. Vergnügungssteuer von hier 12 %) desselben. Die Argumentation der Klägerin ist insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer zu begründen, vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 94 - 97; ferner (allerdings noch zu Art. 105 Abs. 2 a GG) Bundesverwaltungsgericht 8-9 B 45/07 -, Beschluss vom 08. Juli 2008 - 9 B 45/07 - juris. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass der in § 8 Abs. 1 S. 1 VStS festgesetzte Steuersatz von 12 vom Hundert des Einspielergebnisses je Apparat gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts darf der Satzungsgeber den Steuersatz der Vergnügungssteuer nicht willkürlich festlegen. Um zu einem angemessenen Steuersatz zu gelangen, hat er vielmehr ausreichend verlässliche Tatsachen zugrunde zu legen, vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - ; ferner Urteil vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris, Rz. 16; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -, juris, Rz. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris, Rz. 7; anderer Ansicht: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris, Rz. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); diese Frage ausdrücklich offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris, Rz. 7,8. Diesen Anforderungen hat der Rat der Bundesstadt Bonn bei seiner Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Abs. 1 S. 1 VStS am 30. August 2007 genügt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Beschlussvorlage (Drucksachen-Nr. 0712153) hat der Rat der Bundesstadt Bonn bei seiner Entscheidung zunächst die Belange der Automatenaufsteller im Stadtgebiet in den Blick genommen. Ihm lag eine Auswertung der für das Jahr 2006 vorgelegten Kassenstreifen von 98 % der im Stadtgebiet in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte und 64 % der in Bonn in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte vor, welche ein monatliches durchschnittliches Einspielergebnis je Gerät von 588,00 EUR in Gaststätten und 1803,00 EUR in Spielhallen ergab. In seine Abwägung vergleichend einbezogen hat der Rat weiterhin andere überörtlich durchgeführte Erhebungen über Einspielergebnisse von Geldspielgeräten aus den Jahren 2000 und 2003, aus denen sich ein gemitteltes Einspielergebnis je Geldspielgerät und Monat von ca. 1633,00 EUR ergibt. In den Blick genommen hat der Rat weiterhin die Haushaltslage in Bonn und das von ihm beschlossene Konzept zur Haushaltskonsolidierung, wonach die Vergnügungssteuer ab 2007 um 10 % erhöht werden sollte. In Würdigung dieser widerstreitenden Interessen hat der Rat sich dann zunächst dafür entschieden, für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2007 einen Steuersatz von 11 % festzusetzen. Dabei war ihm ausweislich der Ratsvorlage bewusst, dass dieser Steuersatz unter Zugrundelegung des gemittelten durchschnittlichen Einspielergebnisses von 1633,00 EUR je Geldspielgerät und Monat einem Steuerbetrag von rund 180,00 EUR und unter Zugrundelegung des für 2006 ermittelten durchschnittlichen Einspielergebnisses von 1803,00 EUR einem Steuerbetrag von ca. 198,00 EUR je Geldspielgerät und Monat in Spielhallen entspricht. Diesen Steuersatz hat der Rat in Relation zum vormaligen Stückzahlmaßstab von 184,00 EUR je Monat und Geldspielgerät in Spielhallen für vertretbar gehalten. Diese Vorgehensweise des Rates der Bundesstadt Bonn ist aus Sicht der erkennenden Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Der Rat hat die widerstreitenden Interessen auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage sachgerecht gegeneinander abgewogen und ist zu einem angemessenen Steuersatz für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2007 gelangt. Von einem Verstoß gegen das Verbot, Steuersätze willkürlich festzusetzen, kann insoweit nicht die Rede sein. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist dem Rat darüber hinaus auch nicht vorzuwerfen, als er den Steuersatz in der Sitzung vom 30. August 2007 ab dem 01. Januar 2008 auf 12 vom Hundert des Einspielergebnisses erhöht hat. Auch bei dieser Entscheidung hat er die widerstreitenden Interessen im Blick gehabt. Er hat gesehen, dass ein Steuersatz von 12 % auf der Grundlage des für Bonn ermittelten durchschnittlichen Einspielergebnisses je Spielgerät von 1803,00 EUR einen Steuerbetrag von rund 216,00 EUR je Geldspielgerät in Spielhallen und Monat ergibt. Er hat dann in Würdigung der Belange der Automatenaufsteller diese Erhöhung für vertretbar gehalten und dabei auch in seine Entscheidung eingestellt, dass das OVG NRW in seinem Urteil vom 06. März 2007 einen Steuersatz in Höhe von 13 % des Einspielergebnisses für andere Kommunen in Nordrhein-Westfalen nicht beanstandet hat. Diese Erwägungen sind unter Berücksichtigung des dem Rat nach Art. 3 Abs. 1 GG zustehenden weiten Entscheidungsspielraums bei der Festlegung des Steuersatzes einer Kommunalsteuer gerichtlich nicht zu beanstanden. Dem Satzungsgeber lag auch bei dieser Beschlussfassung mit den für das Jahr 2006 ausgewerteten Kassenstreifen der im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte eine hinreichend aktuelle Entscheidungsgrundlage vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin war eine weitere Ermittlung und Auswertung von Einspielergebnissen der im Stadtgebiet von Bonn aufgestellten Gewinnspielgeräte aus den Monaten Januar bis August 2007 nicht erforderlich. Dem Kassen- und Steueramt lagen nämlich nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung für diesen Zeitraum keine ausreichend repräsentativen Daten vor. Der Beklagtenvertreter hat zur Erläuterung überzeugend ausgeführt, nach der Umstellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf den „Spieleinsatz" Ende 2005 hätten zwar einzelne Automatenaufsteller Daten auch für das Jahr 2007 deklariert. Damals sei allerdings eine Vielzahl von insbesondere gerichtlichen Eilverfahren anhängig gewesen, vor diesem Hintergrund habe die Automatenaufstellerbranche in Bonn insgesamt wenig Neigung gehabt, aktuelle Daten dem Steueramt vorzulegen. Es leuchtet ein, dass der Beklagten bei dieser Sachlage, an deren Richtigkeit das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, aussagekräftige Zahlen über Einspielergebnisse von Gewinnspielgeräten für das Jahr 2007 nicht zur Verfügung gestanden haben. Von daher war es sachgerecht, wenn der Rat seinem Beschluss die ausgewerteten Zahlen des Jahres 2006 für Bonn zugrunde gelegt hat und sich im Übrigen dafür entschieden hat, die weitere Entwicklung der Einspielergebnisse nach Inkrafttreten der Spielverordnung zum 1. Januar 2006 abzuwarten, um zu einer hinreichend verlässlichen Bewertungsgrundlage zu gelangen. Insofern kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht darauf an, für wie viel Prozent der in Bonn aufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen der Beklagten die Kasseneinnahmen je Monat für das Jahr 2007 vorgelegen haben bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rats im August 2007. Der entsprechenden Ermittlungsanregung der Klägerin war deshalb nicht weiter nachzugehen. An der Bewertung, dass der Satzungsgeber den Steuersatz von 12 % des Einspielergebnisses am 30. August 2007 nicht willkürlich beschlossen hat, ändert auch die von Klägerseite vorgelegte Beschlussvorlage für die Sitzung des Rats der Bundesstadt Bonn am 14. Dezember 2006 (Drucksachen-Nr. 0612720) nichts. Darin schlägt das Kassen- und Steueramt dem Rat vor, dass sich die Umstellung der Bemessungsgrundlage vom damaligen „Stückzahlmaßstab" auf einen wirklichkeitsnäheren Maßstab - wie den zunächst festgeschriebenen „Spieleinsatz" - aufkommensneutral auswirken sollte. Das Kassen- und Steueramt wies ferner darauf hin, in einer Stellungnahme der Verwaltung zur Ratssitzung am 14. Dezember 2005 sei zugesichert worden, die Notwendigkeit einer Änderung des Steuersatzes zu prüfen, sobald anhand belegbarer Unterlagen seitens der Automatenwirtschaft hinreichende Daten zur Verfügung ständen, die Aussagen über die steuerliche Bewertung/Belastung der Unternehmen ermöglichen würden. Diese Beschlussvorlage der Verwaltung bindet den Satzungsgeber nicht dahin, von einer Erhöhung des Steuersatzes von 11 % auf 12 % des Einspielergebnisses absehen zu müssen. Dies folgt schon daraus, dass die damalige Ratsvorlage sich formal auf die Umstellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vom „Stückzahlmaßstab" auf den „Spieleinsatz" bezogen hat. In der Ratssitzung vom 30. August 2007 ging es hingegen um die Umstellung auf eine neue Bemessungsgrundlage, nämlich auf das „Einspielergebnis". Darüber hinaus lässt sich aus dieser Beschlussvorlage auch aus materiell-rechtlichen Gründen keine Bindung für die Zukunft herleiten. Dies folgt aus den Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW. Nach § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde nach § 77 Abs. 2 GO NRW die erforderlichen Finanzmittel unter anderem aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Diese Belange einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft hat der Rat der Bundesstadt Bonn als maßgeblicher Träger der Gemeindeverwaltung kontinuierlich im Blick zu behalten und zu beachten. Ein vormaliger Beschluss zur Aufkommensneutralität der Umstellung einer steuerlichen Bemessungsgrundlage entfaltet vor diesem Hintergrund keine Bindungswirkung für spätere Haushaltsjahre, für die der Rat Konzepte zur Haushaltskonsolidierung beschlossen hat. Ein Verstoß der Satzungsbestimmungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen von Automatenaufstellerseite, wonach die unterschiedliche Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in gewerblich betriebenen Spielhallen und staatlich konzessionierten Spielbanken mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Damit soll wohl auf § 18 SpielbkG NRW abgehoben werden. Danach sind die Spielbankunternehmen durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen, sie müssen damit keine Vergnügungssteuer abführen. Diese Argumentation dringt im vorliegenden Fall allerdings nicht durch. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird vom Satzungsgeber insoweit nicht verletzt. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat bei seiner Beschlussfassung über die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung schon keine Ungleichbehandlung der Gruppe der Automatenaufsteller im Verhältnis zu staatlichen Spielbanken vorgenommen. Auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn werden nämlich keine öffentlichen Spielbanken betrieben. Für das Gebiet anderer Kommunen im Landes- oder Bundesgebiet, auf die die Automatenaufstellerseite mit ihrem teilweise umfangreichen Vorbringen abstellt, hat der Rat keine Satzungsgewalt (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 und § 2 GO NRW). Im Übrigen läge auch dann, wenn die Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn die gerügte Differenzierung vorsehen würde, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine Gemeinde verstößt nämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wenn sie nach ihrer Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht hingegen für solche Spielgeräte, die in öffentlichen Spielbanken aufgestellt sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten, dazu im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14/07 -, NVwZ 2008, 89, 90. Eine Nichtigkeit der Vergnügungssteuersatzung gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG folgt letztlich auch nicht daraus, dass das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 VStS im Rahmen von Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen durch § 2 Nr. 4 VStS steuerfrei gestellt ist. Diese Bestimmung dürfte in der Praxis schon nahezu bedeutungslos sein. Denn die vorrangige bundesrechtliche Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Spielverordnung verbietet, dass Geldspielgeräte in Betrieben auf Volksfesten aufgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass es insoweit bereits an zu besteuernden Sachverhalten fehlen dürfte. Das Gericht braucht dieser Frage allerdings nicht weiter nachzugehen. Denn aus einer möglichen Unwirksamkeit der Bestimmung des § 2 Nr. 4 VStS folgt jedenfalls keine Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. 3. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der festgesetzte Steuersatz von 12 % des Einspielergebnisses für die Klägerin erdrosselnde Wirkung hat. Eine Vergnügungssteuer greift erst dann unzulässigerweise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, wenn die Steuer es unmöglich macht, den gewählten Beruf des Automatenaufstellers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Zum Maßstab zu nehmen ist insoweit ein durchschnittlicher Automatenbetreiber, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573, 575, BVerwG, Urteil vom 13. April 2005, a.a.O.. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht erkennbar. Im Gegenteil sprechen die Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2009 gegen die Erdrosselungswirkung der erhobenen Vergnügungssteuer. Die Anzahl der Spielhallen in Bonn hat sich danach in der Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2008 nur unwesentlich - von 52 auf 49 - verändert. Der gleiche Befund trifft auf den Bestand an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, zu. Deren Zahl ist im gleichen Zeitraum von 475 auf 463 gesunken und damit annähernd stabil geblieben. Stärker rückläufig sind allein die in Gaststätten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit, deren Anzahl im selbigen Zeitraum von 370 auf 307 zurückgegangen ist. Bei der Klägerin ist hingegen sogar eine Expansion festzustellen. Der Bestand der von ihr in Bonn aufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen hat sich nach den Feststellungen der Beklagten von Ende 2005 bis zum 30. September 2008 von 78 auf 108 erhöht. Nachdem sie Ende 2005 noch sieben Spielhallen betrieben hat, betreibt sie aktuell deren neun. Insgesamt lassen diese dem Gericht vorliegenden Fakten nur den Schluss zu, dass die Berufsfreiheit der Automatenaufsteller in Bonn durch den festgesetzten Steuersatz von 12 % des Einspielergebnisses nicht verletzt wird. Im Übrigen hat auch die Klägerin selbst eine solche Verletzung nicht geltend gemacht. 4. Die vom Satzungsgeber vorgenommene rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2006 (vgl. Art. III S. 1 der 2. Änderungsatzung vom 3. September 2007) verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Es handelt sich um einen Fall der grundgesetzlich grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86. So liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer vorliegenden Satzungsvorgangs die rückwirkende Satzungsänderung zum 1. Januar 2006 beschlossen, um vielfältigen Bedenken gegen den zuvor gewählten Maßstab des Spieleinsatzes Rechnung zu tragen und einen rechtswirksamen Besteuerungsmaßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit für noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Steuerfälle zu erhalten. Die rückwirkende Satzungsänderung regelt damit mit ihrem Inkrafttreten noch nicht beendete Sachverhalte und Rechtsbeziehungen anders. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang einzuräumen ist, ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. März 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, 250, 268. Dafür ist hier in der Person der Klägerin nichts ersichtlich. Der Satzungsgeber erhebt keine neue Steuer. Er ändert allein den bisherigen Steuermaßstab. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin wegen einer Fehlerhaftigkeit des alten Besteuerungsmaßstabs von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig, weil sie als Aufstellerin von Geldspielgeräten mit einer Besteuerung durch die Beklagte rechnen musste. 5. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. III. Die angefochtene Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer ist nach allem rechtmäßig. Sie beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.