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Beschluss

18 L 796/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0626.18L796.09.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abge-lehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.¬¬

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.258,41 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abge-lehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.¬¬ 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.258,41 Euro festgesetzt. Gründe Der stillschweigend gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil er aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bietet. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezieht sich sowohl auf die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11.05.2009 als auch auf seinen darin zugleich enthaltenen Gebührenbescheid über 33,65 EUR, weil der Antragsteller auf die Anfrage des Gerichts vom 28.05.2009 bezüglich des Streitgegenstands mit Schreiben vom 01.06.2009 auf seine Begründung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3266/09 geführten Klage verwiesen hat, mit der er gegen beide Bescheide vorgeht. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3266/09 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11.05.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat der Antragsgegner die genannte Ordnungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO versehen, jedoch geht der bei Gericht per Telefax am 28.05.2009 um 14.26 Uhr eingegangene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ins Leere. Denn der Antragsgegner hatte dem Antragsteller bereits mit diesem - ausweislich der Zeitangaben auf dem an den Antragsgegner gerichteten Telefax des Antragstellers vom 28.05.2009 - vor 14.05 Uhr am 28.05.2009 zugegangenem Schreiben vom 26.05.2009 mitgeteilt, dass diese Verfügung sich erledigt habe, weil der Versicherungsschutz durch die Kfz-Versicherung des Antragstellers am 19.05.2009 nachgewiesen worden sei. Vgl. zu dieser Konstellation: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 23.09.2008 - 11 CS 08.2053 -, Juris. Dasselbe gilt für die Androhung des unmittelbaren Zwangs. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3266/09 geführten Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 11.05.2009 anzuordnen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es kann dahin stehen, ob das Schreiben des Antragstellers vom 01.06.2009 einen für das vorliegende Verfahren ausreichenden Aussetzungsantrag im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO darstellt. Er wäre nämlich erst mit Telefax am 02.06.2009 und damit nach Antragstellung bei Gericht am 28.05.2009 gestellt worden. Das wäre gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO aber zu spät, weil ein solcher Aussetzungsantrag bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wozu die hier in Rede stehenden Gebühren gehören, gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde vor Erhebung eines Antrags bei Gericht im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und von der Behörde abgelehnt worden sein muss. Die vorherige Erfüllung dieses Erfordernisses ist eine Zugangsvoraussetzung, die während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nicht mehr nachgeholt werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2002 - 9 B 1062/02 - mit weiteren Nachweisen. Die Ausnahmen nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO, nach denen ein vorheriger Aussetzungsantrag nicht erforderlich ist, wenn die Behörde über den - aber eben auch zuvor einzulegenden - Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung - der Gebührenfestsetzung - droht, lagen hier nicht vor. Außerdem hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. Denn der angegriffene Gebührenbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers sind die Vorschriften des § 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Gemäß Tarifstelle (TS) 254 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt sind u.a. für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), zu der auch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs gehören, Gebühren von 14,30 EUR bis 286,00 EUR zu erheben. Da nach Satz 2 der Erläuterung dieser Tarifstelle die Gebühr "auch" die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten umfasst, ist bereits die einer Vollstreckung zugrunde liegende Anordnung und damit auch die hier in Rede stehende (Personal- und Sach-) Kosten verursachende Aufforderung zur Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs gebührenpflichtig. Danach sind alle Maßnahmen in diesem Zusammenhang gebührenpflichtig, die durchgeführt werden, bis die Voraussetzungen für ihr Ergreifen beseitigt sind. Im Ergebnis ebenso: VG Köln, Urteil vom 21.05.2001 - 11 K 10303/00 - (zur vergleichbaren Fassung der TS 254 im Jahr 2000) Angesichts des weiten Gebührenrahmens liegen die für die Anordnung festgesetzten Gebühren in Höhe von 20,00 EUR am unteren Rand des Gebührenrahmens und sind nicht zu beanstanden. Gemäß TS 398 sind für die - hier ebenfalls erlassene - Androhung des unmittelbaren Zwangs 10,20 EUR festzusetzen. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Auslagen für die Zustellung - hier in unbestrittener Höhe von 3,45 EUR - ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Der Antragsteller ist entgegen seiner Meinung Kostenschuldner im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Eine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur bei einem auf die Amtshandlung gerichteten Willensakt, der einem Antrag nahe kommt, oder einem sonstigen auf Tätigwerden der Behörde gerichteten Tun des Beteiligten vor, sondern auch dann, wenn der Verkehrsteilnehmer in vorhersehbarer und zurechenbarer Weise das Tätigwerden der Behörde verursacht hat oder wenn die Amtshandlung in seinem Pflichtenkreis erfolgt. Zum Pflichtenkreis eines Kraftfahrzeughalters gehört es, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Der Antragsgegner war als Straßenverkehrsbehörde gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich stillzulegen, als er aufgrund der Anzeige des Versicherers von einem fehlenden Versicherungsschutz erfuhr. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht darauf an, ob ein Versicherungsschutz tatsächlich nicht besteht. Allein die Tatsache, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige der Versicherung vom Nichtbestehen des Versicherungsschutzes erfährt, löst ihre Pflicht zum Tätigwerden aus. Eine Pflicht der Behörde zur Nachprüfung dieser Anzeige besteht entgegen der auch in seinem Schreiben vom 24.06.2009 dargelegten Ansicht des Antragsgegners nicht. Selbst eine irrtümliche Mitteilung des Haftpflichtversicherers würde die Behörde zu unverzüglichem Handeln verpflichten. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nach Möglichkeit sicherzustellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, am Straßenverkehr nicht teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall einen Versicherungsschutz genießen. Wegen der Gefährdung der Allgemeinheit, die von einem Kraftfahrzeug ohne Versicherungsschutz ausgeht, verbietet sich für die Zulassungsstelle vor ihrem Eingreifen ein zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter selbst die Folgen eines fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden, zumal er sich grundsätzlich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrags schadlos halten kann. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2009 - 1 B 10/09 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 11 ZB 08.188 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 28.11.2008 - 18 K 4939/08 - (jeweils zu § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, NJW 1993, 1217 (zu § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO als Vorgängervorschrift). Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch die Anzeige eines Versicherungsunternehmens nach dem Muster Nr. 5 in der Anlage 11 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder auf andere Weise davon erfährt, dass für dieses Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hängt diese Rechtsfolge nicht davon ab, ob tatsächlich kein den gesetzlichen Erfordernissen genügender Haftpflichtversicherungsvertrag besteht; vielmehr kommt es rein formell auf den Eingang einer Anzeige über den Wegfall des Versicherungsschutzes an. Bereits nach der alten Rechtslage vor dem 01.07.2007 waren Überprüfungen der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers durch die Zulassungsstelle nicht nur nicht geboten, sondern jedenfalls grundsätzlich sogar verboten, so lange im Einzelfall die Anzeige selbst nicht - etwa bei erkennbaren Schreibfehlern u.ä. - offensichtliche Unrichtigkeiten enthielt oder vermuten ließ; es genügte, dass die Anzeige des Versicherers zweifelsfrei auf die Beendigung des gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutzes hinwies. Die Zulassungsstellen waren nicht verpflichtet, durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob eine Erlöschensanzeige nach § 29 c Abs. 1 StVZO a.F. zu Recht erstattet wurde. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers verbot sich sogar. Vgl. BVerwG a.a.O. Diese zu § 29 c und § 29 d StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung beansprucht unter der Geltung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung weiterhin uneingeschränkt Beachtung. Denn § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV enthält im ersten Teil eine mit § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO a.F. praktisch wortgleich und im zweiten Teil eine mit der letztgenannten Bestimmung der Sache nach übereinstimmende Regelung. Wenn § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV die Rechtspflicht, die der Eingang einer Anzeige nach § 25 Abs. 1 FZV auslöst, dahingehend umschreibt, dass die Zulassungsbehörde das betroffene Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen hat, so stimmt das inhaltlich mit der in § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO a.F. enthaltenen Aussage überein, wonach die Behörde unverzüglich den Fahrzeugschein (bzw. die in jener Vorschrift außerdem erwähnten Unterlagen) einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln hatte. § 14 Abs. 1 FZV definiert den Vorgang der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs nämlich dahingehend, dass die Zulassungsbehörde diese Gegebenheit im Teil I der Zulassungsbescheinigung vermerkt und sie die Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs entstempelt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lag eine Sachverhaltsgestaltung, in der die Zulassungsbehörde berechtigt - und ggf. sogar verpflichtet - gewesen wäre, die Richtigkeit der am 11.05.2009 eingegangenen Erlöschensanzeige der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG (im Folgenden: HUK-Coburg) zu überprüfen, nicht vor. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieses Dokument Anhaltspunkte dafür enthielt, dass es offensichtlich unrichtig war. Eine Verpflichtung der Zulassungsstelle zu Rückfragen - sei es nach dem Erhalt der Anzeige am 11.05.2009, sei es bereits nach dem Eingang der von diesem Unternehmen ausgestellten Versicherungsbestätigung am 12.12.2008 - ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Antragsgegner zuvor, nämlich am 05.12.2008, eine Versicherungsbestätigung der CosmosDirekt Versicherung (im Folgenden: CosmosDirekt) zugegangen war. Denn sowohl aus den bis zum 28.02.2007 geltenden Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als auch aus den seither anzuwendenden Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geht hervor, dass für die Zulassungsstelle stets die letzte ihr vorgelegte Versicherungsbestätigung den maßgeblichen Nachweis dafür erbringt, ob und bei welchem Unternehmen der Halter eines Kraftfahrzeugs die erforderliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Geht ihr seitens dieses Versicherers eine Erlöschensanzeige im Sinne von § 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO a.F. bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 2 FZV zu, so darf sie auch dann davon ausgehen, dass für dieses Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung mehr besteht, wenn früher andere Versicherer in Bezug auf das gleiche Fahrzeug Deckungszusagen - ggf. sogar mit Wirkung ab dem gleichen Datum - abgegeben haben. Sachlicher Hintergrund der Regelungen der §§ 29 a ff. StVZO a.F. bzw. der §§ 23 ff. FZV ist es, die notwendige Überwachung des Pflichtversicherungsschutzes zu ermöglichen und sie effektiv zu gestalten. Das erfordert es zum einen, die notwendigen Verwaltungsvorgänge schnell abzuwickeln; zum anderen gebietet der massenhafte Anfall einschlägiger Eingänge eine weit gehende Standardisierung der Nachweismittel und der behördlichen Reaktionen hierauf. Aus der Sicht des primär an Belangen des Gemeinwohls orientierten öffentlichen Rechts ist es in diesem Zusammenhang erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, ohne dass es darauf ankommt, durch welchen zugelassenen Versicherer dieser Schutz erbracht wird. Bei Erlass der einschlägigen Normen hatte der Verordnungsgeber ferner davon auszugehen, dass es regelmäßig zu Versicherungswechseln kommt; die von ihm zu treffenden Regelungen mussten gewährleisten, dass die Behörde von aus solchem Anlass möglicherweise auftretenden Lücken im Versicherungsschutz zuverlässig erfährt und dass sie hierauf rasch reagieren kann. Das öffentliche Interesse wird demgegenüber nicht berührt, wenn in Bezug auf ein Fahrzeug - wie hier - ein Haftpflichtversicherungsvertrag besteht, dessen Existenz der Behörde unbekannt ist, weil nach den obigen Erläuterungen rechtlich allein maßgeblich die letzte (elektronische) Versicherungsbestätigung (hier: der HUK-Coburg vom 12.12.2008) ist. Das Regelungssystem der §§ 29 a ff. StVZO a.F. und der §§ 23 ff. FZV war bzw. ist auf diese Erfordernisse abgestimmt. Als Zulassungsvoraussetzung wurde und wird zunächst der formalisierte Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung durch eine dem vorgeschriebenen Muster (vgl. § 29 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StVZO a.F., § 23 Abs. 1 und 3 FZV) entsprechende Versicherungsbestätigung verlangt. Bei einem Versicherungswechsel hatte und hat die Zulassungsbehörde den bisherigen Versicherer gemäß § 29 a Abs. 3 StVZO a.F. bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV darüber zu unterrichten, dass ihr für das fragliche Fahrzeug die Bestätigung über den Abschluss einer neuen Haftpflichtversicherung zugegangen ist. Der Eingang der von einem anderen als dem bisherigen Versicherungsunternehmen ausgestellten Deckungskarte bei der Zulassungsbehörde und die Unterrichtung des bisherigen Versicherers hiervon zeitigen eine doppelte Rechtswirkung: Hat das bisherige Versicherungsunternehmen (hier: CosmosDirekt) die Mitteilung nach § 29 a Abs. 3 StVZO a.F. bzw. nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV erhalten, so darf es gemäß § 29 c Abs. 1 Satz 2 StVZO a.F. bzw. nach § 25 Abs. 1 Satz 3 FZV auch dann keine "Erlöschensmitteilung" nach § 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO a.F. bzw. nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 2 FZV mehr abgeben, wenn das bisher mit ihm bestehende Versicherungsverhältnis tatsächlich beendet ist. Geht der Zulassungsstelle in einer solchen Konstellation gleichwohl eine derartige Anzeige zu, so darf sie diese nach § 29 c Abs. 3 StVZO a.F. bzw. nach § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV nicht mehr zum Anlass für Maßnahmen nehmen, die gemäß § 29 d StVZO a.F. bzw. § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV auf die Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs abzielen. Eine solche Erlöschensmitteilung hat die CosmosDirekt, auf die es demnach als erstem Versicherungsunternehmen, das dem Antragsgegner (unter dem 05.12.2008) eine Bestätigung elektronisch übermittelt hatte, ankommt, auch nicht abgegeben. Das verdeutlicht, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers sowohl vor als auch ab dem 01.03.2007 (dem Tag des Inkrafttretens der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) stets die letzte der Behörde zugegangene Versicherungsbestätigung ist, an die sich zulassungsrechtliche Folgen knüpfen. Erstattet der Versicherer, von dem die jüngste der Zulassungsstelle vorliegende Deckungskarte stammt (hier also die HUK-Coburg), eine Erlöschensanzeige nach § 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO a.F. bzw. nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 2 FZV (hier am 11.05.2009), so löst diese Mitteilung deshalb selbst dann die normativ vorgesehenen Rechtsfolgen aus, wenn für die Behörde aus ihren Akten ersichtlich ist, dass zuvor andere Versicherer ebenfalls (und sei es sogar ab dem gleichen Zeitpunkt) Haftpflichtversicherungsschutz zugesagt hatten. Dieses normative System kann zwar zur Folge haben, dass ein durch ein anderes Versicherungsunternehmen (hier: von der CosmosDirekt) ggf. tatsächlich gewährter Versicherungsschutz von der Behörde nicht berücksichtigt werden kann. Das ist gegenüber dem Fahrzeughalter jedoch nicht unverhältnismäßig, da er sich einerseits der Versicherer bedient, um die ihn als Halter treffenden Pflichten zu erfüllen, und er es weit gehend in der Hand hat, auf die tatsächlichen Voraussetzungen für Mitteilungen der Versicherer Einfluss zu nehmen. Zudem sind seine Belange - vor allem in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Überwachung der Haftpflichtversicherungspflicht - durch die vertraglichen Schadensersatzansprüche ausreichend gewahrt, die ihm gegenüber einem Versicherer zustehen, der das Mitteilungssystem schuldhaft falsch gehandhabt hat und zu dem er bisher in einem Vertragsverhältnis stand oder mit dem er eine Vertragsbeziehung angebahnt hat oder - wie hier - anbahnen wollte. Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung der Frage, ob diese Grundsätze in besonders gelagerten Fällen eine Durchbrechung erfahren müssen. Der Antragsgegner hatte mangels außergewöhnlicher Anhaltspunkte keinen Anlass, nach dem Eingang der Versicherungsbestätigung der HUK-Coburg am 12.12.2008 Nachforschungen beim Antragsteller oder bei einem der beteiligten Versicherungsunternehmen anzustellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der HUK-Coburg ausgegebene Bescheinigung ihrem Inhalt nach Anlass zu der Annahme gegeben hätte, sie könnte unzutreffend sein. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Antragsteller mit dem Versicherungsunternehmen, von dem die Zulassungsstelle vor Erlass der Außerbetriebnahmeaufforderung zuletzt eine Bescheinigung erhalten hatte (hier von der HUK-Coburg), nie ein Versicherungsverhältnis bestanden hatte. Denn davon hatte der Antragsgegner keine Kenntnis und brauchte sich darüber auch keine Kenntnis, etwa durch Nachfragen beim Antragsteller oder den Versicherungsunternehmen, zu verschaffen; die Mitteilungen der Versicherungsunternehmen liegen nach dem hier maßgeblichen öffentlichen Recht, das der öffentlichen Sicherheit dient, in der Sphäre des Kraftfahrzeughalters. Hier hatte der Antragsteller auch zuvor mit der HUK-Coburg zumindest Kontakt zwecks eventuellen Vertragsschlusses aufgenommen. Ein etwaiges schuldhaftes Fehlverhalten dieses Versicherungsunternehmens kann der Antragsteller mithin allenfalls zum Gegenstand von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Anbahnung eines Vertragsverhältnisses machen. Vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen: BayVGH, Beschluss vom 31.07.2008 a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Ziffer 46.15 des so genannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der für die Stillegung eines Kraftfahrzeugs die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ergebenden Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,00 EUR, also ein Streitwert in Höhe von 2.500,00 EUR anzusetzen ist. Hinzu kommt die nach § 52 Abs. 4 GKG maßgebliche Gebührenhöhe von 33,65 EUR. Die in der Ordnungsverfügung hinzutretende Androhung der Ersatzvornahme bleibt nach Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht. Gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte, hier also (2.500,00 EUR : 2 =) 1.250,00 EUR, und in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ein Viertel, hier also (33,65 EUR : 4 =) 8,41 EUR, des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, woraus sich die Summe von 1.258,41 EUR ergibt.