Urteil
13 K 484/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anlage, die ohne erforderliche Änderungsgenehmigung betrieben oder wesentlich geändert wird, ist nach § 20 Abs. 2 BImSchG stillzulegen oder zu beseitigen.
• Die Anordnung eines Annahmeverbots für weitere Abfalllagerungen kann als Teilstillegung i.S.v. § 20 Abs. 2 BImSchG zulässig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreiber wiederholt genehmigte Lagermengen erheblich überschreitet.
• Zwangsgeldandrohungen nach VwVG NRW sind zulässig, wenn die Behörde ihr Ermessen betätigt hat; nachträgliche Ergänzung der Begründung ist möglich, solange ein rudimentärer Ermessenserlass vorliegt.
Entscheidungsgründe
Stilllegung wegen ungenehmigter Lagermengenerhöhung bei Abfallanlage • Eine Anlage, die ohne erforderliche Änderungsgenehmigung betrieben oder wesentlich geändert wird, ist nach § 20 Abs. 2 BImSchG stillzulegen oder zu beseitigen. • Die Anordnung eines Annahmeverbots für weitere Abfalllagerungen kann als Teilstillegung i.S.v. § 20 Abs. 2 BImSchG zulässig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreiber wiederholt genehmigte Lagermengen erheblich überschreitet. • Zwangsgeldandrohungen nach VwVG NRW sind zulässig, wenn die Behörde ihr Ermessen betätigt hat; nachträgliche Ergänzung der Begründung ist möglich, solange ein rudimentärer Ermessenserlass vorliegt. Die Klägerin betreibt auf einem angemieteten Gelände eine Anlage zur Behandlung, Zwischenlagerung und zum Umschlag nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle; die Fläche ist als Industriegebiet ausgewiesen. Sie verfügte über eine Genehmigung mit einer zulässigen Gesamtlagermenge von 80 t und einem Tagesdurchsatz von 160 t. Wiederholt wurden die Lagerbestände erheblich überschritten (zeitweise bis zu mehreren hundert bzw. über tausend Tonnen). Die Behörde erließ am 21.11.2006 eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung: (1) Annahme weiterer Abfälle einstellen und (2) innerhalb von vier Wochen Rückführung der Abfallmenge auf 80 t; Zwangsgelder wurden angedroht und festgesetzt. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin focht die Verfügung an; zwischenzeitlich beantragte sie eine Änderungsgenehmigung, die im Mai 2009 mit Bedingungen erteilt wurde. Das Gericht hat über die Klage entschieden, ohne andere parallel geführte Verfahren zu betreffen. • Zuständigkeit: Die Kreisordnungsbehörde war zuständig für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImSchG gegen ungenehmigte Abfalllagerung. Rechtsgrundlage der Verfügung war § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. • Tatbestandsvoraussetzungen: Aufgrund der erheblichen Überschreitung der genehmigten Lagermenge stellte die Anlage eine wesentliche Änderung dar, sodass sie ohne erforderliche Änderungsgenehmigung betrieben wurde; damit lagen die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImSchG vor. • Rechtsfolgenprüfung: Die Anordnung in Ziffer 1 (Annahmeverbot) ist als Teilstillegung von § 20 Abs. 2 erfasst; sie ist hinreichend bestimmt, weil sie nur die Annahme zur Lagerung erfasst und nicht genehmigte Umschlagshandlungen. • Verhältnismäßigkeit Ziffer 1: Die Maßnahme verfolgt den legitimen Zweck, die genehmigungskonforme Lagermenge herzustellen, und ist geeignet. Wegen der wiederholten, erheblichen Überschreitungen und der Brandgefahr war das Annahmeverbot erforderlich; mildere Mittel wie alleinige Rückführungsanordnung (Ziffer 2) hätten bei der Klägerin nicht ausgereicht. • Verhältnismäßigkeit Ziffer 2: Die Anordnung, die Menge innerhalb von 4 Wochen auf 80 t zu reduzieren, ist eine zulässige Teilbeseitigungsanordnung. Maßgeblich war die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Dezember 2007). Die spätere Änderungsgenehmigung (Mai 2009) änderte daran nichts, weil sie an Bedingungen geknüpft ist und angefochten wurde. • Ermessens- und Zwangsgeldprüfung: Die Behörde hat ihr Ermessen zur Höhe der Zwangsgeldandrohungen betätigt; die nachträgliche Ergänzung der Begründung war zulässig, weil eine rudimentäre Ermessensentscheidung vorlag. Die gewählten Beträge (1.000 EUR bzw. 10.000 EUR) waren angesichts der geschätzten Entsorgungskosten und des Ziels der Willensbeugung nicht willkürlich. • Rechtsschutz und Rechtsfolge: Die Klage war zulässig, aber unbegründet; die Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage der Betreiberin wurde abgewiesen; die Stillegungsverfügung vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln ist rechtmäßig. Begründet ist dies damit, dass die Anlage ohne erforderliche Änderungsgenehmigung betrieben wurde, weil die Lagerbestände die genehmigte Menge wiederholt um ein Vielfaches überschritten und dadurch erhebliche Gefahren, insbesondere Brandgefahren, entstanden. Das Annahmeverbot (Teilstillegung) und die Rückführungsanordnung waren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil mildere Maßnahmen bei dem wiederholten Fehlverhalten der Klägerin nicht ausreichend erschienen. Die Zwangsgeldandrohungen sind ebenfalls rechtmäßig; die Behörde hat ihr Ermessen betätigt und die ergänzte Begründung im Prozess war zulässig. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.