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Urteil

26 K 2131/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0702.26K2131.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Das Studium des Klägers im Studiengang Kommunikationspsychologie wurde mit Mitteln des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gefördert. Nach § 2 der für den Kläger maßgeblichen Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Kommunikationspsychologie an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH) vom 03.12.1998 beträgt die Regelstudienzeit acht Semester. Da der Kläger sein Studium nicht innerhalb von acht Semestern abgeschlossen hatte, beantragte er unter dem 23.07.2004 die Förderung seines Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus. Mit Schreiben vom 03.08.2004 an das Studentenwerk Dresden begründete der Kläger diesen Antrag damit, er habe während seines Studiums in studentischen Gremien mitgearbeitet und deshalb das wissenschaftliche Selbststudium auf ein Mindestmaß reduzieren müssen. Diese Nachteile habe er nunmehr zu kompensieren. Diesem Antrag gab das Studentenwerk statt und gewährte dem Kläger Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für den Zeitraum von September 2004 bis Oktober 2004. Der Kläger schloss sein Studium mit der Diplomprüfung am 05.11.2004 ab. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.01.2009 stellte das Bundesverwaltungsamt das dem Kläger in den Jahren 2000 bis 2004 gewährte zinslose Darlehen mit 10.971,97 Euro fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung beginnend ab dem 30.09.2009 auf. Das Ende der Förderungshöchstdauer setzte das Bundesverwaltungsamt auf das Ende des Monats August 2004 fest. Mit Schreiben vom 05.02.2009 legte der Kläger Widerspruch ein gegen den Feststellungsbescheid "zur Förderungshöchstdauer". Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer begründe sich durch seine Gremientätigkeit während des Studiums. Seinem Widerspruch fügte der Kläger eine Bescheinigung der Hochschule Zittau/Görlitz vom 03.02.2009 bei, in dem diese dem Kläger die Mitwirkung an studentischen Gremien der Selbstverwaltung während seines Studiums bescheinigte. In einer weiteren Bescheinigung der Hochschule Zittau/Görlitz vom 11.02.2009 lautet es: "Im Studiengang Kommunikationspsychologie beträgt die Regelstudienzeit entsprechend der geltenden Prüfungs- bzw. Studienordnung acht Semester. Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in der Studentenschaft der Hochschule verlängerte sich gemäß § 20 Abs. 5 i.V.m. § 74 ff. 6 HG die Regelstudienzeit auf insgesamt zehn Semester." 3 Der Beklagten teilte das Studentenwerk Dresden unter dem 05.03.2009 mit, der Kläger habe nach Ablauf seiner Förderungshöchstdauer (08/2004) einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 BAföG aufgrund seiner Gremientätigkeit gestellt. Diesem Antrag sei für den Zeitraum von 09/2004 bis 10/2004 stattgegeben worden. Die Förderungshöchstdauer habe sich dadurch jedoch nicht erhöht. 4 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2009 zurück und teilte zur Begründung mit, die erneute Überprüfung im Einvernehmen mit dem Amt für Ausbildungsförderung habe ergeben, dass die Förderungshöchstdauer mit Ende des Monats 08.2004 abgelaufen sei. 5 Mit Schreiben vom 06.04.2009 legte der Kläger zunächst Widerspruch ein gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.03.2009 "zur Förderungshöchstdauer". Zur Begründung führte er aus, die Förderungshöchstdauer entspreche der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer vergleichbaren Festsetzung, § 15 a Abs. 1 Satz 1 BAföG. Seine Regelstudienzeit sei am 11.02.2009 von der Hochschule Zittau/Görlitz (FH) auf zehn Semester verlängert worden. Daher sei er bis einschließlich 09/2005 förderungsberechtigt gewesen. Am 05.11.2004 habe er somit mehr als vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden, weshalb ihm der studienzeitbezogene Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Höhe von 2.560,00 Euro zustehe. 6 Der Kläger hat am 07.04.2009 Klage erhoben, mit der er die Verlängerung der Förderungshöchstdauer begehrt. 7 Zur Begründung wiederholt und vertieft er unter nochmaliger Beifügung der Bescheinigung der Hochschule Zittau/Görlitz vom 11.02.2009 sein bisheriges Vorbringen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 12.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2009 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf das Ende des Monats August 2005 festzusetzen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die Förderungshöchstdauer im Studiengang Kommunikationspsychologie der Hochschule Zittau/Görlitz entspreche gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 BAföG der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes und betrage acht Fachsemester. Dies werde auch von dem Kläger nicht bestritten. Diese Regelstudienzeit verlängere sich hochschulrechtlich um maximal zwei Semester gemäß § 20 Abs. 5 Sächsisches Hochschulgesetz bei mehrjähriger Gremientätigkeit. Förderungsrechtlich sei dies jedoch ohne Belang denn das BAföG sehe bei einer Gremientätigkeit in § 15 Abs. 3 Nr. 3 lediglich die eventuelle Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus vor, wodurch sich die Förderungshöchstdauer selbst nicht verlängere. Die förderungsrechtliche Bundes- Spezialregelung gehe § 20 Abs. 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes vor. Gemäß § 20 Abs. 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes werde den Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, die Regelstudienzeit im Falle einer mehrjährigen Mitwirkung in studentischen Gremien um maximal zwei Fachsemester zu erhöhen. Komme die Hochschule dieser Möglichkeit nach, habe sie aber nur eine aufgrund landesrechtlicher Vorgaben eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen, eine individuelle Abweichung von der grundsätzlichen Regelstudienzeit festzusetzen. Hingegen knüpfe § 15 a Abs. 1Satz 1 BAföG an die für alle Studierenden geltende allgemeine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz an, wonach es wiederum auf die in den Studien- und Prüfungsordnungen des Studienganges enthaltene Regelstudienzeit ankomme. Der Darlehensnehmer, der sich für die aktive Gremienarbeit entscheide und daher seine Ausbildung nicht innerhalb der allgemeinen Regelstudienzeit beenden könne, solle zwar die unvermeidliche Verzögerung nicht mit Förderungsabbruch und der Gefahr das Studium dann nicht bis zu Ende zu finanzieren zu können, bezahlen müssen. Er habe aber keineswegs aus demselben Grund zusätzlich noch einen Anspruch auf Zuerkennung des studienzeitabhängigen Teilerlasses, in dem er durch die Anrechnung von zusätzlichen Fachsemestern besser gestellt werde als seine übrigen Kommilitonen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 14 Mit Beschluss vom 22.04.2009 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. 17 Die angegriffene Festsetzung der Förderungshöchstdauer in dem Feststellungsbescheid vom 12.01.2009 ist rechtmäßig, der Kläger wird durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung einer bis zum Ende des Monats August 2005 verlängerten Förderungshöchstdauer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Die Festsetzung ist zutreffend gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) i.V.m. § 2 der für den Kläger maßgeblichen Diplomprüfungsordnung vom 03.12.1998 für das klägerische Studium erfolgt. 19 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) führt die Tatsache, dass - wie im Fall des Klägers - gemäß § 15 Abs. 3 BAföG Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet worden ist, nicht zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer selbst. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der zuvor erwähnten Vorschrift ergibt, steht einem Auszubildenden, der aufgrund eines in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Umstandes nicht in der Lage ist, seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer zu beenden, (lediglich) ein Anspruch auf Weiterförderung für eine angemessene Zeit zu, ohne dass dies zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer selbst führt, 20 vgl. z.B. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 20.10.2000 - 18 K 3565/97 - , Urteil vom 13.01.2005 - 26 K 6451/03 - ; OVG NRW, Urteil vom 29.11.1995 - 16 A 69/93 - FamRz 1996, 768. 21 Hieran vermag auch die auf § 20 Abs. 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes (HSchulG SN) hinweisende Bescheinigung der Hochschule Zittau/Görlitz vom 11.02.2009 , wonach sich die Regelstudienzeit des Klägers wegen seiner mehrjährigen Tätigkeit in der Studentenschaft der Hochschule auf insgesamt zehn Semester verlängert habe, nichts zu ändern. In § 20 Abs. 5 HSchulG SN i.d.F. vom 11.06.1999 lautete es: "Für Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien der Hochschule oder der Studentenschaft mitgewirkt haben, wird die Regelstudienzeit um ein Semester, bei einer mehrjährigen Mitwirkung um zwei Semester verlängert. Die auf dieser Vorschrift beruhende Bescheinigung der Hochschule Zittau/Görlitz vom 11.02.2009 kann indes nur in dem Sinne verstanden werden, dass ein oder zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, wenn ein Student während seines Studiums in Gremien der Hochschule mitgearbeitet hat. Eine solche Nichtanrechnung kann sich für den Studierenden positiv auswirken etwa im Prüfungsverfahren oder im Zusammenhang mit der Zahlung von Semestergebühren etc. 22 Eine Verlängerung der für alle Studierenden eines Studiengangs geltenden "Regel"studienzeit kann mit dieser Nichtanrechnung allerdings nicht einhergehen. Wie die Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2009 zutreffend ausgeführt hat, stellt eine solche Anerkennung von ein bis zwei Semestern lediglich eine individuelle Abweichung von der grundsätzlich für alle Studierenden eines Studiengangs geltenden Regelstudienzeit dar, nicht dagegen eine Verlängerung der allgemeinen Regelstudienzeit selbst. Eine andere Auslegung des § 20 Abs. 5 HSchulG SN a.F. widerspräche der bundesrechtlichen Regelung des § 15a Abs. 1 BAföG, wonach die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht. § 10 Abs. 2 S. 1 HRG wiederum bestimmt, dass in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen sind, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Unter Beachtung dieser Vorschriften bestimmt die für alle Studierenden des Studiengangs des Klägers geltende Prüfungsordnung in § 2 die Regelstudienzeit auf acht Semester und lässt für eine Verlängerung der Regelstudienzeit keinen Raum. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in § 20 Abs. 5 HSchulG SN auch keine "vergleichbare Festsetzung" im Sinne von § 15a BAföG zu sehen. Vergleichbare Festsetzungen sind von Bedeutung für Studiengänge an ausländischen Hochschulen oder privaten Einrichtungen, die nicht Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes sind. Für die dem Hochschulrahmengesetz unterfallenden inländischen Hochschulen schreibt § 10 Abs. 2 S. 1 HRG dagegen die Aufnahme der Regelstudienzeit in die Prüfungsordnung vor. 23 Vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 15a, RN 4.2 24 Die missverständliche Formulierung des § 20 Abs. 5 HSchulG SN a.F. - "..., wird die Regelstudienzeit ... verlängert. " - hat überdies inzwischen eine sachgerechte Änderung insofern erfahren, als es in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2008 lautet: "... wird die Studienzeit ....nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet." 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 1, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).