Beschluss
14 L 118/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0703.14L118.09.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt - tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt - tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 522/09 gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 05.01.2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse, bereits vor Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses den planfestgestellten Hochwasserschutz herstellen zu können, das Interesse der Antragsteller, den Ausgang der Anfechtungsklage abzuwarten. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 05.01.2009 an offensichtlichen Fehlern leidet, die zu seiner Aufhebung gem. § 75 Abs. 1 lit. a) VwVfG NRW führen müssen (1). Die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Herstellung des planfestgestellten Hochwasserschutzes (2). 1. Eine fehlende Planrechtfertigung kann dem Vorhaben aller Voraussicht nicht entgegengehalten werden. Dass die Errichtung der streitigen Hochwasserschutzanlage zum Wohle der Allgemeinheit nicht objektiv in dem Sinne erforderlich ist, weil sie nicht objektiv vernünftigerweise geboten ist, BVerwG, Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 41/88, BVerwGE 84, 123; Urteil vom 06.12.1985 - 4 C 59/82 -, NJW 1986, 1508, kann im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht festgestellt werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss führt zur Notwendigkeit der Hochwasserschutzanlage an, dass der Hochwasserschutz für das Gebiet der Beigeladenen durch den neu errichteten Deich des Retentionsraumes Köln-Porz- Langel/Niederkassel-Lülsdorf auf ein Bemessungshochwasser (BHW) 200 ausgelegt sei. Mit der streitigen Anlage werde die letzte Lücke im Hochwasserschutz für die Beigeladene geschlossen. Das Stadtgebiet der Beigeladenen sei nach der Schließung dieser letzten Lücke komplett vor einem 200-jährlichen Hochwasserereignis geschützt. Die Zugrundelegung eines BHW 200 für die streitige Hochwasseranlage ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des außerordentlich hohen Schadenspotenzials von Hochwassereignissen ist es im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, auch nur sehr entfernt wahrscheinliche Überschwemmungen sicher auszuschließen. Dies gilt für die hier streitige Hochwasserschutzanlage um so mehr, weil das auf ein BHW 200 abzielende Hochwasserschutzkonzept für die Beigeladene mit der für die Antragsteller unanfechtbar planfestgestellten Deichanlage des Retentionsraumes Köln-Porz-Langel/Niederkassel-Lülsdorf bereits weitgehend umgesetzt ist. Nach der gebotenen summarischen Prüfung leidet der Planfeststellungsbeschluss auch nicht an zu seiner Aufhebung führenden durchgreifenden Abwägungsmängeln. Mängel bei der Abwägung der von der Planfeststellung betroffenen öffentlichen und privaten Belange sind gem. § 75 Abs. 1 lit a) Satz 1 VwVfG NRW nur erheblich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. In diesem Sinne erhebliche Abwägungsmängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 75 Abs. 1 lit. a) Satz 2 VwVfG NRW). Dass die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsfehler zur Aufhebung der planfestgestellten Hochwasserschutzvariante führen, ist nicht offensichtlich. Die Antragsgegnerin hat an Belangen in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war und gegenläufige Belange in im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstandender Weise zueinander gewichtet. Sie hat insbesondere mögliche Planungsalternativen untersucht und mit - jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren - nicht zu beanstandenden Erwägungen abgelehnt. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erörtert (S. 14 ff.) neben der planfestgestellten vorgezogenen Hochwasserschutzwand drei weitere Planungsvarianten. Zum einen wird die Errichtung eines sich an den rückverlegten Polderdeich anschließenden Erddeiches als Variante III erwogen. Als Variante IV wird der Bau einer Hochwasserschutzmauer neben einem landseitigen Feldweg zwischen Schneppenweg und Polderdeich in Betracht gezogen. Diese Varianten werden im Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung verworfen, dass bei Verwirklichung dieser Varianten die Bebauung an der Uferstraße nicht vor Hochwasser geschützt sei und für beide Varianten größere Eingriffe erforderlich seien als für die planfestgestellte Hochwasserschutzmauer. Diese Erwägungen lassen Abwägungsmängel nicht erkennen. Der vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommene Erläuterungsbericht der Beigeladenen konkretisiert die mit den Varianten III und IV verbundenen Eingriffe nachvollziehbar dahingehend, dass für den Erddeich der Variante III aufgrund der erforderlichen Gründungsbreite eine größere Landschaftsfläche in Anspruch genommen werden müsste. Diese Fläche reduziere sich zwar bei Verwirklichung der Variante IV. Diese wirke sich im Vergleich zur ausgewählten Variante nachteiliger auf das Landschaftsbild aus, weil das Betonbauwerk entlang einer landwirtschaftlich genutzten Fläche errichtet werden solle. Die Ablehnung der weiterhin in Betracht gezogene Variante I - Errichtung einer Winkelstützmauer oder Spundwand wasserseitig entlang der Uferstraße - ist aller Voraussicht nach auch nicht abwägungsfehlerhaft. Sie wird im Planfeststellungsbeschluss damit begründet, dass mit dieser Variante hohe Kosten, Schwierigkeiten bei der Bauausführung und erhebliche Eingriffe in das Öko-System verbunden wären. Diese Nachteile überwögen den Vorteil dieser Variante, dass auch im Hochwasserfall die Zufahrt zu den Grundstücken an der Uferstraße über die Uferstraße möglich sei. Dass die planfestgestellte Anlage gegenüber der abgelehnten Variante I weniger nachteilige Folgen für die Umwelt bewirkt, ist durch die vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommene Umweltverträglichkeitsstudie der Ingenieurgesellschaft Spitzlei und Jossen vom 28.01.2008 belegt. Diese gelangt in ihrer Schlussbetrachtung (S. 65) zu dem Ergebnis, dass die Variante I hinsichtlich der Umweltverträglichkeit die ungünstigste Lösung unter allen in Betracht gezogenen Varianten ist. Begründet wird dieses Ergebnis nachvollziehbar u.a. damit, dass bei Errichtung einer Winkelstützmauer (Variante I a)) größere Teilflächen der Rheinuferböschung zerstört würden, die Lebensraum vieler gefährdeter Arten seien (S. 38). Mit dem Bau einer Spundwand (Variante I b)) wäre zwar keine wesentliche Zerstörung der Rheinuferböschung verbunden. Die Variante I werde aber sowohl in der Ausführung mit einer Winkelstützmauer als auch in Gestalt einer Spundwand einen Barriereeffekt auf flugunfähige, bodenlebende Tiere haben, der bei der ausgewählten Variante II wegen der in der Mauer vorhandenen, i.d.R. offenen Grundstückszufahrten kaum auftreten werde (S. 38 f., 43, 47). Der für die Ablehnung der Variante I herangezogene hohe Kostenaufwand ist für das vorliegende Eilverfahren hinreichend durch das im Auftrag der Beigeladenen erstellte bautechnische Gutachten des Ingenieurbüros Prof. Wittke belegt. Nach den Feststellungen dieses Gutachtens ist aufgrund der unmittelbar angrenzenden steilen Uferböschung ein hoher bautechnischer Gründungsaufwand erforderlich, um die Standsicherheit der Hochwasserschutzmauer der Variante I gewährleisten zu können. Die Errichtung der Hochwasserschutzanlage ist zur Erreichung eines Hochwasserschutzes vor einem BHW 200 aller Voraussicht auch erforderlich. Der Einwand der Antragsteller, dass es aufgrund der Geländetopographie ihres Grundstücks nicht zu Hinterläufigkeiten kommen könne, greift nicht durch. Das Grundstück der Antragsteller liegt unterhalb des im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dessen Anlage 2) festgelegten Schutzziels von 51,30 m ü.NN. Die Festlegung dieses Schutzziels für den in Rede stehenden Bereich ist aller Voraussicht nicht zu beanstanden. Es beruht auf der Zugrundelegung eines Wasserstandes von 50,80 m ü.NN, der anhand der Wasserspiegellagenberechnung der Bundesanstalt für Gewässerkunde aus dem Jahre 2000 für ein BHW 200 festgelegt wurde. Die Hinzurechnung eines Freibordes von 0,50 m trägt den technischen Vorgaben gem. DIN 19712 Rechnung, die zum Schutz vor durch Windstau und Wellenauflauf erhöhten Wasserständen einen Zuschlag in Form eines Freibordes vorsehen, das im Regelfall mit mindestens 0,50 m angesetzt werden soll. Die mit der planfestgestellten Hochwassermauer verbundenen Nachteile belasten die Antragsteller aller Voraussicht nach auch nicht unangemessen. Die geplante Mauer verläuft entlang der westlichen Grenze ihres Grundstücks zur Uferstraße. Straßenseitig beträgt die Höhe der Mauer maximal 1,20 m. Für die Antragsteller stellt sie damit keine Sichtbarriere zum Rhein dar. Von ihrem äußeren Erscheinungsbild ist die Hochwasserschutzanlage vergleichbar mit einer der Grundstückseinfriedung dienenden Gartenmauer. Soweit nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Bereich der Aufstandsfläche der Mauer und für die Deichschutzzone 1 die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für 38,92 m² vorgesehen ist, können die Antragsteller hierfür im Enteignungsverfahren eine Entschädigung verlangen. Dass das Grundstück der Antragsteller bei Verwirklichung der geplanten Anlage im Hochwasserfall - anders als bei der von ihnen favorisierten Variante I - nicht straßenseitig von der Uferstraße zu erreichen ist, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise gegenüber den mit der planfestgestellten Variante verbundenen Vorteilen gewichtet. Sie durfte berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragsteller jedenfalls für Rettungsfahrzeuge bei Hochwasser über den Deichverteidigungsweg des neu errichteten Deiches des Retentionsraumes und über einen Feldweg zu erreichen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erweist sich der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb als fehlerhaft, weil er keine Entschädigungsregelung für die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller vorsieht. Hat ein Planfeststellungsbeschluss - wie der hier streitige - enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. § 152 Abs. 2 LWG NRW), erschöpft sich die Prüfung der Planfeststellungsbehörde darin, ob das Vorhaben im enteignungsrechtlichen Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich ist. Dazu muss das Interesse des Eigentümers am Erhalt des Eigentums und seiner weiteren Nutzung in die Abwägung eingestellt und mit den öffentlichen Interessen an einer Verwirklichung des Vorhabens zu einem vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Dies ist hier aus den o.g. Gründen in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Fragen der Enteignungsentschädigung sind - anders als die Entschädigung gem. § 74 Abs. 2 VwVfG NRW - nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellungsbehörde kann den unmittelbar Enteignungsbetroffenen insoweit auf das Enteignungsverfahren verweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 4 C 9/89 -, NVwZ 1993, 477; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 28 f. m.w.N.. 2. Lässt sich somit nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 05.01.2009 an offensichtlichen Fehlern leidet, die zu seiner Aufhebung gem. § 75 Abs. 1 a VwVfG NRW führen müssen, so ergibt die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Herstellung des planfestgestellten Hochwasserschutzes. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, könnte auf unabsehbare Zeit ein auf ein BHW 200 ausgelegter verbesserter Hochwasserschutz für das gesamte Gebiet der Beigeladenen nicht erreicht werden. Mit der Umsetzung der planfestgestellten Maßnahme an der Uferstraße wird die letzte Lücke im Hochwasserschutz für die Beigeladene geschlossen. Die Investitionen für die bisher ausgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen, insbesondere die Errichtung des neuen Deiches für den Retentionsraum wären im Hochwasserfall ohne die Schließung der Lücke weitgehend umsonst getätigt worden. Die im Hochwasserfall für das Stadtgebiet der Beigeladenen drohenden Sachschäden sind erheblich. Ausweislich der in Anlage 3 des Planfeststellungsbeschlusses dargestellten Wasserstände wären bei einem Hochwasserereignis von 50,50 m ü.NN weite bebaute Flächen der Beigeladenen überschwemmt. Der Ortsteil Lülsdorf wäre vom Hochwasser eingeschlossen. Der Hochwasserstand von 50,50 m ü.NN liegt mit 0,24 m noch unterhalb des für ein Hochwasserereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von 200 Jahren für das rechte Rheinufer berechneten Standes von 50,74 m ü.NN. Schwerwiegendere oder gleichgewichtige Interessen der Antragsteller sind bei einer sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nicht betroffen. Die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für den Bau der vorgezogenen Hochwasserschutzmauer erfolgt nur zeitlich begrenzt. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit kann bei einem Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig gemacht werden. Auch die planfestgestellte Hochwasserschutzwand könnte bei einem Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren bautechnisch durch eine andere Hochwasserschutzvorrichtung ersetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat sich die Kammer an Ziff. 34.2 i.V.m. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des dort genannten Betrags von 15.000,00 EUR zugrundegelegt.