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Beschluss

14 L 764/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Großvorhaben, deren Durchführung nicht oder nur schwer rückgängig zu machen ist, können bereits hinreichende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das Gewicht für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.3 VwGO erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des nachteilig Betroffenen, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Begünstigten; dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. • Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht automatisch zu gewähren, nur weil in der Hauptsache eine Rechtswidrigkeit festgestellt wurde; bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen ist das öffentliche Vollzugsinteresse zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei schwer rückgängig zu machendem Großvorhaben • Bei Großvorhaben, deren Durchführung nicht oder nur schwer rückgängig zu machen ist, können bereits hinreichende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das Gewicht für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.3 VwGO erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des nachteilig Betroffenen, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Begünstigten; dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. • Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht automatisch zu gewähren, nur weil in der Hauptsache eine Rechtswidrigkeit festgestellt wurde; bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen ist das öffentliche Vollzugsinteresse zu berücksichtigen. Der Antragsteller klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf (Becken IV) vom 30.08.2006. Die Behörde hatte am 28.09.2007 die sofortige Vollziehung angeordnet; ein Antrag des Klägers auf Aufhebung dieser Anordnung wurde abgelehnt. Der Kläger stellte am 20.05.2009 den Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen und beruft sich auf das Planco-Gutachten vom Dezember 2008, das seiner Ansicht nach Alternativen zum Ausbau plausibel unberücksichtigt lasse. Antragsgegnerin und Beigeladene wehren sich: Der Kläger sei nicht subjektiv betroffen, das Gutachten bestätige die Erforderlichkeit des Ausbaus, und öffentliche Interessen sprächen gegen einen Aufschub. Die Beigeladene betont die wirtschaftlichen und verkehrlichen Vorteile des Ausbaus und rügt Unzulässigkeiten des Antrags. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.3 VwGO, da ein gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteter Fortsetzungsfeststellungsantrag vorliegt. • Rechtsmaßstab: Bei der Interessenabwägung nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.3 VwGO ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abzustellen; bei Großvorhaben mit schwer rückgängig zu machenden Folgen kommt hinreichenden Erfolgsaussichten besonderes Gewicht zu. • Prüfung der Erfolgsaussichten: Das Gericht verweist auf das Urteil der Kammer im Verfahren 14 K 4719/06 vom 11.08.2009 und kommt zu dem Schluss, dass mehr für den Erfolg der Klage des Antragstellers spricht als dagegen; damit liegen zumindest hinreichende Erfolgsaussichten vor. • Abwägung der Interessen: Das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an sofortiger Vollziehung, insbesondere weil die Durchführung des Ausbaus nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden kann. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten werden zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener hälftig verteilt; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wird stattgegeben. Begründend führt das Gericht an, dass bei dem hier vorliegenden Großvorhaben die möglichen nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Folgen und die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage das überwiegende Gewicht für einen Aufschub der Vollziehung begründen. Damit müssen die Antragsgegnerin und die Beigeladene die Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache unterlassen. Die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.