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Urteil

19 K 3780/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0817.19K3780.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht - seit 27. April 1988 als Justizamtmann - im Dienst des beklagten Landes. Er ist seit 15. Februar 1998 als Vorsitzender des Personalrats beim Amtsgerichts L. zu 100 v.H. von seinen dienstlichen Aufgaben als Rechtspfleger freigestellt. In der Anlassbeurteilung vom 07. Mai 1999, in der zuletzt seine Tätigkeit als Rechtspfleger bis zu seiner völligen Freistellung dienstlich beurteilt worden war, wurde ihm die Leistungsnote „gut" und der Eignungsgrad für die erstrebte Beförderungsstelle „besonders geeignet" zuerkannt. 3 Im Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers um die Übertragung von Beförderungsdienstposten erstellte der Präsident des Amtsgerichts L. unter dem 28. September 2007 Personalnachweisungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 unter Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges des Klägers. Dabei ging der Präsident des Amtsgerichts wie folgt vor: Er ermittelte, dass zum Zeitpunkt 07. Mai 1999, als dem Kläger erstmals das Prädikat „gut" zuerkannt worden war, insgesamt 58 Justizamtfrauen und Justizamtmänner beim Amtsgericht L. beschäftigt gewesen waren, von denen 40 Bedienstete ungünstiger, 15 Bedienstete mit „gut" und 3 günstiger beurteilt worden waren. Die Vergleichsgruppe für die fiktive Nachzeichnung der Laufbahnentwicklung des Klägers bildete er aus den 15 mit „gut" beurteilten Bediensteten. Dabei traf er folgende Feststellungen: Drei dieser Personen waren zwischenzeitlich in ein Amt nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert worden, die letzte im Jahre 2006 nach Behörden- und Funktionswechsel beim Oberlandesgericht L. . Einer weiteren Person war anlässlich ihrer Bewerbung um eine im Dezember 2004 ausgeschriebene Beförderungsstelle die Leistungsnote „gut - obere Grenze" zuerkannt worden; sie weist eine um fünf Jahre längere Laufbahnzugehörigkeit und ein um sechs Jahre höheres Lebensalter als der Kläger auf. Drei weitere Personen der Vergleichsgruppe sind nicht mehr beim Amtsgericht L. tätig. Von den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe hat keiner zwischenzeitlich eine bessere Leistungsnote als „gut" erhalten. Aus diesem Ergebnis schlussfolgerte der Präsident des Amtsgerichts, dass der Kläger im mittleren Bereich dieser Vergleichsgruppe anzusiedeln sei und schrieb die Leistungen des Klägers fiktiv mit der Note „gut" für die Jahre 2005, 2006 und 2007 fort. Für die Jahre 2005 und 2006 erkannte er dem Kläger den Eignungsgrad „besonders geeignet" für die jeweils erstrebte Stelle zu. Bezogen auf die im Jahre 2007 erstrebte Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO, die für eine(n) Sachbearbeiter/in in Justizverwaltungssachen mit gleichzeitiger Funktion als ständiger Vertreter des Geschäftsleiters ausgeschrieben war, wurde dem Kläger lediglich die Eignungsstufe „besonders geeignet - untere Grenze" zuerkannt, weil er bis 1998 keine Aufgaben aus diesem Tätigkeitsfeld ausgeübt hatte, sondern überwiegend als Rechtspfleger eingesetzt war. 4 Der Kläger legte gegen die ihm erteilten Laufbahnnachzeichnungen Widerspruch ein, den der Präsident des Oberlandesgerichts L. durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2008 als unbegründet zurückwies. 5 Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend: Die fiktiven Laufbahnnachzeichnungen für die Jahre 2005 bis 2007 seien rechtswidrig. Die vom Präsidenten des Amtsgerichts gewählte Vergleichsgruppe bestehend aus 15 im Mai 1999 mit „gut" beurteilten Personen sei zu klein, um seine - des Klägers - Laufbahnentwicklung aussagekräftig nachzeichnen zu können. Deshalb hätten auch die entsprechenden Justizamtfrauen und Justizamtmänner aus dem Landgerichtsbezirk L. einbezogen werden müssen. Abgesehen davon hätten die drei Personen, die nachträglich das Amtsgericht L. verlassen hätten, der Gruppe der besser Beurteilten zugerechnet werden müssen, weil sie vermutlich bei anderen Behörden als Leistungsträger ein höheres Amt erreicht hätten. Schließlich sei auch der für die Bewerbung im Jahre 2007 vergebene Eignungsgrad „besonderes geeignet - untere Grenze" nicht gerechtfertigt. Der Präsident des Amtsgerichts habe nämlich prognostisch berücksichtigen müssen, dass ihm - dem Kläger - im Laufe seiner weiteren dienstlichen Tätigkeit auch Aufgaben aus dem Bereich der Justizverwaltungssachen übertragen worden wären. 6 Der Kläger beantragt, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2008 zu verurteilen, die unter dem 28. September 2007 erstellten Personalnachweisungen mit Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs über den Kläger für die Jahre 2005, 2006 und 2007 aufzuheben und diese unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts neu zu erstellen. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Es verteidigt die angegriffenen fiktiven Laufbahnnachzeichnungen und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Dabei verweist er im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 14. März 2008 - 19 L 17/08 -, der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die zu Lasten des Klägers getroffene Beförderungsauswahlentscheidung ergangen war. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten 19 K 3780/08 und 19 L 17/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist nicht begründet. 14 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihn für die Jahre 2005, 2006 und 2007 neue Personalnachweisungen mit Nachzeichnung seines beruflichen Werdeganges erstellt. Die vom Präsidenten des Amtsgerichts L. unter dem 28. September 2007 über den Kläger erstellten fiktiven Laufbahnnachzeichnungen und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 28. April 2008 sind rechtmäßig. 15 Die Kammer hat im Verfahren 19 L 17/08 die angegriffenen Personalnachweisungen mit fiktiver Laufbahnnachzeichnung eingehend rechtlich überprüft und hierzu im Beschluss vom 14. März 2008 Folgendes ausgeführt: 16 „Der Antragsteller rügt im Kern, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil seine in den Quervergleich einbezogene aktuelle Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs, gegen die er Widerspruch erhoben hat, rechtsfehlerhaft sei. Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Dienstherr darf bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamten auf das unvermeidliche Maß beschränken. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, Personalrat 1997, 533 (535). 18 Die fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds wie den beruflichen Werdegang vergleichbarer Kollegen behandelt, die weder das Amt eines Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst freigestellt sind. Dabei ist es sachgerecht, die letzte planmäßige Beurteilung nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben. Das bedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten Leistungsstand auszugehen und grundsätzlich anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 - m.w.N.. 19 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die für den Antragsteller anlässlich seiner Bewerbung um die im Justizministerialblatt vom 1. Juli 2007 ausgeschriebene Stelle eines „Justizamtsrats/einer Justizamtsrätin für eine(n) Sachbearbeiter/-in in Justizverwaltungssachen - zugleich ständige(r) Vertreter(in) des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin - bei dem Amtsgericht L. „ erstellte fiktive Laufbahnnachzeichnung vom 28. September 2007 voraussichtlich als rechtsfehlerfrei. Der Präsident des Amtsgerichts hat darin ausgeführt, er sei als Vergleichsgruppe zunächst von denjenigen 15 Justizamtmännern und Justizamtfrauen ausgegangen, die zum Zeitpunkt der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 7. Mai 1999 beim Amtsgericht beschäftigt und ebenso wie dieser mit „gut" beurteilt gewesen seien. Von diesen 15 Bediensteten sei zwischenzeitlich lediglich dreien ein besseres Leistungsurteil als „gut" - nämlich: „gut - obere Grenze" - zuerkannt worden; drei weitere seien nicht mehr beim Amtsgericht tätig und könnten daher zum Vergleich nicht mehr herangezogen werden. Daraus ergebe sich, dass die Leistungen des im mittleren Bereich der Vergleichsgruppe einzuordnenden Antragstellers auch in der hier maßgeblichen „Anlasslaufbahnnachzeichnung" weiterhin mit „gut" fortzuschreiben seien. An einer förmlichen „Übernachzeichnung" fehlt es zwar derzeit noch; der Präsident des OLG hat aber dadurch, dass er diese Nachzeichnung dem hier vorzunehmenden Qualifikationsvergleich zugrunde gelegt hat, zu erkennen gegeben, dass er ihr nicht entgegentritt. 20 Die Sachgerechtigkeit der in der Nachzeichnung angestellten Überlegungen stellt der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage. Die Bildung der (ursprünglichen) Vergleichsgruppe bewegt sich innerhalb des dem Antragsgegner zustehenden Ermessensspielraums. Der Antragsgegner war namentlich nicht gehalten, die Vergleichsgruppe über die zum Zeitpunkt der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers beim Amtsgericht L. tätigen Beamten hinaus auszuweiten und etwa auch das Landgericht oder gar den gesamten Landgerichtsbezirk mit einzubeziehen. Seine Einschätzung, dass dies mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand - dessen Begrenzung nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein zulässiges Anliegen ist - verbunden gewesen wäre, ist nachvollziehbar. Auch die Nichtberücksichtigung derjenigen Beamten, die zwischenzeitlich nicht mehr beim Amtsgericht L. tätig sind, erscheint vertretbar, zumal es sich nur um wenige Beamte handelt und die verbleibende Vergleichsgruppe mit 12 Personen immer noch so groß ist, dass sie eine ausreichende Orientierungshilfe für die Fortschreibung der Leistungen des Antragstellers hergibt. Selbst wenn man dies aber anders beurteilte und unterstellte, dass die drei zwischenzeitlich versetzten Beamten zum Zeitpunkt der dem Antragsteller erteilten, hier maßgeblichen Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs in ihren neuen Dienststellen besser als mit „gut" beurteilt waren, hätten immer noch lediglich 6 von 15 Personen der Vergleichsgruppe eine solche Leistungssteigerung zu verzeichnen. Sie stellte sich daher auch bei dieser Betrachtung (noch) als eine Ausnahme dar, für die nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller daran hätte teilhaben müssen. Ein freigestellter Beamter kann nämlich nicht verlangen, im Wege der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von den herausragenden Leistungen einzelner Beamter seiner Vergleichsgruppe zu profitieren. 21 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 6 B 1155/07 -." 22 Diese Ausführungen sind auch unter Würdigung des Klagevorbringens weiterhin maßgeblich. Ergänzend sei angemerkt, dass der vom Kläger für zutreffend erachteten Erstreckung der Vergleichsgruppe auch auf den Landgerichtsbezirk L. schon rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die fiktive Laufbahnnachzeichnung ist Ersatz für eine dienstliche Beurteilung, die dem Kläger anlässlich seiner Bewerbung um eine Beförderungsstelle zu erteilen wäre, wenn er nicht im Beurteilungszeitraum wegen seiner Personalratstätigkeit vollständig von der Erledigung dienstlicher Aufgaben freigestellt wäre. Da der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 LPVG wegen seiner Personalratstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden darf, müssen sowohl der Beurteiler bzw. Ersteller der fiktiven Laufbahnnachzeichnung - hier der Präsident des Amtsgerichts L. - als auch der als Vergleichsgruppe in Betracht kommende Kreis der zu Beurteilenden - hier die Beschäftigten des Amtsgerichts L. - identisch sein, was bei Einbeziehung weiterer Bediensteter aus dem Landgerichtsbezirk L. in die Vergleichsgruppe nicht der Fall wäre. 23 Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die in der fiktiven Nachzeichnung seines beruflichen Werdeganges für das Jahr 2007 enthaltene Eignungsprognose mit „besonders geeignet - untere Grenze" rechtmäßig. Dass sie gegenüber den für die Vorjahre abgegebenen Eignungsprognosen eine Einschränkung beinhaltet, findet ihre Rechtfertigung darin, dass sie auf eine mit einem besonderen Anforderungsprofil ausgestattete Beförderungsstelle bezogen ist. Der künftige Inhaber dieser Steller sollte die Aufgaben eines Sachbearbeiters in Justizverwaltungssachen und zugleich des ständigen Vertreters des Geschäftsleiters beim Amtsgericht L. wahrnehmen. Bis zu seiner völligen Freistellung vom Dienst hatte der Kläger Aufgaben als Rechtspfleger erfüllt, jedoch keine Justizverwaltungssachen bearbeitet, sodass er damals auf diesem Gebiet keine entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben konnte. Sowohl diesen Umstand als auch den weiteren, dass der Kläger in seiner (bis dahin) 9 jährigen Tätigkeit als Personalratsvorsitzender nur von außen und unter Beschränkung auf die personalvertretungsrechtliche Sichtweise partiell Einblick in die Abläufe der Justizverwaltung und die in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidungen hat nehmen können, hat der Präsident des Amtsgerichts dahin würdigen dürfen, dass der Eignungsgrad „besonders geeignet" nur mit Einschränkungen, also mit dem Zusatz „untere Grenze" prognostiziert werden könne. Diese Prognose ist nicht zu beanstanden, denn es sind auch unter entsprechender Heranziehung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Eignungsprognose eines Personalratsmitglieds für die Übertragung eines höher bewerteten, grundsätzlich erst nach vorheriger Erprobung zu besetzenden Dienstpostens entwickelt hat (Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 -, Randnr. 16 - 20, juris), keine sonstigen verwertbaren Erkenntnisse ersichtlich, die eine für den Kläger günstigere Eignungsprognose hinsichtlich der in Rede stehenden Beförderungsstelle rechtfertigen können. Es fehlen insbesondere auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Fortführung seiner Tätigkeit als Rechtspfleger aus Sicht des Dienstherrn für die Übertragung von Aufgaben der Justizverwaltung in Betracht gekommen wäre. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.