Urteil
15 K 4120/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0827.15K4120.08.00
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Ministerialdirigent im Dienste der Beklagten. Er ist ständiger Vertreter des Leiters der B. 0 des Bundesministeriums für Gesundheit, in der u.a. die Fachaufsicht für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Paul-Ehrlich-Institut (PEI) angesiegelt ist. Am 00.00.0000 hielt der Kläger einen Vortrag zum 20jährigen Bestehen der Rechtsanwaltskanzlei T. zum Thema Leistungsfähigkeit der Bundesoberbehörden BfArM und PEI; er erhielt hierfür ein einmaliges Honorar in Höhe von 750,00 EUR. Am 25.10.2007 hielt der Kläger einen Vortrag bei der Firma W. Q. in M. mit Thema Globalization and drugs - international trends in product licensing"; hierfür erhielt er ein einmaliges Honorar in Höhe von 1.000,00 EUR. Beide Vortragstätigkeiten zeigte er jeweils mit einem Formular, das der Leiter der B. 0 abzeichnete, unter dem 24.10.2007 bei der Beklagten an; die Anzeigen gingen in der Abteilung Z des Ministeriums am 26.10.2007 ein. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2007 gegenüber dem Kläger fest, dass es sich bei den beiden vom Kläger angezeigten Vortragstätigkeiten nicht um Nebentätigkeiten gehandelt habe. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die für die Vorträge erhaltenen Honorare den jeweiligen Auftraggebern zurück zu erstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Kläger gehaltenen Vorträge seien unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Klägers und der sonstigen Rahmenumstände der Veranstaltungen, insbesondere der Auftraggeber, als Tätigkeit im Hauptamt anzusehen. Unter dem 19.12.2007 legte der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten Widerspruch ein. Bei den Vorträgen habe es sich um keine Tätigkeit im Hauptamt gehandelt. Die Vorträge hätten nur vermittelt, was im Einzelnen in Fachkreisen bereits bekannt gewesen sei. Er habe zudem darauf hingewiesen, dass er eine persönliche Auffassung und keine offizielle Position wiedergebe. Die späte Anzeige zum Vortrag bei der Kanzlei T. erkläre sich daraus, dass der Veranstalter erst nachträglich ein Entgelt angeboten habe. Die Gefahr einer Interessenkollision in Hinblick auf die von seiner Abteilung geführten Fachaufsicht über BfArM und PEI bestehe nicht, zumal beide Behörden hinsichtlich ihrer konkreten Einzelentscheidungen unabhängig seien. Eine bloße Vermutung einer Interessenkollision stelle auch keinen Untersagungsgrund dar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 zurück. Zur Begründung trug die Beklagte ergänzend vor, die Bewertung und Darstellung der Leistungsfähigkeit der BfArM und PEI sei Teil der Fachaufsicht und damit Teil der hauptamtlichen Tätigkeit des Klägers. Auch gehöre zu den Aufgaben des Klägers, Entwicklungen bei anderen Zulassungsreinrichtungen zu beobachten und die Kenntnisse über internationale Trends der Wirkstoffentwicklung und des Arzneimittelmarktes zu aktualisieren. Die vortragsweise Darstellung seiner dienstlich vorzuhaltenden Kenntnisse stelle eine Tätigkeit im Hauptamt dar. Es sei auch der Schluss zu ziehen, dass die hauptamtliche Tätigkeit des Klägers maßgeblicher Grund für seine Einladung gewesen sei. Hilfsweise führte die Beklagte aus, dass bei einer Einordnung der beiden Vorträge als Nebentätigkeit diese gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) a.F. zu untersagen gewesen wären. Beide Vorträge stünden in einem engen Zusammenhang mit dem Aufgabenreich des Klägers im Ministerium. Es könne sich jederzeit ergeben, dass der Kläger mit Vorgängen befasst werde, die in Verbindung mit den Auftraggebern stünden. Angesichts der an den Kläger geleisteten Vergütung sei die Gefahr gegeben, dass er sich den Auftraggebern gegenüber nicht neutral verhalten könnte. Auch sei die Entgegennahme der Vergütungen von gewinnorientierten Unternehmen des Pharmabereichs dem Ansehen der Verwaltung abträglich. Der Kläger hat am 19.06.2008 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, allein der Umstand, dass er auf seinem Fachgebiet vorgetragen habe, rechtfertige nicht die Zuordnung der Vortragstätigkeit zum Hauptamt. Unerheblich sie auch, ob er für die Vorträge nur aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eingeladen worden sei und hierfür Geld erhalten habe. Ohnehin könne es nicht zu den Dienstaufgaben eines Ministeriums oder des einzelnen Beamten gehören, private und in aller Regel wirtschaftlich ausgerichtete Stellen durch kostenlose Zurverfügungstellung qualifizierter Vorträge zu unterstützen. Sein Fachvorgesetzter habe bei beiden der Klage zugrunde liegenden Vorträgen kein Interesse des Hauses an der Durchführung des Vortrages festgestellt. Auch liege eine Interessenkollision nicht vor. Im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabenerledigung bestünden keine Kontakte mit den beiden Firmen. Zudem sei es ein Irrglaube anzunehmen, ein um einen Vortrag gebetener Beamter würde aufgrund des Erhalts einer angemessenen Vergütung nur die Auffassung des Veranstalters wiedergeben oder zu einem späteren Zeitpunkt dessen Interessen gegenüber anderen bevorzugen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte kann kraft ihrer Weisungsbefugnis von dem Kläger verlangen, die für die beiden Vorträge erhaltenen Honorare den jeweiligen Auftraggebern zurückzuzahlen, da er diese unberechtigt erlangt hat. Sieht man die Vortragstätigkeit des Klägers mit der Beklagten als Haupttätigkeit an, so konnte der Kläger hierfür kein Entgelt entgegen nehmen, so dass er es zurückerstatten muss. Ausgangspunkt für die Frage, ob Tätigkeiten dem Hauptamt zuzuordnen sind, ist das Amt im konkret-funktionellen Sinne, also der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten). Dieser wird durch allgemeine Regelungen des Beamtenrechts in Verbindung mit Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen des Dienstherrn näher bestimmt. vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.10.1985, - 2 C 79/81 -, BVerwGE 72, 160. Es ist zwar nicht vorgetragen, dass eine Anweisung des Dienstherrn besteht, die eine Vortragstätigkeit zu den von dem Kläger wahrzunehmenden Aufgaben zählt. Damit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, dass eine solche Tätigkeit grundsätzlich zum Hauptamt zählen kann. Maßgeblich kann insoweit nur eine Wertung sein, die die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Denn ohne Zweifel kann es zu den dienstlichen Aufgaben eines ständigen Vertreters eines Abteilungsleiters eines Ministeriums zählen, über Fachfragen seines Bereiches vorzutragen. Dies gilt nicht nur für Vorträge bei Stellen der öffentlichen Hand. Auch die Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes gehört zum Aufgabenbereich der Mitarbeiter des Ministeriums, worauf auch in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 25.08.2009 vorgelegten Stellungnahme seines Abteilungsleiters hingewiesen wird. Wenn auch nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung sich die Zusammenarbeit nur auf Zentral- und Gesamtverbände sowie auf die auf Bundesebene bestehenden Fachkreise bei der Erarbeitung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie bei der Umsetzung europäischen Rechts bezieht, so kann nicht zweifelhaft sein, dass es auch dienstliche Berührungspunkte mit anderen externen Stellen geben kann. Insoweit muss bei der Wertung, ob eine Vortragstätigkeit zum Hauptamt zu rechnen ist, neben der Stellung des Vortragenden auch die des Einladenden wie das Thema des Vortrages berücksichtigt werden. Bei einer solchen Einzelfallwertung kann die Schlussfolgerung der Beklagten, die streitbefangenen Vorträge unterfielen dem Hauptamt des Klägers, nicht beanstandet werden. Zunächst wird der Kläger schon aufgrund seiner Dienststellung als Repräsentant seines Ministeriums empfangen, wobei es keine Rolle spielt, dass er zu Beginn seiner Vortragstätigkeit darauf hinweist, dass er lediglich seine persönliche Auffassung und keine offizielle Position wiedergeben werde. Der Inhalt seiner Vorträge wies einen ausschließlichen dienstlichen Bezug auf. Inhaltlich referierte der Kläger zu Themen, die eindeutig seinem dienstlichen Aufgabenbereich zugeordnet werden können. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es zu den Aufgaben des Klägers gehöre, sich Fachwissen anzueignen, etwa zur Bewertung und Darstellung der Leistungsfähigkeit der BfArM und PEI und zu den Entwicklungen bei anderen Zulassungsreinrichtungen und zu internationalen Trends der Wirkstoffentwicklung und des Arzneimittel marktes. Schließlich sind die Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar von Maßnahmen der Institute betroffen, über die die Abteilung des Klägers die Fachaufsicht führt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seine Auftraggeber ein grundsätzliches Interesse daran haben, mit Vertretern des Ministeriums Kontakt zu halten, sei es, um ihnen ihre eigene Interessen zu vermitteln oder um die Auffassung des Ministeriums zu Fachfragen in Erfahrung zu bringen. Wenn solche Gespräche im Rahmen der Dienstgeschäfte erledigt werden, kann die Zuordnung zum Hauptamt nicht zweifelhaft sein; an dieser Einordnung kann sich aber nichts dadurch ändern, dass der Informationsaustausch die Einkleidung einer Vortragstätigkeit erhält. Aber auch wenn man der Auffassung des Klägers folgen würde, wonach die Vortragstätigkeiten eine Nebentätigkeit darstellten, so wäre der Kläger um die Honorare ungerechtfertigt bereichert, da die Nebentätigkeit - nach rechtzeitiger Anzeige durch den Kläger - von der Beklagten zu untersagen gewesen wäre. Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG in der bis Februar 2009 geltenden Fassung (§ 100 Abs. 4 BBG aktuelle Fassung) ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Diese Vorschrift dient (auch) dem Schutz der Dienstleistung gegen Möglichkeiten von Interessen- und Loyalitätskonflikten, was der Versagungstatbestand im Katalog des § 65 Abs. 2 Nr. 4 BBG a.F. (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BBG) belegt. Die streitbefangenen Vorträge waren aber geeignet Zweifel zu begründen, dass der Kläger sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte vermeidet. Zunächst weist die Beklagte in diesem Zusammenhang in ihrem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass es sich jederzeit ergeben könne, dass der Kläger mit Vorgängen befasst werde, die ausschließlich oder unter anderem mit den Auftraggebern in Verbindung stünden. Die Kammer stimmt der Beklagten zu, dass angesichts der an den Kläger geleisteten Vergütung die Gefahr gegeben ist, dass er sich den Auftraggebern nicht neutral verhalten könnte. Aber auch wenn mit dem Kläger wesentlich darauf abgestellt wird, dass die Institute hinsichtlich ihrer konkreten Einzelentscheidungen unabhängig sind und die Fachaufsicht nicht mit dem Ziel der Begünstigung eines Unternehmens oder sonstigen Dritten erfolgt, besteht die Gefahr einer Interessenkollision. Denn auch wenn im Rahmen der Fachaufsicht nicht einzelne Genehmigungsfälle entschieden werden, so werden doch Entscheidungen zu grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen vorbereitet und (mit)getroffen. Insoweit ist die Besorgnis nicht fernliegend, ein Beamter könne hier durch Entlohnung von Vortragstätigkeit motiviert sein, Entscheidungen auch an den Interessen der Auftraggeber der Vortragstätigkeit auszurichten. Schon diese Besorgnis rechtfertigt eine Untersagung der Vortragstätigkeit; es kann nicht darauf ankommen, dass dem Beamten nachgewiesen werden kann, bei einer konkreten Entscheidung durch die Entlohnung in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst worden zu sein. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach § 124 a VwGO vorliegt.