Urteil
26 K 179/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0827.26K179.09.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer ambulanten Dyskalkulietherapie zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer ambulanten Dyskalkulietherapie zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 14. April 1996 geborene Klägerin begehrt Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer ambulanten Dyskalkulietherapie. Bisher hat sie eine solche Therapie noch nicht begonnen. Der Antrag ging dem Beklagten am 1. September 2008 zu. Die Mutter der Klägerin führte aus, die Klägerin benötige dringend eine Lerntherapie, um einer massiven Beeinträchtigung seelischer Persönlichkeitsentwicklung vorzubeugen. Beigefügt waren Stellungnahmen ihrer Klassenlehrer an der Gesamtschule X. vom 25. August 2008, u.a. der Zeugin Frau T. , und der Sachverständigen Frau Dr. S. T1. -L. , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, vom 2. Mai 2008. Die Klassenlehrer führten aus, das Verhalten der Klägerin erfülle sie mit großer Sorge. Sie habe zunehmend Kontaktschwierigkeiten und Probleme, konzentriert im Unterricht mitzuarbeiten. Sie wirke extrem zurückhaltend, kontaktschwach und zunehmend unsicher. Teilweise wirke sie unorientiert und verschreckt. Man habe sie bereits, da sie in ihrer Tischgruppe aufgrund ihres Verhaltens stark abgelehnt worden sei, umsetzen müssen. In der neuen Tischgruppe werde sie zwar akzeptiert, lehne aber Unterstützung durch ihre Mitschülerinnen ab. Man fürchte eine zunehmende isolierende Wirkung. Schulisch habe die Klägerin besondere Schwierigkeiten im Fach Mathematik. Sie sei im Rahmen der Binnendifferenzierung deshalb im normalen Mathematikunterricht mit grundlegenden Aufgaben betraut und zusätzlich dem Mathematikförderkurs zugeteilt worden. Mittlerweile seien ihre Mathematikleistungen als "mangelhaft" zu bewerten und es sei sicher, dass in der Schule leistbare Fördermaßnahmen ihre mathematischen Verständnisdefizite nicht ausgleichen könnten. Ihre Schwierigkeiten, sich im Fach Mathematik und in der Folge in anderen Fächern angemessen zu beteiligen, würden sich verstärken. Es werde daher dringend empfohlen, dass die Klägerin im Fach Mathematik Unterstützung durch ein geeignetes lerntherapeutisches Institut in Anspruch nehme. Die Sachverständige Frau Dr. T1. -L. führte aus, die Klägerin befinde sich seit März 2003 in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Als Diagnosen benannte sie "nicht näher bezeichnete emotionale Störung des Kindesalters" (ICD-10 F 93.9) und "Rechenstörung" (ICD-10 F 81.2). Neben Intelligenz- und Rechentests setzte sie auch Testverfahren zur Abklärung der psychischen Verfassung der Klägerin ein. Im Intelligenztest erreichte die Klägerin Werte im unteren Durchschnittsbereich. Bei der Testung der Rechenfertigkeit erreichte sie ein stark unterdurchschnittliches Ergebnis (Prozentrang 6 - 7), ebenso bei der Rechengeschwindigkeit (-1). Die Lehrer hätten im Lehrerfragebogen im Grenzbereich zur Auffälligkeit liegende internalisierende Verhaltens-symptome, insbesondere sozialen Rückzug, beschrieben. Eine hyperkinetische Störung konnte nicht ermittelt werden. Der Angstfragebogen ergab einen erhöhten Wert im Bereich der Prüfungsangst. Die Sachverständige führte aus, Anamnese, Verhaltensbe-obachtung und Testdiagnostik sprächen für eine emotionale Störung. Die Klägerin entwickle das Bild eines ängstlich-unsicheren Mädchens, das stark an seinen eigenen kognitiven und sozialen Fähigkeiten zweifle. Sowohl die Bezugspersonen als auch die Klägerin sähen deutliche Symptome einer Leistungsangst, die im Zusammenhang mit der Rechenstörung zu sehen sei. Um der bestehenden Gefahr, eine seelische Behinderung zu entwickeln, vorzubeugen, werde Hilfe in Form einer lerntherapeutischen Förderung für dringend erforderlich gehalten. Die baldmögliche Teilnahme der Klägerin an einer heilpädagogischen Gruppe in der Praxis zur Stärkung des Selbstwertgefühls und Erlangung sozialer Kompetenzen sei besprochen worden. Begleitend sei der Mutter der Klägerin eine regelmäßige Erziehungsberatung angeboten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 bis 9 der Beiakte Bezug genommen. In dem vorgelegten Zeugnis des ersten Halbjahres der fünften Klasse vom 18. Januar 2008 hatte die Klägerin in Deutsch, Englisch, Biologie, Gesellschaftslehre und Arbeitslehre die Note "befriedigend", in Mathematik die Note "ausreichend" und in Musik und Sport die Note "gut" erhalten. In den drei Bewertungseinheiten zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten wurde die Klägerin jeweils mit "gut" bewertet. Sie hatte 14 Stunden versäumt. Unter dem 20. November 2008 ist in einem Gesprächsvermerk über ein Gespräch mit den Eltern der Klägerin im Verwaltungsvorgang des Beklagten festgehalten, nach deren Aussage seien außerschulische Verabredungen der Klägerin immer seltener geworden. Sie fühle sich minderwertig und ziehe sich immer mehr zurück. Am Wohnort pflege sie Kontakt zu dem einzigen dort lebenden Mädchen. Bis vor zwei Jahren habe sie am Wochenende Reitunterricht gehabt. Dies sei wegen der Belastung der Familie beendet worden. Innerfamiliär habe die Klägerin keine Probleme und Rückzugstendenzen. Die Mitarbeiterin des Beklagten führte als Bewertung aus, eine Gefährdung der Teilhabe der Klägerin sei nach ihrer Einschätzung nicht gegeben. Diese könne durchaus soziale Kontakte aufnehmen, sei aber aufgrund mangelnden Selbstwerts nicht in der Lage, die Kontakte zu halten. Stärkung des Selbstwerts und Erlernen sozialer Handlungsmuster seien am ehesten in der empfohlenen Jugendtherapiegruppe möglich, die aber mangels Teilnehmern nach Aussage der Eltern der Klägerin noch nicht zustande gekommen sei. Eine ausschließlich auf Behebung einer Lernschwäche ausgerichtete Behandlung könne dies nur sekundär bewirken. Da beide Kinder der Eheleute Wetzler im sozialen Bereich Probleme hätten, seien Letztere gebeten worden, über unterstützende Elternberatung nachzudenken. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 10. Dezember 2008 lehnte der Beklagte die Hilfe ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids, Bl. 2f. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Die Klägerin hat am 10. Januar 2009 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 20. Mai hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen Frau Dr. T1. -L. und Vernehmung der Frau T. als sachverständige Zeugin. Auf das Sitzungsprotokoll wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen. Die Klägerin trägt zur Klagebegründung u.a. vor, nach dem fachärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychiatrie, der Sachverständigen Dr. T1. -L. , vom 2. Mai 2008 liege eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit, nämlich eine nicht näher bezeichnete emotionale Störung des Kindesalters (ICD 10 F 93.9) sowie eine Rechenstörung (ICD 10 F 81.2) vor und damit eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Eine drohende seelische Behinderung im Zusammenhang mit der Rechenschwäche werde ausführlich begründet und die Herleitung aus den Untersuchungsergebnissen dargestellt. Auch die Klassenlehrer der Klägerin, u.a. die Zeugin Frau T. , kämen zu dem Ergebnis, dass fachliche Hilfe im Fach Mathematik durch ein geeignetes therapeutisches Institut notwendig sei. Die Klägerin wirke extrem zurückhaltend, kontaktschwach und zunehmend unsicher. Sie werde teilweise stark abgelehnt, lehne aber auch ihrerseits Unterstützung durch Mitschüler ab. Die Klägerin lasse nach Aussagen der Mutter auch in anderen Fächern als Mathematik nach und sage oft, sie sei blöd und dumm. Sie mache sich Sorgen, fühle sich unfähig und lustlos. Auch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes sei ausweislich eines Gesprächsvermerks zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei "evtl. aufgrund mangelnden Selbstwerts" soziale Kontakte zu halten. Entgegen der in dem Ablehnungsbescheid enthaltenen Angabe, die Eltern hätten erklärt, die Klägerin sei in der Lage, mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft zu spielen, hätten Erstere tatsächlich darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch mit diesem Nachbarmädchen nicht mehr regelmäßig spiele und andere Freundinnen nicht habe. Die Eltern hätten zudem von der Schwierigkeit der Klägerin berichtet, sich allein außerhalb der Familie zurechtzufinden. Es werde auch verkannt, dass die Klägerin sich bereits seit 2003 (Beginn der Schulzeit) in kinderpsychiatrischer Behandlung befinde und die Eltern sich nicht gegen die empfohlene Teilnahme an einer heilpädagogischen Gruppe mit begleitender Elternberatung sträubten, sondern sich bereits angemeldet hätten. Der Zusammenhang zwischen der Dyskalkulie und den psychisch behandlungswürdigen Schwierigkeiten der Klägerin werde verkannt. Der Bruder der Klägerin leide ebenfalls an Dyskalkulie. In dem vorgelegten Zeugnis vom 25. Juni 2008 erzielte die Klägerin in Englisch, Mathematik, Biologie, Gesellschaftslehre jeweils die Note "ausreichend", in Deutsch, Physik, Technik, Sport die Note "befriedigend" und in Musik die Note "gut". In den Bewertungen zum Arbeits- und Sozialverhalten erhielt die Klägerin jeweils die Note "gut". Sie hatte 32 Stunden gefehlt. In dem Zeugnis von Januar 2009 erhielt die Klägerin in Deutsch, Englisch, Biologie, Gesellschaftslehre, Musik und Sport jeweils die Note "befriedigend", in Physik die Note "ausreichend" in Mathematik "mangelhaft". Arbeits-, Sozialverhalten sowie Zuverlässigkeit wurden jeweils mit "gut" bewertet. Die Klägerin hatte 5 Stunden versäumt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer ambulanten Dyskalkulietherapie zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Stellungnahme der Klägerin greife zu kurz, wenn sie mit der diagnostizierten Rechenstörung auch eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft festgestellt wissen wolle. Nach den durch seine Mitarbeiterin gewonnenen Erkenntnissen sei für ihn bereits fraglich, ob überhaupt eine Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin vorliege oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Denn im familiären Rahmen zeige die Klägerin keine Rückzugstendenzen. Zudem habe sie in wechselnder Intensität Kontakt zu dem einzigen anderen gleichaltrigen Mädchen in dem kleinen Wohnort. Ein Auf und Ab in Freundesbeziehungen sei im Kindes- und Jugendlichenalter völlig normal. Nicht jede Abweichung von einem gewünschten Sozialverhalten bedeute eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII). Darüber hinaus halte er den Zusammenhang zwischen der Rechenstörung der Klägerin und deren Problemen im emotionalen/sozialen Bereich nicht für gegeben. Weder die Stellungnahmen der Klassenlehrer noch die der Ärztin sprächen klar für diesen Zusammenhang. Er gehe davon aus, dass die Ursachen für die vorgetragenen Probleme eher das Familiensystem und eventuell die für die Klägerin falsche Schulform seien. Die Leistungsangst könne ihre Ursache auch in der allgemein schwachen "intellektuellen Grundausstattung" haben. Auch der Bruder der Klägerin habe Probleme im sozialen Bereich. Daher sei nach seiner Auffassung in erster Linie Erziehungsberatung für die Eltern und die Teilnahme der Klägerin an einer heilpädagogischen Gruppe geboten. Der in diesem gerichtlichen Verfahren vorgelegte Antrag vom 23. Juli 2008 liege ihm nicht vor. Ihm liege vielmehr der Antrag vom 27. August 2008 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere des Sitzungsprotokolls, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2008 ist rechtswidrig, die Klägerin hat Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer Dyskalkulietherapie, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 54 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) sind erfüllt. Gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach dessen Satz 2 sind Kinder oder Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die seelische Gesundheit der Klägerin weicht länger als zwölf Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Sie leidet, wie die Sachverständige Frau Dr. T1. -L. in der Stellungnahme vom 2. Mai 2008 ausführte und in der mündlichen Verhandlung bestätigte, nicht nur unter Dyskalkulie, sondern auch unter einer Sekundärsymptomatik in Form einer emotionalen Störung. Vgl. zu Letzterem: Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 1 B 288/09 -, juris, Rdnr. 6. Der Sachverständigen zufolge litt und leidet sie unter erheblichen Unsicherheiten, unter Angst, Selbstzweifeln und erheblichen Schwierigkeiten in sozialen Gefügen. Sie zeige deutliche Rückzugstendenzen. Das haben die Lehrer in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2008 bestätigt, ferner berichtete die sachverständige Zeugin Frau T. von diesen Problemen in der mündlichen Verhandlung. U.a. führte sie aus, man müsse mit der Klägerin sehr behutsam umgehen, sie sei insgesamt sehr schüchtern. Wenn man nicht vorsichtig mit ihr spreche, beginne die Klägerin zu stottern. Dieses Störungsbild ist nach wie vor, trotz gewisser Besserungen infolge der derzeit durch die Klägerin wahrgenommenen Gruppentherapie bei der Sachverständigen Frau Dr. T1. -L. und der förderlichen Zugehörigkeit zu der Musikklasse ihrer Schule bis zu diesem 7. Schuljahr, nicht beseitigt. Sowohl Frau Dr. T1. -L. als auch Frau T. berichteten von nach wie vor bestehenden Ängsten und Kontaktstörungen. Bei der Klägerin ist auch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Teilhabebeeinträchtigung zu erwarten. Nach Auffassung der Einzelrichterin ist die Teilhabebeeinträchtigung sogar bereits eingetreten. Die Klägerin hat allenfalls eine Freundin, die sie in ihrer Freizeit hin und wieder sieht. Nach den Schilderungen von Frau T. und der Mutter der Klägerin ist noch nicht mal in Bezug auf dieses Mädchen in der Nachbarschaft von einem regelmäßigen und gefestigten Kontakt auszugehen. Die Teilnahme an Reitstunden wurde schon vor längerer Zeit beendet, u.a., weil die Klägerin, wie die Mutter in der mündlichen Verhandlung ausführte, nicht mehr zum Reitunterricht gehen wollte. Sonstige Freizeitaktivitäten übt die Klägerin nicht aus. Von den Mitschülern wurde die Klägerin, wie bereits in der Stellungnahme vom 25. August 2008 ausgeführt und von Frau T. in der mündlichen Verhandlung erläutert, aufgrund ihrer durch die Mathematikschwierigkeiten ausgelösten vielen Fragen zunächst heftig abgelehnt, so dass sie mehrfach die Sitzgruppen habe wechseln müssen. Inzwischen hat die Klägerin zwar in der Schule Kontakt durch die Zugehörigkeit zur Bläsergruppe. Diese Zugehörigkeit endet aber mit dem 7. Schuljahr. Zudem erklärte Frau T. , die Klägerin habe zwar Halt durch das System der Musikklasse, eigentlich sei sie aber ganz allein. Sie wirke nicht wie andere Mädchen, die locker miteinander plaudern oder auch Kontakt zu Jungen haben. Sie weiche deutlich auffällig von anderen Schülern ab. Die Probleme der Klägerin sind nach übereinstimmenden Erklärungen der Sachverständigen und der Lehrer durch die erhebliche Rechenschwäche der Klägerin bedingt. Auf die schriftlichen Stellungnahmen, Bl. 3 des Tatbestands, und das Sitzungsprotokoll wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Sachverständige wies insbesondere die Einschätzung des Beklagten, die Probleme beruhten auf mangelnder Erziehungskompetenz der Eltern, Überforderungstendenzen durch die Eltern oder auf dem Umstand, dass die Klägerin auf der derzeit besuchten Schule falsch beschult werde, zurück. Sie führte aus, bei den Eltern könne sie keine Überforderungstendenzen sehen. Die Mutter habe inzwischen, wie bei derartigen Beratungen üblich, im Rhythmus von zwei Monaten bei ihr Beratungsgespräche wahrgenommen, insgesamt seien es drei gewesen. Die Klägerin, die von ihren Grundschullehrern die Realschul-/ Gesamtschulempfehlung erhalten habe, sei richtig beschult. Dies zeige sich auch in ihren Schulnoten außerhalb des Faches Mathematik. Schließlich ist nach den ausführlichen und überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen und der sachverständigen Zeugin wegen der besonders ausgeprägten Rechenschwäche der Klägerin und ihrer dadurch mitbedingten Ängste und Unsicherheiten, aufgrund derer sie wenig Ressourcen hat, die die Rechenschwäche ausgleichen und ihr den emotionalen Umgang mit dieser Rechenschwäche erleichtern könnten, neben der Gruppentherapie und der Elternberatung, die bereits durchgeführt werden, eine Dyskalkulietherapie erforderlich. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass andere Beratungs- und Therapieansätze der Klägerin eine ausreichende Hilfe bieten könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass infolge der zunächst nicht diagnostizierten und bis heute nicht therapierten Dyskalkulie trotz der langjährigen Therapien und Beratungen, seit 2005 bei der Sachverständigen Frau Dr. T1. -L. , keine maßgebliche Besserung des emotionalen Zustands der Klägerin erreicht werden konnte. Demgegenüber entbehren die Einlassungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, eine Dyskalkulietherapie sei grundsätzlich kein geeigneter Ansatz, trotz aller Fragen im Einzelnen der Grundlage. Vgl. hierzu Prof. Dr. Wilhelm Schipper, IDM, Universität Bielefeld, "Thesen und Empfehlungen zum schulischen und außerschulischen Umgang mit Rechenstörungen", JMD 23 (2002), S. 243 ff.. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).