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Urteil

24 K 2914/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0831.24K2914.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides

 vom 13. August 2008 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe

 in gesetzlicher Höhe zu den tatsächlichen Kosten der folgenden

Arzneimittel zu gewähren:

Beleg 3              Rechnung vom 24.06.2008              Diprosone Creme,

Beleg 7              Rechnung vom 24.06.2008              Nexium mups,

Beleg 10               Rechnung vom 24.06.2008              Pravasin protect.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 13. August 2008 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu den tatsächlichen Kosten der folgenden Arzneimittel zu gewähren: Beleg 3 Rechnung vom 24.06.2008 Diprosone Creme, Beleg 7 Rechnung vom 24.06.2008 Nexium mups, Beleg 10 Rechnung vom 24.06.2008 Pravasin protect. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d Die beihilfeberechtigte Klägerin machte gegenüber der Beklagten unter dem 1. Juli 2008 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.561,30 Euro geltend. Hierzu zählten unter anderem Unkosten für eine Fahrt mit der Tochter T. von Köln zu einer ambulanten Behandlung im Universitätsklinikum I. -F. sowie Fahrtkosten zu verschiedenen Ärzten innerhalb Kölns im privaten Kraftfahrzeug, die mit 0,532 bzw. 0,579 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer in Ansatz gebracht wurden. Mit Bescheid (Leistungsabrechnung) vom 13. August 2008 errechnete die Postbeamtenkrankenkasse im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 2.494,33 Euro, kürzte diesen Betrag unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) jedoch um 902,44 Euro, da die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen dürfe. In den Erläuterungen zu den vorgelegten Belegen führte sie neben Angaben zur Erstattungsfähigkeit bestimmter ärztlicher Leistungen und zur Festbetragsregelung aus, dass Beförderungskosten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine Behandlung möglich sei, nicht beihilfefähig seien. Deshalb werde nur ein gekürzter Betrag anerkannt. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. § 15 Abs. 1 BhV sei falsch angewendet worden. Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen belaufe sich auf 4.561,30 Euro. Unter Berücksichtigung aller geleisteter Zahlungen (Beihilfe, Grundversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse, Zusatzversicherung bei der E.) ergebe sich demgegenüber ein Fehlbetrag in Höhe von 907,59 Euro. Die Beihilfe habe daher nicht um 902,44 Euro gekürzt werden dürfen. Dieser Betrag sei nachzuerstatten. Ferner sei ein Betrag von 10,00 Euro für Porto- und Fahrtkosten in Zusammenhang mit der fehlerhaften Leistungsabrechnung zu erstatten. Eine Bescheidung des Widerspruchs unterblieb. Die Klägerin hat am 5. Mai 2009 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen zur Auslegung des § 15 Abs. 1 BhV. Dieser sei für Fälle relevant, in denen der Beihilfeberechtigte eine Überversicherung vorhalte. Im Übrigen seien in den erforderlichen Vergleich mit Beihilfe- und Versicherungsleistungen alle „dem Grunde nach“ beihilfefähigen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe einzustellen, wovon insbesondere die geltend gemachten Fahrtkosten umfasst seien. Diese seien entsprechend einer Berechnung des ADAC mit 0,579 Euro/km anzusetzen. Die Berechnung der Beklagten trage den amtlichen Hinweisen zur Beihilfeverordnung nicht Rechnung. Die Fahrtkosten nach I. seien in voller Höhe anzusetzen, da sie – ähnlich wie im Falle der Benutzung der 1. Wagenklasse der DB – jedenfalls dem Grunde nach beihilfefähig seien. Vergleichbares gelte bezüglich der über dem Festbetrag liegenden Arzneimittelkosten. Zudem seien die Abrechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar und allein deshalb rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2008 (Nr. 0000000000000) zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe gemäß Antrag zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die nach § 75 VwGO zulässige Klage ist nur insoweit begründet als die Beklagte hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Arzneimittel Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen nach der sog. Festbetragsregelung gemäß § 35 SGB V vorgenommen hat, die mangels einer rechtswirksamen Verweisung im Bereich der Beihilfegewährung auf der Grundlage der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) keine Anwendung finden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 28.08 –. Auf die Differenz zwischen Fest- und Rechnungsbetrag ist der Klägerin damit selbst oder ggf. als Vertreterin ihres gleichfalls beihilfeberechtigten Ehemannes Beihilfe nachzubewilligen. Im Übrigen ist die Klage jedoch nicht begründet. Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe sind weiterhin die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Diese konkretisieren die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen Beamten und Ruhestandsbeamten im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beihilfefälle, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36, 37.81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, dass die BhV nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen. Denn wesentliche Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber zu treffen. Gleichwohl seien die BhV für eine – noch nicht abgelaufene – Übergangszeit anzuwenden und bildeten eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beihilfebemessung im Einzelfall, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -; zur Bemessung der Übergangszeit nunmehr: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 und 2 C 108.07 -, wobei zu beachten ist, dass die BhV trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Form und ihrer ungewöhnlichen rechtlichen Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8 und vom 30. März 1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2. Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), vgl. § 58 Abs. 1 BBhV. Die Beklagte hat den Beihilfebetrag mit der angesprochenen Ausnahme unter rechtsfehlerfreier Anwendung der Bestimmung des § 15 Abs. 1 BhV ermittelt. Ein Anspruch auf eine den zuerkannten Betrag übersteigende Beihilfe steht der Klägerin nicht zu. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Bei der erforderlichen Vergleichsberechnung bleiben (nur) Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen – soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI dienen – unberücksichtigt. Welche Aufwendungen hingegen „dem Grunde nach beihilfefähig“ sind, erschließt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 3 BhV in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Bestimmungen der §§ 6-13 BhV. Hiernach sind dies die dort genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Mit der Formulierung, Aufwendungen seien „in tatsächlicher Höhe“ der rechnerisch ermittelten Beihilfe gegenüber zu stellen, ist jedoch im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerseite nicht die Aussage verbunden, es seien jedwede mit dem Beihilfeanlass verbundene Aufwendungen zu berücksichtigen. Denn die Ermittlung der sog. 100%-Grenze für die Beihilfe setzt stets voraus, dass beihilfefähige Aufwendungen geltend gemacht werden. Zwar mögen bei deren Ermittlung evtl. Höchstbeträge und Beschränkungen, etwa Begrenzungen der Arzthonorare oder der Unterbringungskosten im Krankenhaus, außer Betracht bleiben. Das ergibt sich schon aus der terminologischen Unterscheidung zwischen „beihilfefähigen“ und „dem Grunde nach beihilfefähigen“ Aufwendungen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Mehraufwendungen findet indes ihre Grenze in der Beihilfefähigkeit einer Aufwendung. Vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band II, § 15 BhV Anm. 2. Für Fahrtkosten ist die Beihilfefähigkeit von vornherein auf den Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV in Verbindung mit den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes begrenzt, den die Beklagte bei Beihilfeberechnung auch zugrunde gelegt hat. Dies schließt wie fiktive Berechnungen des Wegstreckenaufwandes aus. In letztgenanntem Fall fehlt es zudem an einer Darlegung des Aufwandes „in tatsächlicher Höhe“, wie sie § 15 Abs. 1 Satz 3 BhV voraussetzt. Die vorgelegte Berechnung des ADAC dient ausschließlich der Ermittlung der durchschnittlichen Gesamtkosten eines bestimmten Kraftfahrzeugtyps einschließlich aller Fixkosten und des Wertverlustes. Der Umstand, dass derartige Berechnungen für die Ermittlung des Aufwandes für bestimmte Fahrten keine verlässliche Handhabe bieten, rechtfertigt die Pauschalierung der Wegstreckentschädigung in den BhV. Dass diese je nach Fahrzeugtyp nicht den tatsächlichen Aufwendungen entspricht, ist im Interesse einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis vom Beihilfeberechtigen hinzunehmen. Angesichts dessen besteht kein Anlass, überschiessende Aufwendungen bei der Ermittlung des „dem Grunde nach beihilfefähigen“ Aufwandes gleichwohl zu berücksichtigen. Dann wäre die Frage einer Kürzung der Beihilfeleistung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV nämlich von der Zufälligkeit des verwendeten Fahrzeugstyps und der Länge der gewählten – an sich nicht beihilfefähigen – Fahrtstrecke abhängig. Kosten, deren Übernahme durch die Beihilfe nach den BhV gerade nicht vorgesehen ist, kämen dem Beihilfeberechtigten mittelbar dennoch zugute. In Einzelfällen könnte dies außerdem zur Folge haben, dass die Kürzung nach der „100 % - Regel“ bei Verwendung eines großen und teuren Fahrzeugs unterbliebe, bei Verwendung eines kleinen und dem entsprechend billigeren Fahrzeugs aber vorzunehmen wäre, was der in § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV getroffenen Entscheidung für eine Pauschalierung gerade zuwider liefe. Hieraus folgt, dass als „dem Grunde nach beihilfefähig“ nur diejenigen Kosten eines privaten Pkw in die Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV einzustellen sind, deren Beihilfefähigkeit nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV in pauschalierter Höhe vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang kommt es in Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht auf den Inhalt der Anwendungshinweise zur BhV an, die für das Gericht hinsichtlich deren Auslegung auch nicht bindend sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 28.08. Dessen ungeachtet liegt auch nichts dafür vor, dass diese die Auffassung der Klägerin stützten. Namentlich ist ihnen nicht zu entnehmen, dass jedweder tatsächlicher oder fiktiver Aufwand in die Vergleichsberechnung einzustellen wäre. Vor diesem Hintergrund begegnet die Berechnung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Fahrtkosten von Köln nach I. nur nach einer Vergleichsberechnung und in der Höhe stark gekürzt berücksichtigt hat. Eine medizinisch zwingende Notwendigkeit einer Behandlung gerade in I. konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 24. April 2008 ist insoweit gänzlich unsubstantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der Urteile in den zahlreichen Parallelverfahren der Klägerin Bezug genommen werden. Im Übrigen sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist zu den einzelnen Rechnungspositionen auf die Begründung des angegriffenen Bescheides. Die Kostenentscheidung beruht folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 902,44 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.