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Beschluss

14 L 837/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0909.14L837.09.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 14 K 8331/08 gegen den Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben betreffend die Grundstücke G.--------straße 00 und 00 vom 26.11.2008 wird angeordnet, soweit mit dem Gebührenbescheid Regenwassergebühren und Abwasserabgaben in Höhe von mehr als 16.380,00 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.925,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 14 K 8331/08 gegen den Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben betreffend die Grundstücke G.--------straße 00 und 00 vom 26.11.2008 wird angeordnet, soweit mit dem Gebührenbescheid Regenwassergebühren und Abwasserabgaben in Höhe von mehr als 16.380,00 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.925,70 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 8331/08 gegen den Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben betreffend die Grundstücke G.--------straße 00 und 00 vom 26.11.2008 anzuordnen, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bei der - hier gegebenen - Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt dies voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder die sofortige Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hier nicht feststellen. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 26.11.2008 erfolgte Heranziehung des Antragstellers zu den streitigen Regenwassergebühren sind §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5, 9 der für die Jahre 2004 bis 2008 geltenden Gebührensatzungen der Stadt Bergisch Gladbach (GebS 2004-2008). Nach diesen Bestimmungen erhebt der Antragsgegner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 2 GebS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der Schmutzwassergebühr - nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 3 Abs. 3 GebS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks (§ 9 Abs. 1 GebS). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe ist § 3 lit. c) der für die Jahre 2004 - 2008 geltenden Satzungen über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe. Nach dieser Bestimmung erhebt der Antragsgegner von den Benutzern der städtischen Entwässerungsanlage die Abwasserabgabe. Gegen die Heranziehung der Antragstellerin zu den Regenwassergebühren und der Abwasserabgabe bestehen dem Grunde nach keine Bedenken. Die Antragstellerin nimmt zur Entwässerung ihrer Grundstücke G.--------straße 00 und 00 die öffentliche Regenwasserkanalisation in Anspruch. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Planzeichnungen (Beiakte 1, S. 15, 52) leitet sie das auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser in eine unterirdisch verlegte Rohrleitung ein, die das angefallene Regenwasser zu einem offenen Graben führt, der dann in das Fließgewässer namens Strunde mündet. Die unterirdisch verlegte Rohrleitung ist Bestandteil der öffentlichen Regenwasseranlage der Stadt Bergisch Gladbach. Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Bestandsplanes der öffentlichen Regenwasserkanalisation ist die auf den Flurstücken 0000 und 0000 verlegte Rohrleitung in die öffentliche Kanalisation in der Weise eingebunden, dass mit ihr nicht nur das auf den Grundstücken der Antragstellerin anfallende Niederschlagswasser zur Strunde hin abgeleitet wird. Vielmehr dient sie auch der Ableitung von Regenwasser, das von weiter oberhalb verlegten Leitungen der öffentlichen Abwasseranlage gesammelt wird. Schon mit dem Transport des auf den Grundstücken der Antragstellerin anfallenden Regenwassers in dem verrohrten Teilstück des öffentlichen Kanals hat die Antragstellerin eine gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen, Ernstliche Zweifel bestehen allerdings hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren. Ausweislich des von der Antragstellerin unter dem 19.12.2008 vorgelegten Flächennachweises sind ihre Grundstücke mit einer Fläche von 2.800 m² an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Diese Flächenberechnung hat der Antragsgegner dem Gebührenbescheid für das 2009 zugrundegelegt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die tatsächlich angeschlossene Fläche von 2.800 m² auch der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2004 bis 2008 zugrundezulegen ist und nicht die vom Antragsgegner geschätzte Fläche von 3.368 m². Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung lagen aller Voraussicht nach nicht vor. Die Antragstellerin ist ihrer nach § 5 Abs. 2 GebS bestehenden Mitwirkungspflicht aller Voraussicht dadurch nachgekommen, dass sie unter dem 10.11.2008 auf die Flächenberechnung hingewiesen hat, die sie im Rahmen ihres Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis vorgelegt hatte. Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens 1/4 der streitigen Gebühren zugrunde gelegt.