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Beschluss

10 L 1223/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0910.10L1223.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 10 K 5489/09 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.07.2009 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem nach § 80 Abs. 3 VwGO ausdrücklich darzulegenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. 6 Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. 7 Vorliegend ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der angegriffene Bescheid vom 14.07.2009 jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. 8 Zunächst genügt die Begründung für die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 14.07.2009 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Indem der Antragsgegner darauf hinweist, dass ein Aufschieben der von dem Antragsteller zu 3) dringend benötigten sonderpädagogischen Förderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Klageverfahrens im Interesse des Antragsteller zu 3) selbst nicht hinnehmbar ist, nennt er die Gründe, die aus seiner Sicht das besondere Vollzugsinteresse begründen. 9 Die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen, dass für den Antragsteller zu 3) sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen besteht und die zur Deckung dieses sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderliche und geeignete Schule eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist, werden aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein. 10 Seine Rechtgrundlage findet der Bescheid in § 19 Schulgesetz -SchulG- in Verbindung mit § 13 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29.04.2005 - AO-SF - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2008. Danach werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend an allgemeinen Schulen oder Förderschulen sonderpädagogisch gefördert. 11 Die Entscheidung des Antragsgegners vom 14.07.2009 begegnet zwar zunächst formellen Bedenken. Die Feststellungen hinsichtlich des Förderortes und des Förderschwerpunktes in dem angegriffenen Bescheid sind - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zu Recht rügt - unzureichend, nämlich nicht begründet worden. Die Verpflichtung, schriftliche Verwaltungsakte zu begründen, gilt nach § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW auch für Bescheide des Schulamts. Die wesentlichen Gründe, weswegen der Antragsgegner zu der Auffassung gelangt ist, dass der Antragsteller zu 3) eine Förderschule für Lernen besuchen muss, lassen sich dem Bescheid nicht entnehmen. Auch das Beiblatt erläutert lediglich das Förderprogramm für den Antragsteller zu 3), begründet aber weder den Förderort noch den Förderschwerpunkt. 12 Allerdings bestehen nach Auswertung des Verwaltungsvorgangs für die Kammer keine Zweifel daran, dass sich die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen im Hauptsacheverfahren als im Ergebnis richtig darstellen werden. Gemäß § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz wird der Verfahrensfehler der mangelhaften Begründung dadurch geheilt werden. 13 Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers zu 3), des Förderschwerpunktes und Förderortes ist im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein pädagogisches und ein schulärztliches Gutachten sind gemäß § 19 Abs. 2 SchulG, § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AO-SF eingeholt worden und den Antragstellern zu 1) und 2) ist Gelegenheit gegeben worden, sich zur beabsichtigten Entscheidung gemäß § 19 Abs. 2 SchulG, § 13 Abs.1 AO-SF zu äußern. 14 Die Entscheidung des Antragsgegners, für den Antragsteller zu 3) bestehe Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen, ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller zu 3) ausweislich des pädagogischen Gutachtens vom 04.05.2009 und auch des Zeugnisses vom 26.06.2009 vor. Danach weist der Antragsteller zu 3) in Deutsch und Mathematik erhebliche Lernrückstände auf, die Leistungen in diesen Bereichen entsprechen bei Weitem nicht den Anforderungen des 1. Schuljahres. Seine umfänglichen Lern- und Leistungsausfälle sind auch lang andauernd. Bereits bei der Einschulungsuntersuchung im April 2008 wurde ein Entwicklungsrückstand und der Verdacht auf eine Störung der Sprachentwicklung bemerkt. Ferner wurde schon damals ein Förderbedarf in den Bereichen Grob- und Feinmotorik, Sprache, Konzentration und Ausdauer festgestellt. Auch der vorschulische Deutschkurs, an dem der Antragsteller zu 3) unregelmäßig teilnahm, kam zu dem Ergebnis, dass der Sprachstand des Antragstellers zu 3) im Deutschen und Türkischen dem eines sehr viel jüngeren Kindes entspricht. 15 Die Lern- und Leistungsausfälle des Antragstellers zu 3) werden durch einen Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt. In dem im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchgeführten Test seiner intellektuellen Fähigkeiten (K-ABC) erreichte der Antragsteller zu 3) weit unterdurchschnittliche Ergebnisse, die ausweislich des Gutachtens darauf hindeuten, dass hieraus seine schulischen Lernschwierigkeiten resultieren. 16 Die Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, richtet sich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen schulischen Verhalten; ihre Beantwortung ist durch einen den Schüler oder die Schülerin isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Gutachter in der Regel nicht zugänglich. 17 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. August 2007 - 19 E 227/07 - und 29. November 2004 - 19 A 3615/04 -, m.w.N. 18 Die Entscheidung des Antragsgegners über den Förderort, die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und nicht eine allgemeine Schule mit Gemeinsamem Unterricht festzusetzen, begegnet hier keinen Bedenken. Der sonderpädagogische Förderbedarf des Antragstellers zu 3) kann gemäß dem pädagogischen Gutachten, vgl. Seiten 8 und 9 des Gutachtens, nicht an einer Schule mit Gemeinsamen Unterricht gedeckt werden. Entscheidend für diese Einschätzung der Gutachter ist nicht nur der erhebliche Förderbedarf des Antragstellers zu 3), sondern auch der Umstand dass die Eltern, die Antragsteller zu 1) und 2), jede Einsicht in den Förderbedarf und den Förderumfang ihres Kindes bislang vermissen lassen und insbesondere außerschulische unterstützende Therapien, wie Logopädie und Ergotherapie, die ihnen in der Vergangenheit sowohl vom Kindergarten als auch vom sozialpädiatrischen Zentrum des Rhein-Erft Kreises empfohlen worden sind, nicht aufgegriffen haben. Ein Gemeinsamer Unterricht des Antragstellers zu 3) erscheint den Gutachtern nur bei einer Zusammenarbeit der Eltern mit der Schule und zusätzlicher außerschulischer Förderung möglich. Diese Wertung der Gutachter ist angesichts der Schwere des Förderbedarfs des Antragstellers zu 3) für die Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt hat.