Urteil
14 K 214/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0915.14K214.09.00
2mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage in C. -B. , zu der u. a. auch die Häuser "Im Wohnpark 00 - 00" gehören. Mit Schreiben vom 02.03.2000 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte Einwendungen gegen einen Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2000 geltend, der ihr für die Wohnungseigentümergemeinschaft "Wohnpark 00 - 00" zugegangen war. Sie wies darauf hin, dass es eine solche WEG nicht gebe und dass sie für die Häuser 00 und 00 auch nicht zustellungsbevollmächtigt sei. Weiter heißt es: "Wir verwalten lediglich die WEG 00 und 00. Daher bitten wir höflich, uns einen auf die WEG 00 und 00 reduzierten Bescheid zugehen zu lassen. Wir fordern Sie auf, uns bis zum 09.03.00 den vorliegenden Bescheid aufzuheben. Andernfalls werden wir beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragen müssen". Mit den streitgegenständlichen Grundbesitzabgabenbescheiden vom 16.12.2008 wurden für die Häuser "Im Wohnpark 00 - 00" die Abwassergebühren (getrennt nach Schmutz- und Regenwasser) auf insgesamt 21.410,75 festgesetzt. Die Bescheide sind an die Klägerin adressiert. Unter dem Hinweis auf das Haushaltsjahr 2008 findet sich der Vermerk "Für Wohnungseigentümer" und unter dem Aktenzeichen steht der Hinweis "Lagebezeichnung: Im Wohnpark 00 - 00". In einem den Abgabenbescheiden beigefügten Anschreiben gleichen Datums wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass mit den Bescheiden die Abwassergebühren für das Veranlagungsjahr 2004 für den Bereich "Im Wohnpark 00 - 00" festgesetzt worden seien. Am 13.01.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt unter Bezugnahme auf das bei der Kammer ebenfalls anhängige Verfahren 14 K 394/08 im Wesentlichen vor: Die Häuser "Im Wohnpark 00 - 00" seien Teil einer größeren WEG mit zahlreichen weiteren Grundstücken, bildeten aber keine eigene WEG. Die Klägerin sei kraft Gesetzes für die WEG als solche nicht zustellungsbevollmächtigt, weil es eine solche WEG mit der Lagebezeichnung "Im Wohnpark 00 - 00" nicht gebe. Ebensowenig sei sie für alle Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt, weil zu der WEG mehr Eigentümer als die der Wohnungen in den Häusern "Im Wohnpark 00 - 00" gehörten, der angefochtene Bescheid mithin nicht an alle Eigentümer einer WEG gerichtet sei. Im Übrigen seien die Bescheide auch materiell rechtswidrig, da die darin enthaltenen Schätzungen nicht nachvollziehbar und zu hoch seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Abwassergebührenbescheide der Beklagten vom 16.12.2008 mit der Lagebezeichnung "Im Wohnpark 00 - 00" Aktenzeichen 000 000.0.00.00.0.0 000-00 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, diese sei aufgrund der jahrelangen vorhergehenden Praxis jedenfalls Anscheinsbevollmächtigte. Im Übrigen müsse der Frischwasserverbrauch geschätzt werden, weil in den Häusern "Im Wohnpark 00 - 00" keine eigenen Wasserzähler existierten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Klagebegehren entspricht dem im Tatbestand formulierten Antrag der Klägerin. Bei der Formulierung des Antrags in der mündlichen Verhandlung wurde offenkundig übersehen, dass vorliegend die Gebühren für Schmutz- und Regenwasser getrennt festgesetzt worden sind. Bei den Beteiligten bestand jedoch kein Zweifel daran, dass die Heranziehung zu Abwassergebühren insgesamt angefochten werden soll. Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderliche Klagebefugnis für die ausweislich der Klagebegründung bewusst und gewollt im eigenen Namen erhobene Anfechtungsklage. Aus der sogenannten Adressatentheorie kann die Klägerin eine Klagebefugnis nicht herleiten, weil sie nicht diejenige ist, die zur Zahlung der streitigen Abwassergebühren herangezogen wurde. Sie ist nicht Inhaltsadressatin, sondern lediglich Bekanntgabeadressatin der angefochtenen Abgabenbescheide. Vgl. zur notwendigen Unterscheidung zwischen Bekanntgabe- und Inhaltsadres- saten nur etwa U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rdn. 19. Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne "Inhaltsadressat" ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben. Hierzu bedarf es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides. Vielmehr ist diesem Bestimmtheitserfordernis bereits dann genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.06.1991 - 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, S. 458 ff.. Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand der Klägerin als erfahrener Grundstücksverwalterin gebildet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2005 - 9 A 1149/03 -; Urteil der Kammer vom 24.07.2007 -14 K 3877/05- bestätigt durch das OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2008 -9 A 2693/07- jeweils zitiert nach Juris. Danach ist hier eine Auslegung dahingehend geboten, dass sich die angefochtenen Bescheide ihrem Inhalt nach an die von der Klägerin vertretenen Wohnungseigentümer richteten. Dies ergibt sich hier -ungeachtet des vorhergehenden und nachfolgenden Verhaltens der Klägerin- schon aus den Bescheiden selbst. Wenn in diesen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie "Für Wohnungseigentümer" ergangen sind und zudem auch noch eine konkrete Lagebezeichnung aufgenommen wurde, können bei objektiver Betrachtung schon allein deshalb keine Zweifel daran aufkommen, dass jedenfalls nicht die Klägerin selbst in Anspruch genommen werden sollte. Dies wird vorliegend nachdrücklich durch das im Tatbestand zitierte Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 02.03.2000 bestätigt, mit dem ultimativ eine Adressierung genau wie hier geschehen verlangt worden ist. Die Bescheide waren daher vom objektiven Empfängerhorizont eindeutig dahingehend zu verstehen, dass sie an die Klägerin lediglich in ihrer Funktion als Verwalterin übersandt worden sind. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich auch irrelevant, ob die Bescheide zutreffend an eine WEG "Im Wohnpark 00 - 00" als Inhaltsadressatin gerichtet werden konnten, denn unzweifelhaft soll nicht die Klägerin selbst in Anspruch genommen werden. Dies hat sie offenbar auch selbst so gesehen: In einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 08.02.2007 in dem Widerspruchsverfahren gegen den äußerlich nahezu identischen Grundbesitzabgabenbescheid vom 12.12.2006 für das Haushaltsjahr 2006 findet sich nämlich der Hinweis: " Es dürfte Einigkeit bestehen, dass die Firma L. H. GmbH nicht Schuldnerin der kommunalen Beiträge ist". Warum dies bei unveränderter Sachlage zu einem späteren Zeitpunkt anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Klagebefugnis trotz fehlender Adressateneigenschaft kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen eine Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten erschließen lässt. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Klägerin kann schließlich auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, ihr stehe die Klagebefugnis deshalb zu, weil die fraglichen Bescheide ansonsten überhaupt nicht mit der Klage angegriffen werden könnten. Zwischen den Beteiligten bestand und besteht auch gegenwärtig kein Zweifel darüber, dass mit den so bezeichneten Bescheiden die Eigentümer der Wohnungen in den Häusern "Im Wohnpark 00 - 00" zur Zahlung der Gebühren für die Abwasserbeseitigung herangezogen werden sollen. Dies wird nicht nur durch das im Tatbestand zitierte Schreiben der Klägerin, sondern auch dadurch bestätigt, dass diese den äußerlich identischen Grundbesitzabgabenbescheid vom 30.01.2008 akzeptiert und in der Folgezeit auch unter der Bezeichnung "Im Wohnpark 00-00, 00+00" mit den jeweiligen Kassenzeichen Stundungsanträge gestellt hat, die von der Beklagten auch so beschieden wurden. Ungeachtet der Frage einer Anscheinsbevollmächtigung der Klägerin sind damit die Eigentümer der Wohnungen in den Häusern "Im Wohnpark 00 - 00" jedenfalls unzweifelhaft als Inhaltsadressaten bestimmt und können als solche auch gegen die Bescheide klagen. Da die Klägerin mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt durch die angefochtenen Bescheide in eigenen Rechten verletzt sein kann, ist ihre Klage unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.