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Beschluss

2 L 980/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0917.2L980.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 4262/09 der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 05.06.2009 ist zulässig, aber nicht begründet. 3 Nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn diese - abweichend von der Regel des § 80 Absatz 1 VwGO - nach Absatz 2 nicht besteht. In der anhängigen Sache entfällt die aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 05.06.2009 als im öffentlichen Interesse liegend gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO angeordnet hat bzw., sofern sich die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung von Zwangsgeld richtet, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 8 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO entfällt. 4 Das Gericht stellt dann die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage wieder her, wenn das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn sich die Ordnungsverfügung bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Absatz 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Lässt sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht „offensichtlich“ feststellen, kommt es bei der gebotenen Interessenabwägung insoweit auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Anfechtung der Ordnungsverfügung in der Hauptsache an. 5 Die Forderungen der angegriffenen Ordnungsverfügungen sind nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Deren sofortige Vollziehung ist auch im Übrigen im öffentlichen Interesse geboten. 6 Rechtsgrundlage für die Maßnahme des Antragsgegners ist § 87 Absatz 1 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -. Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass rechtmäßig bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften der Bauordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften entsprechen, diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. 7 Der Antragsgegner hat in den Ordnungsverfügungen unterstellt, dass das Gebäude der Antragsteller eine rechtmäßig bestehende bauliche Anlage im Sinne des § 87 Absatz 1 BauO NRW ist und damit Bestandsschutz genießt. 8 Bestandsschutz, d. h. im hier gegebenen Zusammenhang weitgehenden Schutz gegen Anpassungsverlangen der Baubehörden an das heute geltende Baurecht, kann durch eine früher erteilte Baugenehmigung gegeben sein (formeller Bestandsschutz) oder dadurch, dass das Gebäude über einen längeren Zeitraum mit dem in dieser Zeit geltenden materiellen Baurecht übereinstimmt (materieller Bestandsschutz). Beweispflichtig für die Voraussetzungen beider Formen des Bestandsschutzes ist derjenige, der sich auf ihn beruft. 9 Hierzu wäre zum Nachweis des formellen Bestandsschutzes die Vorlage der Baugenehmigungsurkunde und aller in ihr in Bezug genommenen Bauvorlagen erforderlich. Die Antragsteller haben die Existenz der Baugenehmigung zwar behauptet, entsprechende Urkunden haben sie aber nicht vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner das Vorliegen von Bestandsschutz zu Gunsten der Antragsteller unterstellt hat, sind hierzu weitere Ausführungen entbehrlich. Das Gericht hat jedenfalls keine Veranlassung, die den Antragstellern günstige Unterstellung des Antragsgegners zum rechtmäßigen Bestehen des Gebäudes im vorliegenden Verfahren in Zweifel zu ziehen. 10 Das Haus der Antragsteller entspricht nicht (mehr) den Vorschriften der Bauordnung in der aktuellen Fassung. 11 Es genügt nicht den aktuellen Brandschutzanforderungen der §§ 33, 36 und 37 Absatz 11 Satz 2 BauO NRW. Diese Vorschriften sollen u. a. sicherstellen, dass notwendige Treppenräume, die im Brandfall erster Rettungsweg zur Flucht der Bewohner und zum Angriff der Feuerwehr bei der Rettung der Bewohner und bei der Brandbekämpfung sind, möglichst lange von Flucht, Rettung und Brandbekämpfung behindernden Feuer und Rauch verschont bleiben. Im Hinblick auf diesen Zweck ist heute ein notwendiger Treppenraum gegen die an ihn grenzenden Nutzungseinheiten bautechnisch "abzuschotten" und selbst von brennbaren Materialien weitgehend frei zu halten. 12 Dass im Gebäude der Antragsteller die Treppe, die Abgrenzungen des Treppenraums zum Keller und zur Gewerbeeinheit im Erdgeschoss und die auf Putz verlegten Kabel mit der Funktion des Treppenraums als erster Rettungsweg nicht vereinbar sind, hat der Antragsgegner in den angefochtenen Ordnungsverfügungen unter Zitierung der einschlägigen Vorschriften dargelegt. Insbesondere liegen - wovon sich das Gericht bei seinem Ortstermin am 16.09.2009 überzeugen konnte - die Voraussetzungen des § 37 Absatz 12 Satz 1 BauO NRW vor. Der Treppenraum im Haus der Antragsteller ist innenliegender Treppenraum, denn er ist von der straßenseitigen Außenwand in allen Obergeschossen durch andere Räume, die Toiletten im ersten und zweiten Obergeschoss, mit eigenen Türen getrennt. 13 Ob das Gebäude im Übrigen den Brandschutzanforderungen der aktuellen Bauordnung entspricht, ist nicht eine in diesem Verfahren zu prüfende Frage. In den angefochtenen Ordnungsverfügungen wird diesbezüglich nichts festgestellt oder gefordert. 14 Die Anpassung des Gebäudes an die nunmehr geltenden Vorschriften ist im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich im Sinne des § 87 Absatz 1 BauO NRW. Diese Vorschrift erlaubt in engen Grenzen die Überwindung des Bestandsschutzes, gleich in welcher der beiden Formen er bestehen mag. Denn der Bestandsschutz, der seine Rechtfertigung letztlich im Grundrecht auf Eigentum nach Artikel 14 Grundgesetz - GG - findet, schützt nicht das höchste der durch die Rechtsordnung zu schützenden Rechtsgüter. In der Abwägung zwischen dem Grundrecht des Eigentums und den gleichfalls grundrechtlich geschützten Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit der Bewohner und Besucher des Hauses sowie im Einsatzfall auch der Feuerwehrleute (vgl. Artikel 2 Absatz 2 GG) hat der Gesetzgeber eine beschränkte Anpassung an neuere Bauvorschriften erlaubt. 15 Die Erforderlichkeit der Anpassung besteht, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Diese Gefahr ist auch nicht etwa deshalb zu vernachlässigen, weil die Behörde in der Vergangenheit mehrere Jahre untätig geblieben sein und insbesondere den Eigentümern gegenüber keinerlei Auflagen gemacht haben sollte. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden und möglicherweise auch im streitigen Haus jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insoweit keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden kann. 16 Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Urteil vom 28.08.2001 – 10 A 3051/99 –, Baurecht 2002, Seiten 763, 765 f., mit weiteren Nachweisen. 17 Kommt es zu einem solchen (jederzeit möglichen) Brand, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in den Räumen aufhalten und über das in Rede stehende Treppenhaus als ersten Rettungsweg benutzen müssen. Mit Blick auf diese Gefahren versteht es sich von selbst, dass die Ordnungsbehörden zur Abwehr konkreter Brandgefahren berechtigt (und verpflichtet) sind, auch wenn sie in der Vergangenheit untätig gewesen sein oder eine Gefahr falsch eingeschätzt haben sollten. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Absatz 1 GG kann aus einer Untätigkeit nicht hergeleitet werden. 18 Um zu gewährleisten, dass die Vorschrift unter der gebotenen Beachtung des Bestandsschutzes angewendet wird, verlangt die Rechtsprechung für die Annahme einer konkreten Gefahr eine fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2001 - 10 A 3051/99 -,Baurecht 2002, Seiten 763 ff., 20 Diese fachkundige Feststellung liegt hier vor. Die von den Antragstellern geforderten Maßnahmen gehen auf die Initiative der Berufsfeuerwehr der Stadt L. zurück, die anlässlich einer Brandschau am 15.08.2008 die Brandschutzmängel festgestellt hat. 21 Dass das Schreiben der Berufsfeuerwehr an den Antragsteller zu 2) diesen möglicherweise wegen falscher Angabe des Straßennamens in der Anschrift nicht erreicht hat, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen ohne Bedeutung, denn die Antragsteller hatten seit Februar 2009 mehrfach Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen und die Forderungen der Berufsfeuerwehr zu erfüllen. 22 Im Übrigen zeigt sich die Beachtung des Bestandsschutzes durch den Antragsgegner daran, dass der Antragsgegner nicht die volle Anpassung des Treppenraumes an die heutige Rechtslage gefordert hat, sondern sich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit geringeren Verbesserungen des bestehenden Zustandes begnügt, indem er z. B. nur eine beschränkte feuerschutztechnische Ertüchtigung der Treppe und der Kellerabtrennung fordert. 23 Die von dem Antragsteller (nur verbal) angebotenen Austauschmittel (vgl. § 21 Satz 2 Ordnungsbehördengesetz NRW - OBG NRW -) an Stelle der in den Ordnungsverfügungen geforderten Maßnahmen hat der Antragsgegner teilweise bereits in den Ordnungsverfügungen, teilweise im Ortstermin vom 16.09.2009 dem Grunde nach zugestanden. 24 Nach der genannten Vorschrift ist Betroffenen dann, wenn zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht kommen und die Behörde nach Satz 1 der genannten Vorschrift zulässigerweise eines dieser Mittel bestimmt hat, auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Das Angebot eines Austauschmittels ist ein öffentlich-rechtliches Instrument, das dem Ordnungspflichtigen gestattet, an Stelle der von der Behörde zulässigerweise geforderten Maßnahme zur Gefahrenabwehr eine andere, ihm - aus welchem Grund auch immer - genehmere Maßnahme wählen zu können. § 21 Satz 2 OBG NRW setzt voraus, dass der Betroffene die aus seiner Sicht gleich geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr konkret benennt, und zwar innerhalb der Frist des § 21 Satz 3 OBG NRW. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Ordnungspflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihm vorgeschlagene Alternative in gleicher Weise zur Gefahrenabwehr geeignet ist. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2004 - 7 B 2142/04 -, Baurechtssammlung Band 67, Seite 648. 26 Damit die Antragsteller Austauschmittel tatsächlich ausführen dürfen, müssen sie diese durch eine genaue Beschreibung oder Zeichnungen dem Antragsgegner gegenüber konkretisieren und dessen Zustimmung einholen, dass sie zur Beseitigung der Gefahren geeignet sind. Außerdem sind auch für die Austauschmittel die abschließenden Nachweise, die in den Ordnungsverfügungen gefordert werden, zu erbringen. 27 Soweit die Antragsteller für die Forderung zu 6. anbieten, den innenliegenden Treppenraum dadurch gewissermaßen zu einem an der Außenwand liegenden Treppenraum zu machen, dass sie die Toiletten, die den Treppenraum von der Außenwand trennen, mit leicht zu öffnenden Verriegelungen versehen, ist dieses Austauschmittel für einen Rauchabzug an oberster Stelle des Treppenraums offensichtlich völlig ungeeignet. Zu den vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 17.07.2007 angeführten Gründen tritt hinzu, dass durch diese Alternative der Bereich des Treppenraumes im dritten Obergeschoss (Dachgeschoss) sich nicht entrauchen lassen würde. 28 Der Antragsgegner hat die Antragsteller zu recht als Eigentümer für die Durchführung der Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. 29 Ob die den Antragstellern gesetzten Fristen zur Durchführung der geforderten Maßnahmen ausreichend waren, braucht hier nicht entschieden zu werden. Zweifel hieran sind insbesondere im Hinblick auf die Forderung zu 6. angebracht, denn die geforderte Rauchabzugsöffnung kann im Gebäude der Antragsteller nicht ohne Weiteres von einem Dachdecker in der Dachfläche angebracht werden. Wie im Ortstermin festgestellt, ist die örtliche Situation komplizierter. Es ist weder von außen noch von innen ohne Weiteres zu erkennen, was sich zwischen der Dachhaut und der abgehängten Decke des Treppenraums befindet. Deshalb dürfte hier eine Aufnahme (zeichnerische Darstellung) der vorhandenen Konstruktion erforderlich sein, bevor die geforderte Öffnung geplant und ausgeführt werden kann. 30 Die Frage der Angemessenheit der ursprünglichen Fristen kann offen bleiben, weil der Antragsgegner im Ortstermin die Fristen auf faktisch fast sechs Wochen verlängert hat, für die Forderung zu 6. sogar auf über drei Monate. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller nunmehr seit über einem halben Jahr die Forderungen des Antragsgegners kennen und wegen der Bauausführung bereits seit längerem Kontakt zu Handwerkern haben, sind die neuen Fristen jedenfalls nicht mehr zu beanstanden. 31 Der Antragsgegner war auch berechtigt, für seine Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung anzuordnen, um die bestehende Brandgefahr, die sich – wie dargelegt – jederzeit aktualisieren und in einen Schaden umschlagen kann, baldmöglichst zu beseitigen. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, einen derartigen Gefahrenzustand nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hinnehmen zu müssen. Die formalen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind im Übrigen erfüllt. 32 Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Grundlage in §§ 63, 60, 55 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen und ist nach der neuen Fristsetzung jedenfalls nicht mehr zu beanstanden. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Der Streitwert wurde nach §§ 52 Absatz 1 und 53 Absatz 3 Nr. 2 GKG festgesetzt. Er richtet sich nach den geschätzten Kosten der den Antragstellern aufgegebenen Maßnahmen. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nach § 80 VwGO war der Betrag zu halbieren.