Urteil
4 K 47/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste ist nach § 3 DSchG NRW vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW vorliegen; dabei ist auf dieser Stufe kein Raum für die Berücksichtigung widerstreitender öffentlicher Interessen.
• Ziele der Raumordnung oder ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss hindern die Eintragung neu entdeckter Bodendenkmäler nicht; Konflikte sind im anschließenden Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu lösen.
• § 19 DSchG NRW schließt die Anwendung der Eintragungsvorschriften (§§ 3, 4 DSchG NRW) in bergbaulich oder abgrabungsrechtlich vorgesehenen Gebieten nicht aus; es werden nur bestimmte langfristige Sicherungsanordnungen ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Eintragung neu entdeckter Bodendenkmäler bleibt unabhängig von Raumordnungs- oder Planfeststellungszielen möglich • Die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste ist nach § 3 DSchG NRW vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW vorliegen; dabei ist auf dieser Stufe kein Raum für die Berücksichtigung widerstreitender öffentlicher Interessen. • Ziele der Raumordnung oder ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss hindern die Eintragung neu entdeckter Bodendenkmäler nicht; Konflikte sind im anschließenden Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu lösen. • § 19 DSchG NRW schließt die Anwendung der Eintragungsvorschriften (§§ 3, 4 DSchG NRW) in bergbaulich oder abgrabungsrechtlich vorgesehenen Gebieten nicht aus; es werden nur bestimmte langfristige Sicherungsanordnungen ausgeschlossen. Die Klägerin betreibt auf Grundstücken die Gewinnung von Sand und Kies auf Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses von 2001. Bei Prospektionen und anschließenden Ausgrabungen wurden späteisenzeitliche Siedlungsreste entdeckt. Der Beklagte trug Teile der Fläche zunächst vorläufig und später endgültig als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt ein; die Klägerin erhielt keinen eigenen Bescheid. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Eintragung mit der Begründung, die Eintragung stehe im Widerspruch zu Zielen des Regionalplans, zu § 19 DSchG NRW und zum bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss, da dadurch die bereits zugelassene Rohstoffgewinnung erheblich beeinträchtigt werde. Der Beklagte und der beigeladene Dritte verteidigen die Eintragung als gesetzeskonform und verweisen auf das nachfolgende Regelungs- und Abwägungsverfahren nach § 9 DSchG NRW. Teile des Streits wurden zwischenzeitlich erledigt; das Gericht hat die Klage im Übrigen abgewiesen. • Die Klage ist unbegründet; die Eintragung des eisenzeitlichen Siedlungsplatzes als ortsfestes Bodendenkmal ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. • Rechtliche Grundlage der Eintragung sind § 3 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 5 DSchG NRW; bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht für die Denkmalbehörde kein Ermessen, die Eintragung vorzunehmen. • Auf der Eintragungsstufe ist keine Abwägung gegenüber widerstreitenden öffentlichen Interessen vorzunehmen; solche Abwägungen und mögliche Beschränkungen oder Beseitigungen sind im Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu klären. • Ziele der Raumordnung aus dem Regionalplan stehen der Eintragung nicht entgegen; der Regionalplan fordert zwar die Sicherung der Rohstoffgewinnung, verlangt aber zugleich, Bodendenkmäler soweit wie möglich zu erhalten und nimmt ausdrücklich an, dass Funde erst bei Bauarbeiten entdeckt werden können. • § 19 DSchG NRW schließt nicht die Anwendung der Eintragungsvorschriften aus; die Vorschrift verhindert lediglich bestimmte Anordnungen, die auf langfristige Sicherung in der Lage abzielen, lässt aber Eintragungen nach §§ 3, 4 DSchG NRW zu. • Ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss hindert die Eintragung nur dann, wenn er ausdrücklich und verbindlich die Nichtexistenz eines Denkmals oder den Ausschluss einer Eintragung feststellt; der hier einschlägige Planfeststellungsbeschluss enthält keine solche Negativfeststellung und lässt somit eine spätere Unterschutzstellung zu. • Nur durch die Eintragung wird sichergestellt, dass die Bedeutung des Denkmals in nachfolgenden Abwägungsentscheidungen berücksichtigt und eine geordnete, fachbegleitete Erkundung oder Sicherung als Sekundärdenkmal im Verfahren nach § 9 DSchG NRW ermöglicht wird. Die Klage der Klägerin wurde im erledigten Umfang eingestellt und im Übrigen abgewiesen. Die Eintragung des eisenzeitlichen Siedlungsplatzes in die Denkmalliste ist rechtmäßig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des DSchG NRW vorliegen und auf Eintragungsstufe weder Raumordnungsziele noch ein Planfeststellungsbeschluss die Eintragung verhindern. Konflikte zwischen Denkmalschutz und Rohstoffgewinnung sind im Anschlussverfahren nach § 9 DSchG NRW zu lösen; dort kann über Löschung, Beseitigung oder Sicherung als Sekundärdenkmal und über etwaige Einschränkungen entschieden werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen Kosten des Beigeladenen, und eine Berufung wurde nicht zugelassen.