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Urteil

22 K 3232/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0922.22K3232.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d: Der Kläger begehrt Förderleistungen für das Fernstudium an der Open University in Großbritannien in dem Fach Geoscience ab Wintersemester 2007/08. Der im Jahre 1984 geborene Kläger besuchte bis 2000 zunächst die Oberschule, absolviertre sodann ein Praktikum sowie eine Zeit der Berufsorientierung, war in den Zwischenzeiten jeweils arbeitslos und begann im Oktober 2002 ein Fernstudium an der Akademie Haan, das er im Juli 2003 vorzeitig beendete. Er besuchte sodann von August 2003 bis Juli 2005 eine Berufsschule für Sozialpflege und erlangte dort einen erweiterten Realschulabschluss. Im Anschluss hieran war er von August 2005 bis Juli 2007 im Rahmen einer Aushilfstätigkeit berufstätig. Zum Wintersemester 2007/08 nahm er an der Open University in Großbritannien das Studium Geoscience (Geowissenschaften) im Rahmen eines Fernstudiums auf. Das Fernstudium soll in dem Zeitraum Februar 2008 bis Dezember 2010 durchgeführt werden und mit dem Abschluss BSc. (Hons.) Geoscience enden. Am 25. Februar 2008 beantragte er hierfür Förderleistungen und legte eine Bescheinigung über die Belegung des Fernstudiums vor. Mit Bescheid vom 01. April 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine Förderung des Studiums als Auslandsstudium nach § 5 Abs. 2 BAföG nicht gegeben seien. Denn bei dem Studium handele es sich um ein Fernstudium nach § 3 BAföG, nicht jedoch um ein Studium mit Präsenzunterricht im Ausland nach § 5 BAföG. Am 25. April 2008 hat der Kläger hiergegen rechtzeitig Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 07. Mai 2008 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, es handele sich nicht um ein Fernstudium nach § 3 BAföG, sondern um ein Auslandsstudium nach § 5 BAföG. Die Gleichwertigkeit dieses Studiums mit einem entsprechenden Studium an der Universität Hagen sei nach einer Bescheinigung der Kultusministerkonferenz vom 16. Mai 2008 gegeben. Ein Antrag auf Bewilligung von Förderleistungen nach § 3 BAföG sei von dem Schulamt der Stadt Wiesbaden als Amt für Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 07. November 2008 zwischenzeitlich abgelehnt worden. Hiernach liege eine Regelungslücke für die Durchführung eines Fernstudiums in den Vorschriften des BAföG vor, die gemeinschaftskonform geschlossen werden müsse. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 23. Oktober 2007 insoweit festgestellt, dass der Grundsatz der Freizügigkeit verletzt werde, wenn deutsche Staatsangehörigen vor Durchführung eines Auslandsstudiums verpflichtet wären, zunächst zwei Semester in dem betreffenden Fach an einer Universität im Bundesgebiet zu studieren. Hieraus folge, dass vorliegend der Grundsatz der Freizügigkeit gleichfalls verletzt werde, da der Kläger zur Durchführung des Fernstudiums faktisch gezwungen werde, seinen Wohnsitz in Großbritannien aufzunehmen. Die von der Beklagten geforderte Gleichwertigkeit des streitbefangenen Fernstudiums mit einem entsprechenden Studium in der Bundesrepublik Deutschland sei mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht vereinbar und verstoße gegen die Grundsätze des sogenannten Bologna-Prozesses. Hiernach seien alle im Gemeinschaftsraum erworbenen Abschlüsse grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. April 2008 zu verpflichten, dem Kläger für das Studium an der britischen Fernuniversität The Open University für das Studium "BSc. (Hon) Geoscience" ab Februar 2008 Förderleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der streitbefangenen Ausbildung um das Studium an einer Fernuniversität handele, die nur unter den Voraussetzungen des § 3 BAföG gefördert werden könnte. Deren Voraussetzungen seien hier jedoch offensichtlich nicht gegeben. Eine Förderung nach § 4 BAföG scheide aus, da es sich vorliegend nicht um eine Inlandsausbildung handele. Eine Förderung nach § 5 BAföG im Ausland scheide gleichfalls aus, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dieser Vorschrift nur Studiengänge mit Präsenzunterricht gefördert werden könnten. Ferner stehe einer Förderung die mangelnde Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht fordere die Gleichwertigkeit des Ausbildungsganges eine Vergleichbarkeit der Zugangsvoraussetzungen und des Inhalts und Niveaus des Ausbildungsganges sowie des Ausbildungsabschlusses. Vorliegend werde für die Teilnahme an dem Fernunterricht lediglich ein Mindestalter von 18 Lebensjahren gefordert. Da in der Bundesrepublik kein Studiengang mit dieser Zugangsvoraussetzung gefördert werden könne, könne auch eine entsprechende Ausbildung im Ausland im Wege eines Fernunterrichts nicht gefördert werden. Das geltende Förderungsrecht enthalte deshalb entgegen der Rechtsansicht des Klägers auch keine Regelungslücke. Die derzeitige Rechtslage sei auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Da im Inland gleichfalls keine Fernstudiengänge gefördert würden, die als Zugangsvoraussetzung lediglich ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzen, liege eine Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit innerhalb des europäischen Rechtsraumes nicht vor. Da der Wechsel in ein anderes Land der Gemeinschaft für die Förderung rechtlich unerheblich sei, sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für die vorliegende Fragestellung somit rechtlich nicht relevant. Der Hinweis auf den Bologna-Prozess sei rechtlich unergiebig, da es sich hierbei nicht um verbindliches Gemeinschaftsrecht, sondern um politische Absichtserklärungen der Mitglieder der Gemeinschaft handele, die der rechtlichen Umsetzung in nationales Recht bedürften. Vor einer entsprechenden Umsetzung fehle es deshalb an einer Rechtsgrundlage für die begehrten Förderleistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. G r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Förderleistungen für das streitbefangene Fernstudium an der Open University in Großbritannien zu bewilligen. Der Bescheid der Beklagten vom 01. April 2008 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Förderleistungen nach § 5 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), liegen im Fall des Klägers nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob auf die Förderung von Fernstudien die Regelung des § 5 BAföG überhaupt Anwendung findet. Denn der Kläger führt ein Fernstudium (im Ausland) durch, für das Förderleistungen nur nach § 3 BAföG bewilligt werden könnten. Es handelt sich hierbei um eine spezielle und abschließende Regelung für alle Fälle des Fernunterrichts mit der Folge, dass eine Anwendung der nachfolgenden Regelung über die Förderung eines Präsenzstudiums nach §§ 4 ff. BAföG rechtssystematisch ausscheidet. Die Regelungssystematik des Gesetzes kommt im Wortlaut der entsprechenden Bestimmung deutlich zum Ausdruck, da § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG ausdrücklich den "Besuch" einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte fordert, während in § 3 von der "Teilnahme" an einem Fernunterrichtslehrgang die Rede ist. Im übrigen war dem Gesetzgeber bei Erlass des BAföG die Existenz von Einrichtungen des Fernunterrichts durchaus bewusst, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er die Fördermöglichkeiten für eine Ausbildung im Wege des Fernunterrichts und die Durchführung eines Präsenzstudiums bewusst unterschiedlich ausgestaltet hat. Ebenso Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG, 4. Auflage 2005, § 3 Rn. 3; Rothe/Blanke, BAföG (Stand: Januar 2004) § 3 Rn. 8.3. Unabhängig von diesen Bedenken liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 5 Abs. 2 und 4 BAföG im Fall des Klägers ersichtlich nicht vor. Eine Förderung setzt hiernach voraus, dass der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz nach § 5 Abs. 1 BAföG im Bundesgebiet und eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte nach § 5 As. 2 Satz 1 BAföG besucht. Ferner muss er zu dem Personenkreis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BAföG gehören und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Schließlich müssen die Ausbildungsstätten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG mit entsprechenden Ausbildungsstätten im Inland gleichwertig sein. Vorliegend hat der Kläger zwar seinen ständigen Wohnsitz nach § 5 Abs. 1 BAföG im Inland und die Ausbildungsstätte der Open University befindet sich im Ausland. Der Kläger gehört auch zu dem berechtigten Personenkreis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, da er eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufgenommen hat. Ferner verfügt er nach den vorgelegten Unterlagen über ausreichende Sprachkenntnisse für die Ausbildung. Jedoch fehlt es hier an dem Merkmal des "Besuchs" einer im Ausland gelegenen Fortbildungsstätte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Besuch der Ausbildungsstätte nur dann vor, wenn der Studierende sich während der Ausbildung im Land der Ausbildungsstätte physisch aufhält. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1975 - 5 C 17.75 - BVerwGE 49, 286 und Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O. § 5 Rn.28; Rothe/Blanke, a.a.O. § 5 Rn. 16. Ein "virtueller" Aufenthalt ist nicht ausreichend. Unabhängig hiervon fehlt es an der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür eine Gleichwertigkeit in institutioneller und inhaltlicher Hinsicht erforderlich. Die institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte liegt vor, wenn die Zugangsvoraussetzungen sowie Art und Inhalt der Ausbildung und der vermittelte Abschluss mit dem Ausbildungsgang an einer entsprechenden Ausbildungsstätte im Bundesgebiet (hier Hochschule nach § 2 As. 1 Nr. 6 BAföG) vergleichbar sind. Ferner muss der konkret gewählte Studiengang inhaltlich gleichwertig sein. BVerwG, Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2; BVerwG 112, 248 - FamRZ 201 1569; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. § 5 Rn. 28; Rothe/Blanke, a.a.O. § 5 Rn. 16 ff. m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Denn Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Open University ist allein ein Lebensalter von 18 Jahren, ohne dass es auf sonstige Zugangsvoraussetzungen wie das Vorliegen bestimmter Abschlüsse (Allgemeine Hochschulreife, Fachgebundene Hochschulreife) ankommt. ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 06. April 1993 - 5 A 3211/90 (Open University) Es spricht deshalb auch vieles dafür, dass Art und Inhalt der Ausbildung sowie das hierdurch vermittelte Ausbildungsniveau ebenfalls nicht mit einer entsprechenden Ausbildung an einer Hochschule im Bundesgebiet vergleichbar sind. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kommt es nicht allein auf die Gleichwertigkeit des vermittelten Ausbildungsabschlusses an, der nach der vorgelegten Bescheinigung der Kultusministerkonferenz möglicherweise gegeben sein könnte. Die Rechtsansicht des Klägers würde dazu führen, dass über die Bewilligung von Förderleistungen erst nach Abschluss der Ausbildung und dem Bestehen der Abschlussprüfung entschieden werden könnte und Förderleistungen ex-post bewilligt würden. Dies ist mit dem Begriff "Förderung einer Ausbildung" sowie mit der Zielsetzung und Konzeption des Gesetzes ersichtlich nicht vereinbar. Denn das Gesetz begründet einen Rechtsanspruch auf eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildungsförderung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Hiernach sollen Förderleistungen für die Durchführung der Ausbildung, nicht jedoch für das Erreichen des Ausbildungszieles (ex post) bewilligt werden. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers besteht deshalb vorliegend keine gesetzliche Regelungslücke, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers in dem genannten Sinne. Diese Rechtslage ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Ein Rechtsakt des sekundären Gemeinschaftsrechts in Form einer Rechtsverordnung oder einer Richtlinie liegt ersichtlich nicht vor. Hierzu wäre die Gemeinschaft auch nicht berechtigt, da die Regelung des Bildungswesens nach Art. 149, 150 EGV in die Kompetenz der Mitgliedsstaaten fällt und der Europäischen Gemeinschaft insoweit keine Regelungskompetenz zukommt. Bei dem Bologna-Prozess handelt es sich um eine politische Absichtserklärung der Mitgliedsstaaten, nicht jedoch um einen verbindlichen Rechtsakt nach Art. 249 EGV. Es besteht deshalb auch keine Rechtspflicht der Mitgliedsstaaten zur Anwendung oder Umsetzung des Beschlusses. Ob und in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Mitgliedsstaaten eine derartige Absichtserklärung umsetzen, liegt allein im Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers. Die aufgezeigte Rechtslage ist auch mit dem Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 18 EGV vereinbar. Es ist bereits zweifelhaft, ob die vorliegende Fragestellung überhaupt in den Schutzbereich der Freizügigkeit eingreift. Denn das Recht der Freizügigkeit umfasst das Recht von Personen, sich innerhalb der Gemeinschaft frei zu bewegen und aufzuhalten. Die physische Bewegungsfreiheit wird durch die vorliegende Fragestellung jedoch nicht berührt, da das streitbefangene Fernstudium von jedem Ort innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden kann. Selbst wenn man eine mittelbare Wirkung auf die Freizügigkeit dadurch annehmen wollte, dass der Studierende genötigt würde, seinen Studienaufenthalt zur Durchführung eines Präsenzstudiums im Ausland zu nehmen, wäre dies für die vorliegende Fragestellung nicht entscheidungserheblich. Denn die Förderfähigkeit der streitbefangenen Ausbildung scheitert jedenfalls an der mangelnden Gleichwertigkeit der streitbefangenen Ausbildung mit einer entsprechenden Ausbildung im Inland. Das Studium an einer Hochschule, das als Zugangsvoraussetzung lediglich eine Altersgrenze von 18 Jahren vorsieht, wäre nämlich nach der derzeitigen Rechtslage in keinem Fall förderfähig. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, ob die Ausbildung im Inland oder Ausland durchgeführt wird und ob es sich um ein Präsenzstudium oder ein Fernstudium handelt. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht ist somit vorliegend nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Morgan und Bucher vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis führen EuGH (Große Kammer), Urteil vom 23. Oktober 2007 - C 11/08 und C 11/06 - NVwZ 2008, 298. Denn Gegenstand dieser beiden Verfahren war die Frage, ob die damaligen gesetzlichen Regelungen des Förderungsrechts, vor Durchführung eines Auslandsstudiums zunächst zwei Semester im Bundesgebiet studieren zu müssen, mit Art. 17 und 18 EGV vereinbar waren. Die damaligen Regelungen verlangten den physischen Aufenthalt des Studierenden im Bundesgebiet und griffen somit in dessen Freizügigkeit ein. Hierin lag nach Auffassung des EuGH ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, da es für die Einschränkung der Freizügigkeit keine sachlich überzeugenden Gründe gebe, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprächen. Vorliegend wird jedoch - wie ausgeführt - nicht in den Schutzbereich der Freizügigkeit eingegriffen, da die Gewährung von Förderleistungen nicht von dem Aufenthalt des Studierenden in einem bestimmten Mitgliedsstaat der Gemeinschaft abhängig gemacht wird. Selbst wenn die streitbefangenen gesetzlichen Regelungen des Förderungsrechts eine mittelbare Auswirkung auf das Grundrecht der Freizügigkeit enthalten sollten, wäre diese Einschränkung jedoch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, da das Erfordernis der Gleichwertigkeit der Ausbildung ein bestimmtes Ausbildungsniveau sowie den effektiven Einsatz der Haushaltsmittel gewährleisten soll. Entgegen der Rechtsansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt eine "Änderung der Rechtswirklichkeit" nicht zu einer Änderung der Rechtslage. In einer parlamentarischen Demokratie ist es allein Sache des Gesetzgebers, die derzeitige Rechtslage zu ändern. Die in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Bindung der Verwaltung und Rechtsprechung an Gesetz und Recht verwehrt den Gerichten eine Rechtsfortbildung gegen das geltende Recht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.