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Urteil

4 K 5864/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0923.4K5864.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d : Der Kläger legte am 2. Oktober 1990 an der Freien Universität Berlin seine Diplomprüfung im Studiengang Chemie ab; am 13. Juni 1997 schloss er das Promotionsverfahren ab. Im Jahr 2005 erkannte die Beklagte das Diplom im Studiengang Chemie als Prüfung im Fach Chemie im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs an. Mit Antrag vom 8. Januar 2007 und vom 16. Februar 2007 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Diplomprüfung in Verbindung mit dem Promotionsverfahren als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Chemie und Physik. Auf Anfrage der Beklagten nahm das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen dahingehend Stellung, dass eine Anerkennung der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in Chemie für das Unterrichtsfach Physik im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht empfohlen werde. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Juli 2007 ab. Hiergegen legte der Kläger am 30. Juli 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Das Schreiben des Landesprüfungsamtes vom 12. Juli 2007 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Gutachtens i.S.d. Ziff. 2.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Mai 2007. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger insgesamt 65 Semesterwochenstunden in den Fächern Chemie und Physik erbracht habe. Auch müsse beachtet werden, dass nach Ziff. 3.3 des Runderlasses die Pro-motion auch aus einem anderen Fach berücksichtigt und anerkannt werden könne. Ein entsprechender Bezug zur Physik liege ohne Weiteres vor. Die Beklagte holte daraufhin erneut eine Stellungnahme des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ein. Das Landesprüfungsamt stellte mit Schreiben vom 8. August 2008 erneut fest, dass eine Anerkennung nicht empfohlen werden könne. Weiter heißt es: "Physik war weder Gegenstand der Vordiplom-Prüfung ("Experimentalphysik") noch der Diplomprüfung ("Physikalische Chemie"). Die Abschlussprüfung besteht gemäß § 12 (2) DPO FU Berlin aus einer 30-minütigen Prüfung (keiner Klausur!). Somit ist der Äquivalenzgrad zu den Anforderungen der Lehramtsprüfung, die aus drei Prüfungsteilen (in der Regel: 1 mündliche 45-minütige Prüfung und 2 vierstündige Klausuren) besteht, nicht gegeben. Es liegt kein anrechenbarer Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium vor, 4 LN sind gefordert! Es fehlen in Teilen die Module des Hauptstudiums: Thermodynamik, Elektrodynamik, Geometrische Optik, Atom-, Molekül- und Kernphysik, Experimentelle Methoden der Physik und Physik im Kontext (z.B. ethische und erkenntnistheoretische Aspekte der Physik). Die Dissertation im Fach Chemie deckt diese Inhalte nicht ab. Zusätzlich sind bei einem ergänzenden Lehramtsstudium die Module der Fachdidaktik zu studieren." Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers daraufhin unter Wiederholung dieser Ausführungen mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2008 zurück. Als Anlage fügte die Beklagte eine Bescheinigung über die Anerkennung der Prüfungsleistungen des Klägers als Prüfung in dem Fach Chemie im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei. Der Kläger hat am 4. September 2008 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte das Landesprüfungsamt erneut um Stellungnahme gebeten. In der Stellungnahme vom 8. Dezember 2008 wird die Anerkennung weiterhin nicht empfohlen und hierzu ausgeführt: "Entscheidend ist, dass "Physik" nicht Gegenstand der Diplomprüfung war (lediglich "Physikalische Chemie"). "Physikalische Chemie" ist in NRW nicht Bestandteil des Lehramts-Physikstudiums, aber dem Basismodul 4 (Grundstudium) und dem Aufbaumodul 3 (Hauptstudium) des Faches "Chemie" zuzuordnen, das ohne Überprüfung durch das Landesprüfungsamt anerkannt werden kann (...). Auf diese Weise bereits anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bereich der "Chemie" können kein 2. Mal für ein anderes Fach berücksichtigt werden. Die Promotion mit einer Disputatio ist dem Fach "Chemie" zuzuordnen. (...) "Experimentalphysik" (Prüfungsfach der Zwischenprüfung) kann für das Basismodul "Physik B" des Grundstudiums und zusätzlich "angeeignetes Wissen" ggf. als Studienleistung für ein ergänzendes Lehramtsstudium angerechnet werden. Da definitiv alle Prüfungsleistungen fehlen, ist der Äquivalenzgrad zu den Anforderungen der Lehramtsprüfung mit 65 SWS (§ 35 (3) LPO 2003), die aus drei (§ 36 (1) 4., 5. und 7. LPO 2003) Prüfungsteilen (in der Regel: 1 mündliche 45-minütige Prüfung (§15 (3) LPO 2003) und 2 vierstündige (§ 14 (1) LPO 2003) Klausuren) besteht, nicht gegeben. Es liegt kein anrechenbarer Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium vor, 4 LN (§ 35 (5) LPO 2003) sind gefordert!" Des Weiteren weist das Landesprüfungsamt darauf hin, dass nach Einschätzung von Herrn Prof. Dr. Schumacher, Physik-Professor an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, die "Physikalische Chemie" im Überlappungsbereich zwischen Chemie und Physik angesiedelt sei. Die Chemie zähle die "Physikalische Chemie" zu ihren klassischen Teilgebieten. Aus der Perspektive der Physik sei die "Physikalische Chemie" eher ein interdisziplinäres Randgebiet, das nur ein kleines Segment der inhaltlichen Themen der Physik abdecke; eine Forschungstätigkeit in diesem Bereich sei daher keinesfalls eine geeignete Grundlage, um der Themenvielfalt der Physikausbildung am Gymnasium gerecht werden zu können. Eine Anerkennung wurde schließlich auch wegen des Fehlens fachdidaktischer Studien gemäß § 3 LPO 2003 nicht empfohlen. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Er habe einen Anspruch auf Anerkennung der von ihm erbrachten Leistungen. Gegenstand der in Chemie abgelegten Prüfungen seien die Experimentalphysik und auch die physikalische Chemie gewesen; beide Prüfungsbereiche behandelten umfassend Themen der Physik. Studienleistungen seien auch nicht deshalb "verbraucht", weil sie bereits für den Bereich der Chemie anerkannt worden seien. Die Prüfung der Lehramtskandidaten habe sich zeitlich mit den Diplomprüfungen gedeckt. Er habe diverse schriftliche Klausuren geschrieben. Die angeblich fehlenden Module des Hauptstudiums seien zum größten Teil durch die physikalische Chemie abgedeckt, so beispielsweise die Thermodynamik, die Atom- und Kernphysik und die Optik. Es sei unklar, woraus sich ergebe, dass 65 Semesterwochenstunden an Lehrveranstaltungen bzw. Leistungsnachweise vorzulegen seien. Der Gutachter sei nicht ausreichend qualifiziert, um beurteilen zu können, ob die physikalische Chemie für die Erteilung von Physikunterricht in der gymnasialen Oberstufe ausreiche. Im Übrigen erfülle auch das Gutachten vom 8. August 2008 nicht die rechtlichen Anforderungen, da unklar sei, womit die Studienleistungen des Klägers verglichen worden seien. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass Herr N. N1. seinerzeit mit dem Kläger zusammen denselben Studiengang in Berlin absolviert habe; in seinem Fall sei die vollumfängliche Anerkennung kein Problem gewesen, so dass ein Gleichheitsverstoß vorliege. Maßgeblich sei insofern die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung. Dem Kläger müsse zudem dieselbe Möglichkeit eröffnet werden, wie sie nach dem neuen Lehrereinstellungsverfahren für Universitätsabsolventen bestehe, die keine Anerkennung ihres bisherigen Abschlusses für zwei Unterrichtsfächer erhielten, nun aber an einer einjährigen pädagogischen Einführungsmaßnahme teilnehmen könnten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008 zu verpflichten, die vom Kläger erbrachten Prüfungsleistungen in Form der Diplomprüfung im Studiengang Chemie in Verbindung mit dem abgeschlossenen Promotionsverfahren als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Chemie und Physik anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Aus der Stellungnahme des Landesprüfungsamtes ergebe sich erneut, dass eine Anerkennung nicht erfolgen könne, weil es insbesondere an den erforderlichen Prüfungsleistungen für das Fach Physik fehle. Die vom Kläger angesprochenen Aspekte des Lehrereinstellungsverfahrens hätten keinen Bezug zu dem vorliegenden Klageverfahren; die Maßnahme führe nicht zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung, sondern nur zu einer Unterrichtserlaubnis für die einstellende Schule. Auf die Anerkennungsbescheinigung des Herrn Dr. T. N1. aus dem Jahr 2003 könne sich der Kläger nicht berufen, da dieser eine andere Rechtslage zugrundegelegen habe. Der der Anerkennung zugrundeliegende Erlass sei zudem zwischenzeitlich aufgrund von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster geändert worden. Nach der zur Zeit gültigen Fassung des Erlasses könnten vollständige Anerkennungen nur noch dann ausgesprochen werden, wenn neben der Eignung der Fachwissenschaft des beantragten Faches auch ein Nachweis über die im Lehramtsstudium notwendige Fachdidaktik dieses Faches geführt worden sei; dieser Nachweis liege nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Diplomprüfung und seiner Promotion im Fach Chemie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Physik. Anspruchsgrundlage ist § 20 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über der Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG NRW 2002) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO NRW 2003). Nach diesen Vorschriften kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkannt werden. Die Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 S. 1 LABG NRW 2002, 50 Abs. 1 LPO NRW 2003 liegen nicht vor. Die vom Kläger abgelegte Diplom- und Promotionsprüfung im Fach Chemie ist keine andere für das Lehramt Physik geeignete Prüfung. Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal "eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste Staatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen entspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung in Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen im Rahmen der Ausbildung erbracht werden und welche Noten erzielt wurden. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang und dessen jeweiligem Abschluss erworben wurden. Bei der gebotenen generellen Betrachtung ist nicht nur auf den Umfang und Inhalt der Prüfung, deren Anerkennung erstrebt wird, sondern auch auf den Inhalt des diesen Prüfungen jeweils vorausgehenden Studiums abzustellen. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 - , Rn. 29-33. Bei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und Prüfungsinhalte kommt es nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem auf die fachdidaktischen Inhalte an. Anders als bei den Nachweisen erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten, die gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 LABG 2002, § 50 Abs. 4 LPO 2003 auch noch im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden können, sind fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten ebenso wie die fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 - , Rn. 35. Die Regelung des § 50 Abs. 4 LPO 2003, nach der ein didaktisches Grundlagenstudium spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nachzuweisen ist, ist hier bereits deswegen nicht einschlägig, weil sie nach ihrem Wortlaut nicht für die Anerkennung einer Prüfung als Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gilt; im Übrigen steht der in dieser Vorschrift vorgesehene Verzicht auf ein fachdidaktisches Grundlagenstudium auch nicht mit den eindeutigen Vorgaben in § 20 Abs. 2 S. 2 LABG 2002 in Einklang. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 - , Rn. 35. Gemessen an diesen Maßstäben kann die vom Kläger abgelegte Diplomprüfung in Verbindung mit seiner Promotion bereits deshalb nicht als eine andere für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen geeignete Prüfung anerkannt werden, weil der Kläger weder Studien- noch Prüfungsleistungen in Fachdidaktik erbringen musste und erbracht hat. Nach § 35 Abs. 3 S. 3 LPO 2003 entfallen im Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (mindestens) acht Semesterwochenstunden auf das fachdidaktische Studium. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 7 LPO 2003 ist in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen u.a. eine Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches - hier also im Fach Physik - vorgeschrieben. Eine vergleichbare Studien- und Prüfungsleistung musste der Kläger weder im Rahmen seines Diplomstudiengangs und seiner Diplomprüfung noch im Rahmen des Pro-motionsverfahrens erbringen. Unabhängig davon sind die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers auch hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Inhalte nicht mit den Anforderungen des Lehramtsstudiums im Fach Physik vergleichbar. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 2 LPO 2003 muss jedes Fach mit einem Volumen von 65 Semesterwochenstunden studiert werden. Eine derartige Semesterwochenstundenzahl im Fach Physik hat der Kläger nicht belegt. Aus dem vorgelegten Studienbuch ergibt sich, dass alle Lehrveranstaltungen mit einem irgendwie gearteten Bezug zur Physik insgesamt nur eine Summe von 54 Semesterwochenstunden ergeben. Insbesondere die Veranstaltungen im Bereich der Physikalischen Chemie weisen dabei einen derart starken Bezug zur Chemie und nicht zur Physik auf, dass sie im vorliegenden Zusammenhang nicht als vergleichbar mit den Studienanforderungen im Fach Physik angesehen werden können (vgl. vor allem die auf Bl. 34 des Verwaltungsvorgangs genannten Veranstaltungen in Physikalischer Chemie - Chemische Reaktionskinetik, Elektrochemie, Spektroskopie und Fotochemie - mit einem Umfang von insgesamt 20 Semesterwochenstunden). Abgesehen von der bloßen Semesterwochenstundenzahl fehlen bei den vom Kläger erbrachten Studienleistungen zudem wesent-liche Inhalte des Studienfaches Physik wie z.B. die Atom-, Quanten-, Kern- und Teilchenphysik. Schließlich kann der Kläger sich auch nicht auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte berufen. Die Anerkennung des Herrn Dr. T. N1. , der dieselben Studien- und Prüfungsleistungen erbracht hat wie der Kläger, beruhte auf einer anderen Erlasslage. Im Zeitpunkt der Anerkennung am 25. September 2003 konnte nach dem damals geltenden Anerkennungserlass vom 6. Dezember 2002 das Diplom Chemie überprüfungsfrei als Erstes Staatsexamen für das Fach Chemie und wahlweise für die Fächer Biologie oder Physik anerkannt werden. Eine solche Anerkennung ist - wie bereits dargestellt wurde - aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage und der hierzu ergangenen eindeutigen Rechtsprechung des OVG NRW im Fall des Klägers nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.