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Urteil

2 K 5456/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein planungsrechtlicher Vorbescheid ist nach § 34 BauGB vorrangig nach den planungsrechtlichen Kriterien der näheren Umgebung zu prüfen; nur nachbarschützende Wirkungen ergeben sich daraus. • Die Art der baulichen Nutzung richtet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO; durch Klarstellung, dass sich auf Wohnfläche abzustellen ist, kann eine unzulässige Zäsur des Gebietscharakters vermieden werden. • Ein nur objektives Nichteinfügen in die Bauweise (z.B. Verstoß gegen § 22 BauNVO) begründet allein noch kein Abwehrrecht des Nachbarn; maßgeblich ist das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und die Prüfung einer unzumutbaren, erdrückenden Wirkung. • Bei aneinandergebauten Gebäuden kann der Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich durch das Gebot der Rücksichtnahme ausgestaltet werden; abstrakte Regelungen des § 34 Abs.1 BauGB begründen keine zusätzlichen subjektiven Rechte des Nachbarn wie eine Doppelhausfestsetzung.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid nach § 34 BauGB: keine nachbarschützende Unzumutbarkeit durch grenzständigen Bau • Ein planungsrechtlicher Vorbescheid ist nach § 34 BauGB vorrangig nach den planungsrechtlichen Kriterien der näheren Umgebung zu prüfen; nur nachbarschützende Wirkungen ergeben sich daraus. • Die Art der baulichen Nutzung richtet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO; durch Klarstellung, dass sich auf Wohnfläche abzustellen ist, kann eine unzulässige Zäsur des Gebietscharakters vermieden werden. • Ein nur objektives Nichteinfügen in die Bauweise (z.B. Verstoß gegen § 22 BauNVO) begründet allein noch kein Abwehrrecht des Nachbarn; maßgeblich ist das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und die Prüfung einer unzumutbaren, erdrückenden Wirkung. • Bei aneinandergebauten Gebäuden kann der Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich durch das Gebot der Rücksichtnahme ausgestaltet werden; abstrakte Regelungen des § 34 Abs.1 BauGB begründen keine zusätzlichen subjektiven Rechte des Nachbarn wie eine Doppelhausfestsetzung. Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte; der Beigeladene plant an die Grundstücksgrenze grenzständig ein fünfgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit Flachdach und 15 m Höhe anstelle seiner Doppelhaushälfte. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen einen planungsrechtlichen Vorbescheid für das Vorhaben. Der Kläger klagte gegen den Vorbescheid und rügte insbesondere mangelndes Einfügen in die nähere Umgebung, Verletzung der Rücksichtnahmepflicht wegen erdrückender Wirkung, Beeinträchtigung des Straßenbildes sowie Verstoß gegen § 13 BauNVO hinsichtlich des Anteils freiberuflicher Nutzung. In der mündlichen Verhandlung wurde klargestellt, dass die zulässige freiberufliche Nutzung sich an der Wohnfläche zu orientieren hat und keine darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung beabsichtigt ist. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage; der Beigeladene trägt vor, das Vorhaben passe sich in die Umgebung ein. • Zulässigkeit nach § 34 BauGB: Die nähere Umgebung stellt einen unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar; damit ist die Prüfung nach § 34 BauGB vorzunehmen. • Art der Nutzung: Nach § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. BauNVO ist das Vorhaben seiner Art nach zulässig; durch Austausch des Begriffs ‚Gesamtnutzfläche‘ gegen ‚Wohnfläche‘ im Vorbescheid ist sichergestellt, dass Wohnnutzung den Vorrang behält und der Gebietscharakter als Wohngebiet nicht verloren geht (§ 13 BauNVO betreffend freiberufliche Nutzung). • Bauweise und Maß der baulichen Nutzung: Objektive Abweichungen von der vorhandenen Bauweise (z.B. fehlende Übereinstimmung mit § 22 BauNVO bei Doppelhauskonstellation) begründen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein kein nachbarschützendes Abwehrrecht im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB. • Nachbarschutz durch Rücksichtnahme: Schutz des Nachbarn ergibt sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme; zu prüfen ist, ob das Vorhaben eine unzumutbare, insbesondere erdrückende Wirkung auf das Nachbargebäude hat. • Anwendung auf den Einzelfall: Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Höhenunterschied von ca. 3,40 m, die geplante Flachdachgestaltung und die Anbindung an die Fluchtlinie nicht zu einer einmauernden Wirkung führen. Zudem ist der Kläger nur eingeschränkt schutzwürdig, weil er die Bebaubarkeit seines Grundstücks nicht vollständig ausgenutzt hat. • Lärm- und Verkehrsbelastung: Die Tiefgaragenein- und ausfahrt liegt auf der dem Kläger abgewandten Seite; zu erwartende Zusatzverkehrs- und Geräuschbelastungen sind nicht spürbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot nicht. • Rechtsfolge: Da keine materielle Verletzung nachbarschützender planungsrechtlicher Vorschriften vorliegt, ist der Vorbescheid nicht aufzuheben; die Kostenentscheidung beruht auf §§154,162 VwGO; Berufung wurde wegen abweichender Rechtsprechung zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheids. Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB unter den gegebenen Zusicherungen zur Wohnflächenbegrenzung der freiberuflichen Nutzung und unter Prüfung der Rücksichtnahmepflicht zulässig. Ein objektives Nichteinfügen in die Bauweise begründet für sich genommen kein nachbarschützendes Abwehrrecht; maßgeblich ist die Voraussetzung einer unzumutbaren, erdrückenden Wirkung, die hier nicht vorliegt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die Berufung wurde zugelassen.