Beschluss
14 M 53/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung von Ersatzzwangshaft setzt voraus, dass Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Schuldner vorher auf die Ersatzzwangshaft hingewiesen wurde (§ 61 Abs.1 VwVG NRW).
• Ersatzzwangshaft darf nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Zwangsmittel, insbesondere die Ersatzvornahme (§ 59 Abs.2 VwVG NRW), keinen Erfolg versprechen; es ist eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.
• Es obliegt nicht dem Gericht, ersatzweise für den Vollstreckungsgläubiger erst mögliche andere Zwangsmittel zu erproben; der Gläubiger muss vorrangige, zumutbare Maßnahmen selbst verfolgen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft • Die Anordnung von Ersatzzwangshaft setzt voraus, dass Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Schuldner vorher auf die Ersatzzwangshaft hingewiesen wurde (§ 61 Abs.1 VwVG NRW). • Ersatzzwangshaft darf nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Zwangsmittel, insbesondere die Ersatzvornahme (§ 59 Abs.2 VwVG NRW), keinen Erfolg versprechen; es ist eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. • Es obliegt nicht dem Gericht, ersatzweise für den Vollstreckungsgläubiger erst mögliche andere Zwangsmittel zu erproben; der Gläubiger muss vorrangige, zumutbare Maßnahmen selbst verfolgen. Der Vollstreckungsgläubiger beantragt gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung mehrfach festgesetzter Zwangsgelder. Die Vollstreckungsbehörde teilte mit, dass Vollstreckungsmöglichkeiten in der geforderten Höhe nicht bestünden. Der Schuldner ist in einem Grundbuchauszug als Alleineigentümer eines bebauten Grundstücks ausgewiesen, belastet mit Grundschulden in Höhe von 75.700 EUR. Der Gläubiger verlangt die Vorlage eines Sachverständigenprüfberichts oder die Stillegung einer Heizöllageranlage; die voraussichtlichen Kosten für die Maßnahme werden auf etwa 750 EUR geschätzt. Der Gläubiger hat die Möglichkeit einer Ersatzvornahme erwähnt, diese aber bislang nicht durchgeführt. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wurde vom Gericht abgelehnt. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 61 Abs.1 VwVG NRW setzt Ersatzzwangshaft voraus, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Schuldner auf die Ersatzzwangshaft hingewiesen wurde. • Uneinbringlichkeit nicht hinreichend dargelegt: Aufgrund des Grundbuchauszugs mit einem belasteten, aber nicht offensichtlich wertlosen Grundstück ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Zwangsgelder uneinbringlich sind; es bestehen Anhaltspunkte für Vollstreckungsmöglichkeiten, etwa in das Grundstück. • Grundsatz der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit: Wegen der Grundrechtsrelevanz der Ersatzzwangshaft ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Mittel wie die Ersatzvornahme (§ 59 Abs.2 VwVG NRW) zum Erfolg führen können; diese Prüfung hat Vorrang vor der Anordnung von Ersatzzwangshaft. • Verantwortung des Gläubigers: Der Vollstreckungsgläubiger hat die Ersatzvornahme als möglich benannt, aber nicht selbst versucht; das Gericht muss dem Gläubiger nicht die Ermittlung und Erprobung vorrangiger Zwangsmittel abnehmen. • Praktische Erwägungen: Die zu erzwingende Handlung (Prüfbericht oder Stillegung) dürfte Kosten von rund 750 EUR verursachen; der Schuldner hat bereits Zahlungen geleistet, sodass die Beitreibung denkbar erscheint und die Anordnung einer Zwangssicherungshypothek in Betracht kommt. • Konsequenz für Anordnung: Solange nicht gewährleistet ist, dass Ersatzvornahme untunlich ist oder Zwangsgelder tatsächlich uneinbringlich sind, ist die Anordnung von Ersatzzwangshaft nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft wurde abgelehnt. Entscheidungsgrund ist, dass die Uneinbringlichkeit der Zwangsgelder nicht hinreichend nachgewiesen ist und gleichsamere, weniger einschneidende Zwangsmittel wie die Ersatzvornahme noch nicht ausgeschöpft oder geprüft wurden. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Möglichkeit der Ersatzvornahme benannt, jedoch nicht selbst versucht, sodass das Gericht deren Untauglichkeit nicht feststellen kann. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 8.550,00 EUR festgesetzt.