Urteil
14 K 6653/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gebühren für Abfall- und Abwasserbeseitigung sind nach den örtlichen Gebührensatzungen gegenüber dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer festsetzbar.
• Zwangsverwaltung nimmt dem Bucheigentümer die persönliche Abgabepflicht nicht; während der Zwangsverwaltung sind Gebühren, die in dieser Zeit entstanden sind, zwar gegenüber dem Zwangsverwalter zu richten, machen aber die Festsetzung gegenüber dem Bucheigentümer nicht rechtswidrig.
• Die Regelung in der Abfall- und Kanalgebührensatzung, den Bucheigentümer als Gebührenschuldner zu benennen, widerspricht nicht dem Grundsatz, den Vorteil als Zurechnungsgrund zu nehmen; der Satzungsgeber kann den Grundstückseigentümer zum Schuldner bestimmen.
• Die Vorschrift des § 39 Abs. 2 AO über die Zurechnung eines Wirtschaftsguts begründet nicht von sich aus eine Abgabenschuldnerschaft des wirtschaftlichen Eigentümers, wenn die Gebührensatzung den Bucheigentümer bestimmt.
• Die Behörde hat bei Auswahl des Gesamtschuldners Ermessensspielraum; die Heranziehung des Bucheigentümers ist zulässig, wenn die Durchsetzung gegenüber dem tatsächlichen Nutzer oder Insolvenzschuldner aussichtslos ist.
Entscheidungsgründe
Bucheigentümer als Gebührenschuldner für Abfall- und Abwassergebühren trotz wirtschaftlichen Eigentums • Gebühren für Abfall- und Abwasserbeseitigung sind nach den örtlichen Gebührensatzungen gegenüber dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer festsetzbar. • Zwangsverwaltung nimmt dem Bucheigentümer die persönliche Abgabepflicht nicht; während der Zwangsverwaltung sind Gebühren, die in dieser Zeit entstanden sind, zwar gegenüber dem Zwangsverwalter zu richten, machen aber die Festsetzung gegenüber dem Bucheigentümer nicht rechtswidrig. • Die Regelung in der Abfall- und Kanalgebührensatzung, den Bucheigentümer als Gebührenschuldner zu benennen, widerspricht nicht dem Grundsatz, den Vorteil als Zurechnungsgrund zu nehmen; der Satzungsgeber kann den Grundstückseigentümer zum Schuldner bestimmen. • Die Vorschrift des § 39 Abs. 2 AO über die Zurechnung eines Wirtschaftsguts begründet nicht von sich aus eine Abgabenschuldnerschaft des wirtschaftlichen Eigentümers, wenn die Gebührensatzung den Bucheigentümer bestimmt. • Die Behörde hat bei Auswahl des Gesamtschuldners Ermessensspielraum; die Heranziehung des Bucheigentümers ist zulässig, wenn die Durchsetzung gegenüber dem tatsächlichen Nutzer oder Insolvenzschuldner aussichtslos ist. Die Klägerin, Bauträgerin und im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, hatte ein Grundstück an die Eheleute S. verkauft. Die Käufer erhielten eine Auflassungsvormerkung; über das Vermögen des Ehemanns wurde Insolvenz eröffnet und für das Grundstück Zwangsverwaltung angeordnet. Die Gemeinde setzte gegenüber der Klägerin Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser sowie Abfallentsorgung für die Jahre 2006 bis 2008 fest und wies zugleich darauf hin, dass Forderungen ab Juli 2007 bereits vom Zwangsverwalter beglichen seien. Die Klägerin klagte und machte geltend, Gebührenschuldner seien die tatsächlichen Nutzer bzw. der wirtschaftliche Eigentümer, nicht die Bucheigentümerin, zudem rügte sie materielle und formelle Mängel sowie eine unzulässige Vertrauensbildung durch frühere Aufhebungsentscheidungen. Die Stadt verteidigte die Satzungen, wonach der im Grundbuch eingetragene Eigentümer Gebührenschuldner sei, und berief sich auf Ermessensausübung bei der Schuldnerauswahl. • Anfechtungsklage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; der Gebührenbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. • Zwangsverwaltung entbindet den Bucheigentümer nicht von der Abgabepflicht; Gebühren, die während der Zwangsverwaltung entstehen, sind an den Zwangsverwalter zu richten, ohne die Festsetzung gegenüber dem Bucheigentümer inhaltlich zu beseitigen (§ 12 Abs.1 Nr.2 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 34 Abs.3 AO). • Die einschlägigen Satzungen (Abfallgebührenordnung, Kanalabgabensatzung) bestimmen den Eigentümer im Grundbuch als Gebührenschuldner (§ 2 Abs.1 Abfallgebührenordnung, § 14 Abs.1 Kanalabgabensatzung). Auf die Stellung des "wirtschaftlichen Eigentümers" kommt es dem Wortlaut nach nicht an. • § 39 Abs.2 AO regelt die Zurechnung eines Wirtschaftsguts, nicht aber die Abgabenschuld; wer Schuldner ist, bestimmt sich zunächst nach den materiellen Abgabenvorschriften (Gebührensatzungen). • Selbst wenn mehrere Personen Gebührenschuldner in Betracht kommen, steht der Behörde bei der Auswahl ein Ermessen zu (§ 44 Abs.1 AO i.V.m. § 12 Abs.1 Nr.2 Buchst. b KAG NRW); die Wahl der Klägerin ist gerechtfertigt, weil die Durchsetzung gegen den tatsächlichen Nutzer wegen Insolvenz bzw. Zwangsverwaltung praktisch aussichtslos war. • Frühere Aufhebung eines Bescheids begründet keinen generellen Ausschluss einer erneuten Festsetzung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 AO); ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin bestand nicht. • Hinsichtlich der Höhe der Gebühren wurden Einwände nicht substantiiert begründet; Schmutzwassergebühren beruhten auf ermittelte Frischwasserverbräuche (vgl. §§ 9 Abs.2, 9 Abs.4 Kanalabgabensatzung). Die Klage wird abgewiesen; die Gebührenfestsetzungen der Beklagten sind rechtmäßig. Die Gemeinde durfte die Klägerin als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin als Gebührenschuldner heranziehen, weil die Satzungen dies ausdrücklich vorsehen und § 39 AO der Heranziehung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht entgegensteht. Die Zwangsverwaltung nahm der Bucheigentümerin die persönliche Abgabepflicht nicht; Gebühren, die während der Zwangsverwaltung entstanden sind, konnten zwar gegenüber dem Zwangsverwalter geltend gemacht werden, die Festsetzung gegenüber der Klägerin blieb aber inhaltlich zutreffend. Aufgrund der praktischen Aussichtslosigkeit der Durchsetzung gegen den insolventen Nutzer war die Auswahl der Klägerin als Gesamtschuldnerin im Ermessen der Behörde gerechtfertigt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.