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Beschluss

7 K 285/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Klägerin die Klage zurücknimmt. • Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin bei Klagerücknahme nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. • Der Streitwert ist nach dem gesetzlichen Auffangstreitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu bemessen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme • Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Klägerin die Klage zurücknimmt. • Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin bei Klagerücknahme nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. • Der Streitwert ist nach dem gesetzlichen Auffangstreitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu bemessen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 285/09 anhängig gemacht. Streitgegenstand war ein nicht näher bezeichneter verwaltungsrechtlicher Anspruch, für den die Klägerin am 16.10.2009 die Klage zurücknahm. Daraufhin wurde das Verfahren durch Beschluss des Gerichts behandelt. Es geht nicht um weitere Tatsachenfeststellungen oder materielle Entscheidungen. Das Gericht musste nur über die Folgen der Klagerücknahme entscheiden, insbesondere über Einstellung, Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung. Die Beteiligten sind Klägerin und die beklagte Behörde. Konkrete inhaltliche Ansprüche der Klage sind im Beschluss nicht mehr Gegenstand der Entscheidung. Die Klagerücknahme führte zur Anwendung prozessualer Vorschriften der VwGO und des GKG. • Die Klägerin hat am 16.10.2009 die Klage zurückgenommen; nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren in diesem Fall einzustellen. • Zur Kostenentscheidung ist § 155 Abs. 2 VwGO maßgeblich; bei Klagerücknahme trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens. • Für die Festsetzung des Streitwerts ist der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zum Zeitpunkt der Klageerhebung heranzuziehen. • Mangels fortbestehenden Streitgegenstands waren keine weiteren materiellen Prüfungen erforderlich, sodass das Gericht ausschließlich die prozessualen Rechtsfolgen der Klagerücknahme anwendete. Das Gericht stellte das Verfahren einstimmig ein, weil die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt, entsprechend dem gesetzlichen Auffangstreitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Damit wurde kein materielles Urteil über den Kernanspruch erteilt; die prozessuale Beendigung erfolgte ausschließlich aufgrund der Klagerücknahme.