Urteil
22 K 1009/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1027.22K1009.09.00
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang Translating an der University of U. in Großbritannien in der Zeit von September 2008 bis September 2009. 3 In ihrem am 04.04.2008 gestellten Antrag gab die Klägerin zu ihrem bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang an, nach Erwerb der Mittleren Reife im August 2003 zunächst von September 2003 bis Juli 2005 eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondentin an der Berufsfachschule N. absolviert und anschließend im September 2005 an der Fachakademie N. eine weitere auf 3 Jahre angelegte Ausbildung in der Fachrichtung Fremdsprachenberufe aufgenommen zu haben, die sie im August 2008 als Staatliche geprüfte Übersetzerin/Dolmetscherin abschließen werde. 4 Mit Bescheid vom 29. 04.2008 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von der Klägerin beabsichtigte Auslandsstudium ab. Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG stehe der Klägerin Ausbildungsförderung bereits deshalb nicht zu, weil sie zuvor schon zwei Ausbildungsgänge berufsqualifizierend abgeschlossen habe. Eine Förderung des Masterstudiengangs über § 7 Abs. 1 a BAföG könne nicht erfolgen, weil die Klägerin zuvor keinen Bachelorstudiengang abgeschlossen, sondern ihre Zulassung zum Masterstudiengang im Rahmen der Ausbildung an einer Akademie erworben habe. Die Voraussetzungen für die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG seien vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. 5 Am 14.05.2008 hat die Klägerin zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgericht N. Klage erhoben. Ihre Ausbildung sei von der englischen Hochschule als gleichwertig im Verhältnis zu einem universitären Bachelorabschluss bewertet worden. Dementsprechend sei sie zu dem vorgesehenen Masterstudiengang zugelassen worden. Im übrigen hätten mehrere ihrer Kommilitonen ebenfalls mit dem Abschluss Staatlicher Übersetzer und Dolmetscher bis zu einem Abschluss an dieser Hochschule Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten. Soweit die Beklagte eine Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG unter Hinweis darauf ablehne, dass sie für ihre Berufsausübung nicht zwingend auf den angestrebten Masterabschluss angewiesen sei, stehe das einer Förderung nicht entgegen. Mit dieser Begründung könnten alle in Deutschland angebotenen Studiengänge, Ausbildungsrichtungen und Schulabschlüsse als nicht zwingend erforderlich eingestuft werden. 6 Nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichts N. vom 12.02.2009 (M 15 K 08.2272) begehrt die Klägerin sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 29.04.2008 zu verpflichten, ihr für den Masterstudiengang Translating an der Universitiy of U. in Großbritannien in der Zeit von September 2008 bis September 2009 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist auf die Begründung in ihrem ablehnenden Bescheid. Darüber hinaus könne der Klägerin eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG auch deshalb nicht zustehen, weil Masterstudiengänge allein nach der speziellen Vorschrift des § 7 Abs. 1 a BAföG gefördert werden könnten. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die ordnungsgemäß geladene Klägerin nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2009 erschienen ist. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin mit der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die von ihr geplante Ausbildung in Großbritannien. 15 Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 BAföG kann die Klägerin eine Förderung ihres Studiums bereits deshalb nicht verlangen, weil sie den hierin geregelten Grundanspruch jedenfalls mit dem berufsqualifizierenden Abschluss ihrer dreijährigen Ausbildung zur Staatlich geprüften Übersetzerin/Dolmetscherin an dem Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt N. ausgeschöpft hatte. 16 Eine Förderungsmöglichkeit für die Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1a BAföG. Danach wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und 2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nr. 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat. 17 Die Klägerin erfüllt die hierin aufgestellten Bedingungen nicht. Der von ihr beabsichtigte Masterstudiengang baute weder auf einem von ihr absolvierten Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch auf einem nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium auf, welches von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wurde. Die Durchführung eines vorangegangenen Bachelorstudiengangs hat die Klägerin selbst nie behauptet. Vielmehr hat sie eine nicht universitäre Ausbildung an dem Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt N. abgeschlossen, bei der es sich um eine Öffentliche Fachakademie und Berufsfachschule handelt. Ungeachtet einer eventuellen Anerkennung dieses Abschlusses als einem (universitären) Bachelorabschluss gleichwertig durch eine ausländische Hochschule reicht dies nach dem klaren Wortlaut und auch nach den aus den Gesetzesmaterialien abzuleitenden Vorstellungen des Gesetzgebers nicht aus, der Klägerin eine Förderung des beabsichtigten Masterstudiums zu ermöglichen. 18 Der Gesetzesformulierung lässt sich eindeutig entnehmen, dass Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1a Nr. 1, 2. Alt. BAföG ein noch nicht abgeschlossenes Inlands studium sein soll. Dies entspricht auch allein dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG sollte die im Zuge des sog. Bologna-Prozesses an deutschen Hochschulen schrittweise eingeführte Bachelor-Master-Kombination gemäß § 19 HRG förderungsrechtlich abgesichert werden, da der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nach § 7 Abs. 1 BAföG mit dem erreichten Bachelorgrad bereits ausgeschöpft ist, 19 vgl. Entwurfsbegr. zum 19. BAföG ÄndG, BT-Drs. 13/10241, S.8. 20 Diesem Zweck einer Anpassung des Ausbildungsförderungsrechts an geänderte Bedingungen im Hochschulrecht stünde eine Auslegung entgegen, wonach hiermit allgemein erweiterte Förderungsmöglichkeiten auch für ein ausländisches Masterstudium eröffnet werden sollten, welches nicht an einer Hochschule erworbene Berufsabschlüsse als Zugangsvoraussetzung ausreichen lässt. Die mit einer solchen Ausweitung verbundene stärkere Belastung der im Bundeshaushalt für Ausbildungsförderung vorgesehenen Ausgabestellen könnte nur aufgrund einer eindeutigen Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers hingenommen werden. 21 Eine Förderung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 BAföG scheidet schließlich bereits deshalb aus, weil die Klägerin schon zwei berufsqualifizierende Ausbildungen abgeschlossen hat und die Vorschrift in all ihren Alternativen ausdrücklich nur die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung im Anschluss an die Ausschöpfung des Grundanspruchs aus § 7 Abs. 1 BAföG ermöglichen will. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.07.1989 - 5 C 28/85 - zit. nach juris. 23 Ob darüber hinaus eine Förderung der vorgesehenen Ausbildung nach dieser Vorschrift auch deshalb ausschied, weil § 7 Abs. 1a BAföG als speziellere Norm insofern eine abschließende Regelung für die Förderung eines Masterstudiengangs darstellt, kann danach vorliegend offen bleiben. 24 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.