Urteil
24 K 441/06
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils eines pflanzlichen Präparats von einem nach Nekroseeinheiten standardisierten Extrakt auf einen quantitativ definierten wässrigen Auszug stellt eine Änderung der Art des Wirkstoffs und löst die Neuzulassungspflicht aus.
• Die fiktive Zulassung nach § 105 AMG bleibt nur für das ursprünglich oder zulässig geänderte Arzneimittel bestehen; entfallen diese Voraussetzungen, erlischt die Zulassungsfiktion.
• Im Nachzulassungsverfahren ist die Nachzulassung zu versagen, wenn die dem Antragsteller mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens zwölf Monaten, behoben werden.
• Für den Wirksamkeitsnachweis im Zulassungsverfahren genügt die Verweisung auf allgemeine Monographien oder auf Studien zu nicht identischen Mistelzubereitungen regelmäßig nicht; vorzulegen sind Ergebnisse, die dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und in etwa dem Gewicht klinischer Prüfungen entsprechen (vgl. § 22 Abs. 3, § 25 Abs. 2 AMG).
Entscheidungsgründe
Versagung der Nachzulassung wegen Änderung des pflanzlichen Wirkstoffs und unzureichender Wirksamkeitsbelege • Die Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils eines pflanzlichen Präparats von einem nach Nekroseeinheiten standardisierten Extrakt auf einen quantitativ definierten wässrigen Auszug stellt eine Änderung der Art des Wirkstoffs und löst die Neuzulassungspflicht aus. • Die fiktive Zulassung nach § 105 AMG bleibt nur für das ursprünglich oder zulässig geänderte Arzneimittel bestehen; entfallen diese Voraussetzungen, erlischt die Zulassungsfiktion. • Im Nachzulassungsverfahren ist die Nachzulassung zu versagen, wenn die dem Antragsteller mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens zwölf Monaten, behoben werden. • Für den Wirksamkeitsnachweis im Zulassungsverfahren genügt die Verweisung auf allgemeine Monographien oder auf Studien zu nicht identischen Mistelzubereitungen regelmäßig nicht; vorzulegen sind Ergebnisse, die dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und in etwa dem Gewicht klinischer Prüfungen entsprechen (vgl. § 22 Abs. 3, § 25 Abs. 2 AMG). Die Klägerin beantragte die Verlängerung der Zulassung für ein Mistelpräparat, das ursprünglich 1978 mit einem nach Nekroseeinheiten standardisierten Extrakt angezeigt worden war. In den Folgejahren wurden Angaben zum arzneilich wirksamen Bestandteil mehrfach geändert, zuletzt auf einen wässrigen Auszug aus Mistelkraut mit verschiedenen Standardisierungen. Die Behörde beanstandete wiederholt die Zulassungsunterlagen und forderte Mängelbeseitigung; die Klägerin lieferte umfangreiche Unterlagen, Studien und Verweise auf Monographien und ausländische Zulassungen nach. Die zuständige Kommission E bewertete die eingereichten Daten teils kritisch und empfahl schließlich mehrheitlich die Versagung der Nachzulassung. Das BfArM versagte mit Bescheid vom 21.12.2005 die Verlängerung mit der Begründung, die Prüfungen und das vorgelegte sonstige wissenschaftliche Material ergäben keinen ausreichenden Wirksamkeitsnachweis und das Nutzen‑Risiko‑Verhältnis sei ungünstig. Die Klägerin klagte auf erneute Entscheidung. • Änderung des Wirkstoffs und Neuzulassungspflicht: Die Umstellung von einem nach Nekroseeinheiten standardisierten Extrakt auf einen quantitativ definierten wässrigen Auszug änderte die Zusammensetzung des pflanzlichen Wirkstoffs der Art nach; bei pflanzlichen Mehrstoffsystemen bestimmt das Herstellungsverfahren und das Auszugsmittel die Zusammensetzung, sodass eine solche Änderung regelmäßig Neuzulassungspflicht auslöst (Art.3 §7 Abs.3 AMNG, §29 Abs.3 Nr.1 AMG). • Erlöschen der fiktiven Zulassung: Die fiktive Zulassung nach §105 AMG gilt nur für das ursprünglich oder in zulässiger Weise geänderte Arzneimittel; entfällt diese Grundlage durch nicht zulässige Änderungen, erlischt die Zulassungsfiktion. • Versagungsgrund wegen Fristversäumnis/Mängelbehebung: Nach §105 Abs.5 Satz2 AMG ist die Nachzulassung zu versagen, wenn die mitgeteilten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist (höchstens 12 Monate) behoben werden; die Behörde hat hierauf korrekt abgestellt. • Unzureichender Wirksamkeitsnachweis: Nach §25 Abs.2 Nr.4 und §22 Abs.3 AMG muss therapeutische Wirksamkeit nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse belegt werden; allgemeine Monographien wie die Kommission‑E‑Monographie oder Studien zu nicht identischen Mistelpräparaten reichen hierfür nicht aus, weil Unterschiede der Extrakte und Standardisierungen die Übertragbarkeit begrenzen. • Anforderungen an Ersatzmaterial: Sonstiges wissenschaftliches Erkenntnismaterial kann klinische Prüfungen nur ersetzen, wenn es mindestens ein vergleichbares Gewicht hat; das vorgelegte Material, einschließlich einer retrolektiven Kohortenstudie, erfüllt diese Anforderungen nicht, ist methodisch ungeeignet oder nicht auf das konkret beanspruchte Präparat übertragbar. • Präklusion ausländischer Zulassung: Eine Berufung auf eine ausländische Zulassung (hier: Österreich 1955) kommt nach §105 Abs.4c AMG nur unter den Voraussetzungen der RL 2001/83/EG in Betracht; zudem ist eine derartige Bezugnahme nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist regelmäßig ausgeschlossen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Versagung der Nachzulassung als rechtmäßig, weil die 1989 vorgenommene Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils eine Änderung der Art des pflanzlichen Wirkstoffs darstellt und damit die Neuzulassungspflicht sowie das Erlöschen der fiktiven Zulassung zur Folge hatte. Zudem ließ das vorgelegte wissenschaftliche Material keinen dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechenden Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit im beanspruchten Anwendungsgebiet erkennen; Monographien und Studien zu nicht identischen Mistelpräparaten waren hierfür nicht übertragbar. Schließlich konnte die Klägerin die von der Behörde gerügten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Fristen in der erforderlichen Weise beheben, sodass die Nachzulassung auch aus Verfahrensgründen zu Recht versagt wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.