Beschluss
27 L 1586/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1030.27L1586.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 6759/09 gegen die der ordnungsbehördlichen Erlaubnis vom 17. September 2009 in der Fassung vom 30. Oktober 2009 beigefügten Nebenbestimmungen und der sich hierauf beziehenden Androhung von Zwangsgeldern wird wie folgt wiederhergestellt bzw. angeordnet: hinsichtlich Ziffer 1, soweit darin die Ausstellung von menschlichen Plastinaten, welche Paare "in anderen sexuellen Posen" darstellen, untersagt wird, hinsichtlich Ziffer 2, soweit darin die Präsentation von Paaren "in anderen sexuellen Posen" mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien untersagt wird, hinsichtlich Ziffer 3, soweit darin angeordnet wird, dass Minderjährigen ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Ausstellung auch außerhalb des von der Antragstellerin abgetrennten Bereichs (in dem Teilplastinate des menschlichen Körpers, welche auf die bloße Darstellung des Geschlechtsverkehrs reduziert sind, ausgestellt oder mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien präsentiert werden) nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen dürfen und soweit die ordnungsbehördliche Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Antragstellerin führt seit dem 19. September 2009 bis zum 31. Januar 2010 in Köln-Kalk die Ausstellung "Gunther von Hagens' KÖRPERWELTEN" - Eine Herzenssache durch. Hierbei handelt es sich um eine anatomische Ausstellung, in der mittels der sog. Plastination präparierte menschliche Körper der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Gezeigt werden ganze Körper, einzelne Organe und transparente Körperscheiben. Die Spender der Körper haben noch zu Lebzeiten ihr Einverständnis mit der Plastination und der Ausstellung der Plastinate erklärt. In den von der Antragstellerin von den Spendern eingeholten Erklärungen wird unter anderem auch abgefragt, ob der Spender damit einverstanden ist, dass sein Körper für die ästhetisch-instruktive Darstellung eines Geschlechtsaktes verwendet wird. Wegen des Inhalts der Einverständniserklärung wird auf die Anlage 1 zur Antragsschrift Bezug genommen. 4 Die Ausstellung ist in verschiedene Abschnitte eingeteilt, in denen der Bewegungsapparat, das Nervensystem, die Atmungsorgane, das Herz-Kreislauf-System, der Verdauungstrakt, der Harntrakt, die Fortpflanzungsorgane und die vorgeburtliche Entwicklung erläutert werden. Die sogenannten Ganzkörperplastinate sind in der gesamten Ausstellung zwischen den Vitrinenexponaten verteilt; die Exponate werden auf Hinweistafeln erläutert. Außerdem werden Audio-Führungen für Erwachsene und speziell für Kinder angeboten. 5 Den die Fortpflanzungsorgane betreffenden Abschnitt der Ausstellung hat die Antragstellerin in einem abgetrennten Raum untergebracht, der zur Zeit nicht zugänglich ist. In den Raum führt ein etwa 2,5 m breiter Zugang. Am Eingang weist ein Schild darauf hin, welche Exponate in dem Raum gezeigt werden und dass der Zutritt Besuchern unter 16 Jahren ohne Begleitung Erwachsener nicht gestattet ist. Im Zeitpunkt der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung befand sich in dem abgetrennten Raum ein Teilplastinat, an Hand dessen die Anatomie des Geschlechtsverkehrs gezeigt wird, umrahmt von Fotografien des ursprünglichen Ganzkörperplastinats "Schwebender Akt" (Bl. 75 des Verwaltungsvorgangs). In dem Raum findet sich außerdem eine anatomiegeschichtliche Tafel sowie ein Körperscheibenplastinat, das den Geschlechtsakt darstellt. 6 Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. September 2009 gemäß § 11 Abs. 3 BestG NRW unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Präsentation der Wanderausstellung "Gunther von Hagens' Körperwelten - Eine Herzenssache" in Köln für die Zeit vom 18. September 2009 bis zum 31. Januar 2010. Die Erlaubnis ist mit folgenden "Auflagen" verbunden: 7 1. Die Ausstellung menschlicher Plastinate, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder in anderen sexuellen Posen darstellen, sowie von Teilplastinaten des menschlichen Körpers, welche auf die bloße Darstellung des Geschlechtsverkehrs reduziert sind, ist untersagt. 8 2. Auch die Präsentation der unter Ziffer 1 näher bestimmten Plastinate mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien (wie beispielsweise Fotografien u.ä.) ist ebenfalls untersagt. 9 3. Gemäß § 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Ausstellung nur in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigte/n oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen. 10 Ferner wurde für den Fall der Missachtung der Auflagen unter Ziffer 1. und 2. ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 20.000,00 Euro je Verstoß sowie für den Fall der Missachtung der Auflage unter Ziffer 3. ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro je Verstoß angedroht und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Wegen der Einzelheiten der Begründung der ordnungsbehördlichen Erlaubnis und der mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen wird auf den Inhalt der Erlaubnis (Bl. 12 bis 18 der Gerichtsakte im Verfahren VG Köln 27 K 6759/09) Bezug genommen. 11 Die Antragstellerin hat am 12. Oktober 2009 Klage gegen die der Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen und Zwangsgeldandrohungen erhoben und am 16. Oktober Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die der ordnungsbehördlichen Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen seien bereits deshalb rechtswidrig, weil die Ausstellung nicht erlaubnispflichtig sei. Sie werde nicht von § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW erfasst, da die Plastinate keine Leichen seien und die Bestimmung auch nicht auf Ausstellungen durch Anatomieinstitute anwendbar sei. Das Verbot, Plastinate von Paaren auszustellen, welche den Geschlechtsakt darstellten, verletze sie in ihrer Wissenschaftsfreiheit. Dieser Eingriff könne nicht mit Blick auf den Schutz der Menschenwürde gerechtfertigt werden, die sich auf das menschliche Leben beziehe. Insbesondere könnten auch Tabus und sittliche Vorstellungen der Allgemeinheit keinen Maßstab der Menschenwürde bilden. Zudem hätten diejenigen, deren Leichen für die Plastinate verwendet worden seien, noch zu Lebzeiten auch darin eingewilligt, dass ihr Körper für eine entsprechende Darstellung des Sexualaktes verwendet werden dürfe. Das Verbot der medialen Darstellung der streitgegenständlichen Plastinate verstoße gleichfalls gegen ihr Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit sowie gegen die nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit. Soweit der Zugang für Jugendliche beschränkt werde, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, worauf sich die Einschätzung, die Ausstellung sei jugendgefährdend, gründe. Derartige Zugangsbeschränkungen fänden auch bei sonstigen medizinhistorischen Sammlungen keine Anwendung. Andere Städte hätten derartige Zugangsbeschränkungen nicht für erforderlich gehalten. Zudem verleihe die Zugangsbeschränkung der Ausstellung etwas Anrüchiges. Die Kammer hat am 30. Oktober 2009 einen Ortstermin in der Ausstellung durchgeführt. Im Rahmen dieses Termins hat der Antragsgegner die Auflage unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert: 12 "Die Ausstellung von menschlichen Plastinaten, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder in anderen sexuellen Posen zeigen, ist untersagt." 13 Die Vertreterin des Antragsgegners hat hierzu erläutert, dass danach sowohl in dem abgetrennten Raum das Teilplastinat als auch das Körperscheibenplastinat, die den Geschlechtsverkehr darstellen, ausgestellt werden dürften, die Fotografien des Ganzkörperplastinates "Schwebender Akt" jedoch zu entfernen seien. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 12. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. September 2009 in der Fassung vom 30. Oktober 2009 wiederherzustellen, soweit 16 1. der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs der ordnungsbehördlichen Erlaubnis angeordnet wird, 17 2. es ihr untersagt wird, menschliche Plastinate auszustellen, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder in anderen sexuellen Posen darstellen, 18 3. es ihr untersagt wird, die unter Ziffer 2. genannten Plastinate mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien (wie beispielsweise Fotografien o.ä.) zu präsentieren, 19 4. es ihr untersagt wird, Minderjährigen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres den Besuch der Ausstellung ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person zu ermöglichen, 20 sowie die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit 21 mit dem Bescheid ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass sie die in den vorstehenden Ziffern 2. bis 4. genannten Auflagen nicht erfüllt bzw. diesen zuwiderhandelt. 22 Der Antragsgegener beantragt, 23 den Antrag abzulehnen. Er verteidigt die dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren VG Köln 27 K 6759/09, des Verwaltungsvorgangs sowie des zu den Akten gereichten Ausstellungskatalogs Bezug genommen. 25 II. 26 Soweit die Beteiligten das Verfahren - bezogen auf die Aufhebung der mit Ziffer 1 der Auflagen verfügten Untersagung der Ausstellung von Teilplastinaten des menschlichen Körpers, welche auf die bloße Darstellung des Geschlechtsverkehrs reduziert sind - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 27 Im Übrigen hat der grundsätzlich - und insbesondere auch, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich des Widerrufsvorbehaltes gerichtet ist - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, BVerwGE 112, 221 29 lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 30 Rechtliche Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung bestehen nicht. Insbesondere ist sie in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade noch genügenden Weise begründet. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gesondert zu begründen. Eine solche gesonderte, auf die Verfügung mit allen ihren Nebenbestimmungen bezogene Begründung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung findet sich hier auf Blatt 6 der Verfügung. Dass die dortigen Erwägungen die jugendschutzrechtliche Auflage nicht eigens aufgreifen, ist noch hinnehmbar. Denn nach dem Zweck des Begründungserfordernisses ist Maßstab der Prüfung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, ob die Begründung der aufschiebenden Wirkung überzeugend und fehlerfrei ist. Vielmehr genügt es, dass die Behörde klar zu erkennen gibt, dass ihr bewusst ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs die Regel und die Anordnung der sofortigen Vollziehung die begründungsbedürftige Ausnahme ist. Das ist hier der Fall. 31 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn eine Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgebliches Kriterium sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da jedenfalls an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht, während umgekehrt ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht erkennbar ist, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Ist dagegen bei der gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage weder festzustellen, dass die Klage offensichtlich begründet, noch dass sie offensichtlich unbegründet ist, ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinn vorzunehmen. Ist danach das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schutzwürdiger als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, ist die sofortige Vollziehung gerechtfertigt. Andernfalls ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. 32 Nach diesen Grundsätzen führt die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, während im Übrigen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmungen Vorrang hat. 33 Soweit die Antragstellerin allerdings meint, die von ihr angegriffenen Nebenbestimmungen seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie für die Ausstellung keine ordnungsbehördliche Erlaubnis benötige, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich die Erlaubnispflichtigkeit aus § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW. Danach bedarf das öffentliche Ausstellen Toter oder von Teilen (von Toten) der zu Lebzeiten schriftlich erklärten - hier vorliegenden - Einwilligung des Verstorbenen sowie der Genehmigung der Ordnungsbehörde des Ausstellungsortes. Diese Bestimmung ist hier anwendbar. 34 Bei den von der Klägerin ausgestellten Plastinaten und Teilplastinaten handelt es sich um Leichen bzw. Teilen von Leichen und damit um Tote im Sinne des § 1 Abs. 1 BestG NRW. Unter einer Leiche versteht man den Körper eines Verstorbenen, solange sein Zusammenhang zwischen den Einzelteilen durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben ist, wobei es für den Begriff der Leiche dem Wortsinn nach keine Rolle spielt, ob der Leichnam durch eine besondere Behandlung dem natürlichen Verwesungsprozess entzogen ist oder nicht. 35 Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 26. März 1987 - 7 E 5/87 -, DÖV 1987, 826; ihm folgend VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris. 36 Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Bestattungsgesetz den Umgang mit Leichen mit Blick auf den öffentlichen Gesundheitsschutz einerseits und den würdevollen Umgang mit Toten andererseits umfassend regelt und insbesondere Ausnahmen vom Bestattungszwang nach §§ 14 und 15 BestG NRW nicht kennt. Das gilt insbesondere auch für sogenannte Anatomieleichen, bei denen die Pflicht zur Bestattung, wie sich aus § 10 Abs. 3 BestG NRW ergibt, nicht aufgehoben, sondern lediglich hinausgeschoben ist. Die Bestattungspflicht gilt damit für jeden Toten, unabhängig davon, ob sein Leichnam konserviert worden ist oder nicht. Dass die Plastination - anders als bislang bekannte Konservierungsverfahren - Leichen dauerhaft der Verwesung entzieht, ändert hieran nichts. Dafür spricht letztlich auch, dass nach Angaben der Antragstellerin bei einer Plastination der Leiche zwar Körperflüssigkeit und lösliche Fette (70 % der Körpersubstanz) entzogen und durch Reaktionskunststoffe ersetzt werden. Das restliche organische Gewebe bleibt aber in seiner gestaltbildenden Struktur bis in den mikroskopischen Bereich hinein erhalten. Schon das spricht dafür, dass der Leichnam durch die Plastination nicht zu einem aliud wird, sondern weiterhin als Leiche von den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes erfasst bleibt. 37 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris. 38 Sinn und Zweck der bestattungsrechtlichen Regelungen stehen dem nicht entgegen. Die dem 2. Abschnitt des Bestattungsgesetzes NRW vorangestellte Bestimmung des § 7 BestG NRW macht deutlich, dass das in diesem Abschnitt geregelte Bestattungsrecht nicht nur dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung, sondern auch dazu dient, die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten (vgl. § 7 Abs. 1 BestG NRW). Damit ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen angesprochen, sondern die Norm schützt (mit der Benennung der Ehrfurcht vor den Toten) zugleich auch das sittliche Empfinden der Allgemeinheit und ihre sozialen Anschauungen über den Umgang mit Toten. Dieser Aspekt geht aber durch die Konservierung einer Leiche selbst dann nicht verloren, wenn sie durch die Konservierung auf Dauer der Verwesung entzogen ist und damit Gesundheitsgefahren mit ihr nicht mehr verbunden sind. Auch der Umstand, dass eine Identifizierung des Plastinats nicht mehr möglich bzw. nur mit äußerst aufwendigen Methoden noch denkbar ist, es damit nicht Gegenstand von individueller Trauer sein kann, ist letztlich ohne Belang. Der Zweck, die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren, stellt nicht auf das Empfinden einzelner Angehöriger ab, sondern auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit. 39 Vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris. 40 Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW Ausstellungen der vorliegenden Art erfasst und nicht nur - wie die Antragstellerin meint - das Ausstellen von Leichen im Zusammenhang mit einer Beerdigung. Schon vom Wortlaut der Bestimmung, der das öffentliche Ausstellen von Toten oder Teilen von Toten der Genehmigungspflicht unterwirft, werden auch Ausstellungen wie die hier streitige ohne weiteres erfasst. Auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber genau solche Ausstellungen wie die vorliegende im Blick hatte, wenn es in der amtlichen Begründung zu § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW heißt: 41 "Nach Abs. 3 sind das Öffnen und Offenhalten des Sarges während der Begräbnisfeier und das öffentliche Ausstellen Toter nicht mehr grundsätzlich verboten. Durch das Genehmigungserfordernis soll insbesondere gesundheitlichen Gefahren vorgebeugt werden. Zusätzlich wird für das öffentliche Ausstellen zu Schau- oder Volksbildungszwecken die zu Lebzeiten schriftlich erklärte Einwilligung der oder des Verstorbenen verlangt. Damit wird unterstrichen, dass die Achtung der Totenwürde Vorrang vor Ausstellungszwecken besitzt." (vgl. LT-Drucks. 13/2728, S. 23). 42 Der Gesetzgeber hat damit klar zu erkennen gegeben, dass er mit § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW nicht den Umgang mit dem Toten im Vorfeld einer anstehenden Bestattung regeln wollte, sondern dass er im Interesse der Totenwürde Regelungsbedarf für das Ausstellen von Leichen und Leichenteilen in einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen Ausstellungen im Blick hatte. Auch gesetzessystematische Überlegungen stehen diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar betrifft § 11 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW das Öffnen des Sarges während der Trauerfeierlichkeiten. Das zwingt aber nicht zu einer entsprechenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des Satzes 2. Dieser knüpft nicht einfach an das Genehmigungserfordernis des Satzes 1 ("bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde") an, sondern regelt dieses in Satz 2 nochmals eigenständig mit der Wendung "bedarf .... der Genehmigung der Ordnungsbehörde des Ausstellungsortes". Das unterstreicht aber nach Auffassung der Kammer den eigenständigen Regelungsgehalt der Bestimmung unabhängig von ihrem konkreten Standort im Gesetz. 43 A.A. für das baden-württembergische Bestattungsrecht VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris. 44 Dass damit § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW auch das Ausstellen von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken erfasst, begegnet nach der hier nur möglichen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden Bedenken, da die Bestimmung dem Schutz der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Menschenwürde dient, die das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seinem "Wirkbereich" begrenzt. 45 Ist die Veranstaltung der Antragstellerin nach alledem gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW genehmigungsbedürftig, richtet sich die Zulässigkeit der Beifügung von Nebenbestimmungen, da die Erteilung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot, Leichen öffentlich auszustellen im Ermessen der Behörde steht, nach § 36 Abs. 2 VwVfG NRW. Danach darf ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Behörde steht, unbeschadet des § 36 Abs. 1 VwVfG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmung versehen werden. Hierbei sind zum einen die gleichen formellen Voraussetzungen zu beachten, wie sie auch für den Hauptverwaltungsakt gelten. Zum anderen hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW). Insbesondere müssen sich die beigefügten Nebenbestimmungen im dem für den Hauptverwaltungsakt maßgeblichen Ermessensrahmen halten. 46 Hiervon ausgehend hat der Antrag zu 1) Erfolg. 47 Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass der der Erlaubnis beigefügte "Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs" rechtswidrig ist und insoweit das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Denn der gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW der Erlaubnis beigefügte Widerrufsvorbehalt ist ermessensfehlerhaft, weil er unverhältnismäßig ist. 48 Der in dem Tenor der ordnungsbehördlichen Erlaubnis ausgesprochene Widerrufsvorbehalt ist nach seinem Wortlaut ("jederzeit") an keinerlei Voraussetzungen gebunden. Auch der übrige Inhalt des Bescheides enthält keine Ansatzpunkte, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten des Verwaltungsaktes eine Eingrenzung des Widerrufsvorbehaltes nahe legen. Solche Ansatzpunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Hinweis auf Bl. 4 der ordnungsbehördlichen Erlaubnis, wonach Verstöße gegen die Auflagen auch zum Widerruf der Erlaubnis berechtigen sollen. Abgesehen davon, dass es eines solchen Widerrufsvorbehaltes mit Blick auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW, wonach ein begünstigender Verwaltungsakt u.a. dann widerrufen werden kann, wenn eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt worden ist, nicht bedurft hätte, ist der im Tenor der Erlaubnis verwendete Begriff "jederzeit" einer solchen Einschränkung nicht zugänglich. 49 Ermessenserwägungen, die einen derart weitgefassten Widerrufsvorbehalt tragen könnten, sind aber der ordnungsbehördlichen Erlaubnis auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Zudem führt ein derart weit gefasster Widerrufsvorbehalt auch zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Antragstellerin. Der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs hat zur Folge, dass die Antragstellerin in keiner Weise mehr auf den Bestand der ihr erteilten ordnungsbehördlichen Erlaubnis vertrauen kann, selbst wenn sie sich uneingeschränkt an die weiteren Auflagen hält. Allein das möglicherweise bestehende Interesse des Antragsgegners, sich für die Zukunft letztlich freie Hand zu verschaffen, vermag aber die Kappung jeglichen Vertrauensschutzes gerade auch unter Berücksichtigung der der Antragstellerin mit der Ausstellung entstehenden finanziellen Aufwendungen nicht zu rechtfertigen. 50 Spricht danach Überwiegendes dafür, dass der Widerrufsvorbehalt rechtswidrig ist, fällt bezüglich dieses Teils der Erlaubnis auch die Abwägung im Übrigen zu Lasten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug des Widerrufsvorbehaltes hat hinter dem Interesse der Antragstellerin an einer zuverlässigen Basis für die Durchführung ihrer auch mit finanziellen Aufwendungen verbundenen Ausstellung zurückzutreten. Im Übrigen kann der Antragsgegner für den Fall, dass die Antragstellerin die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht einhält, den Weg über § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW beschreiten, so dass jedenfalls einem Großteil der mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs verfolgten Ziele genügt werden kann. 51 Die Anträge zu 2) und 3) haben lediglich insoweit Erfolg, als der Antragstellerin mit den Auflagen Nr. 1 und 2 die Ausstellung von Plastinaten, welche Paare in anderen sexuellen Posen bzw. die Präsentation derartiger Plastinate mittels elektronischer oder anderer visueller Medien untersagt wird. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Ausstellung von Plastinaten, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zeigen, ist der Antrag abzulehnen. 52 Die gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW der ordnungsbehördlichen Erlaubnis beigefügten Auflagen Nr. 1 und Nr. 2 sind offensichtlich rechtswidrig, soweit der Antragstellerin darin untersagt wird, menschliche Plastinate auszustellen, welche Paare "in anderen sexuellen Posen" darstellen, bzw. diese mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien zu präsentieren. Dieser Teil der Auflage genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Hat ein Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt, muss er darüber hinaus so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Vollstreckung sein kann. 53 Vgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage, 2008, Rz. 12 zu § 37; Stelkens/Bonk Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage, 2008, Rz. 31 ff. 54 Diesen Anforderungen genügen die Auflagen Nr. 1 und 2, soweit sie sich auf Plastinate von Paaren "in anderen sexuellen Posen (als der Darstellung des Geschlechtsverkehrs) beziehen, nicht mehr, da der Begriff der " anderen sexuellen Pose" so unscharf ist, dass die Antragstellerin ihm nicht zweifelsfrei entnehmen kann, welche Plastinate von ihm erfasst sein sollen und welche noch erlaubt sind. Das vom Antragsgegner mit diesem Teil der Auflage verfolgte Ziel, die Ausstellung "grenzüberschreitender" Plastinate von vornherein zu verhindern, lässt sich, nachdem er die Erlaubnis zur Ausstellung allgemein und nicht nur bezogen auf die von der Antragstellerin auf Anforderung im Verwaltungsverfahren vorgelegte Liste der Exponate erteilt hat, letztlich nur dadurch erreichen, dass er die Antragstellerin verpflichtet, Änderungen der Ausstellung und die Aufnahme neuer Plastinate vorab anzuzeigen, bzw. dadurch, dass er die Ausstellung unter Kontrolle hält. Soweit mit der Auflage unter Ziffer 1 der Antragstellerin untersagt wird, (Ganzkörper)Plastinate zu zeigen, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs darstellen, ist der Ausgang des Rechtsstreits hingegen offen. 55 Zwar spricht nach Auffassung der Kammer einiges für die Rechtmäßigkeit dieses Teils der gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW der Erlaubnis nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW beigefügten Auflage. 56 Formelle Bedenken gegen diesen Teil der Auflage unter Ziffer 1 sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es unschädlich, dass sie die Ganzkörperplastinate - wie z.B. den "Schwebenden Akt", der Anlass für diesen Teil der Auflage war - nicht konkret benennt, da mit der Wendung "Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs" noch hinreichend bestimmt ist, welche Darstellungen von der Untersagung erfasst sein sollen. 57 Es spricht zudem einiges dafür, dass die Auflage auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sein dürfte. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW kann ein im Ermessen der Behörde stehender Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen auch mit einer Bestimmung versehen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Voraussetzung ist hierbei, dass sich die Auflage in dem für den Hauptverwaltungsakt maßgeblichen Ermessensrahmen bewegt. 58 Dies ist hier nach der allein gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich zu bejahen. Die Auflage Nr. 1 soll die das Bestattungsrecht durchziehende, jedermann treffende Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 BestG NRW, die Totenwürde zu achten und die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren, sicherstellen. Es spricht aber vieles dafür, dass die Ausstellung von Ganzkörperplastinaten, die Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zeigen, wegen der Verbindung von Tod und Sexualität die Totenwürde bzw. die Ehrfurcht vor den Toten verletzt. Diese Form der Darstellung erscheint als besonders problematisch, da eine entsprechende Darstellung des zum Intimsten des menschlichen Daseins gehörenden Geschlechtsaktes durch Lebende sittlich anstößig ist, die Verwendung von Toten hierfür damit als Tabubruch empfunden werden kann, der mit der den Toten entgegenzubringenden Ehrfurcht nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Es spricht auch vieles dafür, dass das auf § 7 Abs. 1 BestG NRW gestützte Verbot, Ganzkörperplastinate zu zeigen, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs darstellen, die Antragstellerin nicht in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit verletzt bzw. der Antragsgegner bei der Ausübung seines Ermessens die Bedeutung des Grundrechts in angemessener Weise in die Ermessensabwägungen eingestellt hat. 59 Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist allerdings durch die Auflage berührt. Er erstreckt sich auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Geschützt ist nicht nur der Erkenntnisprozess selbst. Vielmehr garantiert das Grundrecht mit der Freiheit der Lehre auch die wissenschaftlich fundierte - auch populärwissenschaftliche - Vermittlung der durch Wissenschaft und Forschung gewonnen Erkenntnisse. 60 BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 427/71, 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris. 61 Grundrechtsträger sind dabei nicht nur universitäre, sondern auch private Einrichtungen. 62 Hiervon ausgehend ist das Erfinden, Weiterentwickeln und Anwenden der Plastination als anatomische Präparationsmethode und die Präsentation der durch diese Technik geschaffenen Plastinate in Form einer Ausstellung als populärwissenschaftliche Vermittlung anatomischer Gegebenheiten von der Wissenschaftsfreiheit in dem Teilbereich der - auch außeruniversitär - gewährleisteten Lehre erfasst. Auch mit der Präsentation von Ganzkörperplastinaten von Paaren, die den Geschlechtsverkehr darstellen, verfolgt die Antragstellerin das Ziel, Einblick in die anatomischen Vorgänge beim Geschlechtsakt zu vermitteln. Die Untersagung der Ausstellung derartiger Plastinate betrifft damit die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und stellt zunächst einmal einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit dar. 63 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009 - 1 S 151.09 -, nachgewiesen bei juris, VG Augsburg, Beschluss vom 04. September 2009 - Au 7 S 09.1266. 64 Das Grundrecht ist jedoch dann nicht verletzt, wenn dieser Eingriff durch eine Grundrechtsschranke gerechtfertigt ist. Es ist anerkannt, dass auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG, jedenfalls dort, wo Forschung, Wissenschaft und Lehre in Kontakt zu außenstehenden Dritten treten, also im sog. Wirkbereich, nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern durch verfassungsimmanente Schranken begrenzt wird. Insoweit kommt hier allein die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte und durch § 7 Abs. 1 BestG NRW einfachgesetzlich konkretisierte, von der Menschenwürde umfasste Totenwürde in Betracht, die neben dem postmortalen Persönlichkeitsschutz auch den Leichnam als Hülle eines Verstorbenen erfasst, der nicht wie jede andere Materie behandelt werden soll. Jeder Umgang mit einem Leichnam ist daher an dem allgemeinen Achtungsanspruch des Toten, der ihm kraft seiner Menschenwürde zukommt und auch noch nach dem Tode Schutz genießt, zu messen; herabwürdigende und erniedrigende Verfahrensweisen sind verboten. 65 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris. 66 Hiervon ausgehend ist aber die Frage, ob der besondere Zweck der Ausstellung, dem Laien die Anatomie des menschlichen Körpers in geeigneter und ansprechender Weise nahezubringen, die Präsentation von Plastinaten von Paaren, die den Geschlechtsverkehr darstellen, ausnahmsweise als mit der Totenwürde bzw. der Ehrfurcht vor den Toten vereinbar erscheinen lassen, als offen zu bezeichnen. 67 Nach der bislang vorliegenden Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Präsentation von Ganzkörperplastinaten in den von der Antragstellerin veranstalten Ausstellungen wäre dies voraussichtlich zu verneinen. Danach ist anerkannt, dass die Ausstellung von Ganzkörperplastinaten solange nicht mit einer Verletzung der Totenwürde verbunden ist, als sie dazu dient, Einblicke in das Körperinnere, d.h. in die physischen Gegebenheiten und Funktionszusammenhänge zu verschaffen, und damit den biologischen Teil des Menschseins darstellt. Auch eine ästhetisierende, der Verlebendigung dienende Darstellung, wie sie einem Großteil der im Ausstellungskatalog dargestellten Ganzkörperplastinate eigen ist, ist danach mit der Totenwürde noch zu vereinbaren, soweit sie das didaktische Ziel verfolgt, den anatomisch nicht vorgebildeten Laien anzusprechen und ihm die Anatomie des menschlichen Körpers in anschaulicher und verständlicher Weise nahezubringen. Einen Tabubruch und damit einen Verstoß gegen die Totenwürde nimmt die bislang vorliegende Rechtsprechung jedoch an, wenn im Vordergrund der Darstellung nicht mehr die Wissensvermittlung steht, sondern es um eine gestaltende Darstellung in einer willkürlich erscheinenden Formensprache geht oder die dargestellte Pose nach allgemeiner Vorstellung lächerlich, herabwürdigend oder anstößig erscheint. 68 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris. 69 Anders als das reine Teilplastinat, das sich ohne jedes Beiwerk auf die Darstellung der Anatomie des Geschlechtsverkehrs beschränkt, dürfte aber die Darstellung eines den Geschlechtsakt vollziehenden Paares unter Verwendung von Leichen nach allgemeiner Anschauung wegen der hierin liegenden Verbindung von Tod und Sexualität ungeachtet des Rahmens, in dem sie erfolgt, im Sinne dieser Rechtsprechung als anstößig erscheinen und damit die Grenze dessen überschreiten, was auch im wissenschaftlichen Kontext unter Beachtung der Totenwürde bzw. der Ehrfurcht vor den Toten im Umgang mit Leichen nach allgemeiner Anschauung noch zulässig ist. 70 Andererseits ist aber mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Benneton-Werbeaktion 71 - vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762 und 1787/95 -, DVBl 2001, 553 und vom 11. März 2003 - 1 BvR 426/02 - BVerfGE 107, 257 - 72 nicht ganz unproblematisch, ob und inwieweit die allgemeine Anschauung, bzw. das sittliche Empfinden der Allgemeinheit als Ausfluss der Menschenwürde geschützt und geeignet ist, einem anderen Grundrecht Schranken zu setzen. Allerdings neigt die Kammer zu der Auffassung, dass die Totenwürde und die Ehrfurcht vor den Toten sowie die in der Gesellschaft verwurzelten Vorstellungen darüber, wie mit toten Körpern umgegangen werden darf, den Menschen in seiner grundsätzlichen Existenz betreffen und damit auch unter dem Aspekt des Schutzes der Lebenden noch von Art. 1 Abs. 1 GG erfasst ist. 73 Vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris; Benda, NJW 2000, 1769. 74 Auch ist fraglich, ob die Einbindung in eine von einem durchgängigen wissenschaftlich-didaktischen Konzept getragene Ausstellung zur menschlichen Anatomie die Bewertung der Plastinate als anstößig relativieren könnte. Mit Blick darauf, dass der Schutz der Totenwürde hier wegen der Einwilligung der Toten zu Lebzeiten im Schwerpunkt bei den Anschauungen der Lebenden ansetzt, ist zudem fraglich, ob der Menschenwürdeaspekt hier nicht deshalb zurückzutreten hat, weil die Antragstellerin mit der Einrichtung eines abgetrennten Raumes für Ausstellungsstücke, die die Anatomie des Geschlechtsaktes betreffen und an dessen Eingang auf die besondere Thematik des Raumes hingewiesen wird, dem Besucher die Möglichkeit eröffnet, sich bewusst für oder gegen die Besichtigung auch dieses Teiles der Ausstellung zu entscheiden. 75 Auch die Auflage unter Ziffer 2. ist, soweit der Antragstellerin untersagt wird, mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien menschliche Plastinaten, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs darstellen, zu zeigen, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. 76 Formelle Bedenken gegen diese Nebenbestimmung bestehen nicht. Insbesondere ist sie noch hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Aufgrund des Regelungszusammenhanges kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es dem Antragsgegner mit ihr nicht darum geht, der Antragstellerin die Präsentation von Plastinaten, die Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zeigen, mittels elektronischer oder sonstiger visueller Medien schlechthin zu untersagen, sondern dass es allein um eine Untersagung entsprechender Wiedergaben in der Ausstellung geht. 77 Der Antragsgegner hat diesen Teil der Auflage damit begründet, dass die Präsentation von sexuell geprägten Plastinaten mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Darstellungen mit der nach § 7 BestG NRW geschützten Totenwürde nicht zu vereinbaren sei. Dies erscheint nicht von vornherein fehlerhaft. Die in der Ausstellung gezeigten Plastinate sind ungeachtet ihres Zwecks, in anschaulicher Weise die anatomischen Gegebenheiten des menschlichen Körpers dem Laien nahezubringen, Tote, deren Leichnam durch eine besondere Form der Konservierung dauerhaft der Verwesung entzogen worden ist. Auf diese "Echtheit" der Plastinate in dem Sinne, dass jedes von einem Menschen stammt, weist die Antragstellerin etwa in ihrem Internetauftritt zur Präsentation der Kölner Ausstellung (Bl. 130 ff. des Verwaltungsvorgangs) auch immer wieder hin. Sie schlägt sich auch auf die von der Kammer während des Ortstermins beobachtete Atmosphäre in der Ausstellung und dem Verhalten der Ausstellungsbesucher - im Zeitpunkt des Ortstermins nahezu ausschließlich Jugendliche - nieder, die erkennen ließ, dass sich die Ausstellungsbesucher bei allem Interesse an den Exponaten immer auch bewusst waren, dass sie es mit Toten zu tun hatten. Die Annahme, dass die Präsentation von Abbildungen menschlicher Plastinate mit sexuellen Inhalten in der Ausstellung mit der Ehrfurcht vor den in der Ausstellung gezeigten präparierten Leichnamen nicht zu vereinbaren ist, ist vor diesem Hintergrund aber nicht offensichtlich fehlerhaft. 78 Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 GG ist auch insoweit voraussichtlich zu verneinen. Die in dem gesonderten Raum im Zeitpunkt des Ortstermins vorhandenen Ablichtungen des inkriminierten Ganzkörperplastinats "Schwebender Akt" dienen bereits nicht unmittelbar der Vermittlung anatomischer Zusammenhänge und erläutern auch die ausgestellten Teilkörper- und Scheibenplastinate nicht zusätzlich. Vielmehr spricht die mehrfache Verwendung von Ablichtungen des "Schwebenden Aktes" und deren Gruppierung rund um die ausgestellten Teilplastinate dafür, dass die Verwendung dieser Ablichtungen allein dekorativen Zwecken dient, die keinen Vorrang vor der in § 7 BestG NRW zutreffend konkretisierten Menschenwürde haben dürfte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt im Übrigen auch, soweit die Antragsstellerin meint, durch die Untersagung der Ausstellung von Abbildungen von Plastinaten werde sie in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. 79 Nach alledem lässt sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 1 und 2 der der ordnungsbehördlichen Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen lediglich hinsichtlich des Teils der Nebenbestimmungen feststellen, die sich auf Plastinate beziehen, die Paare in anderen sexuellen Posen darstellen. Insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Übrigen geht die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Hierbei hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass mit der nunmehr erlaubten Ausstellung des Teilplastinates sowie des Scheibenplastinats, welche den Geschlechtsakt zeigen, die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Intention der Antragstellerin, dem interessierten Laien vermittels ihrer Plastinate die Anatomie auch des Geschlechtsverkehrs nahezubringen, weitgehend erfüllt ist, während die Präsentation durch Ganzkörperplastinate, von einer ästhetisierenden Wirkung abgesehen, keinen oder nur einen eingeschränkten zusätzlichen Erkenntniswert haben dürfte. Umgekehrt wäre bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Falle ihrer Abweisung die eingetretene Verletzung der Totenwürde nicht mehr rückgängig zu machen. 80 Der Antrag zu 4), mit dem sich die Antragstellerin gegen die Nebenbestimmung Nr. 3 wendet, wonach Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Ausstellung nur in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen dürfen, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg. 81 Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass diese nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zulässige Auflage offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig ist. 82 Rechtliche Grundlage der Auflage, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen, ist § 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Danach kann, wenn von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht, die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann nach Satz 2 Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. 83 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung sind nach der hier allein möglichen summarischen Überprüfung bezogen auf die gesamte Ausstellung zwar erfüllt. 84 Bei der Ausstellung "Körperwelten" handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 7 Satz 1 JuSchG, da sie einer beliebigen Zahl von Personen offensteht. Dass der Zutritt nur gegen Entgelt möglich ist, ändert hieran nichts. 85 Auch ist davon auszugehen, dass der Besuch der Ausstellung mit einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern oder Jugendlichen verbunden sein kann. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das sozial-ethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen kann. Entsprechend dem Schutzzweck des Jugendschutzgesetzes ist Maßstab dabei nicht der durchschnittliche Jugendliche, sondern Kinder und Jugendliche schlechthin einschließlich gefährdungsgeneigter minderjähriger Personen. 86 Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz. 11 zu § 18 JuSchG. 87 Im Rahmen der Gefahrenprognose sind dabei um so geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je höherrangig das gefährdete Rechtsgut des Minderjährigen und je schwerwiegender der drohende Schaden ist. 88 Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz. 4 und 5 zu § 7 JuSchG. 89 Es spricht vieles dafür, dass zumindest bei jüngeren Kindern und Jugendlichen der Besuch der Ausstellung die psychische Konstitution eines Kindes beeinträchtigen oder auch das sozial-ethische Wertebild des Minderjährigen Schaden nehmen kann. Die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass ein Teil insbesondere der Ganzkörperplastinate gerade wegen der auch von der Geschäftsführerin der Antragstellerin betonten Lebendigkeit der Plastinate bei einem jüngeren Kinder, das ohne die Begleitung einer Bezugsperson mit den Plastinaten konfrontiert wird, dazu führen kann, dass sich ihm verstörende Bilder einprägen, die es ein Leben lang begleiten können. Das gilt namentlich, worauf der Antragsgegner bereits in der Genehmigungsverfügung hingewiesen hat, für die Plastinate von Neugeborenen, Föten und Schwangeren, aber insbesondere auch hinsichtlich der in dem abgetrennten Raum ausgestellten Teil- und Scheibenplastinate, die den Geschlechtsverkehr darstellen. Die Kammer hält es auch nicht für ausgeschlossen, dass derartige Auswirkungen sich dadurch verstärken können, dass die Plastinate unter Verwendung von Leichen hergestellt worden sind. Da dem unbegleiteten Kind eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Gesehenen und seine Einordnung häufig noch nicht möglich sein wird, besteht zudem die Gefahr einer sozial-ethischen Desorientierung bezogen auf den Umgang mit Toten. Diese Gefahren werden im Übrigen nicht dadurch aufgefangen, dass die Antragstellerin gegen Entgelt eine auf Kinder und Jugendliche zugeschnittene Audio-Führung bereit hält, da bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein unbegleiteter Minderjähriger diese auch in Anspruch nimmt. 90 Der Antragsgegner hat sich im Rahmen des ihm nach § 7 Abs. 2 JuSchG eingeräumten Ermessens dazu entschlossen, für die gesamte Ausstellung den Zugang von Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person zu gestatten. 91 Eine solche Anordnung ist zwar generell geeignet, die aufgezeigten Gefahren zu mindern. Die Anordnung erscheint auch notwendig, soweit sie den Zutritt zu dem Raum, in dem die den Geschlechtsverkehr darstellenden Plastinate ausgestellt sind, für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von einer Begleitung durch Erziehungsberechtigte abhängig macht, da diese Darstellungen aufgrund der Verbindung von Sexualität und Tod eine desorientierende Wirkung haben können. Der Entscheidung und Begründung sind aber keinerlei sachverständige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen und Erkenntnisse eine derart weitreichende Zugangsbeschränkung für Jugendliche unter Jugendschutzaspekten auch außerhalb dieses Raumes erforderlich ist. Zweifel ergeben sich insoweit insbesondere daraus, dass die gleiche Ausstellung nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin in anderen Städten ohne entsprechend weitreichende Zugangsbeschränkungen für Kinder und Jugendliche durchgeführt worden ist. Das wirft aber die Frage auf, ob eine mögliche jugendgefährdende Wirkung der Ausstellung außerhalb des Raumes, in dem sich die den Geschlechtsverkehr zeigenden Plastinate befinden, insbesondere bei Jugendlichen nach Vollendung des 14. Lebensjahres noch so erheblich ist, dass ein Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen möglich sein soll. Im Hinblick darauf, dass die Kammer diese Frage voraussichtlich nicht ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden kann, hierfür aber im vorliegenden Verfahren kein Raum ist, ist die Frage, ob die hier zu beurteilenden Zugangsbeschränkungen notwendig und damit rechtmäßig sind, als offen zu betrachten. 92 Die demnach erforderliche Interessenabwägung führt zu einer teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sich die Zugangsbeschränkung für die Ausstellung außerhalb des abgetrennten Raumes auf Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erstreckt. Die Kammer hat dabei einerseits berücksichtigt, dass bei einer vollständigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Auflage in Ziffer 3 Belange des Jugendschutzes möglicherweise in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt würden. Demgegenüber muss das Interesse der Antragstellerin an der vollständigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückstehen. Daraus, dass die Antragstellerin sich auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen kann, ergibt sich hier nichts anderes. Diese ist mit der nur teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt, da die Antragstellerin mit ihrer Ausstellung einen Großteil der von ihr angesprochenen Jugendlichen erreichen kann. Dass eine nennenswerte Zahl von Kinder unter 14 Jahren die Ausstellung ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten besuchen will, wird von der Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht. 93 Der Antrag zu 5), die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen, die der Antragsgegner gemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW mit der ordnungsbehördlichen Erlaubnis unmittelbar verbinden durfte, hat aufgrund der Akzessorietät der Zwangsgeldandrohung in dem Umfang Erfolg, in dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Nebenbestimmungen Erfolg hat. Im Übrigen begegnet die Androhung der Zwangsgelder keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere bewegen sie sich hinsichtlich der Höhe in dem nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen. Dass sie mit Rücksicht auf das wirtschaftliche Interesse an der Aufhebung der Auflagen sowie gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin unangemessen hoch wären, lässt der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 95 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.