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Urteil

15 K 1138/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1112.15K1138.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Anrechnung von 27 Minuten Reisezeit im Rahmen einer Dienstreise auf seine Arbeitszeit. 3 Am 06.12.2006 begab sich der Kläger für die Beklagte auf eine Dienstreise nach Frankfurt am Main. Dabei trat er zunächst um 9:00 Uhr im Rahmen der Gleitzeit seinen Dienst in der Dienststelle in Bonn an. Um 10:41 Uhr begann die Dienstreise, um 14:00 Uhr das Dienstgeschäft in Frankfurt, welches um 17:15 Uhr beendet war und an das sich die Heimreise bis 20:20 Uhr anschloss. Hierfür berechnete die Beklagte unter Berücksichtigung einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 7:30 Uhr bis 16:12 Uhr eine geleistete Arbeitszeit von 7:45 Stunden, die sie dem Kläger auf sein Gleitzeitkonto gutschrieb. Unberücksichtigt ließ die Beklagte insoweit die Reisezeit von 17:15 Uhr bis 20:20 Uhr, weil diese nach ihrer Auffassung außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit lag. 4 Unter dem 03.04.2007 erließ die Beklagte einen entsprechenden Bescheid, gegen den sich der Kläger mit Widerspruch vom 27.04.2007 wandte. Darin vertrat er die Auffassung, es könne nicht sein, dass er - nur weil er bereits um 9:00 Uhr seinen Dienst in der Dienststelle angetreten habe - nicht die gesamte Dienstreise einschließlich Rückreise als Arbeitszeit anerkannt bekomme, obwohl er damit allein bereits mehr als sein tägliches Arbeitssoll von 8:12 h absolviert habe. "Regelmäßige tägliche Arbeitszeit" könne bei einem Beamten, der wie er der Gleitzeitregelung unterliege, nicht ein mehr oder weniger willkürlich festgelegter Zeitrahmen sein; vielmehr müsse von einem Zeitbetrag, also hier 8:12 Stunden täglich zu leistender Arbeitszeit, ausgegangen werden. Diese Arbeitszeit habe er am 06.12.2006 absolviert. 5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2009 unter Berufung auf die Vorschriften der §§ 11 und 4 der Arbeitszeitverordnung (AZV) sowie die Ziff. 3 Abs. 2 der in ihrem Bereich abgeschlossenen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und dem Personalrat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: DV GLAZ) festgelegten Regelarbeitszeit von 7:30 bis 16:12 Uhr zurück. 6 Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2009 die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Argumente. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 03.04.2007 und 29.01.2009 zu verurteilen, ihm für den 06.12.2006 auf seinem Gleitzeitkonto eine zusätzliche Zeitgutschrift von 27 Minuten zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Auch sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren Vortrag im Vorverfahren. 12 Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2009 Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf eine weitere Zeitgutschrift von 27 Minuten für den 06.12.2006. 15 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anrechnung weiterer 27 Minuten Arbeitszeit, soweit sie im Rahmen seiner erst um 17:15 Uhr angetretenen Rückreise als Reisezeit angefallen sind, nicht zu. 16 Welche Zeiten im Rahmen einer Dienstreise auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, regelt § 11 Abs. 1 der gemäß § 72 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) a.F. (seit 12.02.2009: § 87 Abs. 3 BBG) erlassenen Arbeitszeitverordnung (AZV). Danach ist grundsätzlich nur die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit (Satz 1). Reisezeiten sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 AZV keine Arbeitszeit und werden auf diese nur unter besonderen Umständen angerechnet, die hier jedoch nicht gegeben sind. 17 Soweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AZV die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen als geleistet gilt, findet diese Vorschrift vorliegend keine Anwendung, weil es sich um keine ganztägige Dienstreise gehandelt hat. Diese fing vielmehr erst mit der Anreise um 10:41 Uhr an, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger schon 1:41 Stunden Dienst in der Dienststätte geleistet hatte, wozu er im Rahmen der Kernzeitregelung ab 9:00 Uhr auch verpflichtet war. 18 Soweit Reisezeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AZV als Arbeitszeit berücksichtigt werden, soweit sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen, ist auch diese Regelung vorliegend nicht zugunsten des Klägers dahingehend anzuwenden, dass auch noch die ab 17:15 Uhr beginnende Rückreise oder - was der Kläger allein geltend macht - jedenfalls 27 Minuten davon als Arbeitszeit zu berechnen wäre. Denn diese Reisezeit lag, wovon die Beklagte zu Recht ausgegangen ist, nicht mehr innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. 19 Eine Bestimmung des Begriffs der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ist in § 4 AZV vorgenommen. Danach sind die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende (vom Dienstherrn) festzulegen. Im Bereich der Beklagten ist diese Festsetzung durch § 3 Abs. 2 DV GLAZ erfolgt. 20 Danach beträgt die Regelarbeitszeit, die im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch die Festlegung von Dienstbeginn und Dienstende für die einzelnen Arbeitstage definiert ist, für die Beamten 8 Stunden und wird für diese auf Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 16.00 Uhr festgesetzt. Diese Bestimmung in der vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 gültigen DV GLAZ wurde nach dem Vorbringen der Beklagten ab dem 01.03.2006 verlängert auf 16:12 Uhr und dementsprechend 8:12 Stunden täglich, weil die wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt von 40 auf 41 Stunden erhöht worden war. Ob diese Arbeitszeitverlängerung im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten tatsächlich bereits umgesetzt worden war - was der Kläger bestreitet - kann vorliegend dahinstehen, weil der Kläger vorliegend unabhängig davon, ob das täglich zu regelmäßig zu leistende Arbeitspensum 8:00 Stunden oder 8:12 Stunden betrug, keinen Anspruch auf Anrechnung von über 7:45 Stunden hinausgehender Arbeitszeit hat. 21 Die somit in der DV GLAZ erfolgte Festsetzung des Rahmens der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch für ihn selbst und nicht etwa nur für diejenigen Mitarbeiter der Beklagten, die der Gleitzeitregelung nicht unterliegen. Die in § 3 Abs. 2 am Ende DV GLAZ vorgenommene Bestimmung, wonach für Beschäftigte, die nicht an der Gleitzeit teilnehmen, die Regelarbeitszeit gilt, soweit keine besondere Regelung getroffen ist, bedeutet insoweit nicht, dass die Festlegung nur für diese Mitarbeiter Geltung beansprucht, vielmehr wird diese Festsetzung der DV GLAZ, die dem Grunde nach allein die an der Gleitzeitregelung teilnehmenden Mitarbeiter erfasst, auf die dieser Regelung nicht unterfallenden Kollegen erstreckt. 22 Unter Berücksichtigung des damit festgesetzten Beginns und Endes der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 7:30 Uhr bis 16:12 Uhr hat die Beklagte für den 06.12.2006 zu Recht eine Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 17:15 Uhr und mithin nach Abzug der obligatorischen 30 Minuten Mittagspause von 7:45 Stunden angerechnet. Es war insoweit die nach Ende des Dienstgeschäftes um 17:15 Uhr angefallene Reisezeit nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie außerhalb der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit lag. Dabei ist die Beklagte auch richtiger Weise davon ausgegangen, dass als regelmäßige tägliche Arbeitszeit hier nicht der Zeitumfang von 8:12 Stunden zu berücksichtigen ist, sondern vielmehr der von 7:30 Uhr bis 16:12 Uhr gesetzte Zeitrahmen. Für diese Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AZV spricht nicht allein der Wortlaut der Vorschrift, der von der innerhalb der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit angefallenen Reisezeit ausgeht, wobei "innerhalb" schon dem Wortverständnis nach nur auf einen zwischen zwei bestimmten Zeitpunkten liegenden Zeitraum bezogen sein kann. In Abgrenzung dazu geht etwa § 11 Abs. 2 Satz 1 AZV von der "Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit" aus. 23 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AZV ist vielmehr - worauf bereits hingewiesen wurde - Reisezeit grundsätzlich keine Arbeitszeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits festgehalten, dass dies aus dem geringen Grad der dienstlichen Inanspruchnahme während der Reisezeiten folgt. 24 BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 26/79 -, hier zitiert nach Juris. 25 Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hier statt von einem festen Zeitrahmen von einer bestimmten Arbeitsdauer ausgegangen ist, um bei Gleitzeitbeamten Reisezeit im möglichst hohen Umfang als Arbeitszeit zu erfassen. Vielmehr kann die Vorschrift insoweit nur dahingehend verstanden werden, dass der Verordnungsgeber gerade mit der Bezugnahme auf den festgesetzten Zeitrahmen eine feste Größe etablieren wollte, um eine pauschalierende, aber möglichst gleichmäßige Behandlung der Fälle zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beamte, die einer Gleitzeitregelung unterliegen, gegenüber den an feste Arbeitszeiten gebundenen Kollegen ohnehin schon privilegiert sind, indem sie unter Beachtung ihrer Kernzeitregelung selbst bestimmen können, wie lange die Abwesenheit vom Wohnsitz dauern soll bzw. wieviel tatsächliche Dienstzeit sie absolvieren wollen. Ein an eine feste Arbeitszeit ab 7:30 Uhr gebundener Beamter hätte im vorliegenden Fall bereits 3:11 Stunden Dienst geleistet, bevor er zu der bis 20:20 Uhr dauernden Dienstreise aufgebrochen wäre. Dies stand dem Kläger frei, wohingegen er die für ihn legitime Alternative gewählt hat, den Dienst erst zum spätestmöglichen Zeitpunkt um 9:00 Uhr anzutreten und damit kürzer von seinem Wohnsitz entfernt zu sein. Hätte die Dienstreise bei gleicher Reisedauer und Dauer des Dienstgeschäftes schon um 6.00 Uhr begonnen, hätte der Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung im Rahmen der Gleitzeitregelung insoweit schon den regulären Dienst antreten können, das Dienstgeschäft hätte um 9:19 Uhr begonnen und wäre um 12:34 Uhr beendet gewesen, die Dienstreise selbst entsprechend um 15:39 Uhr. Hier hätte der Kläger aus seiner Sicht eine ganztägige Dienstreise absolviert, da er sein Tagessoll von 8:12 Stunden längst erfüllt gehabt hätte. Der an die feste Arbeitszeit gebundene Kollege hätte demgegenüber erst die Reisezeit ab 7:30 Uhr berechnet bekommen und hätte um 15:39 Uhr den Dienst in der Dienststelle noch einmal antreten und bis 16:12 Uhr absolvieren müssen. Noch weitergehend hätte der Gleitzeitbeamte bei einem solchen Tagesablauf sogar ebenfalls noch einmal den Dienst in der Dienststelle antreten können, wobei er unter Beachtung von § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AZV sogar noch Überstunden geleistet hätte. 26 Es kann dahinstehen, ob eine derartige Privilegierung, dass bei dem einer Gleitzeitregelung unterliegenden Beamten die ab Dienstbeginn anfallende Reisezeit vollumfänglich auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit im Sinne der zu leistenden Arbeitsdauer von hier 8:12 Stunden anzurechnen wäre, den Bereich des sachlich Gerechtfertigten verlassen würde. Erforderlich ist sie jedenfalls nicht, so dass der Verordnungsgeber ohne Weiteres die anzurechnende Reisezeit aus sachlichem Grund mit der Einschränkung "innerhalb der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit" auf die in einem bestimmten, festgelegten Zeitrahmen erfolgende Reisezeit reduzieren konnte. 27 Auch die systematische Auslegung der Vorschrift ergibt nichts anderes. Für einen Ausgleich von durch Reisezeiten übermäßig aufgewandter Freizeit ist in § 11 Abs. 3 AZV vorgesehen, dass die nicht auf die Arbeitszeit anrechenbaren Reisezeiten, soweit sie in einem Kalendermonat 15 Stunden überschreiten, auf Antrag in Höhe eines Viertels der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit gutzuschreiben sind. Zur Vermeidung von Härten war dem Verordnungsgeber insoweit nicht daran gelegen, Reisezeit entgegen dem normierten Grundsatz so weit wie möglich auf die Arbeitszeit anzurechnen, sondern vielmehr, für ein überobligatorisches Maß an Beanspruchung der Freizeit des Beamten einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.