Urteil
20 K 1143/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:1119.20K1143.09.00
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Tenor
Der Kosten- und Leistungsbescheid vom 30.01.2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Kosten- und Leistungsbescheid vom 30.01.2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger war Eigentümer des American Staffordshire Terriers "Buddy", für den er am 13.11.2000 eine Haltungserlaubnis beantragte. Noch während des Erlaubnisverfahrens wurde der Hund am 25.08.2001 von der Feuerwehr als Fundtier aufgenommen, da der Kläger zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus gebracht werden musste. Der Hund wurde zunächst in die Hundepension Gesse in Lohmar transportiert und sodann am 28.08.2001 in das Tierheim Dahlem/Tannenhof Eifel verlegt. Nach Durchführung eines Verhaltenstestes und einer Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Haltungserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 26.11.2001 ab und untersagte dem Kläger die Haltung des Hundes "Buddy", verbunden mit einer erweiterten Haltungsuntersagung. Zugleich ordnete der Beklagte die weitergehende Sicherstellung des Hundes gemäß § 14 OBG i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 PolG NRW an. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Am 27.09.2002 wurde der Hund von der Tierpension Assmann übernommen, wo er bis zum heutigen Tage untergebracht ist. Der gegen die Ordnungsverfügung erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 09.01.2003 zurückgewiesen. Klage hiergegen wurde nicht erhoben. Mit Schreiben vom 01.12.2008 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Kosteninanspruchnahme für die Unterbringung des Hundes an. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 19.12.2008 Stellung und führte im Wesentlichen aus, die seinerzeitige Wegnahme und Unterbringung des Hundes sei ohne Grund erfolgt. Er habe seit dem Jahre 2001 nie mehr etwas von dem Hund gehört. Er habe diesen bei der Steuerbehörde abgemeldet und die Versicherung gekündigt. Der Hund sei weg gewesen, weil man ihm diesen nicht habe herausgeben wollen. Er habe keinerlei Einflussmöglichkeit gehabt und sei davon ausgegangen, das Tier sei tot. Wenn man ihm den Hund schon nicht herausgegeben habe, so hätte man ihn wenigstens vermitteln oder aber einschläfern müssen. Nach nunmehr sieben Jahren könne er jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden. Mit Kosten- und Leistungsbescheid vom 30.01.2009 nahm der Beklagte den Kläger sodann für die Kosten der Unterbringung des Hundes "Buddy" für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2008 in Höhe von 6.102,80 EUR in Anspruch und setzte Gebühren für die Unterbringung in Höhe von 100,00 EUR sowie für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 15,00 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, der Hund sei seit seiner Sicherstellung am 25.08.2001 auf Kosten des Beklagten in einem Tierheim untergebracht. Aufgrund der Klassifizierung des Tieres als gefährlicher Hund sei eine Vermittlung nicht möglich gewesen. Eine Übernahme des Tieres durch den Kläger sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da ihm mit Bescheid vom 26.11.2001 und Widerspruchsbescheid vom 09.01.2003 die Haltung des Hundes bestandskräftig untersagt worden sei. Eine Tötung des Tieres schließlich sei aus Tierschutzgründen nicht in Betracht gekommen. Auch eine frühere Inanspruchnahme des Klägers sei nicht möglich gewesen, da er in der Zeit vom 01.07.2006 bis 15.04.2008 seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und für den Beklagten nicht erreichbar gewesen sei. Am 28.02.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens aus, er habe sich bereits am Tag nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus um eine Rückgabe des Hundes bemüht. Eine Herausgabe sei ihm aber ohne Begründung verwehrt worden. Die Erteilung einer Haltungserlaubnis habe man ihm trotz Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen rechtswidrig verwehrt. Im Übrigen sei er in der Zeit vom 01.07.2006 bis 15.04.2008 obdachlos gewesen und ordnungsgemäß beim Caritasverband gemeldet gewesen. Etwaige Ansprüche seien nunmehr jedenfalls verwirkt. Der Kläger beantragt, den Kosten- und Leistungsbescheid vom 30.01.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Kostenbescheid sei rechtmäßig nach §§ 55, 59, 77 Abs. 1 VwVG NRW, §§ 7a Abs. 1 Nr. 10, Nr. 14, Abs. 2, § 11 Abs. 2 KostO NRW gegen den Kläger erlassen worden. Die Sicherstellung des Hundes sei rechtmäßig gewesen und zudem bestandskräftig, da gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben worden sei. Die Kosten für die Verwahrung des Hundes könnten daher vom Kläger als Eigentümer zurückgefordert werden. Viele Hunde könnten aufgrund des Alters, der Rasse oder sonstiger Eigenschaften nicht schnell vermittelt werden und blieben über mehrere Jahre im Tierheim. Eine Tötung dieser Tier erfolge nicht bzw. komme nur in solchen Fällen in Betracht, in denen ein Hund im Tierheim nicht angemessen und ohne Gefährdungen versorgt werden könne. Um die Eigentümer der Hunde nicht mit übermäßigen Unterbringungskosten zu belasten, fordere der Beklagte diese nur für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zurück. Eine Vermittlung des Hundes "Buddy" sei bisher aufgrund seiner Rasse und hinreichender Ansätze dafür, dass er auf Zivilschärfe abgerichtet gewesen sei, nicht möglich gewesen. Auch wenn sich das Verhalten des Hundes mittlerweile verbessert habe und der Hund nun vermittelbar sei, habe sich kein geeigneter Interessent gefunden. Der Leiter des Tierheimes Assmann habe sich, wie vertraglich seit dem 30.07.2007 vereinbart, auch hinreichend um eine Vermittlung des Hundes bemüht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kosten- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 30.01.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar dürften die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Unterbringungskosten gemäß § 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 24 Nr. 13 OBG NRW, 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW zunächst vorgelegen haben. Insbesondere bestanden jedenfalls seit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 26.11.2001, deren sofortige Vollziehung angeordnet war, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung. Dennoch ist die Geltendmachung der Unterbringungskosten für den hier streitigen Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.10.2008, der mehr als fünf Jahre nach der erstmaligen Sicherstellung und immer noch nahezu 4 Jahre nach bestandskräftiger Entscheidung über die Fortdauer der Sicherstellung liegt, wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot nicht zulässig. Denn die in diesem Zeitraum entstandenen Unterbringungskosten können wegen einer überlangen Dauer der Sicherstellung nicht mehr als notwendig erachtet werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine Behörde nicht unvertretbar lange zögern, bis sie eine anderweitige Unterbringung beendet und die Tiere weiterveräußert oder eine Verwertung in sonstiger Weise vornimmt. Wie lange unter dem Gesichtspunkt einer Kostenminderungspflicht die Sicherstellung (eines Tieres) andauern darf bzw. welche Maßnahmen von einer Behörde hinsichtlich der Beendigung einer Sicherstellung unternommen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, vgl. hierzu BayVGH, Beschluss v. 27.06.2006 - 25 ZB 05.1507 - Juris; VG Ansbach, Beschluss v. 31.05.2007 - AN 16 S 07.01203 - Juris. In Anlehnung an § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW werden aber spätestens nach Ablauf eines Jahres Maßnahmen zur Beendigung einer Sicherstellung unternommen und eine Entscheidung über eine Verwertung oder Vernichtung einer sichergestellten Sache getroffen werden müssen. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Sicherstellung von Tieren. So kann gegebenenfalls selbst die Tötung eines bissigen, nicht mehr vermittelbaren Hundes gemäß § 45 Abs. 4 PolG NRW zulässig sein und ohne Verstoß gegen § 17 TierSchG angeordnet werden, vgl. OVG NRW, Beschluss v. 31.10.2000 - 5 B 838/00 -; NVwZ 2001, 227 f; hierzu auch: VG Sigmaringen, Urt. v. 28.04.2003 - 6 K 1329/01 - NVwZ-RR 2004, 183 f. Im vorliegenden Fall drängt sich eine überlange Dauer der Sicherstellung bereits im Hinblick auf den vergangenen Zeitraum von mehreren Jahren auf. Zudem hat der Beklagte während des gesamten Zeitraums bis heute weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Maßnahmen zu einer Beendigung der Sicherstellung unternommen. Anordnungen im Sinne von § 45 Abs. 2 PolG NRW wurden nicht getroffen. Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich der Beklagte nicht um eine Beendigung der Sicherstellung durch alsbaldige Vermittlung des Tieres bemüht. Vielmehr drängt sich nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges und auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Eindruck auf, dass der Hund "Buddy" nach den Vorstellungen des Beklagten dauerhaft bis zu seinem natürlichen Ableben in der Tierpension Assmann verbleiben sollte. Diese völlige Untätigkeit des Beklagten kann nicht mit Hinweis darauf, dass "Kampfhunde" naturgemäß nicht leicht zu vermitteln seien, und bei "Buddy" zumindest in den ersten Jahren der Sicherstellung Anzeichen für eine Bissigkeit und Abrichtung auf Zivilschärfe bestanden, gerechtfertigt werden. Diesen Vortrag unterstellt hätte es zumindest nahegelegen, auch unter Einbeziehung des Klägers als betroffenem Halter entweder besonders intensive Vermittlungsbemühungen zu unternehmen oder aber eine Einschläferung des Tieres in Erwägung zu ziehen. Soweit der Inhaber der Tierpension Assman in einem vom Beklagten vorgelegten Schreiben und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass regelmäßig in einem Dürener Wochenblatt Anzeigen geschaltet wurden mit dem Text "American Stafford, Pitbull und Bullterrier suchen ein neues zu Hause" sowie "Patenschaften für American Stafford, Pitbull oder Bullterrier gesucht", reicht dies zur Darlegung ernsthafter Vermittlungsbemühungen nicht aus. Dies gilt umso mehr, als in diesen Anzeigen als Kontakt jeweils nur eine Telefonnummer angegeben war, ohne Hinweis auf eine Tierpension oder die Berechtigung zur Haltung und Vermittlung gefährlicher Hunde. Letztere ist im Übrigen erst seit kurzem nachgewiesen, da die auf telefonische Anforderung des Gerichts vom 30.10.2009 vorgelegte Haltungserlaubnis des Herrn Assman gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW erst vom 03.11.2009 datiert. Eine vertragliche Verpflichtung der Tierpension Assmann, sich aktiv um eine Vermittlung der dort seitens des Beklagten untergebrachten Hunde zu bemühen, besteht offenbar erst seit der unter dem 30.07.2007 getroffenen "Vereinbarung zur Aufbewahrung von Fundtieren und sichergestellten Hunden". Über zuvor bestehende mündliche Abreden hinsichtlich einer Vermittlungspflicht der Tierpension konnten weder die Vertreterin des Beklagten noch der Leiter der Tierpension in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben machen. Im Gegenteil hat Herr Assmann bezogen auf den Hund "Buddy" in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Möglichkeit einer Vermittlung erst seit ca. 4 Jahren bestanden hat, das heißt, dass bis ca. zum Jahre 2005 gar keine Vermittlungsbefugnis insoweit bestand. Abgesehen davon, dass sich der Beklagte seinen eigenen Verpflichtungen zur Beendigung der Sicherstellung nicht unter Hinweis auf vertragliche Beziehungen mit einem Dritten entledigen kann, sind auch entsprechende Verpflichtungen der Tierpension Assmann hier für den überwiegenden Zeitraum der Sicherstellung nicht nachgewiesen. Bei dieser Sachlage musste die Kammer verbleibenden Zweifeln hinsichtlich der Identität des im Jahre 2001 sichergestellten Hundes und dem seit September 2002 in der Tierpension Assmann untergebrachten Hundes nicht mehr nachgehen. Diese Zweifel bestehen hier deshalb, weil die aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche Chip- Nummer des Tieres (Tasso 902866) aus der Zeit des Beginns der Haltung und diejenige aus der späteren Zeit der Unterbringung in der Tierpension Assmann (276.098 502.110 335) nicht identisch sind. Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17.11.2009, dass Mikrochipkennzeichnungen üblicherweise aus einer zwölfstelligen Ziffernfolge bestehen und auch eine Transponderanfrage der Ziffernfolge 902866 über Tasso zu keinem Ergebnis geführt habe, vermag die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Anhand des Inhalts des Verwaltungsvorgangs ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde es zu einer Veränderung der Kennzeichnung gekommen sein soll. Insbesondere sind in den Unterlagen betreffend die Erstaufnahme des Tieres als Fundtier und dessen Unterbringung im Tierheim Lohmar bzw. Dahlem keine Chip-Nummern aufgeführt, so dass auch eine lückenlose Überprüfung hinsichtlich der Identität des Tieres nicht möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.