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Urteil

13 K 4770/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:1125.13K4770.06.00
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Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten Nr. 000 000 vom 30. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 000-000-0000-00) wird in Höhe von 61.851,93 Euro sowie insoweit aufgehoben, als die Verzinsungspflicht auch für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 festgestellt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten Nr. 000 000 vom 30. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 000-000-0000-00) wird in Höhe von 61.851,93 Euro sowie insoweit aufgehoben, als die Verzinsungspflicht auch für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt als Unternehmen der zuckerverarbeitenden Industrie unter anderem Zuckerfabriken in F. , F1. und X. . Im Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 beantragte die Klägerin monatlich von Juli 1988 bis Juni 1989 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Gewährung von Lagerkostenvergütungen für die Einlagerung von Zucker in Höhe von insgesamt 34.160.482,02 DM (17.465.977,11 Euro). Die Lagerkostenvergütungen wurden der Klägerin jeweils antragsgemäß gewährt. Im Rahmen von Marktordnungs-Überwachungsmaßnahmen des Hauptzollamtes L. fanden die Prüfer im Februar, März und April 1997 Hinweise darauf vor, dass in den Anzeigen der Klägerin über die vorläufige bzw. endgültige Zuckererzeugung Mehrausbeuten an Weißzucker aus der Verarbeitung von Vorprodukten (im Werk F. aus Rohzucker, Dicksaft und dem so genannten B-Ablauf; im Werk F1. aus dem so genannten A-Ablauf) zu Weißzucker nicht angezeigt worden waren. Aus diesem Grunde ordnete das Hauptzollamt (HZA) L. -West bei der Klägerin mit Anordnung vom 9. Oktober 1997 zunächst eine Marktordnungsprüfung zur Feststellung der tatsächlichen Zuckererzeugungsmengen in den Zuckerwirtschaftsjahren 1992/93 bis 1996/97 an. Die Prüfung wurde am 4. Dezember 1997 in den Geschäftsräumen der Klägerin begonnen. Anlässlich einer Besprechung am 16. November 1998 im Bundesministerium der Finanzen kündigte die schon damals durch ihre Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin hinsichtlich der bis dahin ermittelten Mehrausbeuten eine Berichtigungserklärung an. Eine entsprechende Berichtigungserklärung vom 24. Februar 1999 wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 1999 an das HZA L. -West und mit Schreiben vom 16. März 1999 an die Beklagte zur Kenntnisnahme übersandt. Die in der Berichtigungserklärung enthaltenen Angaben zu erzeugten Mehrmengen wurden von den Zollprüfern insbesondere wegen der von der Klägerin angewandten Abgrenzung der einzelnen Zuckerwirtschaftsjahre und wegen geltend gemachter Verluste als zweifelhaft und für die Berechnung zutreffender C-Zuckerabgaben als ungeeignet eingestuft. In der Berichtigungserklärung räumte das Unternehmen für die Zuckerfabriken F. und F1. ein, in den Zuckerwirtschaftsjahren 1992/93 bis 1996/97 Mehrmengen an Weißzucker durch Mehrausbeuten in Höhe von insgesamt 291.201 Dezitonnen Weißwert (dt WW) erwirtschaftet zu haben. Am 22. Oktober 1999 wurden die Wirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 betreffende Firmenunterlagen der Klägerin im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens u.a. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung sowie des Subventionsbetruges im Hinblick auf die von der BALM/Beklagten gewährten Lagerkostenvergütungen beschlagnahmt und von Zollprüfern einer Sonderkommission des Zollfahndungsamtes L. (später ZFA F2. ), der so genannten "Ermittlungsgruppe H. ", unter Hinzuziehung von Betriebsprüfern der Beklagten ausgewertet. Darüber hinaus wurden umfangreich Zeugen vernommen, unter anderem am 13. und 21. Dezember 2000 der ehemalige Produktions- und Betriebsleiter der Flüssigzucker- und Kandisstation im Werk F1. der Klägerin, Herr A. . Im Rahmen der Vernehmung gab Herr A. unter anderem an, dass über mehrere Jahre hinweg in der jeweils zweiten Jahreshälfte wöchentlich während drei bis fünf Monaten Kandisstürzel, das heißt nach der Kandisproduktion verbliebener Sirup in Höhe von ca. 80 % der Einsatzmasse, aus F. nach F1. verbracht worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften der Vernehmungen (Beiakte XIV zu 13 K 4769/06 Bl. 6487 ff. und 6498 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Tatvorwurfes der Steuerhinterziehung wurde im Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Klägerin von der Ermittlungsgruppe H. am 12. Februar 2002 ein die Zuckerwirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 umfassender Schlussbericht erstellt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Beiakte XVIII zu 13 K 4769/06 Bl. 7682 ff.). Mit Datum vom 28. Februar 2002 wurde sodann auch von den Betriebsprüfern der Beklagten hinsichtlich des Tatvorwurfes des Subventionsbetruges im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein Schlussbericht erstellt, nach welchem aufgrund diverser Sachverhaltskomplexe in den Zuckerwirtschaftsjahren 1987/88 bis 1996/97 zu Unrecht von der Klägerin Lagerkostenvergütungen beantragt und von der BALM/Beklagten gewährt worden waren. Auf den Inhalt des Schlussberichts der Beklagten im Einzelnen, insbesondere auf die genauen Berechnungen der danach zurückzufordernden Vergütungsbeträge, wird verwiesen (Nr. 2296 - Beiakte XIII zu 13 K 4769/06 Bl. 5584 ff.). In dem Schlussbericht wurden mehrere Verstöße ermittelt, die schlagwortartig als Komplexe "Mehrausbeuten Halbfabrikate", "Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf", "Vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne", "Dextrosebeimischung in den Grundsirup", "6-Uhr-Problematik", "Spezialmelasse", "Ausfuhr französischer Quotenzucker als C-Zucker", "Französischer Zukaufzucker im Vormonat als C-Zucker exportiert" sowie "Kandisstürzel" gekennzeichnet wurden. Dem Handlungskomplex "Kandisstürzel" lag der Vorwurf zugrunde, dass Stürzel aus dem Werk der Klägerin in F. in das Werk in F1. verbracht, aber weiterhin als lagerkostenvergütungsfähige Menge für das Werk in F. in den Anträgen in Ansatz gebracht worden sei. Der Schlussbericht der Beklagten wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf deren Bitte mit Schreiben vom 3. April 2002 übersandt und ging am 4. April 2002 zu; mit Schreiben vom 20. August 2002 nahmen sie dazu Stellung. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten Nr. 000 000 vom 30. Januar 2003, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 31. Januar 2003, wurden die Festsetzungen der Lagerkostenvergütungen durch die BALM für die Monate von Juli 1988 bis Juni 1989 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 525.717,13 Euro aufgehoben und der gezahlte Vergütungsbetrag in derselben Höhe zurückgefordert. Weiter hieß es in dem Bescheid, dass die Forderung der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom Zeitpunkt ihres Empfangs an zu verzinsen sei; der Zinsanspruch werde hiermit dem Grunde nach verbindlich festgestellt. Zur Begründung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/1989 wurde unter Bezugnahme auf den Inhalt des Schlussberichts auf die Komplexe Mehrausbeute Halbfabrikate, Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf (schwimmende Bestände), Kandisstürzel, Dextrosebeimischung und 6-Uhr-Problematik verwiesen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 10. Februar 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf Rückforderung von Lagerkostenvergütungen sei insgesamt verjährt. Sie bestritt, dass Kandisstürzel in nennenswertem Umfang von F. nach F1. geliefert worden sei. Die von der Beklagten genannten Beweismittel ergäben dafür nicht den Nachweis. Insbesondere sei der Zeuge A. erneut zweimal befragt worden und habe die vor der Zollfahndung gemachten Aussagen nicht bestätigt. Die einmalige Lieferung sei im Rahmen eines Versuchs erfolgt, die Produktionsstationen von braunem und weißem Kandis zusammenzulegen, was jedoch aufgrund von Qualitätsmängeln nicht verwirklicht worden sei. Eine entsprechende Studie sei nie realisiert worden. Die Sachverhaltskomplexe wurden im Übrigen von der Klägerin detailliert bestritten. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Verantwortliche der Klägerin wurde in Bezug auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung am 30. Juli 2004 eine tatsächliche Verständigung zwischen dem Hauptzollamt B. und der Klägerin geschlossen. Danach wurde davon ausgegangen, dass in den Zuckerwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1992/93 jährlich abgabepflichtige Mengen von jeweils 13.000 dt Kandisstürzel von dem Werk F. an das Werk F1. geliefert worden seien. Des Weiteren wurde im Rahmen der tatsächlichen Verständigung für das Wirtschaftsjahr 1988/89 von einer abgabepflichtigen Mehrausbeute in Höhe von insgesamt 54.174 dt WW im Werk F. ausgegangen. Mit Änderungsbescheid des Hauptzollamtes B. vom 2. Januar 2003 wurde unter Aufhebung der ergangenen Bescheide und unter Hinweis auf die Ergebnisse der tatsächlichen Verständigung im Strafverfahren die tatsächlich von der Klägerin im Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 erzeugte Zuckermenge um 54.174 dt WW, darunter 13.000 dt WW Kandisstürzel, erhöht festgestellt. In der Begründung des von der Klägerin nicht angefochtenen Bescheides wurde auf die Angaben des Herrn A. abgehoben. Mangels des Nachweises der Ausfuhr der für die entsprechenden Zuckerwirtschaftsjahre als erhöht festgestellten C- Zuckermenge aus dem Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaft setzte das Hauptzollamt B. mit entsprechenden Abgabenbescheiden auch C-Zuckerabgaben fest. Diese Bescheide wurden ebenfalls bestandskräftig. Mit Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2005 wurde die Klägerin insbesondere zu der geltend gemachten Verjährung der in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten genannten Tatbestandskomplexe angehört. Darauf und auf den Inhalt der Stellungnahmen der Klägerin vom 24. März 2005 und 16. November 2005 wird verwiesen. Darüber hinaus wurden hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Dextrosebeimischung in den Grundsirup" von der Klägerin weitere Unterlagen angefordert sowie Zeugen befragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2006 gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich des Komplexes Dextrosebeimischung vollständig und hinsichtlich der Komplexe "vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne" und "Kandisstürzel" (für die Monate Juli bis Dezember 1988) teilweise statt und wies ihn im Übrigen zurück. Die Festsetzungen der Lagerkostenvergütung für das entsprechende Wirtschaftsjahr wurden nur noch in Höhe von 270.646,11 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und die gezahlte Lagerkostenvergütung insoweit zurückgefordert. Zur Begründung legte die Beklagte dar, in dem noch streitigen Umfang sei die Lagerkostenvergütung dem Grunde nach zu Unrecht gewährt worden. Hinsichtlich des Kandisstürzels führte sie zur Begründung aus, im Rahmen der tatsächlichen Verständigung im Strafverfahren habe die Klägerin die Lieferung von Stürzeln in Höhe von 13.000 dt WW von F. nach F1. eingeräumt und gegen die entsprechenden Bescheide der Finanzverwaltung keine Rechtsbehelfe eingelegt. Darüber hinaus sei dies durch die Zeugenaussage des Betriebsleiters, Herrn A. , und die weiteren Beweismittel - Schlussbericht des Zollfahndungsamtes F2. (Ermittlungsgruppe H. ), Studie Dr. I. sowie beschlagnahmte Unterlagen der Hauptverwaltung der Klägerin - nachgewiesen. Bei der Abgabe des Kandisstürzels von F. nach F1. habe es sich um einen Verkauf auf dem Binnenmarkt und damit einen Abgang aus dem Bereich der Marktorganisation gehandelt, womit sich die vergütungsfähigen Zuckerbestände in F. vermindert hätten. Die Rückforderung sei auch noch nicht verjährt, da die maßgebliche zumindest vierjährige Verjährungsfrist durch verschiedene Ermittlungshandlungen der als zuständig anzusehenden Beklagten, des Hauptzollamtes sowie der Staatsanwaltschaft unterbrochen worden sei. Es habe sich um wiederholte Unregelmäßigkeiten gehandelt, so dass für den Verjährungsbeginn die letzte Begehung ausschlaggebend sei. Zudem sei hier gegebenenfalls auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. abzustellen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Lagerkostenvergütungen aufgrund einer Selbstveranlagung gezahlt worden seien und die Beklagte mit den Vergütungsfestsetzungen schon keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Darüber hinaus habe die Klägerin die Festsetzungen durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt, was gleichfalls Vertrauensschutz ausschließe. Die Festschreibung der Verzinsungspflicht dem Grunde nach sei rechtmäßig erfolgt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10. Oktober 2006 zugestellt. Am 7. November 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin vor allem auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Nach ihrer Ansicht liegen hinsichtlich des Komplexes "Kandisstürzel" jedoch schon die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor, im Übrigen wird die Berechtigung der Rücknahme nicht in Frage gestellt. Des Weiteren wird die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Verzinsungspflicht angegriffen. Hinsichtlich des Kandisstürzels macht die Klägerin unter Verweis auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend, durch die tatsächliche Verständigung im Strafverfahren sei der Transport des Stürzels nach F1. nicht verbindlich für die Rückforderung festgeschrieben worden. Auch im Strafverfahren habe die Klägerin diesen Komplex stets bestritten; das Hauptzollamt habe aber auf einer Einbeziehung im Hinblick auf eine globale Bereinigung bestanden. Dem habe sich die Klägerin gebeugt. Auch sei die tatsächliche Verständigung als öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht mit der Beklagten abgeschlossen worden. Eine Lieferung von Kandisstürzel aus F. nach F1. sei im Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 nicht erfolgt; den Beweis dafür habe die Beklagte, die insoweit die Beweislast trage, nicht erbracht. Stürzel sei nur in zwei Jahren, nämlich einmal im April 1987 (Zuckerwirtschaftsjahr 1986/87) und in sieben Lieferungen an drei Tagen im Februar 1992 (Zuckerwirtschaftsjahr 1991/92) von F. nach F1. geliefert worden. Die Lieferung von Kandisstürzel über die von der Klägerin zugestandenen Mengen hinaus habe die Beklagte nicht bewiesen. Die zugestandenen Lieferungen seien ordnungsgemäß erfasst und ausgewiesen worden, sie habe keine zusätzlich nicht vergütungsfähige C-Zucker-Menge dargestellt. Aus den Beweismitteln ergebe sich nicht, dass die Klägerin in den maßgeblichen Wirtschaftsjahren aus dem Werk F. Kandisstürzel an den Nebenbetrieb des Werkes F1. abgegeben habe mit der Folge eines entsprechenden Abganges aus dem Bereich der Vergütungsregelung. Die Aussage des Zeugen A. im Ermittlungsverfahren im Dezember 2000, bei dessen Vernehmung kein Vertreter der Beklagten anwesend gewesen sei, könne nicht dahingehend verstanden werden, dass in dem gesamten genannten Zeitraum von den 80er Jahren bis in die 90er Jahre Stürzellieferungen erfolgt seien. Die Aussage könne sich nur auf die genannten zwei Zuckerwirtschaftsjahre beziehen. Dies folge auch aus der Aussage des Zeugen S. , mit dem die Angaben des Zeugen A. vereinbar seien. Zudem sei der Zeuge A. zweimalig (am 26. April 2002 und am 8. Mai 2003) erneut von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin befragt worden und habe seine Aussage im Ermittlungsverfahren bei diesen Befragungen relativiert. In diesen Befragungen habe der Zeuge A. angegeben, sich nur an Lieferungen von Stürzel in zwei Zuckerwirtschaftsjahren erinnern zu können. Auch decke sich die Aussage des Zeugen A. nicht mit den Erkenntnissen aus den so genannten I-Nummern-Listen (Artikelliste Flüssigzucker F1. ) für die Jahre 1987 bis 1991. Die I-Nummern-Listen 1987 bis 1991 belegten lediglich, dass in der für das Werk F. und F1. gemeinsamem Flüssigzucker-Artikelliste auch das Produkt "Q. -XXX" geführt worden sei. Dieses Produkt sei nur im Werk F. hergestellt worden und habe ausschließlich aus Stürzel dieses Werkes bestanden. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid in Bezug genommene Studie des Herrn Dr. I. zur Verarbeitung des F. Stürzels in F1. sei nie in die Praxis umgesetzt worden. Soweit die Beklagte sich für den Nachweis der Stürzellieferungen auf die Auswertung beschlagnahmter Unterlagen mit Berechnungen der Hauptverwaltung (Abteilung Industriezucker/Marktordnung) für das Werk F1. berufe, in denen unerklärlich hohe Überhänge (Mehrmengen) ausgewiesen seien, und sich auf den Schlussbericht des Zollfahndungsamtes F2. (V.1.2.1.5. Anmerkungen zur Flüssigzucker-, Farin- und Kandisstation des Werkes F1. ) beziehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Insofern habe die Klägerin schon im Widerspruchsverfahren um Erläuterung gebeten, die nicht erfolgt sei. Eine eigene Auswertung von Unterlagen über die Jahresbilanz und Einsatzstoffe zeige, dass im Wirtschaftsjahr 1988/1989 kein Stürzel von F. nach F1. geliefert worden sei. Dies habe die Klägerin auch in Gesprächen mit Verantwortlichen der Firma bestätigt gefunden. Die Schlussberichte des Zollfahndungsamtes und der Beklagten seien keine Beweismittel, weil sie nur Schlussfolgerungen enthielten. Hinsichtlich der Verjährung trägt die Klägerin vor, für diese sei hier die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312 S. 1; im Folgenden: Verordnung 2988/95) maßgeblich. Diese sei zwar erst Ende 1995 in Kraft getreten, finde aber auch auf Sachverhalte aus dem Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 Anwendung. Bei der Inanspruchnahme zu hoher Lagerkostenvergütung handele es sich um eine Unregelmäßigkeit im Sinne der Verordnung. Nach Art. 3 der Verordnung 2988/95 sei der Rückforderungsanspruch verjährt. Maßgeblich sei die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung 2988/95, die mit Begehung der Unregelmäßigkeit beginne. Zwar handele es sich bei der zu Unrecht beantragten Lagerkostenvergütung um eine wiederholte Unregelmäßigkeit, bei der für den Verjährungsbeginn die letzte Begehung maßgeblich sei. Allerdings handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte und damit auch um unterschiedliche Geschäfte; insofern sei für die jeweiligen Unregelmäßigkeiten (Komplexe) eine differenzierende Betrachtung angebracht. Nach den Feststellungen der Klägerin hätten die hier noch in den Blick zu nehmenden Unregelmäßigkeiten für die Inanspruchnahme einer Lagerkostenvergütung für Mehrausbeute/Halbfabrikate zum 31. August 1999, für vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne im September 1997 (mit Auswirkungen bis zum 31. Dezember 1997) und für die "6-Uhr-Problematik“ zum 31. Oktober 1999 geendet. Für den Komplex "Kandisstürzel“ sei auf den Dezember 1989 abzustellen. Die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit ende jedenfalls in dem Moment, in dem die Beklagte eine Marktordnungsprüfung vorgenommen habe, weil die Sachverhalte, die als Unregelmäßigkeit betrachtet würden, dann hätten erkannt und abgestellt werden können. Auch stehe der Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit entgegen, dass bei einzelnen Handlungen, etwa dem vorzeitigen Buchen in der Rübenkampagne, lange zeitliche Zwischenräume zwischen den Wiederholungen lägen. Der Begriff der "Wiederholung“ erfordere einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Begehung gleichartiger Unregelmäßigkeiten. Dieser zeitliche Zusammenhang werde unterbrochen, wenn zwischen den Unregelmäßigkeiten mehrere Monate liegen würden. In derartigen Fällen werde eine neue Unregelmäßigkeit begangen. Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. finde keine Anwendung. Soweit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2988/95 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräume, eine längere Frist als in Abs. 1 beizubehalten, müsse diese längere Frist in sektorbezogenen Regelungen festgeschrieben sein. Dies sperre den Rückgriff auf die ohnehin nur analog anzuwendenden Regelungen des BGB; überdies seien die Vorschriften der Abgabenordnung sachnäher und daher vorrangig zur Lückenschließung heranzuziehen. Die Verjährung sei nicht unterbrochen worden. Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung 2988/95 werde die Verjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen, und die Frist beginne neu zu laufen. Als zuständige Behörde im Sinne der Norm könne hier nur die Beklagte angesehen werden, nicht aber das Hauptzollamt oder die Staatsanwaltschaft. Die von der Beklagten ins Feld geführten Ermittlungshandlungen mit Unterbrechungswirkung seien auch nicht den maßgeblichen Personen der Klägerin, sprich der Unternehmensleitung, zur Kenntnis gebracht worden. Mitteilungen an einen Angestellten reichten nicht aus, sofern dieser Angestellte nicht ausdrücklich als Auskunftsperson benannt worden sei. Unzureichend seien auch "Mitteilungen“ im Rahmen einer Zeugenvernehmung oder eines sonstigen Gespräches. Schließlich müssten konkrete Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen zur Kenntnis gebracht werden. Eine allgemeine Prüfungsanordnung reiche dafür nicht aus. Unabhängig davon sei hier Verjährung jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 der Verordnung 2988/95 eingetreten. Danach trete die Verjährung spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang sei wie die Verjährungsfrist, ablaufe, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt habe. Diese Vorschrift finde vorliegend Anwendung und führe dazu, dass mit Ablauf einer Verjährungsfrist von acht Jahren nach - jeweils - erstmaliger Begehung der Unregelmäßigkeit ihre Verfolgung verjähre. Art 3 Abs. 1 UAbs. 4 der Verordnung 2988/95 setze die Vorschriften der Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 (andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeiten) und Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 (Neubeginn der Verjährung wegen Unterbrechung) außer Anwendung. Die Sachverhalte aus dem Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 seien daher am 1. Juli 1997 verjährt gewesen. Gehe man hingegen davon aus, dass die vierjährige Verjährungsfrist gelte, so sei jedenfalls der im Dezember 1997 abgestellte Komplex "vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne" verjährt, weil der allein als Unterbrechungshandlung anzusehende Prüfbericht der Beklagten erst im April 2002 und daher nach Ablauf der Verjährungsfrist am 1. Dezember 2001 übersandt worden sei. Die anderweitigen Ermittlungshandlungen durch die Zollfahndung und die Staatsanwaltschaft hätten insoweit keine Unterbrechungswirkung gehabt. Die Feststellung der Verzinsungspflicht nach § 14 MOG könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht als feststellender Verwaltungsakt angesehen werden. Die getroffene Feststellung sei zudem zu unbestimmt, um überhaupt einen Verwaltungsakt darzustellen. Insoweit habe es der Festschreibung des Zeitpunkts der Entstehung des Zinsanspruches, bezogen auf die Rückforderung für einen bestimmten Zeitraum, der Höhe des anzuwendenden Basiszinssatzes sowie der Dauer der Verzinsungspflicht bedurft. Für die Klägerin sei es aufgrund der "Zinsfeststellung" nicht möglich, den zeitlichen Umfang und die Höhe des Zinsanspruches zu errechnen. Dies allein sei ausreichender Grund dafür, dass die Zinsen nicht ordnungsgemäß dem Grunde nach in Form eines Verwaltungsaktes "festgestellt" wurden. Die gewählte Formulierung sei auch nicht geeignet "zur Feststellung oder Durchsetzung" eines Zinsanspruches im Sinne von § 53 Abs. 1 VwVfG. Schließlich sei eine verbindliche Feststellung dem Grunde nach dann unzulässig, wenn der Zinsanspruch für vorausgegangene Jahre der Höhe nach festgesetzt und angefordert werden könne. Dies habe hier aber ohne weiteres seitens der Beklagten erfolgen können. Insoweit werde im Übrigen bereits jetzt die Einrede der Verjährung vorsorglich geltend gemacht. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten Nr. 000 000 vom 30. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 000-000-0000-00) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum Komplex "Kandisstürzel" trägt sie vor, der Tatbestand der Lieferung der Stürzel ergebe sich schon aus der freiwillig von der Klägerin abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung im Zollermittlungsverfahren. Die Aussage des Zeugen A. im Ermittlungsverfahren sei insoweit eindeutig. Dass im Wirtschaftsjahr 1988/89 Stürzellieferungen nach F1. stattfanden, ergebe sich aus dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes F2. vom 12. Februar 2002 i.V.m. dem Anhang zu Ziffer V. 1.1 Stürzel zum Schlussbericht i.V.m. S. 3 des Anhangs V.1.1 ZWJ 1988/89 und dem Schlussbericht der Beklagten vom 28. Februar 2002. Im Schlussbericht der Beklagten werde Bezug genommen auf eine Studie des Dr. I. vom 21. Oktober 1987, welche sich mit der "Verarbeitung des F3. Stürzels in F1. " befasse. Herr I. sei vom 1. Januar 1987 bis zum 1. Januar 1990 Laborleiter in F. gewesen. Die Studie belege, dass der Einsatz von Stürzel aus F. in F1. bereits im Jahr 1987 konkret geplant worden sei. Außerdem nehme der Bericht Bezug auf die I-Nummern-Listen aus dem Werk F1. . In den I-Nummern-Listen der Jahre 1987 bis 1991 finde sich die Position "Q. XXX", zu der es unter Bemerkungen "Fxxx. Stürzel" heißt. Die Beklagte bestreite, dass der Artikel Q. XXX ausschließlich in F. hergestellt worden sei. Dies sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich nicht um eine Artikelliste des Werks F. , sondern um eine des Werks F1. handele. Aus den Schlussberichten ergebe sich außerdem, dass im Werk F1. unerklärlich hohe Mehrmengen ausgewiesen worden seien, die sich nicht allein durch die ebenfalls festgestellten Mehrmengen aus der Umarbeitung von Abläufen erklären ließen. Auch eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs sei nicht eingetreten. Bei allen Unregelmäßigkeiten handele es sich um wiederholte Unregelmäßigkeiten, die mindestens bis zum November 1999 angedauert hätten. Es komme nicht auf die einzelnen Verstöße oder darauf an, dass in einzelnen Monaten Anträge ohne unrichtige Angaben gestellt worden seien. Maßgeblich sei vielmehr, dass sämtliche Unregelmäßigkeiten zu einer erhöhten Gewährung von Lagerkostenvergütung geführt und damit gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen hätten. Allen Komplexen liege die gleiche Handlung zu Grunde, die die Unregelmäßigkeit bewirke: Die Klägerin habe fast ausnahmslos jeden Monat in dem Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 falsche Angaben über die vergütungsfähigen Zuckerbestände in ihren Anträgen auf Lagerkostenvergütung gemacht. Die Handlungen, welche in den Darstellungen der einzelnen Komplexe beschrieben würden (z.B. zu spätes Ablesen der erzeugten Zuckermenge im Rahmen des Komplexes "6-Uhr-Problematik"), stellten an sich noch keine Unregelmäßigkeiten dar. Erst durch die Beantragung von Lagerkostenvergütung für nicht vergütungsfähigen Zucker könne die Unregelmäßigkeit begangen werden. Die Unregelmäßigkeit habe somit vom 3. November 1987 (Datum des Antragseingangs für den Monat September 1987) bis zumindest 18. Juni 1999 ("6-Uhr-Problematik"), 20. August 1999 ("Mehrerzeugung A-Ablauf"), 15. November 1999 ("vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne") bzw. 20. Januar 2000 ("Halbfabrikate") angedauert, als die letzten Anträge mit unzutreffenden Angaben eingegangen seien. Selbst ohne die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargestellten Unterbrechungshandlungen sei daher die vierjährige Verjährungsfrist bei Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides im Januar 2003 nicht abgelaufen gewesen. Die doppelte Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 der Verordnung 2988/95 finde auf den vorliegenden Fall schon keine Anwendung, da keine Sanktion verhängt worden sei. Unabhängig davon sei auch auf den Beginn dieser Verjährungsfrist bei den hier gegebenen wiederholten Unregelmäßigkeiten auf den Zeitpunkt der letztmaligen Begehung der Unregelmäßigkeit abzustellen. Die gegenteilige Auffassung finde in der Norm keine Stütze. Selbst wenn man die drei hier maßgeblichen Komplexe als separate wiederholte Unregelmäßigkeiten betrachte, sei die vierjährige Verjährungsfrist bei Bescheiderlass noch nicht abgelaufen gewesen. Dies werde auch der Sache nach von der Klägerin teilweise eingeräumt, gelte aber auch für den Komplex "Vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne". Dieser sei ausweislich der betriebsinternen Korrespondenz erst in der Kampagne 1999 abgestellt worden; wegen des Eingangs des Antrags auf Lagerkostenvergütung für Dezember 1998 am 22. Januar 1999 könne die Verjährungsfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen haben und sei in der Folgezeit durch Ermittlungshandlungen - jedenfalls die Übersendung des Prüfberichts der Beklagten im April 2002 - unterbrochen worden. Den Charakter als wiederholte Unregelmäßigkeiten verlören die Handlungen in den einzelnen Komplexen auch nicht dadurch, dass zwischenzeitlich Marktordnungsprüfungen erfolgt seien. Eine Unterbrechung sei auch durch die strafrechtlichen Ermittlungen seit Oktober 1999 erfolgt, die der Unternehmensleitung der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien. Neben der Beklagten seien sowohl die Hauptzollämter als auch die Staatsanwaltschaft zuständige Behörde im Sinne der verjährungsunterbrechenden Vorschriften. Auch finde nach der Öffnungsklausel in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2988/95 § 195 BGB a. F. Anwendung mit der Folge, dass eine 30-jährige Verjährungsfrist maßgeblich sei, die bei Erlass der angefochtenen Bescheide vom 30. Januar 2003 noch nicht verstrichen gewesen sei. Die Festsetzung der Verzinsungspflicht dem Grunde nach sei gerechtfertigt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A. , S. und W. . Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. November 2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (38 Bände) in diesem und in den Verfahren gleichen Rubrums 13 K 4769/06, 13 K 4771/06 bis 13 K 4778/06 und 13 K 4803/07, die die weiteren Zuckerwirtschaftsjahre sowie eine Zinsforderung betreffen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten Nr. 000 000 vom 30. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 000-000-0000-00) ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>), als die Lagerkostenvergütungen für den Komplex "Kandisstürzel" in Höhe von 61.851,93 Euro zurückgefordert worden sind (I. 1) und die Verzinsungspflicht auch für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 festgestellt worden ist (II. 2.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (I. 2., II 1.) und die Klage bleibt daher erfolglos. I. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Festsetzungen der Lagerkostenvergütungen für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), hier maßgeblich in der Änderung durch Art. 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen des § 6 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar sind, zurückzunehmen. § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Nach § 10 Abs. 3 MOG werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Die Lagerkostenvergütung ist von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k MOG erfasst und unterliegt damit der Rücknahmepflicht. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG findet hier Anwendung, obwohl formal keine schriftlichen begünstigenden Bescheide im Sinne der Norm ergangen sind. Denn die Lagerkostenvergütungen sind aufgrund der Anträge mit Selbstberechnungen der Klägerin überwiegend zunächst nur intern festgesetzt und ausbezahlt worden, wie dies § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker (vom 26. Juni 1978, BGBl. I S. 919) entspricht. Danach setzt die Beklagte die Vergütung fest und veranlasst ihre Auszahlung. Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn ein von den Berechnungen des Antragstellers abweichender Betrag festgesetzt wird. Jedoch ist die zunächst nur interne Festsetzung der Lagerkostenvergütung mit der Auszahlung an die Klägerin verlautbart worden und damit einem begünstigenden Festsetzungsbescheid gleichzustellen. Die Voraussetzungen der danach in § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zu sehenden Ermächtigungsgrundlage liegen überwiegend vor. Die Gewährung der Lagerkostenvergütungen für die Monate Juli 1988 bis Juni 1989 waren - bis auf die auf den Komplex "Kandisstürzel" entfallenden Beträge - rechtswidrig, die im Übrigen dafür nach der Widerspruchsentscheidung noch maßgeblichen tatsächlichen Komplexe - "Mehrausbeute Halbfabrikate/Umarbeitung A-Ablauf", "vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne" und "6-Uhr-Problematik" - werden von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen, weil sie durch die Angabe der überhöhten Lagermengen die jeweiligen Vergütungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - so sie hier im Hinblick auf die sogleich zu erörternden Verjährungsregelungen der Verordnung 2988/95 überhaupt zu beachten ist - ist gewahrt. Diese Frist beginnt erst, sobald die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember 1984 ‑ GrSen 1.84, GrSen 2.84 ‑, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 70, 356; Urteil vom 19. Dezember 1995 ‑ 5 C 10.94 ‑, BVerwGE 100, 199 (201 ff.). Davon ist hier erst nach der Durchführung des aufwendigen Anhörungs- und Stellungnahmeverfahrens auszugehen, das mit der Übersendung des Prüfberichts der Beklagten im April 2002 begonnen hat; am 31. Januar 2003 ist der Rücknahmebescheid den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Eine Ermessensbetätigung ist nach der zwingenden, gemeinschaftsrechtlich geforderten Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ausgeschlossen; unabhängig davon sind Ermessensfehler nicht erkennbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Hingegen liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht vor, soweit die Festsetzungen der Lagerkostenvergütungen für die Monate Januar bis Juni 1989 in Höhe von 61.851,93 Euro aufgehoben worden sind, weil die insoweit für die Lagerhaltung in F. beantragten Mengen dort deswegen nicht mehr vorhanden gewesen sein sollen, weil sie zuvor in Form von Kandisstürzel aus dem Werk F. in das Werk F1. verbracht worden waren. Die Tatsache der Lieferungen von Kandisstürzel steht nicht schon wegen der tatsächlichen Verständigung der Klägerin mit dem Hauptzollamt B. über die Mehrerzeugung im Werk F. fest. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung kann das Finanzamt mit dem Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung treffen. Die tatsächliche Verständigung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (ähnlich wie in § 779 BGB normiert) und bindet die Beteiligten, wenn in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung Vereinbarungen über Tatsachen, nicht über Rechtsfragen getroffen werden. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag bindet sie nur die an der Verständigung unmittelbar Mitwirkenden, vgl. nur Seer, in Tipke/Kruse, AO, vor § 118 Rz. 8, 10, 15, 32 (Stand der Einzelkommentierung: April 2007). Da die Beklagte nicht an der tatsächlichen Verständigung beteiligt war, scheidet schon deswegen eine formelle Bindungswirkung aus. Denn es kommt auf die Beteiligung der Fachbehörde, hier also der Beklagten, an. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung steht nicht fest, dass und in welchem Umfang solche Lieferungen ohne ordnungsgemäße Verbuchung erfolgt sind. Die Nichterweislichkeit der die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen der Lagerkostenvergütungen begründenden Tatsachen geht zu Lasten der Beklagten. Der Zeuge A. , verantwortlicher Betriebsleiter der Flüssigzucker-, Kandis und Farinstation im Werk F1. der Klägerin auch im hier betroffenen Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89, konnte sich auch auf mehrfache Nachfrage nicht daran erinnern, dass in nennenswertem Umfang im Jahr 1989 oder in den Folgejahren bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 1995 Kandisstürzel aus F. nach F1. geliefert worden sei. Er hat angegeben, dass lediglich zu Versuchszwecken gewisse Mengen nach F1. verbracht worden seien; wann das war und um welche Mengen es sich gehandelt habe, konnte er nicht angeben. Die Versuche seien bald wieder aufgegeben worden, wofür der Zeuge im Einzelnen schlüssige und plausible Gründe genannt hat. Ebenso für sich genommen plausibel hat der Zeuge seine Einschätzung mitgeteilt, dass es aus betrieblichen Gründen keine Notwendigkeit gegeben habe, Stürzel von F. nach F1. zu verbringen; dieser habe genau so gut in F. verarbeitet werden können und sei dort zu Kristallzucker verkocht worden. Derartige Transporte wären sicher ordnungsgemäß verwogen und in den Eingangsbüchern des Werkes F. erfasst worden. Diese Angaben des dem Lager der Klägerin zuzurechnenden Zeugen decken sich zwar nicht mit den präzisen und detaillierten Angaben, die der Zeuge bei seiner zweiten Vernehmung durch das Zollfahndungsamt L. am 21. Dezember 2000 (vgl. Beiakte XIV zu 13 K 4769/06 Bl. 6498 ff.) gemacht hat. Dort hat er nicht nur Kenntnisse dazu gezeigt, dass die Erfassung der erzeugten Zuckermengen nicht immer ordnungsgemäß erfolgte (vgl. Beiakte XIV zu 13 K 4769/06 Bl. 6504). Vielmehr hat er die konkrete Frage, ob bereits in den 80er Jahren Stürzel aus F. nach F1. verbracht und dort weiter verarbeitet worden sei, nicht nur bejaht, sondern auch den zuckertechnischen Hintergrund dargelegt und Liefermengen benannt. Er hat dort im Zusammenhang angegeben, dass die Lieferungen noch in den 80er Jahren begonnen und bis in die 90er Jahre angedauert hätten. Die Lieferungen seien jeweils mehr in der zweiten Jahreshälfte über mehrere Monate hinweg erfolgt. Dabei könne es sich um drei, aber auch fünf Monate gehandelt haben, wobei der wöchentliche Lieferumfang seiner Erinnerung nach bei fünf Lkw gelegen habe; manchmal seien es aber auch nur drei Lkw gewesen. Daraus ergebe sich, dass es sich um nicht ganz geringe Mengen gehandelt habe. Lieferung und Verarbeitung des F. Stürzels seien natürlich mit Wissen und auf Veranlassung des verantwortlichen Leiters in der Hauptverwaltung erfolgt (vgl. Beiakte XIV zu 13 K 4769/06 Bl. 6505). Diese, nach Rücksprache mit seinem damaligen, von der Klägerin beauftragten Beistand, Rechtsanwalt D. , erfolgte Aussage (vgl. Beiakte XIV zu 13 K 4769/06 Bl. 6504) des Zeugen A. erscheint glaubhaft, weil sie ergiebig und detailreich und in größerer zeitlicher Nähe zu den Ereignissen erfolgt ist und der Zeuge zudem verantwortliche Personen seines ehemaligen Arbeitgebers belastet hat. Auch hat der Zeuge A. auf Vorhalt dieser Aussagen und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angegeben, er gehe davon aus, im Dezember 2000 die Wahrheit gesagt zu haben. Die späteren Relativierungen der Aussage des Zeugen, so wie sie in den nur nachrichtlich mitgeteilten Einvernahmen durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt sein sollen, erscheinen demgegenüber weniger glaubhaft. Zwar hat der Zeuge in der ersten Vernehmung im Dezember 2000 angegeben, dass solche Lieferungen seines Wissens nicht erfolgt seien (vgl. Beiakte XIV zu 13 K 4769/06 Bl. 6489). Diese Aussage hat er aber acht Tage später in der zweiten Vernehmung relativiert und durch seine abweichenden Angaben ersetzt. Auch spricht wenig dafür, dass er die zweiten, detaillierten Angaben - wie vom Prozessbevollmächtigten angegeben - aufgrund einer Überrumpelung gemacht haben soll. Wie dargelegt, erfolgte die Aussage nach Unterbrechung und Rücksprache mit seinem Zeugenbeistand, der ihm von der Klägerin gestellt worden war; auch hat der Zeuge A. das Vernehmungsprotokoll selbst gelesen und unterschrieben. Die Lagerkostenvergütungen für den nicht mehr in F. lagernden Kandisstürzel sind nach der eindeutigen zweiten Aussage des Zeugen A. dem Grunde nach zweifelsfrei zu Unrecht gezahlt worden. Andererseits stehen jedoch der Wertung der zweiten Aussage des Zeugen A. als bewiesene Tatsachen die weiteren im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben weiterer Zeugen sowie insbesondere das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht entgegen. Diese stützen den durchgängigen Vortrag der Klägerin, eine Lieferung von Kandisstürzel aus F. nach F1. sei nur vereinzelt und in weit geringerem Umfang als von der Beklagten angenommen erfolgt. So haben zunächst der Zeuge I1. (seit 1990 kaufmännischer Werksleiter in F. ), der Zeuge X1. (seit 1989 technischer Direktor im Werk F. ) und der Zeuge L1. (seit 1991 Betriebsingenieur der Produktion in F. ) bei ihren Vernehmungen durch das Zollfahndungsamt im Frühjahr/Sommer 2000 übereinstimmend angegeben, dass der bei der Kandisproduktion in F. anfallende Stürzel vollständig in das Zuckerhaus zurückgeführt worden sei (vgl. Beiakte XIV zu 13 K 4769/06 Bl. 6131, 6159 und 6215). Im Grundsatz gleich, aber vereinzelte Lieferungen von Kandisstürzel in das Werk F1. einräumend, haben sich im Zollermittlungsverfahren Herr Dr. I2. (1987 bis 1990 Laborleiter und von 1990 bis April 1993 Betriebsleiter in F. ) sowie erneut Herr X1. dahingehend eingelassen, dass der Stürzel - gegebenenfalls nach Entfärbung - grundsätzlich ins Zuckerhaus in F. zurückgeführt worden sei (vgl. Beiakte XIV zu 13 K 4769/06 Bl. 6227 und 6169). Es könne aber sein, dass Anfang der 90er Jahre Stürzel nach F1. verbracht worden sei; wenn, seien es geringe Mengen gewesen (so Zeuge Dr. I. , vgl. Beiakte XIV zu 13 K 4769/06 Bl. 6231). Herr X1. hat auf die Frage, ob Stürzelmengen von F1. nach F. gelangt seien, angegeben, dies sei nicht der Fall gewesen. F1. produziere nur braunen Kandis und den könne man in F. nicht weiterverarbeiten. Nur kurzzeitig sei es zu Lieferungen gekommen. Es seien etwa drei bis vier Monate gewesen. Es habe sich um einen einmaligen Versuch gehandelt, der nicht weitergeführt worden sei. Hierbei habe festgestellt werden sollen, ob der Stürzel aus F. in der Flüssigzuckerstation in F1. Verwendung finden könne. Es könnte sich um einen Lkw pro Tag gehandelt haben; es könne aber auch sein, dass nicht jeden Tag ein Lkw geliefert worden sei, sondern eventuell jeden zweiten Tag. Der Zeuge konnte ausschließen, dass es sich um mehr als einen Lkw pro Tag gehandelt habe. Nach der Logik und Sinn und Zweck des Versuches hätten die Lieferungen in der Rübenkampagne erfolgen müssen. Die Lieferungen müssten Anfang der 90er Jahre gewesen sein, als der Zeuge in F. gewesen sei (vgl. Beiakte XIV zu 13 K 4769/06 Bl. 6170). Dies deckt sich zwar nicht ganz mit den Angaben der Klägerin, die größere Anzahl einzelner Lieferungen sei im Februar 1992 erfolgt, weil der Zeuge X1. den Vorgang in die im Herbst stattfindende so genannte Rübenkampagne verlegt hat; allerdings hat der Zeuge insoweit nur geschlussfolgert, dass dies in diesem Zeitraum erfolgt sein müsse. Den ursprünglichen Angaben des Zeugen A. stehen vor allem die Aussagen des Zeugen S. entgegen, der seit Oktober 1991 bei der Klägerin im Werk F1. zunächst als Betriebsassistent des Zeugen A. und seit dem Januar 1996 als Produktionsleiter der Flüssigzucker-, Farin- und Kandisstation im Werk F1. als Nachfolger von Herrn A. tätig war. Herr S. hat bei seiner Vernehmung durch das erkennende Gericht plausibel und nachvollziehbar angegeben, dass nur in den Jahren 1992/93 etwa 180 Tonnen Handelsgewicht Stürzel von F. nach F1. geliefert worden seien. Grund sei gewesen, dass im Werk in F. ein Fehler in der Kandisproduktion aufgetreten sei und sich dadurch zu viel Invertzucker gebildet habe. Dieser Zucker habe dann in F1. noch weiterverarbeitet können. Mehr Stürzel sei nicht von F. nach F1. verbracht worden. Jegliche weitere Lieferung hätte ihm als Betriebsassistent und späterem Produktionsleiter auffallen müssen. Dies gelte auch für Lieferungen, die vor seinem Eintreten in die Firma erfolgt seien. Dies hat der Zeuge im Einzelnen durch die Darlegung von Einzelheiten des Betriebsablaufs in F1. detailliert und plausibel dargelegt. Auch deckt sich die Aussage des Zeugen S. vor Gericht mit seiner Vernehmung durch die Zollfahndung. Auch hier hat der Zeuge angegeben, dass einmalig ca. 100 Tonnen Kandisstürzel aus F. nach F1. gebracht worden seien, der aufgrund seiner Verfärbung für die dortige Kandisstation nicht mehr zu verarbeiten gewesen sei. In F1. habe diese Position überwiegend in Spezialsirupen (Primatinprodukte) eingesetzt werden können. Dieser Vorgang sei absolut einmalig gewesen und müsse in den Jahren 1992/93 gewesen sein. Diese Darstellung durch die Zeugen ist insgesamt schlüssig und steht daher den ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen A. gleichgewichtig gegenüber, wobei das Gericht natürlich nicht das hohe Eigeninteresse der Zeugen als frühere oder aktive Mitarbeiter der Klägerin verkennt. Die weiteren von der Beklagten genannten Umstände bzw. herangezogenen Beweismittel haben nur indiziellen Charakter und vermögen nach der Überzeugung des Gerichts die Lieferungen von Kandisstürzel von F. nach F1. nicht zu beweisen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dies gilt zunächst für die Akzeptanz der in der tatsächlichen Verständigung mit dem Hauptzollamt festgeschriebenen Liefermenge. Insoweit hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe sich dieser Festschreibung nur auf Druck des Zollamts unterworfen. Auch die Vernehmung des seitens der Beklagten benannten Zeugen W. , Betriebsprüfer der Beklagten und Mitglied der Ermittlungsgruppe H. , hat keinen Beweis für solche Lieferungen erbracht. Herr W. hatte nur vom Hörensagen Kenntnis von den Angaben des Zeugen A. , bei der Vernehmung selbst im Dezember 2000 war er nicht anwesend. Herr W. hat im Einzelnen dargelegt, dass anhand der Auswertung der Unterlagen der Hauptverwaltung der Klägerin - an der er selbst gleichfalls nicht beteiligt war - ein unerklärlicher Überhang an Zuckerproduktion in F1. festgestellt worden sei, der aufgrund der dokumentierten Mengen an Einsatzstoffen nicht nachvollziehbar gewesen sei. Diese habe die Zollfahndung aufzuklären versucht und sei dabei auf die Möglichkeit gekommen, dass es zu Verschiebungen im Wege von Lieferungen von Kandisstürzel aus F. nach F1. gekommen sein könnte. Zu dieser Vermutung hätten die Angaben des Zeugen A. gut gepasst. Die Angaben des Zeugen W. sind im Ganzen gesehen daher nur geeignet, eine plausible Vermutung zu belegen, nicht jedoch den erforderlich Beweis zu erbringen. Gleiches gilt, soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, dass in der Artikelliste (I-Nummernliste) 1987 bis 1991 des Werks F1. auch ein Artikel "Q. -XXX" mit dem Zusatz "Fxxx. Stürzel" geführt worden sei (vgl. Beiakte XVII zu 13 K 4769/06 Bl. 7291-7293). Daraus hat die Beklagte geschlossen, dass es sich um ein in F1. mit Hilfe des F3. Stürzels hergestelltes Produkt handele. Das erstmalige Auftauchen dieses Artikels im Jahre 1987 decke sich mit dem Datum, an dem eine Studie von Dr. I. zu "Verarbeitung des F. -Stürzels in F1. " (vgl. Beiakte XVII zu 13 K 4769/06 Bl. 7324) verfasst worden sei. Auch dies hat nur Indiz- bzw. Vermutungscharakter. Denn die Klägerin hat dem - teilweise unter Beweisantritt - plausibel entgegen gehalten, dass es sich um eine einheitliche Artikelliste beider Werke handele und der Zusatz "Fxxx.-Stürzel" eben dies hervorhebe sowie dass der Artikel nur zweimal ausgeliefert worden sei und dies aus dem Werk F. : Die Studie von Dr. I. sei immer nur eine Studie geblieben und nicht in die Tat umgesetzt worden. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht entkräften können. In der mündlichen Verhandlung haben die Zeugen A. und S. , zur I-Nummernliste befragt, den Vortrag der Beklagten nicht bestätigen können. Auch die so genannte Studie I. erbringt keinen Beweis für die behaupteten Lieferungen. Dafür, dass es sich nur um eine Studie handelt, sprechen die glatten eingesetzten Mengen sowie dass es dort heißt, "die in dieser Notiz zugrunde gelegten Basisdaten". Zwar mögen das Ziel, der um 374 t/294 t erhöhte Zuckermehrgewinn (S. 2 und 3 der Studie) und der zusätzliche Jahresgewinn von 70.000 DM (S. 6) für eine Umsetzung der Studie sprechen. Allerdings findet sich auf der Studie auch der Vermerk "besser in Rübenkampagne C-Zucker-Preis, in Raff-Kampagne A-Zucker Preis" (S. 6), was auf eine wirtschaftlichere Verwertung der einzusetzenden Zuckermengen (Kandisstürzel), sprich anders als durch Verarbeitung im Werk F1. , hindeutet. Nichts anderes gilt für die Berechnungen der Hauptverwaltung Abteilung Industriezucker/Marktorganisation für das Werk F1. , in denen unerklärlich hohe Überhänge (Mehrmengen) ausgewiesen sein sollen, die sich nicht aus der Mehrausbeute erklären lassen. Dies ist zum einen Ausgangspunkt der Ermittlungen der Zollfahndung, weil es gilt, die nicht nachvollziehbar hohen Produktionsmengen im Werk F1. aufzuklären. Andererseits sollen sie auch als Beleg dafür dienen, dass es zu den Überproduktionen durch die Lieferung von Kandisstürzel aus F. nach F1. gekommen sein soll. Dies ist bereits nicht schlüssig, insofern können die Berechnungen gleichfalls nur indiziellen Charakter haben. Kein Beweiswert kommt schließlich den Schlussberichten der Zollfahndung mit ihren Anlagen sowie dem eigenen Abschlussbericht der Beklagten aus dem Jahre 2002 mit den dort in Bezug genommenen Beweismitteln zu. Hierbei handelt es sich um subjektive Wertungen der Ermittler, die in den entscheidenden Bereichen für die hier maßgebliche Frage der Verbringung von Kandisstürzel vor allem auf der zweiten Aussage des Zeugen A. beruhen. Darüber hinaus enthalten sie nur Schlussfolgerungen aufgrund der Auswertung von Unterlagen, nicht aber Beweismittel. Kann damit aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang über die von der Klägerin eingeräumten Transporte hinaus Kandisstürzel aus dem Werk F. in das Werk F1. geliefert worden ist, fällt dieser Umstand der Beklagten zur Last. Denn sie ist als diejenige, die sich für die Rechtfertigung ihres Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides auf die Rechtswidrigkeit der gewährten Lagerkostenvergütungen beruft, nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen materiell beweisbelastet. Die Regelung des § 11 MOG, wonach der Empfänger einer besonderen Vergütung nach § 6 Abs. 1 Buchstabe k MOG bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das der Gewährung der Vergünstigung folgt, die Beweislast für die Voraussetzungen der Gewährung trägt, greift wegen Zeitablaufs nicht mehr. Die zurückgeforderte Vergütung wurde 1989 gewährt, die Beweispflicht der Klägerin endete damit 1993. Danach unterliegen die Lagerkostenvergütungen für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 nur in Höhe von 208.794,18 Euro der Aufhebung. Nur in dieser Höhe ist die Klägerin zur Rückzahlung verpflichtet. I. 2. Die Geltendmachung dieser Rückforderung im Übrigen ist nicht verjährt. Dies richtet sich nach der gemäß Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar geltenden Verordnung 2988/95. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung 2988/95 ist gegeben. Zweck der Verordnung 2988/95 ist der effiziente und in allen Mitgliedstaaten gleichartige Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Dazu schreibt sie einheitliche Vorgaben für Kontrollen, aber vor allem für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten vor, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 2988/95. Als verwaltungsrechtliche Maßnahme ist in Art. 4 Abs. 1 1. Spiegelstrich der Verordnung 2988/95 ausdrücklich die Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags vorgesehen. Eine Unregelmäßigkeit liegt vor. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2988/95 ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit unter anderem bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, durch eine ungerechtfertigte Ausgabe bewirkt hat. Die seitens der Klägerin begangenen Unregelmäßigkeiten liegen in der Beantragung zu hoher Lagerkostenvergütungen, die zu einem Schaden für den durch die Zuckermarktordnung geschaffenen gemeinschaftsrechtlichen Haushalt geführt haben. Die Handlungen und/oder Unterlassungen der Klägerin betrafen Pflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, eingeführt durch die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker (ABl. L 308 S. 1); modifiziert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1); fortgeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 (ABl. Nr. L 177 S. 4 ff. - im Folgenden: Verordnung 1785/81). Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 1785/81 werden die Lagerkosten für aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben gewonnenen Weißzucker, Rohzucker und bestimmte Sirupe von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet. Nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. Nr. L 231 S. 5 ff. - im Folgenden: Verordnung 1998/78) hat jeder, der auf die Lagerkostenvergütung Anspruch hat, dem Mitgliedstaat spätestens zum 15. eines jeden Monats das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen zu übermitteln, für die die Vergütung gewährt wird und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des dem Monat der Mitteilung vorangegangenen Monats in seinem Lager befinden. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung 1998/78 setzen die Mitgliedstaaten für den betreffenden Monat spätestens am 20. Tag des zweiten darauffolgenden Monats für alle Personen, denen die Vergütung zusteht, den Gesamtbetrag der Vergütung, die ihnen zusteht, fest. 30 Tage nach Festsetzung wird der Betrag ausgezahlt, Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 1998/78. Mit der überhöhten Mengenmeldung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 ist diesem Haushalt ein Schaden entstanden, weil dies zu ungerechtfertigten Ausgaben geführt hat. Art. 3 der Verordnung 2988/95 regelt die Verjährungsfrist; die Norm findet auch auf die wegen einer Unregelmäßigkeit angeordneten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen Anwendung, ihr Anwendungsbereich ist nicht auf die verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne des Art. 5 der Verordnung 2988/95 beschränkt, Europäischer Gerichtshof (EuGH) - Zweite Kammer -, Urteil vom 24. Juni 2004 ‑ C‑278/02 ‑ Handlbauer, Slg. I 6194 (6208 Rn. 34); EuGH, - Zweite Kammer -, Urteil vom 29. Januar 2009 verbundene Rechtssachen ‑ C-278/07 bis C-280/07 ‑ Vosding, juris Rn. 22 und 23. Art. 3 der Verordnung 2988/95 findet auch in zeitlicher Hinsicht Anwendung, obwohl die Unregelmäßigkeiten das vom 1. Juli bis 30. Juni laufende Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 betreffen und die Verordnung 2988/95 erst im Dezember 1995 in Kraft getreten ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof in bindender Auslegung des Gemeinschaftsrechts entschieden, EuGH - Zweite Kammer -, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ verbundene Rechtssachen C-278/07 bis C‑280/07 - Vosding, juris Rn. 33 und Leitsatz 2. Dies gilt nicht nur für den ausdrücklich vom Gerichtshof genannten Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung 2988/95, sondern auch für die weiteren die Verjährung nach der Norm betreffenden Regelungen. Vgl. EuGH, wie vor, juris Rn. 32 und 35; dort nimmt der Gerichtshof zu Unterbrechungshandlungen und der Anwendung längerer Verjährungsfristen Stellung. Verjährung nach Art. 3 der Verordnung 2988/95 ist nicht eingetreten, weil es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit handelt, die Beklagte die Verjährungsfrist durch Ermittlungshandlungen unterbrochen hat und auch die so genannte "doppelte Verjährungsfrist" nicht abgelaufen ist. Nach der allgemeinen, hier mangels Sonderregelung einschlägigen Regel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung zwar vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Bei wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird, Art. 3 UAbs. 2 Satz 1. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- und Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen und beginnt nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung von neuem, Art. 3 UAbs. 3 der Verordnung 2988/95. Bei den von der Klägerin begangenen Unregelmäßigkeiten handelt es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 UAbs. 2 Satz 1 der Verordnung 2988/95. Anders als die Klägerin meint, ist nicht auf die einzelnen Handlungskomplexe abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr die letzte Handlung, durch die adäquat kausal der Schaden für den betroffenen Gemeinschaftshaushalt verursacht wird. Das ist hier das Stellen des monatlichen Lagerkostenvergütungsantrags; denn erst im Antrag werden die überhöhten Zuckermengen angegeben, die dann zu den überhöhten Zahlungen und dem Schaden für den Gemeinschaftshaushalt führen. Dies gilt unabhängig von den Gründen für die Angabe der überhöhten Zuckermengen. Die hier maßgeblichen Komplexe - "Mehrausbeute Halbfabrikate"/"Umarbeitung A-Ablauf", "vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne" und "6-Uhr-Problematik" - sind für sich genommen als unschädliche Vorbereitungshandlungen anzusehen. Erst mit dem Stellen der Lagerkostenvergütungsanträge und der darin enthaltenen Behauptung, die beantragten Mengen seien ordnungsgemäß erzeugt und die beantragte Vergütungszahlung daher berechtigt, überschritt die Klägerin jeweils die Schwelle zur Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2988/95. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH - Erste Kammer -, Urteil vom 11. Januar 2007 ‑ C-279/05 ‑ Dairy -, juris Rn. 41 f. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Antrag der Generalanwältin Rn. 82, wonach eine Unregelmäßigkeit wiederholt ist, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nur ein kleiner Teil der Geschäfte und immer unterschiedliche Partien betroffen sind; denn die Wirtschaftsteilnehmer sollen keinen Anreiz erhalten, eine künstliche Aufteilung ihrer Geschäfte vorzunehmen. Gefordert ist damit der Blick auf das Ergebnis des Verhaltens, nicht auf die Einzelakte. Ergebnis ist hier die Angabe zu hoher Mengen an eingelagertem Zucker in der monatlichen Meldung. Woraus die überhöhten Mengen resultieren, sprich aus welchem Komplex, ist für die Tathandlung unerheblich, so auch Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. März 2009 ‑ VII R 3/08 ‑, BFH/NV 2009, 1573 (1574) für wiederholte falsche Gewichtsangaben in Ausfuhranmeldungen. Die Verjährungsfrist für die danach anzunehmende wiederholte Unregelmäßigkeit hat frühestens im Juni 1999, spätestens im Januar 2000 zu laufen begonnen. Denn die Klägerin hat noch mit in diesem Zeitraum bei der Beklagten eingegangenen Anträgen die Festsetzung und Auszahlung von Lagerkostenvergütungen beantragt, wobei die Mengenangaben wegen der beschriebenen Handlungskomplexe unzutreffend waren. Diese Anträge sind am 18. Juni 1999 ("6-Uhr-Problematik"), 20. August 1999 ("Mehrerzeugung A-Ablauf"), 15. November 1999 ("vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne") und am 20. Januar 2000 ("Halbfabrikate") bei der Beklagten registriert worden. Bereits der am 31. Januar 2003 der Klägerin zugegangene Aufhebungs-und Rückforderungsbescheid wahrte damit die Vierjahresfrist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2988/95; auf eine etwaige Unterbrechungshandlung und -wirkung nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung 2988/95, die im Übrigen auch von der Klägerin in dem Zugang des Schlussberichts der Beklagten vom 28. Februar 2002 am 4. April 2002 gesehen wird, kommt es mithin nicht an. Nach der nationalen Regelungen nach Art. 249 Abs. 2 EG vorgehenden Norm des Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. Nr. L 124, S. 1) läuft die Frist unmittelbar am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis an und endet an dem Tag, der seiner Benennung nach dem Tag des Ereignisses entspricht. Bei der als Ereignis im Sinne der Vorschrift anzusehenden Beendigung der wiederholten Unregelmäßigkeit begann die vierjährige Verjährungsfrist frühestens am 19. Juni 1999, spätestens am 21. Januar 2000 und endete dementsprechend erst nach dem Erlass des Bescheides vom 30. Januar 2003 am 18. Juni 2003 bzw. 20. Januar 2004. Verjährung ist hier auch nicht nach Art. 3 UAbs. 4 der Verordnung 2988/95 eingetreten. Danach tritt die Verjährung jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist. Zwar mag der Wortlaut es nahelegen, für "die Verjährungsfrist" nur auf die regelmäßige Vierjahresfrist des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2988/95 abzuheben, wie dies die Klägerin meint. Jedoch sagt Art. 3 UAbs. 4 der Verordnung 2988/95 schon nichts über den Beginn der doppelten Verjährungsfrist, insofern müssen die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für den Fristbeginn in den Blick genommen werden. Dies ist bei der einmaligen Unregelmäßigkeit deren Begehung, bei der - hier anzunehmenden - wiederholten Unregelmäßigkeit die Beendigung. Unabhängig davon widersprechen die Systematik sowie der Sinn und Zweck des Art. 3 UAbs. 4 der Verordnung 2988/95 der Sichtweise der Klägerin: Systematisch steht Art. 3 UAbs. 4 der Verordnung 2988/95 in engem Zusammenhang mit dem vorangehenden Unterabsatz, der Unterbrechungshandlungen regelt, die jeweils zu einem Neubeginn des Fristlaufs führen. Damit nicht die Verjährung in gegebenenfalls gemeinschaftsrechtswidriger Weise ohne jede zeitliche Eingrenzung ausufert, regelt UAbs. 4, dass nach einem gewissen Zeitraum auch bei Unterbrechungen Verjährung eintreten soll. Dies kann jedoch nicht vor einem Zeitpunkt sein, in dem die Behörde überhaupt Kenntnis von der Unregelmäßigkeit hat. Dies wird deutlich in der Forderung, dass keine Sanktion verhängt worden sein soll, aber ebenso in der Ausnahme dazu im letzten Teilsatz. Hier wird eine Ausnahme von der doppelten Verjährung gemacht, wenn das Verwaltungsverfahren ausgesetzt worden ist. Das ist aber nur denkbar, wenn die Behörde schon Kenntnis von der Unregelmäßigkeit hat. Insgesamt handelt es sich bei der Vorschrift demnach um eine Verwirkungsregelung, d. h. die Behörde hat Kenntnis, hat eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen und unternimmt acht Jahre gerechnet ab Begehung bzw. Beendigung nichts. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass die Verjährung bereits eingetreten ist, bevor die zuständige Behörde Kenntnis von der Unregelmäßigkeit hat, hier für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 mithin 1996/97. Dieses Auslegungsergebnis wäre mit der Intention der Verordnung 2988/95, wie sie in deren dritter und vierter Begründungserwägung mit der wirksamen Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und dem wirksamen Kampf gegen den Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt, nicht vereinbar. Soweit die Klägerin weiter meint, weil die Beklagte bei der Klägerin Marktordnungsprüfungen ohne Beanstandungen der Komplexe durchgeführt habe, habe sie ihren Rückforderungsanspruch verwirkt, findet dies in der Rechtsordnung keine Stütze. Schutzzweck der Marktordnungsprüfungen ist sicherlich nicht, den Subventionsempfänger vor der Rückforderung von durch unrichtige Angaben erwirkten Lagerkostenvergütungen zu schützen, die auf besonders geschickt verschleierten Grundlagen beruhen. Vertrauen darauf, dass Verhaltensweisen, die den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen, bei Prüfungen nicht festgestellt werden, ist nicht schützenswert. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 729/1970 (ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/99) waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Ziel dieser Verpflichtung ist nach den Erwägungsgründen der Verordnung die gründliche Überwachung der Ausgaben der Gemeinschaft, nicht jedoch die Verkürzung von Verjährungsfristen für den Marktbeteiligten, dessen Unregelmäßigkeiten bei einer Marktordnungsprüfung nicht aufgedeckt werden. II. Die Festschreibung der Verzinsungspflicht in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ist teilweise rechtswidrig, nämlich soweit sie auch für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 erfolgt ist (2.). Im Übrigen ist sie rechtmäßig (1.). 1. Die Beklagte hat die Verzinsungspflicht der Klägerin für den zurück zu erstattenden Betrag im Wege eines feststellenden Verwaltungsakts dahingehend festgeschrieben, dass der Erstattungsbetrag wegen der rückwirkenden Aufhebung der Festsetzungen bereits ab Empfang der Lagerkostenvergütungen zu verzinsen ist. Dies lässt sich der gewählten Formulierung "Die Forderung der BLE ist gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom Zeitpunkt ihres Empfangs an zu verzinsen. Der Zinsanspruch wird hiermit dem Grunde nach verbindlich festgestellt." zwar nicht unmittelbar entnehmen. Diese könnte auch dahin verstanden werden, dass die Rückforderung der Beklagten erst vom Zeitpunkt des Empfangs des Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 an zu verzinsen ist. So ist die Formulierung aber weder von der Beklagten gemeint noch von der Klägerin verstanden worden. Bei kontextnaher Auslegung ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte sich mit der Wendung auf die bis zum 20. Mai 1996 geltende Fassung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG zu sehenden Rechtsgrundlage bezogen hat, wonach Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihres Empfangs an zu verzinsen waren. Mit dem genannten Passus hat die Beklagte die Verzinsungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG regelnd festgeschrieben. Dies folgt aus der Formulierung, "Der Zinsanspruch wird hiermit dem Grund nach verbindlich festgestellt.", der Aufnahme in den Tenor des Bescheides vom 30. Januar 2003 sowie aus den diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2006. Die damit erforderliche Rechtsgrundlage ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG zu sehen. Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene - wie hier - erklärtermaßen nicht für rechtens hält, Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 ‑ 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265; Urteil vom 22. Oktober 2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 (124 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. November 2008 - 1 A 3684/06 -, juris; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 220 m.w.N. § 53 VwVfG selbst enthält keine Ermächtigungsgrundlage. Es handelt sich bei dem Ausspruch in dem Bescheid der Beklagten zwar um einen feststellenden Verwaltungsakt, mit dem die Verjährungshemmung des § 53 VwVfG erreicht werden soll. Nach der Neufassung des § 53 Abs. 1 VwVfG als Folge der Schuldrechtsreform hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. § 53 VwVfG neuer Fassung erkennt damit die Wirkungen des feststellenden Verwaltungsaktes an, bietet aber selbst keine Rechtsgrundlage für einen solchen. Die Ermächtigungsgrundlage muss sich aus dem Fachrecht ergeben, vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 53 Rn. 41. Eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ist § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht zu entnehmen. Allerdings ist auch keine ausdrückliche Ermächtigung notwendig, sondern es reicht aus, wenn sich diese im Wege der Auslegung aus den anzuwendenden Normen ergibt. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass das materielle Recht insoweit eine Befugnis der Behörde zum Handeln enthält; ist die Regelung des "Ob" des Tätigwerdens erlaubt, ist in Über- und Unterordnungsverhältnissen auch die Möglichkeit zur Regelung des "Wie" bzw. "Was" des Verwaltungsaktes gegeben und die Behörde auch zu Teilregelungen des Rechtsverhältnisses im Sinne von Feststellungen ermächtigt, BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 C 2.01 -, BVerwGE 114, 226 (227 f.); Urteil vom 22. Oktober 2003, a.a.O.; Urteil vom 29. November 1985, a.a.O.; Beschluss vom 2. Juli 1991 ‑ 1 B 64.91 ‑, Gewerbearchiv (GewArch) 1991, 398; Urteil vom 22. Oktober 1991 ‑ 1 C 1.91 ‑, GewArch 1992, 62; Beschluss vom 17. März 1992 ‑ 7 B 24.92 ‑, Deutsches Verwaltungsblatt 1992, 1295 (1295); Urteil vom 22. November 1994 ‑ 1 C 22.92 ‑, BVerwGE 97, 117 (119 f.). Eine solche ungeschriebene Befugnis ist dem Gesamtregelungszusammenhang des MOG zu entnehmen. Zwar enthält § 14 MOG für die Zinserhebung keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Leistungsbescheides. Jedoch findet sich für die Rückforderung selbst die entsprechende Ermächtigung in § 10 Abs. 3 MOG. Diese Rechtsgrundlage gilt auch für die Zinsforderung, wie dies einhellig für die parallele Regelung in § 49a VwVfG vertreten wird, vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49a Rn. 23; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 49a Rn. 81. Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellung greifen nicht. Soweit sie eine mangelnde Bestimmtheit geltend macht und Ausführungen zu Beginn und Berechnungsgrundlagen des Zinsanspruchs sowie zur Zinshöhe für einen bestimmten Zeitraum vermisst, ist auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in Verbindung mit dem Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu verweisen. Für die Bestimmtheit genügt nach allgemeiner Ansicht die Bestimmbarkeit; diese ist hier jedenfalls gegeben: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihres Empfangs an (Zahlungseingang bei der Klägerin, für sie feststellbar) zunächst mit drei (§ 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der bis zum 28. Juni 2002 geltenden Fassung), dann mit fünf (ab 29. Juni 2002) Prozentpunkten über dem - etwa im Internet leicht aufzufindenden - Basiszinssatz zu verzinsen. Ende der Verzinsungspflicht ist der von der Klägerin maßgeblich abhängige Zeitpunkt der Rückzahlung. Die weiteren Fragen, ob die Feststellung nach § 53 VwVfG gerechtfertigt ist und nicht ein exakter Zinsbescheid hätte ergehen können und müssen, sind erst bei der Anfechtung des konkreten Zinsbescheides im Rahmen der verjährungshemmenden Wirkung dieses Ausspruchs relevant. 2. Allerdings ist die Festschreibung der Verzinsungspflicht dem Grunde nach rechtswidrig, soweit sie sich auf einen Zeitraum vor Zugang des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 am Folgetag bezieht. Insoweit überschreitet sie den zeitlichen Rahmen, in dem § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ermächtigt. Maßgeblich ist hier § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der seit dem 21. Mai 1996 (Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996, BGBl. I S. 656) bzw. 1. Juli 2002 (Art. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2167) geltenden Fassung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in dieser Fassung sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit drei (ab 1. Juli 2002: fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei der von der Klägerin zu erstattenden Lagerkostenvergütung handelt es sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k MOG um eine besondere Vergütung. § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG ist nach den allgemeinen Grundsätzen für Anfechtungsklagen, wonach vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Anordnung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist, in der vorgenannten Fassung und nicht in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, wonach die Verzinsungspflicht bereits "ab Empfang" der zu erstattenden Leistungen bestand. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 2 2. Teilsatz des Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996, wonach die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruchs auf Erstattung von Leistungen, die - wie hier - vor Inkrafttreten des Gesetzes am 21. Mai 1996 erbracht worden sind, sich nach den vor Inkrafttreten geltenden Bestimmungen richtet. Diese Übergangsvorschrift gilt nur für die durch das Gesetz neu eingeführte Verzinsungspflicht nach § 49a Abs. 3 VwVfG bzw. § 50 Abs. 2a SGB X. Dies folgt schon aus dem Wortlaut, denn die Übergangsvorschrift des Art. 6 Abs. 2 nimmt in ihrem ersten Teilsatz nur die "Artikel 1 und 3" in Bezug; diese regeln die neue Zinsregelung im VwVfG und SGB X. Nicht in Bezug genommen ist Art. 5 des Änderungsgesetzes, der § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG betrifft. Überdies wird der enge Zusammenhang der Regelung allein zu Art. 1 und 3 des Gesetzes durch die Anbindung an den ersten Teilsatz durch Verwendung eines Semikolons deutlich. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Die genannte Übergangsvorschrift war im ersten Entwurf der Bundesregierung ausdrücklich im Text nur auf die in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG und in § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X neu einzuführende Verzinsungspflicht beschränkt, die allerdings ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes Anwendung finden sollte, vgl. BTDrucks 13/1534 S. 5. Im VwVfG und SGB X gab es vorher keine allgemeine Verzinsungspflicht, weswegen der Bundesrat aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Übergangsregelung weiter erstrecken, nämlich alle gegebenenfalls zu erstattenden Leistungen, die vor Inkrafttreten erbracht worden waren, mit der dann Gesetz gewordenen Formulierung völlig von der Verzinsungspflicht freistellen wollte, vgl. BTDrucks 13/1534 S. 12. Dieses Vertrauensschutzproblem stellte sich für § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht, die danach zu erstattenden Leistungen waren bereits vorher "ab Empfang" zu verzinsen. Auch einer Übergangsregelung bedurfte es daher nicht. Zwar wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Übergangsregelung in Art. 6 Abs. 2 des Änderungsgesetzes auch auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG angewendet, vgl. etwa Finanzgericht Hamburg, Urteile vom 12. Februar 1999 - IV 594/98 ‑, juris Rn. 32 und vom 10. Dezember 2003 - IV 154/99 ‑, juris Rn. 13. Dem folgt das erkennende Gericht aus den dargestellten Gründen nicht, zumal in den finanzgerichtlichen Entscheidungen eine Begründung oder Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien fehlt. Die Erhebung der Zinsen für den Erstattungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG ist wegen Überschreitung der Rechtsgrundlage rechtswidrig, weil die Vorschrift eine Verzinsung erst "ab Entstehung" des Erstattungsanspruchs ermöglicht und dieser Anspruch erst mit Zugang der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 30. Januar 2003 für das betroffene Zuckerwirtschaftsjahr erst am 31. Januar 2003 im Sinne der Norm "entstanden" ist. Ein Anspruch auf Erstattung einer Leistung entsteht entweder mit der rechtsgrundlosen Gewährung der Leistung oder mit dem nachträglichen Wegfall des Rechtsgrundes für die gewährte Leistung. Daraus folgt, dass im Falle der Gewährung einer Leistung durch Verwaltungsakt der Erstattungsanspruch erst mit der Aufhebung dieses Verwaltungsakts entsteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1986 ‑ 3 B 66.85 ‑, juris Rn. 7. Dies folgt schon aus der Bedeutung des Wortes "entstehen" im Sinne von erstmals existent werden. An der Entstehung ändert der Umstand nichts, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Dadurch wird der Entstehungsvorgang nicht in die Vergangenheit verlagert, nur die Aufhebung des Festsetzungsbescheides für die Lagerkostenvergütung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit. Das ändert nichts daran, dass der Erstattungsanspruch erst in dem Moment - wenn auch rückbezüglich - existent wird, in dem dem Adressaten der Rücknahmebescheid zugeht. Dafür spricht auch die Gesetzesgenese. Der Gesetzgeber hat nicht nur die bis dahin geltende Regelung der Verzinsungspflicht "ab Empfang" des Erstattungsbetrags in "ab Entstehung" geändert. Er hat darüber hinaus, obwohl in demselben Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 für § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG und § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X für die Verzinsungspflicht auf den "Eintritt der Unwirksamkeit" des zurückgenommenen/widerrufenen Verwaltungsakts abgestellt wird, keine identische Formulierung verwendet, sondern unter Abänderung des geltenden Wortlauts nunmehr auf die Entstehung des Anspruchs abgestellt. Obwohl die "Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG ... eine Anpassung an den in Artikel 1 vorgesehenen § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des EG-Marktordnungsrechts" darstellen soll, vgl. BTDrucks 13/1534, S. 9, erschließt sich aus der Gesetzesbegründung nicht, aus welchem Grunde dann nicht eine gleich deutliche Formulierung verwendet worden ist, wollte der Gesetzgeber eine Verzinsungspflicht ab Eintritt der Unwirksamkeit erreichen. Letztlich hat der Gesetzgeber mit dem Abstellen auf das Entstehen des Anspruchs einen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch übernommen. Nach § 198 BGB a. F./§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zivilrechtlich ist die "Entstehung des Anspruchs" anzunehmen, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen. Der Anspruch muss fällig sein. So die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für § 198/§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. Dezember 1990 – VIII ARZ 5/90 ‑, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 113, 188 (191 f.); Grothe, Münchener Kommentar, Band 1: Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2006, § 199 Rn. 5 m. w. Nachw.; J. Schmidt-Räntsch, in Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 199 Rn. 3; Palandt-Ellenberger, 69. Aufl. 2010, § 199 Rn. 3. Zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs ist hier der Erlass eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nach § 10 Abs. 3 MOG erforderlich, erst damit wird der Anspruch fällig, vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 1999, a.a.O., juris Rn. 28. Daher verlangt auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, den Begriff der Entstehung im öffentlichen Recht wie im Zivilrecht übereinstimmend auszulegen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht für § 198 BGB a. F. ausdrücklich festgehalten, dass der Zinsanspruch erst im Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs durch Aufhebung des zugrunde liegenden Bescheides entstehe, BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1986 ‑ 3 B 66.85 ‑, juris Rn. 7. Soweit der Gesetzgeber den Begriff der "Entstehung" des Erstattungsanspruchs aus § 44a der Bundeshaushaltsordnung übernehmen wollte, der seinerseits durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 aufgehoben worden ist, folgt daraus nichts anderes. Zwar regelte § 44a Abs. 3 Satz 1 BHO a. F., dass der Erstattungsanspruch mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen sei, und wurde vom Gesetzgeber dahin verstanden, dass bei einer Rücknahme für die Vergangenheit auch Fälligkeit und Verzinsungspflicht schon rückwirkend entstanden, vgl. BTDrucks 8/3785 S. 6. Dies überzeugt jedoch angesichts des Wortlauts nicht und ist auch in der Rechtsprechung anders gesehen worden, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. September 1993 - 19 B 93.952 ‑, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1994, 626, 627 f., wonach bei Widerruf einer Zuwendung für die Vergangenheit der zu erstattende Betrag vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach § 44a Abs. 3 BHO erst ab dem Zeitpunkt des Widerrufs zu verzinsen ist, denn der Erstattungsanspruch entstehe nicht mit dem Erlass des Zuwendungsbescheids oder mit Ausbezahlung des Zuschusses, sondern erst mit dem Widerruf. Der Rückforderungsanspruch ist hier demnach erst mit dem Zugang des Rücknahmebescheides entstanden und fällig geworden, also am 31. Januar 2003. Für die Festschreibung der Zinspflicht für einen davor liegenden Zeitraum ist § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG keine Rechtsgrundlage. Auf andere Ermächtigungsgrundlagen, wie etwa den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, ist schon wegen der abschließenden Regelung der Erstattung im hier betroffenen Bereich der Rückforderung besonderer Vergünstigungen durch § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 MOG nicht zurückzugreifen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 bzw. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war zuzulassen, weil zum einen die verjährungsrechtlichen Fragen nach der Verordnung 2988/95 von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sind (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob die Verzinsungspflicht "ab Entstehung des Anspruchs" nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG auch dann erst mit dem Zugang des Rückforderungsbescheids beginnt, wenn eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt, ist ebenfalls von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht hat deswegen in den parallelen Verfahren 13 K 4769/06 und 13 K 4803/07 auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten die Sprungrevision zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 280.646,11 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht zum einen der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG), im Übrigen der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei das Gericht die Festschreibung der Verzinsungspflicht dem Grunde nach mit 10.000,00 Euro bewertet hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.