Beschluss
2 L 1747/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung von Nachbarwidersprüchen gemäß § 212a Abs.1 BauGB kann angeordnet werden, wenn das Interesse des Nachbarn an der Verhinderung der Vollendung eines genehmigten Bauvorhabens das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an sofortiger Ausnutzbarkeit überwiegt.
• Konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung begründen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn sonst vollendete Tatsachen die Durchsetzung nachbarlicher Abwehrrechte erheblich erschweren würden.
• Altananlagen müssen die nach § 6 BauO NRW zu berechnende Abstandfläche einhalten; eine Privilegierung nach § 6 Abs.7 BauO NRW kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
• Bei Nutzung der bauplanungsrechtlichen Möglichkeit grenzständigen Bauens müssen nicht-grenzständige Teile die landesrechtlichen Abstandsanforderungen voll einhalten.
• Auch bei einer nachträglichen Umplanung, die eine Anlage bis an die Grenze reichen lässt, bleibt die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht offensichtlich und bedarf rechtlicher Überprüfung.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung wegen konkreter Zweifel an Baugenehmigung für rückwärtige Altananlage • Die aufschiebende Wirkung von Nachbarwidersprüchen gemäß § 212a Abs.1 BauGB kann angeordnet werden, wenn das Interesse des Nachbarn an der Verhinderung der Vollendung eines genehmigten Bauvorhabens das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an sofortiger Ausnutzbarkeit überwiegt. • Konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung begründen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn sonst vollendete Tatsachen die Durchsetzung nachbarlicher Abwehrrechte erheblich erschweren würden. • Altananlagen müssen die nach § 6 BauO NRW zu berechnende Abstandfläche einhalten; eine Privilegierung nach § 6 Abs.7 BauO NRW kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. • Bei Nutzung der bauplanungsrechtlichen Möglichkeit grenzständigen Bauens müssen nicht-grenzständige Teile die landesrechtlichen Abstandsanforderungen voll einhalten. • Auch bei einer nachträglichen Umplanung, die eine Anlage bis an die Grenze reichen lässt, bleibt die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht offensichtlich und bedarf rechtlicher Überprüfung. Die Antragstellerin rügt die Genehmigung einer Altananlage am Hinterhaus der Beigeladenen durch den Antragsgegner vom 04.05.2009. Streitgegenstand ist die rückwärtige Altananlage, die nach den genehmigten Zeichnungen bis auf 12 cm an die gemeinsame Grenze reichen soll. Die Antragstellerin macht nachbarliche Schutzrechte geltend und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, damit die Beigeladene die Altananlage nicht sofort ausführt. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Baugenehmigung rechtmäßig ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW. Die Beigeladene berief sich darauf, dass auf dem Nachbargrundstück bereits eine Altananlage vorhanden sei; das Gericht hielt die Konstellationen jedoch nicht für vergleichbar. Es wurde zudem geprüft, ob Privilegierungen nach § 6 Abs.7 oder Verweisungen in Abs.10 greifen könnten. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.1 Nr.2, 80 Abs.5 VwGO zulässig. • Rechtliche Prüfung: Nach § 212a Abs.1 BauGB kann aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn das Nachbarinteresse die entgegenstehenden Interessen überwiegt; dies liegt vor, wenn konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestehen und sonst vollendete Tatsachen die Durchsetzung nachbarlicher Rechte erschweren würden. • Anwendung von § 6 BauO NRW: Die Altananlage verletzt nach summarischer Prüfung die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 BauO NRW, weil sie weder ausreichenden Grenzabstand einhält noch auf der Grenze errichtet wird. • Prüfung privilegierter Ausnahmen: Eine Privilegierung nach § 6 Abs.7 BauO NRW kommt nicht in Betracht, weil die Anlage tiefer als 1,5 m ist und über die Grundstücksbreite reicht; auch eine Verweisung über Abs.10 begründet keine Rechtmäßigkeit. • Grenzständiges Bauen: Wenn die bauplanungsrechtliche Möglichkeit grenzständigen Bauens genutzt wird, dürfen nicht-grenzständige Teile die landesrechtlichen Abstandsflächen nicht außer Acht lassen; dies ist hier nicht erfüllt. • Brandschutz- und bauordnungsrechtliche Aspekte: Bei übereinander angeordneten Altanen sind brandschutzrechtliche Anforderungen zu beachten, insbesondere bei geringen Abständen zur Grenze. • Ergebnis der Abwägung: Die schutzwürdigen Belange der Nachbarin überwiegen; es bestehen konkrete Zweifel an der Genehmigung, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 3 der Baugenehmigung vom 04.05.2009 wird angeordnet; der Antragsgegner ist anzuweisen, die Baustelle für die rückwärtige Altananlage durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung nicht unter 500 Euro stillzulegen. Das Gericht begründet dies damit, dass die Altananlage die Abstandsvorschriften des § 6 BauO NRW nach summarischer Prüfung verletzt und konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestehen, wodurch andernfalls vollendete Tatsachen die Durchsetzung nachbarlicher Abwehrrechte erheblich erschweren würden. Die Beigeladene kann nicht erfolgsversprechend mit dem Hinweis auf bestehende Altane der Antragstellerin antworten, da diese nicht vergleichbar sind. Kosten und Streitwert wurden entsprechend beschlossen; die aufschiebende Wirkung sichert die Rechte der Nachbarin bis zur materiellen Klärung im Hauptsacheverfahren.