Urteil
8 K 3529/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1202.8K3529.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin beantragte im Juni 2007 die Baugenehmigung für eine Tankstelle auf dem Grundstück in der Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000. Die 6.305 m² große Parzelle liegt etwa zur Hälfte im Bereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung über "Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Windeck, Eitorf, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie den Städten Hennef und Siegburg im Rhein-Sieg-Kreis" vom 31. August 2006. Außerdem wird sie in dem einschlägigen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewiesen und liegt mit dem außerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Teil im Bereich der Ortslagenabgrenzungssatzung I1. . Das Grundstück grenzt mit seiner nord-westlichen Seite an die Bundesstraße 00 und wird heute als Streuobstwiese genutzt. Es liegt vor dem Ortseingang von I1. ; die Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich zwischen I1. und dem südlich gelegenen, zu Siegburg gehörenden Ort T. ist auf 70 km/h beschränkt. Auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite der B 00 liegt der zu Lohmar gehörende Ort C. . Der Ortsteil östlich der B 00, wo auch das Vorhabengrundstück liegt, besteht überwiegend aus Wohnhäusern, es sind dort jedoch auch mehrere Gewerbebetriebe vorhanden. Nach Auskunft der Gemeinde O. -T1. an den Beklagten vom 28. November 2007 (Bl. 30 d. Gerichtsakte) sind in dem Gebiet folgende Gewerbe angemeldet: 3 T2. Straße 00 Sicherheitstechnik, 4 T2. Straße 00 Einzelhandel mit motorisierten Zweirädern, Zubehör, Vermietung von Fahrzeugen, 5 T2. Straße 00 Estrichleger, 6 T2. Straße 00a An- und Verkauf von Altmöbeln, Antiquitäten etc., 7 T2. Straße 00 Druckvorlagenherstellung, Kopierservice, 8 T2. Straße 00 Hofverkauf, Bioladen, 9 T2. Straße 00 Handel mit Diätlebensmitteln, 10 T2. Straße 00 Handel mit antiken Münzen, Ausgrabungen - ohne Lagerung, 11 T2. Straße 00 Haushaltshilfe. 12 Ferner gibt es nach einem ebenfalls von der Gemeinde O. -T1. angefertigten Plan (Bl. 91 des Verwaltungsvorganges des Beklagten) an der B 00 eine Speisegaststätte mit Parkplatz und einen Abstellplatz für gebrauchte landwirtschaftliche Fahrzeuge, der zu einem Handels- und Reparaturbetrieb für Landmaschinen auf der gegenüberliegenden Seite der Einmündung der C1. Straße in die B 00 im Ortsteil I1. liegt. Auf dem Grundstück T2. Straße 00 befindet sich in einem Wohnhaus eine Rechtsanwaltskanzlei; gegenüber, neben dem Lagerplatz des Landmaschinenhandels, ist ein Getränkehandel mit einer kleineren Spedition angesiedelt. Unter der Adresse T2. Straße 00 wird eine Arztpraxis betrieben. 13 Gebaut werden sollte nach dem ursprünglichen Genehmigungsantrag eine Tankstelle mit fünf Doppel-Zapfsäulen und einer LKW-Säule. In dem Gebäude sind neben dem Kassenbereich ein Shop und ein Bistro geplant; die Grundfläche des Gebäudes ist mit 430 m² angegeben. Die Überdachung des Tankbereichs soll eine Fläche von etwa 600 m² haben. Außerdem soll eine Durchfahrt-Waschstraße von 18 m Länge errichtet werden, deren Betriebszeit im Genehmigungsantrag von 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben ist. Schließlich ist geplant, am nördlichen Rand der Parzelle, an der Straße einen Service-Bereich für Reifendruck-Prüfungen und Fahrzeug-Innenreinigung anzulegen. Die Parzelle steigt in nord-östlicher Richtung an, so dass der Hang im Bereich hinter dem Tankstellengebäude an der höchsten Stelle um etwa 2,60 m abgegraben werden muss, um eine waagrechte Fläche auf Straßenniveau zu erhalten. 14 Die Gemeinde O. -T3. hat ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. Nachdem der Beklagte im Rahmen der Anhörung baurechtliche Bedenken gegen das Vorhaben geltend gemacht hatte, stellte die Klägerin ihren Antrag um auf einen planungsrechtlichen Vorbescheid und änderte den ursprünglichen Bauantrag dahingehend, dass zum einen die Waschstraße aus dem Landschaftsschutzgebiet um etwa vier Meter auf das Tankstellengebäude zu "verschoben" und außerdem die ursprünglich 24-stündige Betriebszeit für die Tankstelle auf die Zeit zwischen 5.30 und 23.00 Uhr begrenzt wurde (Schriftsatz der Klägerin an den Beklagten vom 31. Juli 2007, Bl. 115 des Verwaltungsvorganges des Beklagten). 15 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. August 2007 ab. 16 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. 17 Nach einem Ortstermin mit dem Berichterstatter hat sie ein schalltechnisches Gutachten vorgelegt, das zu dem Ergebnis kommt, dass die Immissionen auf den nächstliegenden Grundstücken eingehalten werden, falls die Umgebung als Mischgebiet einzustufen sei. Sollte es sich um ein Allgemeines Wohngebiet handeln, werde der dann einschlägige Grenzwert von 55 dBA an einem von drei Immissionspunkten wegen der von der Waschstraße ausgehenden Lärmbelastungen voraussichtlich um 0,3 dBA überschritten. Dies lasse sich jedoch durch eine Reduzierung der Betriebszeiten der Waschstraße vermeiden. 18 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die maßgebliche Umgebung, die auch die jenseits der T2. Straße liegenden Grundstücke umfasse, sei als Dorfgebiet zu qualifizieren, in dem eine Tankstelle allgemein zulässig sei. Das schalltechnische Gutachten habe zudem ergeben, dass der Betrieb weder störend noch rücksichtslos sei. 19 Die Klägerin beantragt, 20 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2007 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid zum Bau einer Tankstelle mit Bistro und Waschanlage auf dem Grundstück 00000 O. -T1. , O1. Straße, Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000 zu erteilen, 21 hilfsweise, 22 den Bauvorbescheid auf der Grundlage des Grundrissplans, Stand 18. März 2009, zu erteilen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er vetrtritt wie schon in seinem Ablehnungsbescheid die Ansicht, das Vorhaben füge sich aufgrund seiner für die Umgebung außergewöhnlichen Dimensionen nicht ein, da es geeignet sei, erhebliche bodenrechtliche Spannungen hervorzurufen. Die maßgebende Umgebung reiche nur bis zu der in etwa parallel zur B 00 verlaufenden T2. Straße, weil auf der anderen Seite dieser Straße eine völlig andere Nutzungsstruktur vorhanden sei. Es handele es sich in dem relevanten Teil der Umgebungsbebauung um ein allgemeines Wohngebiet, in dem eine Tankstelle nur ausnahmsweise zulässig sei. Die vorhandenen Gewerbebetriebe träten kaum in Erscheinung, was auf das Vorhaben der Klägerin nicht zutreffe. Bei dem Vorhaben handele es sich angesichts der Größe und Unterschiedlichkeit der einzelnen Bestandteile nämlich um einen Gewerbebetrieb, der sich in die Umgebung nicht einfüge. Außerdem seien Lärm- und Geruchsimmissionen zu erwarten, die den umliegenden Grundstücken nicht zuzumuten seien; es sei zu befürchten, dass die Tankstelle die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht erfülle. Die vorgesehene Öffnungszeit von 5.30 bis 23.00 Uhr reiche zudem bis in die Nachtzeit; es sei ausgeschlossen, dass die Grenzwerte für diesen Zeitraum eingehalten werden könnten. Weiterhin führe die erforderliche Abgrabung zu einer Beeinträchtigung des Straßen- und Ortschaftsbildes, und schließlich stehe angesichts der eindeutigen Äußerungen des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen bereits jetzt fest, dass die Klägerin keine Erlaubnis zur Anlegung einer Zufahrt von der B 00 aus erhalten werde. Die insoweit einschlägigen Richtlinien erlaubten die Anlegung einer Zufahrt nur dann, wenn für die Errichtung einer Tankstelle ein Bedarf bestehe. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil in südlicher Richtung innerhalb einer Entfernung von fünf Kilometern bereits zwei Tankstellen und in nördlicher Richtung nach 4,6 km eine dritte vorhanden sei. Es bestünden angesichts des hohen Verkehrsaufkommens zudem erhebliche Zweifel daran, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unbeeinträchtigt bleibe. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zulässig. 29 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis daraus, dass die zuständige Landesstraßenbehörde im Laufe des Verfahrens bereits zweimal die Frage, ob eine Zufahrt zur B 00 angelegt werden darf, verneint hat. Eine Befreiung von dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes -FStrG- nach § 9 Abs. 8 FStrG ist schon deshalb erforderlich, weil innerhalb der 20 m breiten Anbauverbotszone einige der Zapfsäulen geplant sind, welche als Hochbauten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG anzusehen sind; 30 vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 27.2.1970 - IV C 48.67 -, Buchholz, 407.4 § 9 FStrG, Nr. 10. 31 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW- hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass ein Sachbescheidungsinteresse für eine Bauvoranfrage fehlt - mit der Folge, dass einer entsprechenden Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt -, wenn feststeht, dass der Antragsteller seine Rechtsstellung durch die Erteilung eines positiven Vorbescheides nicht verbessern kann. Dies sei in der Regel der Fall, wenn offensichtlich ist, dass eine für das Vorhaben erforderliche Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt werden kann; 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009 - 10 A 3087/07 -, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -. Anders wohl: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 B 831/02 -, alle Entscheidungen aus juris. 33 Dass eine Befreiung vom Anbauverbot des gem. § 9 Abs. 8 FStrG schlechthin nicht erteilt werden kann, drängt sich der Kammer indessen nicht als offensichtlich auf. Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bedeutung von Tankstellen für den Verkehr 34 - vgl. Urteil vom 27. Februar 1970 - IV C 48.67 -, a.a.O., Urteil vom 4. April 1975 - IV C 55.74 -, BVerwGE 48, 123 -, 35 welche letztlich auf die in den (inzwischen durch die Erlassbereinigung aufgehobenen) Zufahrtsrichtlinien festgeschriebene und von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid auch angestellte Bedarfsprüfung hinausläuft, ist jedenfalls nicht schlechthin auszuschließen, dass angesichts der in den seit diesen Entscheidungen vergangenen 30 Jahren drastisch angestiegenen Zulassungszahlen ein Bedarf bejaht werden kann. 36 Die zulässige Klage ist jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantag nicht begründet. 37 Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 20. August 2007 ist rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides für ihr Vorhaben (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 38 Die Kammer läßt die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage offen, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen überhaupt eine Bescheidung ihres Antrages zulassen, auch wenn insoweit weiterhin Zweifel angebracht sind. Insbesondere die mangelnde Aussagekraft der formularmäßigen Betriebsbeschreibung betreffend die Einzelheiten zu dem geplanten Bistro, etwa zur Frage der Anzahl der geplanten Sitzplätze, welche Speisen angeboten werden sollen und wo diese zubereitet werden, wie die Entlüftung vonstatten gehen und wie und wann die Belieferung stattfinden soll, läßt für den Fall einer positiven Bescheidung kaum erkennen, welche Gestaltung mit bindender Wirkung für ein Genehmigungsverfahren festgestellt würde. Die Kammer teilt keineswegs die Auffassung der Klägerin, dies alles sei selbstverständlich. 39 Dies kann - wie gesagt - dahinstehen, denn die Erteilung eines positiven Vorbescheides ist unabhängig davon nämlich in beiden zur Entscheidung gestellten Alternativen ausgeschlossen, weil das Vorhaben in jedem Fall planungsrechtlich nicht zulässig ist (§ 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Es fügt sich nämlich nicht in die nähere Umgebung ein. 40 Das Grundstück der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aber innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 BauGB richtet. 41 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung -BauNVO-, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. 42 Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36. 44 Die nähere Umgebung des Vorhabens weist hier hinsichtlich der Nutzungsstrukturen einen diffusen Charakter auf. Nach dem vorliegenden Luftbild- und Kartenmaterial sowie dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, ist auf den Bereich zwischen der B 00, der Einmündung der C1. Straße in die B 00 und die Bebauung beiderseits der T2. Straße, in östlicher und südlicher Richtung jeweils bis zum Ende der Bebauung, abzustellen. Die B 00 hat wegen ihrer Breite und des hohen Verkehrsaufkommens trennende Wirkung, so dass sie die nähere Umgebung nach Westen hin begrenzt. 45 Die Eigenart dieser näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Es wird einerseits nämlich überwiegend durch Wohnhäuser, dann durch einen landwirtschaftlichen Betrieb auf der Parzelle 00, und andererseits durch mehrere gewerbliche Betriebe, wie die Lagerfläche des Verkaufs- und Reparaturbetriebes für landwirtschaftliche Maschinen (Parzellen 00, 000, 000 u. 000), durch den Gastronomiebetrieb (Parzelle 000), einen Getränkeverkauf bzw. Spedition (Parzelle 000) und die Betriebsfläche einer Estrichleger-Firma (östlich der Parzelle 00) gekennzeichnet. 46 Einer Einstufung als Allgemeines Wohngebiet steht der hohe Anteil der gewerblichen Nutzung sowie der landwirtschaftliche Betrieb und die nicht vornehmlich der Gebietsversorgung dienende Speisewirtschaft entgegen. Die Annahme eines Dorfgebietes scheidet aus, weil nur noch ein einziger landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, der andererseits nicht als Fremdkörper wirkt. Der Einordnung als Mischgebiet steht schließlich entgegen, dass die Wohnbebauung eindeutig überwiegt. Die Umgebung stellt sich also als eine Gemengelage dar mit Annäherung an ein allgemeines Wohngebiet. 47 Entspricht aber die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung nicht einem der Baugebiete der BauNVO, sondern weist sie - wie hier - Merkmale mehrerer Baugebiete auf, so sind nicht etwa alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig, die in den nach der Eigenart der näheren Umgebung jeweils in Betracht kommenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zulässig wären. Vielmehr wird der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BBauG maßgebliche Rahmen innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungen begrenzt. Sind in der näheren Umgebung Nutzungsarten vorhanden, die den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechen, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den vorhandenen Rahmen ein; 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, DVBl. 1986, 1271; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, juris. 49 Als solchen städtebaulich bedeutsamen Nutzungstyp nennt die Baunutzungsverordnung u.a. auch die Tankstelle (vgl. z.B. § 4 Abs. 3 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 7), die daher hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung nicht mit sonstigen gewerblichen Nutzungen mehr oder weniger störender Art gleichgesetzt werden kann, sondern als eigenständiger Nutzungstyp zu betrachten ist. Das bedeutet für das streitgegenständliche Vorhaben, dass eine Rahmenverträglichkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung 50 grundsätzlich nur dann anzunehmen wäre, wenn in der näheren Umgebung bereits eine Tankstelle im Sinne des Bauplanungsrechts vorhanden wäre. Das ist indessen nicht der Fall. 51 Auch im Übrigen finden sich in der maßgeblichen Umgebung keine Nutzungen, die mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar sind. Die in der näheren Umgebung vorhandenen gewerblichen Betriebe sind solche, die das Wohnen nicht wesentlich stören, während es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen wesentlich störenden Betrieb handelt. 52 Entscheidend für den Begriff des Störens ist, ob ein Vorhaben der beabsichtigten Art generell geeignet ist, das Wohnen in der vorliegenden Gemengelage so zu stören, dass von einer Gleichwertigkeit und wechselseitigen Verträglichkeit zwischen Wohnen und Gewerbe nicht mehr gesprochen werden kann. Bei der Beurteilung von Lärmbeeinträchtigungen als dem Hauptfall des Störens kommt es im Regelfall nicht auf die jeweils von dem zu genehmigenden Betrieb ausgehenden, sondern von Betrieben dieses Anlagentypus möglichen Geräuschemissionen an. Es ist grundsätzlich auf die Störungen abzustellen, die eine funktionsgerechte Benutzung der baulichen Anlage des jeweiligen Betriebstypus mit sich bringen kann; 53 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Vorbem. §§ 2 - 9 RdNr. 9 m.w.N.. 54 Die Typisierung bringt bei der Beurteilung des Emissionsverhaltens zum Ausdruck, dass Erfahrungssätze angewendet werden dürfen. Eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise ist jedoch immer dann geboten, wenn ein Betrieb von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht. Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise verbunden Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes; 55 vgl. BVerwG v. 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, juris. 56 Das Vorhaben der Klägerin entspricht jedoch nicht dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Tankstelle, so dass eine typisierende Betrachtungsweise nicht angezeigt ist. Der bauplanungsrechtlich zu verstehende Begriff der Tankstelle umfasst nach der ganz herrschen Ansicht - unabhängig davon, ob in einem Wohn- oder Mischgebiet - begrifflich zwar nicht nur das Tankstellengebäude und den Betrieb der Treibstoffzapfsäulen, sondern auch die für den sogenannten kleinen Kundendienst erforderlichen Einrichtungen für Wagenwäsche und -pflege sowie für die Behebung kleinerer Mängel und Pannen und einen kleineren Shop, gegebenenfalls mit einem Schnellimbiss. Dazu gehört auch das automatische Waschen mittels einer (Portal-) Waschanlage kleineren Typs in der Wagenpflegehalle. Diese ist als Nebenanlage im Verständnis von § 14 Abs. 1 BauNVO einzustufen, wenn sie der Tankstelle nach ihrer Zweckbestimmung und Bedeutung untergeordnet dient; sie ist aus bodenrechtlicher Sicht Teil der Tankstelle und gehört im Regelfall zu den einer Tankstelle zugehörigen Einrichtungen. Sie ist in einer verschließbaren Halle untergebracht und kann jeweils nur ein darin stehendes Fahrzeug waschen; 57 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. A., § 4 Rz 10.11, § 6 Rz 15, m.w.N.. 58 Das Vorhaben der Klägerin hat mit diesem Tankstellenbegriff nur noch wenig gemein. Weder die fast 20 m lange Durchfahrt-Waschstraße noch das geplante Bistro, das zusammen mit dem Shop - ohne den mit 90 m² schon recht großzügig angesetzten Kassenbereich - auf eine Grundfläche von über 230 m² kommt, sind mit diesem Tankstellenbegriff zu vereinbaren. Die Annahme des Beklagten, es handele sich bei dem Vorhaben eher um eine (Autobahn-) Raststätte als eine "normale" Tankstelle, ist bei diesen Dimensionen nicht ganz von der Hand zu weisen. 59 Es ist also auf die tatsächlich zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin auf die Umgebung des Vorhabengrundstücks abzustellen. Die zu erwartenden Emissionen, insbesondere die von der Waschstraße ausgehenden, führen nach Überzeugung der Kammer zu Belastungen der unmittelbaren Umgebung, die der vorhandenen Nutzungsstruktur völlig fremd sind und erheblich störend wirken. 60 Abgesehen von der Speisewirtschaft wird die in der näheren Umgebung vorhandene Nutzung durch den Hofladen, wenige Einzelhandelsgeschäfte, die Spedition, den Estrichleger und sonstiges nicht störendes oder jedenfalls nicht wesentlich störendes Gewerbe bestimmt. Das bedeutet, dass die mit dieser Nutzung verbundenen Störungen nach Ladenschluss bzw. zum regelmäßigen Arbeitsende der Handwerksbetriebe zwischen 17.00 und 18.00 Uhr entfallen. Die Besonderheit der hier zu beurteilenden Gemengelage liegt also gerade darin, dass sich das Gebiet spätestens in den Abendstunden in seinem Gepräge dem eines allgemeinen Wohngebietes annähert, an Sonn- und Feiertagen ohnehin ganztägig. 61 Demgegenüber ist das Vorhaben der Klägerin als wesentlich störend einzustufen. In beiden zur Entscheidung gestellten Alternativen liegt der Bauvoranfrage eine 62 Betriebszeit der Tanskstelle nebst Bistro und Shop von 5.30 bis 23.00 Uhr zugrunde (vgl. Schriftsatz der Klägerin an den Beklagten vom 31. Juli 2007, Bl. 115 des Verwaltungsvorganges des Beklagten), in dem insoweit nicht modifizierten Baugenehmigungsantrag ist die Betriebszeit der Waschanlage von 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben (Bl. 18 des Verwaltungsvorganges des Beklagten), ohne dass eine Einschränkung für den Betrieb an Sonn- und Feiertagen gemacht worden ist. Ein Gewerbebetrieb in diesen zeitlichen Dimensionen und mit dem zu erwartenden hohen Emissionsniveau fügt sich in den durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Rahmen der Umgebungsbebauung nicht ein und findet in den vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch nicht annähernd ein Vorbild. Hinzu kommt, dass die Lage an der B 00 gerade darauf ausgerichtet ist, in erheblichem Umfang überörtlichen Verkehr anzuziehen, von dem das umgebende Gebiet bislang verschont worden ist. Das Vorhaben der Klägerin fällt damit auch unter dem Gesichtspunkt eines "sonstigen Gewerbebetriebes" aus dem maßgeblichen Rahmen der vorhandenen Nutzung. 63 Die Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten Rahmens führt zwar nicht unbedingt, wohl aber im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Allerdings kann die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus; 64 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13/93 -, DVBl 1995, 515, m.w.N.. 65 Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es mithin darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird. Entscheidend ist die angesichts der konkreten Gegebenheiten getroffene Wertung, ein Vorhaben belaste seine Umgebung in einer Weise, wie sie aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht zu erwarten ist. Hierzu kommt es auf die konkreten Wirkungen eines Vorhabens in der konkreten Umgebung, in der es verwirklicht werden soll, an; 66 vgl. BVerwG Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15/84 -, BVerwGE 75, 34. 67 Unter Beachtung dieser Grundsätzen ist zum einen festzustellen, dass das Vorhaben der Klägerin alleine schon wegen der Vorbildwirkung städtebauliche Spannungen auslösen und Unruhe in das Gebiet tragen würde. So könnte die Genehmigung einer weiteren Tankstelle, etwa auf der gegenüberliegenden Straßenseite oder am anderen Ortsende aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht mehr verhindert werden. Auch stünde zu befürchten, dass neue, wiederum stärker emittierende Gewerbebetriebe als die bereits vorhandenen zuzulassen wären, was schließlich zu einer grundlegenden Veränderung des Gebietes führen könnte. 68 Steht damit fest, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es auf die weiteren Fragen, ob das Vorhaben darüber hinaus rücksichtslos ist oder die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bzw. das Ortsbild beeinträchtigt, nicht weiter an. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.