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Beschluss

4 L 1818/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1204.4L1818.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Anträge, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine Räumungsaufforderung an den Antragsteller zu 3. vom 18. November 2009 durchzusetzen, 4 2. dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur Entscheidung des Gerichts die vorgenannte Anordnung nicht durchzusetzen und 5 3. dem Antragsgegner aufzugeben, im Internet bis zur vorgenannten Entscheidung die Information aufzunehmen, dass die Fraktion DIE LINKE (mit BfBB) im Geschäftszimmer 15 und im Fraktionszimmer 15a sowie unter Telefon und Fax 00-0000 bzw. 000000 erreichbar ist, 6 haben keinen Erfolg. 7 Dabei lässt die Kammer offen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge gegeben ist. Zweifel ergeben sich insoweit schon daraus, dass die Aufforderung des Antragsgegners vom 18. November 2009 nicht an die Antragstellerin, sondern an das Ratsmitglied M. in seiner Eigenschaft als ehemaliger Vorsitzender der nicht mehr bestehenden Ratsfraktion der BfBB gerichtet ist. 8 Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung, da die Anträge jedenfalls nicht begründet sind. Der Erlass der mit dem Antrag zu 1. begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt; der Antragstellerin steht - derzeit - weder ein Anspruch darauf zu, dass der Antragsgegner nicht die Räumung der Räume 15 und 15a im Rathaus der Stadt C. verlangt noch ist eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. 9 Der Antragsgegner kann von dem Ratsmitglied M. - und auch von der Antragsgegnerin, die die Räume derzeit nutzt - die Räumung der Räume 15 und 15 a im Rathaus der Stadt C. verlangen. Grundlage der Aufforderung zur Herausgabe der Räume ist das dem Antragsgegner zustehende Hausrecht, das der Aufrechterhaltung der Ordnung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räume dient. Dabei beschränkt sich das Hausrecht nicht auf die von der Stadtverwaltung genutzten Räume, sondern erstreckt sich auch auf die den Fraktionen überlassenen Räumlichkeiten. 10 Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 22. Januar 1988 - 4 K 1244/85 -, NVwZ 1988, 1157; OVG NRW, Urteil vom 26. April 1990 - 15 A 864/88 -, DVBl. 1991, 495; BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 1990 - 7 B 94.90 -, Juris. 11 Auf der Grundlage des Hausrechtes ist der Bürgermeister unter anderem befugt, die Herausgabe von Räumen zu verlangen, an denen kein Nutzungsrecht besteht. Dies ist hier hinsichtlich der Räume 15 und 15a der Fall. Weder dem Ratsmitglied M1. noch der Antragstellerin sind die Räume 15 und 15a von der Gemeinde als Sachleistung im Sinne des § 56 Abs. 3 GO NRW als Fraktionsräume zugewiesen. Daraus, dass diese Räume in der vergangenen Wahlperiode der Fraktion der BfBB zugewiesen waren und er Vorsitzender dieser Fraktion war, können weder das Ratsmitglied M. noch die Antragstellerin ein Nutzungsrecht herleiten. Denn das Recht der ehemaligen Ratsfraktion der BfBB, die fraglichen Räume als Fraktionsräume zu nutzen, ist jedenfalls mit der Auflösung der Fraktion in Folge der Kommunalwahl vom 30. August 2009 erloschen. Dem Ratsmitglied M. persönlich sind die Räume niemals zur Nutzung überlassen worden, so dass auch kein persönliches Nutzungsrecht besteht. 12 Der Antragstellerin steht - derzeit - auch kein sonstiges Recht zur Nutzung der Räume 15 und 15a zu. Ihr sind mit Beginn der laufenden Wahlperiode der Raum 25 und gerade nicht die Räume 15 und 15a als Fraktionsräume zugewiesen worden. 13 Die Ausübung des Hausrechtes durch den Antragsegner könnte allenfalls dann rechtsmissbräuchlich und damit rechtswidrig sein, wenn der Antragstellerin offenkundig ein Anspruch auf Zuweisung der Räume 15 und 15a als Fraktionsräume zustünde. Dies vermag die Kammer derzeit jedoch nicht zu erkennen. 14 Nach § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Ratsfraktionen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen. Diese Zuwendungen können insbesondere Zuschüsse zu den Kosten für die Anmietung von Fraktionsräumen beinhalten. Anstatt derartige Zahlungen zu tätigen, kann die Gemeinde - was auch weitverbreitete Praxis ist - den Ratsfraktionen gemeindeeigene Räume zur Nutzung überlassen. 15 Vgl. hierzu Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Stand: Dezember 2008, § 56, Anmerkung IV. 16 Dabei kann die Kammer offen lassen, nach welchen genauen Kriterien die zur Verfügung stehenden Räume den Fraktionen zuzuweisen sind. Gleichfalls kann dahin stehen, ob der Rat oder der Antragsgegner über die Zuweisung entscheidet bzw. ob der Rat zumindest über die Grundsätze der Verteilung und Zuweisung von Räumen an die Fraktionen befinden muss. Zwar hat die Antragstellerin unter dem 26. November 2009 beim Antragsgegner ausdrücklich die Zuweisung der Räume 15 und 15a beantragt; dass hierauf offenkundig ein Anspruch besteht, vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen. Gegen einen offenkundigen Anspruch sprechen verschiedene Gründe. So ist etwa zu berücksichtigen, dass die fraglichen Räume derzeit an eine andere Fraktion vergeben sind, deren Nutzungsrecht zunächst beendet werden müsste. Zudem ist es aus Sicht der Kammer selbstverständlich, dass bei der Zuweisung von Räumen nicht jeder personellen Veränderung einer Fraktion - wie hier durch den Beitritt des Ratsmitgliedes M. - Rechnung getragen werden kann und muss. In diesem Zusammenhang wird vom Antragsgegner auch noch zu prüfen sein, ob sich die Mitglieder der Antragstellerin, die zum Teil Mitglieder DER LINKEN und zum Teil Mitglieder der BFBB sind, im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zu einem gleichgerichteten Wirken zusammengeschlossen haben und daher auch im Sinne des Gesetzes eine Fraktion sind. 17 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2008 - 15 B 788/08 - NWVBl. 2009, 28, 18 Auch kann bei der Verteilung der Räume nicht ausschließlich die konkrete Größe maßgeblich sein, vielmehr werden hier Gesichtspunkte wie Zuschnitt oder Lage der Räume berücksichtigt werden können. 19 Vor allem spricht gegen einen offenkundigen Anspruch auf Zuweisung anderer Räume, dass der Antragsgegner der Antragstellerin bereits den Raum 25 als Fraktionsraum überlassen hat, so dass die räumlichen Voraussetzungen für eine Fraktionsarbeit grundsätzlich gegeben sind. 20 Vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin vom Antragsgegner bereits der Raum 25 zugewiesen und von dieser nach eigenem Bekunden auch schon genutzt wurde, ist auch eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, die Entscheidung des Antragsgegners oder des Rates über den Antrag vom 26. November 2009 bzw. den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 21 Daraus, dass der Antrag zu 1. nicht begründet ist, folgt zugleich die Unbegründetheit der Anträge zu 2. und zu 3.. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG; dabei hat die Kammer für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren in einem Kommunalverfassungsstreit maßgeblichen Betrages berücksichtigt.