OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 842/09

VG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Polizei ist nach § 11 Abs.1 Nr.1 POG i.V.m. § 1 Abs.1 Satz1 und 2 PolG NRW sachlich zuständig für Sicherstellungen zum Eigentumsschutz, da diese eng mit der Gefahrenabwehr und Verhütung von Straftaten verbunden sind. • Eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nach § 43 Ziff.2 PolG NRW ist zulässig, soweit Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Sache einer anderen Person als dem Besitzer gehört und dadurch Schutz des Eigentums Dritter oder die Verhinderung von Straftaten geboten ist. • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch tatsächliche Indizien widerlegt werden; hierfür reicht eine Gesamtschau von Umständen wie vorgefundenen Sicherungsetiketten, atypischen Mengen, fehlenden Erwerbsnachweisen und Hinweise auf frühere ähnliche Taten. • Bestehen die Voraussetzungen der Sicherstellung fort und würde eine Herausgabe die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (z. B. Hehlerei) begründen, ist Herausgabe nach § 46 Abs.1 Satz3 PolG NRW ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Polizeiliche Sicherstellung von Waren zum Eigentumsschutz und zur Verhütung von Straftaten • Die Polizei ist nach § 11 Abs.1 Nr.1 POG i.V.m. § 1 Abs.1 Satz1 und 2 PolG NRW sachlich zuständig für Sicherstellungen zum Eigentumsschutz, da diese eng mit der Gefahrenabwehr und Verhütung von Straftaten verbunden sind. • Eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nach § 43 Ziff.2 PolG NRW ist zulässig, soweit Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Sache einer anderen Person als dem Besitzer gehört und dadurch Schutz des Eigentums Dritter oder die Verhinderung von Straftaten geboten ist. • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch tatsächliche Indizien widerlegt werden; hierfür reicht eine Gesamtschau von Umständen wie vorgefundenen Sicherungsetiketten, atypischen Mengen, fehlenden Erwerbsnachweisen und Hinweise auf frühere ähnliche Taten. • Bestehen die Voraussetzungen der Sicherstellung fort und würde eine Herausgabe die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (z. B. Hehlerei) begründen, ist Herausgabe nach § 46 Abs.1 Satz3 PolG NRW ausgeschlossen. Der Kläger betrieb bis 01.01.2007 einen Ebay-Kleidungshandel. Bei einer Hausdurchsuchung am 17.01.2007 wurden 414 Kleidungsstücke und Brillen sichergestellt; 14 Jacken führten zu einer Verurteilung wegen Diebstahls/Hehlerei, für die übrigen Gegenstände wurde im Strafverfahren keine deliktische Herkunft festgestellt. Nach Freigabe prüfte die Polizei eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung und verfügte am 13.01.2009 die Sicherstellung näher bezeichneter Artikel. Die Polizei verwies auf Indizien, etwa vorhandene Sicherungsetiketten, atypische Mengen, fehlende Lieferscheine und frühere ähnliche Verfahren gegen den Kläger. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Verfügung und Herausgabe, weil die Eigentumsvermutung nicht widerlegt sei und die Polizei nicht zuständig gewesen sei; er berief sich auf legalen Erwerb, Insolvenzankäufe und Unmöglichkeit zur Vorlage von Rechnungen. • Zuständigkeit: Die Polizei ist gemäß § 11 Abs.1 Nr.1 POG i.V.m. § 1 Abs.1 PolG NRW sachlich zuständig, weil Sicherstellung zum Eigentumsschutz eng mit der Gefahrenabwehr und Verhütung von Straftaten verbunden ist und die Polizei über besondere Ermittlungsmöglichkeiten verfügt. • Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 43 Ziff.2 PolG NRW; Ziel ist Schutz des Eigentümers bzw. Verhinderung von Straftaten, unabhängig davon, ob der Berechtigte bereits bekannt ist. • Widerlegung der Eigentumsvermutung: Die Vermutung des § 1006 BGB zugunsten des Besitzers wurde durch zahlreiche Indizien widerlegt: das Angebot nachweislich gestohlener Waren über Ebay, ein weiteres anhängiges Verfahren mit ähnlichem Muster, vorhandene Sicherungsetiketten, unübliche Mengen/Größenkombinationen und das Fehlen von Lieferscheinen/Rechnungen. • Beweislast und fehlende Nachweise: Nachdem die Eigentumsvermutung erschüttert war, oblag dem Kläger der Eigentumsnachweis; dieser legte trotz Hinweises keine Lieferscheine, Rechnungen oder Zahlungsnachweise vor und konnte auch keine überzeugende Erklärung für die Etiketten/Bezugsquellen liefern. • Präventive Sicherstellung und Strafrecht: Die Maßnahme stellt keine Ersatzstrafe oder unzulässige Umgehung des Strafverfahrens dar; sie dient präventiv-polizeilich der Gefahrenabwehr und ist mit grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar. • Herausgabeverbot: Nach § 46 Abs.1 Satz3 PolG NRW ist Herausgabe ausgeschlossen, wenn dadurch absehbar erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden; hier bestünde die Gefahr der Begehung von Hehlerei durch den Kläger. • Folgen: Die Sicherstellungsverfügung ist formell und materiell rechtmäßig, die Klage ist unbegründet und abzuweisen; der Kläger trägt die Kosten. Die Klage wird abgewiesen. Die polizeiliche Sicherstellungsverfügung vom 13.01.2009 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig; die Polizei war zuständig und hatte nach § 43 Ziff.2 PolG NRW Anhaltspunkte, dass die Gegenstände einer anderen Person gehörten. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB ist durch zahlreiche Indizien widerlegt, und der Kläger konnte sein Eigentum nicht nachweisen. Eine Herausgabe scheidet nach § 46 Abs.1 Satz3 PolG NRW aus, weil dadurch die erneute Gefahr der Begehung von Hehlerei bestehen würde. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.