Urteil
19 K 6595/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:1217.19K6595.08.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin steht als Steueramtfrau im Dienst des beklagten Landes. In der Zeit vom 01. Juni 2002 bis 07. Mai 2006 war sie Ruhestandsbeamtin, nachdem sie mit Ablauf des 31. Mai 2002 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war. Am 26. November 2003 beantragte die Klägerin ihre erneute Berufung in das aktive Dienstverhältnis. Dies lehnte das beklagte Land (Oberfinanzdirektion Düsseldorf, im Folgenden: OFD) mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 ab. Zwar sei mit amtsärztlichem Gutachten vom 21. Oktober 2003 festgestellt worden, dass die Klägerin "gegenwärtig" dienstfähig sei. Dies lasse unter Berücksichtigung der vorangegangenen amtsärztlichen Stellungnahmen jedoch nicht auf eine andauernde (also nicht nur gegenwärtige) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schließen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die OFD mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 als unbegründet zurück. Am 13. Februar 2004 hatte die Klägerin vor der erkennenden Kammer Klage (19 K 1219/04 - VG Köln -) erhoben, mit er sie ihr Reaktivierungsbegehren weiterverfolgte. Zur Begründung machte sie geltend, dass ausweislich des im Klageverfahren vorgelegten nervenfachärztlichen Attestes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - I. F. vom 25. Juni 2003 ihre volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei. Bestätigt worden sei dies durch die amtsärztliche Stellungnahme des Amtsarztes Dr. T. vom 21. Oktober 2003. Außerdem habe sie im Zurruhesetzungsverfahren nur einer befristeten Zurruhesetzung über ca. ein Jahr zugestimmt. Ergänzend legte sie vor ein weiteres nervenfachärztlichen Attestes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - I. F. vom 30. April 2004. Das beklagte Land trat dem Klagebegehren entgegen. Eine andauernde Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin habe nicht festgestellt werden könne. Amtsärztlich sei lediglich eine "gegenwärtige" Dienstfähigkeit attestiert worden. Daraus könne angesichts der früheren krankheitsbedingten Ausfallzeiten wie auch der früheren in kürzester zeitlicher Abfolge zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen kommenden amtsärztlichen Stellungnahmen nicht auf eine für die Reaktivierung erforderliche andauernde Dienstfähigkeit geschlossen werden. Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gingen im Reaktivierungsverfahren zu Lasten des Beamten. Im Übrigen stünden der erneuten Berufung der Klägerin in das aktive Beamtenverhältnis auch zwingende dienstliche Gründe entgegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2005 wurde ausweislich des Protokolls darauf hingewiesen, dass zwingende, der Reaktivierung der Klägerin entgegenstehende dienstliche Gründe in den angefochtenen Bescheiden nicht dargelegt worden seien. Die Frage der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei nicht hinreichend aufgeklärt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit die Ergebnisse der - nach Angaben der Klägerin - im April 2004 abgeschlossenen psychotherapeutischen Behandlung berücksichtigt worden seien. Auf diese Hinweise des Gerichts hob das beklagte Land den streitigen Widerspruchsbescheid auf und sagte eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu, woraufhin die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten. Mit Schreiben vom 03. Januar 2006, eingegangen beim Finanzamt T1. am 03. Februar 2006, teilte der Amtsarzt des P. Kreises Dr. T. Folgendes mit: "Frau G. wurde von mir am 19.07.05 und 24.11.05 psychiatrisch untersucht. Mit ihr wurde auch der MMPI-2-Test (Minnesota Multiphase Personality Inventory -2) durchgeführt. Nach Erteilung der Genehmigung durch den Amtsleiter des Finanzamtes T1. wurde Frau G. vom 05. bis zum 12.12.05 stationär psychiatrisch in dem Zentrum für seelische Gesundheit, Klinik N. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ... stationär beobachtet, weil die ambulante Untersuchung nicht ausreichte, um zu eindeutigen Ergebnissen zu kommen. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei Frau G. zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Krankheiten oder Störungen vorliegen, die ihre Dienstfähigkeit als Steueramtfrau beeinträchtigen oder aufheben würden. Nach den von der Klinik N. und mir erhobenen Befunden ist Frau G. daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus amtsärztlicher und psychiatrischer Sicht als dienstfähig zu beurteilen. Ggf. sind Nachuntersuchungen anzusetzen." Unter dem 21. März 2006 übersandte die Klägerin zum Zwecke der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis bei ihr angeforderte Unterlagen und teilte mit, das weiter erforderliche polizeiliche Führungszeugnis schon am 15. März 2006 beantragt zu haben. Unter dem 25. April 2006 stimmte der Bezirkspersonalrat der erneuten Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis zu. Diese erfolgte dann am 08. Mai 2006. Am selben Tag trat die Klägerin ihren Dienst beim Finanzamt T1. an. Bereits unter dem 16. Mai 2007 und ergänzend unter dem 05. Juli 2007 meldeten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der OFD umfangreiche Schadensersatzansprüche wegen rechtswidriger Sachbearbeitung in den Jahren ab 2003 (verspäteter Reaktivierung) an, die die OFD mit Schreiben vom 27. Juni 2007 und 12. Juli 2007 zurückwies. Am 09. Oktober 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie Schadensersatz wegen verspäteter Reaktivierung begehrt. Den zunächst geltend gemachten Schaden von 52.984,00 Euro hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 auf 44.388,00 Euro reduziert. Zur Begründung des Klagebegehrens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, bereits ab Mai 2003 ihre volle und andauernde Dienstfähigkeit wiedererlangt zu haben, weshalb die Zurückweisung ihres Reaktivierungsbegehrens mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 rechtswidrig gewesen sei. Der (noch) geltend gemachte Schaden von 44.388,00 Euro ergebe sich aus der Differenz zwischen den aktiven Dienstbezügen und den Ruhestandsbezügen für die Zeit vom 01. Mai 2003 bis April 2006 (36 x 1.233,00 Euro). Zum Nachweis ihrer vollen Dienstfähigkeit ab Mai 2003 hat die Klägerin vorgelegt das (bereits aus dem Verfahren 19 K 1219/04 bekannte) Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - I. F. vom 30. April 2004. Außerdem hat sie mit der Klageschrift Beweis angeboten durch Einholung von Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - I. F. , des Dr. I1. E. U. und der Allgemeinmedizinerin H. X. , worauf ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 hingewiesen hat. Nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 44.388 Euro nebst 4% Zinsen über dem Diskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land tritt dem Klagebegehren entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalts der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 19 K 1219/04 sowie der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Personalakten und Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis 3) Letztere sind dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, nachdem ein Akteneinsichtsantrag schriftsätzlich nicht gestellt worden war, auf seine Bitte in der mündlichen Verhandlung kurzzeitig überlassen worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, unbegründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von 44.388,00 Euro als Schadensersatz wegen verspäteter Reaktivierung. Zwar kann ein Beamter - gestützt auf das Beamtenverhältnis - von seinem Dienstherrn Ersatz eines ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter oder eine andere Person, der sich der Dienstherr bedient, um seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, eben diese Pflicht verletzt hat, der entstandene Schaden durch die Pflichtverletzung adäquat kausal verursacht und die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Anerkannt ist ein solcher Schadensersatzanspruch z.B. bei Beförderungsverfahren im Rahmen einer schuldhaften Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124,99 = ZBR 2006, 89 = RiA 2006, 77 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; OVG NRW, Urteil vom 02. Juli 2007 - 1 A 1920/06 -, Juris m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung, VG Köln, Urteil vom 14. Mai 2007 - 19 K 4586/06 -, und es bestehen keine Bedenken, dieselben Grundsätze auch für das Reaktivierungsverfahren anzuwenden. Jedoch sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass das beklagte Land eine Reaktivierung der Klägerin ab dem 01. Mai 2003 bzw. zu einem anderen vor dem 08. Mai 2006 liegenden Zeitpunkt rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hat. Grundvoraussetzung für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten ist nach § 48 Abs. 3 LBG a.F. die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit. Um die Dienstfähigkeit bejahen zu können, muss der Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten so positiv zu beurteilen sein, dass die früher getroffene Feststellung einer Dienstunfähigkeit ausgeräumt wird und auch keine neuen Gründe der Annahme der Dienstfähigkeit entgegenstehen. Verbleibende Zweifel an der Dienstfähigkeit schließen den Anspruch auf Reaktivierung aus. Dabei gehen solche Zweifel - anders als bei der Entscheidung des Dienstherrn über die Versetzung eines aktiven Beamten in den Ruhestand - zu Lasten des Beamten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Mai 1996 - 2 A 5669/94 -, DÖD 1996, 241. Die etwaige Einholung (amts-)ärztlicher Stellungnahmen und die abschließende Bewertung der Frage, ob der Ruhestandsbeamte (wieder) dienstfähig ist, bleibt auch im Verfahren nach § 48 Abs. 3 LBG a.F. zumindest im Kern der zuständigen Behörde vorbehalten. Dies berücksichtigend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vor Eingang der amtsärztlichen Stellungnahme Dr. T. vom 03. Januar 2006 beim beklagten Land eine Dienstfähigkeit der Klägerin nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Der Amtsarzt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass es trotz zweier psychiatrischer Untersuchungen am 19. Juli 2005 und am 24. November 2005 und der Durchführung des MMPI-2-Tests noch der einwöchigen stationären Beobachtung der Klägerin in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in N. bedurfte, weil die ambulante Untersuchung nicht ausreichte, um zu eindeutigen Ergebnissen zu kommen. Erst nach Befunderhebung auch durch die Klink N. sah der Amtsarzt sich in der Lage, der Klägerin Dienstfähigkeit zu bescheinigen. Allein diese Vorgehensweise des Amtsarztes belegt, dass der Gesundheitszustand der Klägerin bis Ende 2005 Veranlassung zu Zweifeln an einer Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit bot. Demgegenüber kann die Klägerin sich zunächst nicht auf die frühere amtsärztliche Stellungnahme vom 21. Oktober 2003 und das Attest des sie behandelnden Facharztes für Neurologie, Psychiatrie - Psychotherapie - I. F. vom 25. Juni 2003 stützen. Das beklagte Land hatte nämlich zutreffend darauf abgestellt, dass angesichts der in der Vergangenheit vielfachen - auch kurzzeitigen Schwankungen - des Gesundheitszustandes der Klägerin aufgrund der eine "gegenwärtige" Dienstfähigkeit attestierenden Stellungnahme Dr. T. vom 21. Oktober 2003 nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden konnte, die früher getroffene Feststellung einer Dienstunfähigkeit sei dauerhaft ausgeräumt. So war der Klägerin in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. März 1999 Dienstfähigkeit mit der Einschränkung keine Stressbelastung, kein Zeitdruck bescheinigt worden. Bereits mit amtsärztlichem Gutachten vom 10. April 2000 war Dienstunfähigkeit attestiert worden, mit amtsärztlichem Gutachten vom 20. Oktober 2000 dann wieder Dienstfähigkeit, ein Jahr später am 17. Oktober 2001 nur noch begrenzte Dienstfähigkeit (3 bis 6 Stunden pro Tag), knappe 4 Monate später am 11. Februar 2002 erneut die Dienstunfähigkeit, dies alles bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von (mindestens) 198 Arbeitstagen pro Jahr. Auch war noch am 03. April 2003 nur eine begrenzte Dienstfähigkeit (3 bis 6 Stunden pro Tag) unter gleichzeitiger Befürwortung einer Wiedereingliederungsmaßnahme ab Juni 2003 und der Empfehlung einer erneuten Beurteilung der Dienstfähigkeit bei weiterer mittelfristiger Konsolidierung der psychischen und körperlichen Belastbarkeit in zwei Jahren bescheinigt worden. Ob im Weiteren das beklagte Land wegen des von der Klägerin bereits im gerichtlichen Verfahren 19 K 1219/04 vorgelegten Attests des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie - Psychotherapie - I. F. vom 30. April 2004 hätte eine erneute amtsärztliche Untersuchung veranlassen müssen, kann dahinstehen. Der weitere Geschehensablauf zeigt, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin trotz des privatärztlichen Attestes gerade nicht ausgeräumt waren. Denn - wie schon oben aufgezeigt - hat es auch im Jahre 2005 noch zweier amtsärztlicher Untersuchungen und schließlich Ende 2005 der einwöchigen stationären Beobachtung der Klägerin bedurft, bevor der Amtsarzt (wieder) eine ("gegenwärtige") Dienstfähigkeit bescheinigte. Soweit das beklagte Land diesmal trotz der (erneuten) Verwendung des Begriffs "gegenwärtig" durch den Amtsarzt selbst zu dem Schluss kam, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin dauerhaft wiederhergestellt sei, kann die Klägerin daraus nichts für ihr Begehren herleiten. Unter Berücksichtigung des zwischen den beiden amtsärztlichen Bescheinigungen liegenden Zeitraums, der jedenfalls bis 2004 weiter von der Klägerin durchgeführten Psychotherapie und der eingehenden - auch stationären - Untersuchung der Klägerin bis Ende 2005 war ein anderer Sachverhalt als im Oktober 2003 zu bewerten. Selbst wenn aber - entgegen der Auffassung der Kammer - eine Dienstfähigkeit der Klägerin bereits zu irgendeinem früheren Zeitpunkt ab dem 01. Mai 2003 zweifelsfrei hätte festgestellt werden können, würde dies dem Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Eine schuldhafte Verletzung der dem beklagten Land obliegenden Pflichten kann nicht festgestellt werden. Angesichts der oben insgesamt dargestellten Umstände kann dem Land nicht vorgeworfen werden, die Dienstfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig nicht schon früher festgestellt zu haben. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Einholung von Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Klägerin. Selbst positive gutachterliche Aussagen zum damaligen Gesundheitszustand der Klägerin können an der fehlenden Schuld des beklagten Landes nachträglich nichts ändern. Dass es nach Eingang der amtsärztlichen Stellungnahme vom 03. Januar 2006 beim beklagten Land am 03. Februar 2006 bis zur Reaktivierung der Klägerin am 08. Mai 2006 noch rechtswidrig und schuldhaft zu Verzögerungen gekommen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.