Gerichtsbescheid
24 K 7260/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1218.24K7260.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrte im Sommer des Jahres die Einfuhr einer Substanz mit der Bezeichnung "M. -B. " aus den USA. Diese wird in Gestalt eines kristallinen Pulvers in Packungen à 1.000 g über die internet-Plattform "ebay" vertrieben und enthält Arginin, eine Aminosäure. In der englischsprachigen Produktinformation wird der Zweck des Pulvers in Bezug auf den menschlichen Körper mit 3 "Cardiovascular system 4 Immune system improvement 5 Kidney disorders 6 Wound healing acceleration 7 Helps to some forms of male infertility and erectile dysfunction 8 Maximum sexual performance 9 Exercise performance, and promoting lean muscle mass" 10 beschrieben. 11 Unter dem 08.07.2009 wandte sich das Hauptzollamt Köln - Zollamt Wahn - an das Gesundheitsamt der Stadt Köln unter Hinweis auf § 73 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Noch am selben Tage nahm das Gesundheitsamt Stellung und führte aus, das Präparat sei als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG und/oder Art. 1 Nr. 2 der RL 2001/83/EG i.d.F. der Änderungs-RL 2004/27/EG einzustufen. Da es im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung in den Verkehr gebracht worden sei, handele es sich darüber hinaus um ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel im Sinne der §§ 4 Abs. 1 und 21 Abs. 1 AMG. Arzneimittel, die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet seien und somit nicht den Kennzeichnungsvorschriften der §§ 10 und 11 AMG entsprächen, verfügten nicht über eine deutsche Zulassung. Das Präparat unterliege daher dem Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 AMG. 12 Mit Bescheid vom 09.07.2009 lehnte das Hauptzollamt Köln die Anmeldung zur Überführung des Präparats in den freien Verkehr gemäß Art. 63 i.V.m. Art. 77 VO (EWG) Nr. 2913/92 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollverwaltungsG ab. 13 Mit Schreiben an die Beklagte vom 20. Juli 2009 wandte sich der Kläger erstmals gegen die seitens des Gesundheitsamtes getroffene Aussage. Das Gutachten sei sachlich falsch. Er gehe davon aus, dass diese nicht aufrecht erhalten und das Zollamt entsprechend informiert werde. Mit Schreiben vom gleichen Tage an das Hauptzollamt erhob er Einspruch gegen den Bescheid vom 09.07.2009. 14 Mit Schreiben vom 23.07.2009 an den Kläger bekräftigte die Beklagte ihre Rechtsauffassung. Auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens werde gemäß § 47 Abs. 1 OWiG verzichtet, wenn der Kläger seine Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung und Vernichtung des Präparats oder zur Wiederausfuhr erteile. In vergleichbarer Weise verfuhr das Hauptzollamt mit Schreiben an den Kläger vom 18.08.2009, mit dem es um Mitteilung bat, ob der Einspruch zurückgenommen werde. 15 Der Kläger hat am 03.11.2009 die vorliegende Klage erhoben, die er ausdrücklich auf die Einstufung des Präparats als Arzneimittel durch das Gesundheitsamt der Beklagen bezogen sehen will. Das Produkt sei in Deutschland als Nahrungsergänzungsmittel freiverkäuflich. Zudem verweist er auf die Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur Abgrenzung von Lebens- und Arzneimitteln sowie auf die Regelungen des GATT. 16 Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie hält die Klage für unzulässig. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Klage ist unzulässig. 23 Gemäß § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Sinn dieser negativen Zulässigkeitsvoraussetzung für alle Klagearten des Verwaltungsprozesses ist es, die Entscheidung des Rechtsstreits in einem Verfahren zu bündeln und der Verzögerung von Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe gegen einzelne Verfahrensschritte vorzubeugen. 24 Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 08.07.2009 stellt einen solchen unselbständigen Zwischenschritt im zollrechtlichen Verfahren dar. Ihr kommt keine eigenständige Regelungsqualität in Bezug auf den Ausspruch des Verbringungsverbotes zu, sondern sie dient der zuständigen Zollbehörde lediglich als Grundlage der Feststellung der Voraussetzungen dieses Verbots. In diesem Sinne ist die Stellungnahme des Gesundheitsamtes lediglich die Äußerung einer sachkundigen Stelle zu einer fachlichen Frage. Insoweit unterscheidet sich das Schreiben auch grundlegend von einer Einstufungsentscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach § 21 Abs. 4 AMG, die nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer einen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, 25 vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 14.10.2009 - 24 K 4394/08 - (juris). 26 Denn § 21 Abs. 4 AMG weist dem BfArM die Befugnis zu, unabhängig von einem Zulassungsantrag auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde (abschließend) über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels zu entscheiden. Hiermit wird das Rechtsverhältnis in Bezug auf das streitige Präparat im Sinne einer verbindlichen Feststellung geregelt. An einer solchen Regelung fehlt bei der hier streitbefangenen Aussage, die lediglich der Vorbereitung des zollrechtlichen Bescheides dient. 27 Offen bleiben kann somit, ob die Klage mit einer gegen den Oberbürgermeister der Stadt Köln zu richtenden Anfechtungs- oder einer Feststellungsklage gegen die Stadt als Körperschaft zu verfolgen wäre. Auch bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Aussage, "M. -B. " sei ein (zulassungsbedürftiges) Arzneimittel, zutrifft oder nicht. Diese Frage ist vielmehr ggf. im Verfahren um Rechtsbehelfe gegen den zollrechtlichen Bescheid vom 09.07.2009 zu klären. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.