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Beschluss

14 L 1212/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt bei der sofortigen Vollziehung von Abgaben, kann aber nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung unbillige Härte bedeutet. • Eine rückwirkende Änderung einer Gebührensatzung kann zulässig sein, wenn damit zuvor begründete Zweifel an der Wirksamkeit ausgeräumt werden (Anpassung an obergerichtliche Rechtsprechung). • Bei Niederschlagswassergebühren ist als Maßstab die bebaute/befestigte Fläche (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) maßgeblich; Entwässerung in die kommunale Anlage begründet Gebührenschuld unabhängig von Leitungsrechten. • Im summarischen Eilverfahren konnten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids sowie keine unbillige Härte festgestellt werden; daher ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abwasser-Heranziehungsbescheid • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt bei der sofortigen Vollziehung von Abgaben, kann aber nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung unbillige Härte bedeutet. • Eine rückwirkende Änderung einer Gebührensatzung kann zulässig sein, wenn damit zuvor begründete Zweifel an der Wirksamkeit ausgeräumt werden (Anpassung an obergerichtliche Rechtsprechung). • Bei Niederschlagswassergebühren ist als Maßstab die bebaute/befestigte Fläche (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) maßgeblich; Entwässerung in die kommunale Anlage begründet Gebührenschuld unabhängig von Leitungsrechten. • Im summarischen Eilverfahren konnten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids sowie keine unbillige Härte festgestellt werden; daher ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Der Antragsteller klagte gegen einen Heranziehungsbescheid der Stadt Pulheim vom 29.01.2009, mit dem er zu Abwassergebühren, insbesondere Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, herangezogen wurde. Er beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Streitpunkte sind die Wirksamkeit der rückwirkend in Kraft gesetzten Benutzungsgebührensatzung zum 01.01.2008 und die maßgebliche Bemessung der Niederschlagswassergebühr anhand der befestigten Fläche. Der Antragsteller rügte zudem, dass mit Einräumung eines Leitungsrechts keine zusätzlichen Kosten verbunden seien, und verwies auf ein Schreiben, wonach sich die Gesamtsumme der Abwassergebühren nicht erhöhe. Das Gericht führte eine Ortsbesichtigung und Farbbeprobung durch; der Antragsgegner begründete die Satzungsänderung mit obergerichtlicher Rechtsprechung. Es wurde summarisch geprüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder unbillige Härten vorliegen. • Rechtsgrundlagen sind die BGebS der Stadt Pulheim (§§ 1–6, 10) sowie die Vorschriften des VwGO zu sofortiger Vollziehung und zu deren Aussetzung (§ 80 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 VwGO). • Die rückwirkende Wirksamkeit der Gebührenregelung ist zulässig, weil die Satzung an die Rechtsprechung des OVG NRW (Aufhebung des Frischwassermaßstabs für einheitliche Abwassergebühren) angepasst wurde; dadurch wurden bisherige verfassungs- oder verwaltungsrechtliche Bedenken ausgeräumt. • Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der bezogenen Frischwassermenge (§ 3 BGebS). Der Antragsteller machte gegen die Zuordnung der Frischwassermenge keine Einwendungen; daher bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel. • Die Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche (§ 4 Abs. 1 BGebS). Das Gericht stellte durch Ortsbesichtigung und Farbbeprobung fest, dass Niederschlagswasser des Grundstücks in die städtische Abwasseranlage gelangt und die vom Antragsgegner angesetzte Fläche nicht bestritten ist; somit sind auch hier keine ernstlichen Zweifel ersichtlich. • Zur Einräumung eines Leitungsrechts gilt, dass ein Anschluss- und Gebührentatbestand für die Niederschlagswasserbeseitigung unabhängig von einem Leitungsrecht besteht; bisherige Gebühren waren lediglich in einer einheitlichen Abwassergebühr enthalten und hatten begünstigende Wirkung. • Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte vorgetragen; daher ist auch dieser Entlas­tungstatbestand nicht gegeben. • Folge: Im summarischen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht erfüllt, sodass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden kann. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Heranziehungsbescheid wurde abgelehnt. Das Gericht hielt den Heranziehungsbescheid in dem angefochtenen Umfang für rechtmäßig, insbesondere die Anwendung der rückwirkend in Kraft getretenen Benutzungsgebührensatzung und die Bemessung der Niederschlagswassergebühr nach der befestigten Fläche. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder das Vorliegen einer unbilligen Härte wurden nicht dargelegt oder festgestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.