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Beschluss

11 L 1794/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0107.11L1794.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 7897/09 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26.10.2009 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.10.2009 ist offensichtlich rechtmäßig. 6 Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dass diese Begründung sich mit den Ausführungen zur Begründung der Entziehungsverfügung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt angesichts der besonderen Dringlichkeit der Regelung - denn die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr stellt ein erhebliches Gefahrenrisiko für die Verkehrssicherheit dar und es kann jederzeit ein Schaden hinsichtlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eintreten - keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar. 7 Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig, denn der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (§ 80 Abs. 5 VwGO) zur Zeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. 8 Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 9 Die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem dann auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihm geforderte und rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht fristgerecht beibringt. 10 Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 07.08.2009 war rechtmäßig. 11 Die materiellen Voraussetzungen für die Gutachtenanordnung lagen vor. Bei Eignungszweifeln, die auf einer bekanntgewordenen Alkoholproblematik beruhen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Nr. 2 a) FeV zur Vorbereitung von Entscheidungen über die (Wieder-)Erteilung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn u.a. Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 a) FeV nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. 12 Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen hier Tatsachen vor, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs des Antragstellers begründen. 13 Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit insbesondere gegeben, 1) wenn (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration) wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde, 2) nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) und 3) wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Dabei geht aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden, 14 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.09.2008 - 16 B 749/08 - und vom 04.02.2004 -19 A 94/03 - m.w.N.; vgl. auch Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 6. Auflage, S. 79 ff., 15 ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss. 16 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.09.2008 - 16 B 749/08 - und vom 04.02.2004 - 19 A 94/03 - m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2008 - 12 LA 404/07 - nach juris; OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002, DAR 2002, 523 und Urteil vom 29.07.2002, NVZ 2002, 582; OVG Koblenz, Beschluss vom 05.06.2007 - 10 A 10062/07 - nach juris; a. A. OVG Saarland, Beschluss vom 09.09.2000 - 9 W 5/00, Hessischer VGH, Beschluss vom 09.11.2000 - 2 TG 3571/00 -, nach juris. 17 Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen sind dem Antragsgegner vorliegend durch eine Mitteilung der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises bekannt geworden. Danach wurde der Antragsteller am 01.05.2007 um 22:15 Uhr im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes wegen des Verdachts eines versuchten Diebstahls von Kraftfahrzeugen in einem besonders schweren Fall erheblich alkoholisiert festgenommen. Die um 0:51 Uhr am 02.05.2007 entnommene Blutprobe ergab laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 09.05.2007 einen Blutalkoholwert von 2,54 Promille. Laut ärztlichem Bericht wies der Antragsteller dabei keine diesem Wert entsprechenden körperlichen Ausfallerscheinungen auf, vielmehr war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe bei klarem Bewusstsein, seine Sprache war deutlich, sein Denkablauf geordnet, er war gut orientiert und ansprechbar. 18 Der danach hier anzunehmende besonders hohe Grad der Alkoholgewöhnung und somit in besonderem Maße missbräuchliche Umgang mit Alkohol wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass bereits das einmalige Erreichen oder Überschreiten der in § 13 Nr. 2 c) FeV vorgesehenen Grenze von 1,6 Promille für einen Alkoholmissbrauch spricht. Denn von der durchschnittlich alkoholgewohnten Bevölkerung werden schon Werte von 1,6 Promille und mehr nicht erreicht. Der Antragsteller hingegen hat einen Blutalkoholwert von 2,54 Promille erreicht und das ohne entsprechende Ausfallerscheinungen aufzuweisen. Dies deutet darauf hin, dass der Antragsteller über eine noch deutlich höhere Alkoholtoleranz verfügt. Denn jeder, der die für ihn persönlich maximal mögliche, aus freien Stücken aufnehmbare Trinkmenge erreicht, zeigt in diesem Zustand schwere Ausfallerscheinungen. Er muss also in der Vergangenheit häufig noch erheblich mehr Alkohol zu sich genommen haben als vor der Kontrolle am 01.05.2007. 19 Vgl. OVG NRW Beschluss vom 15.08.2008 - 16 B 939/08 -; Schubert/ Schneider/Eisenmenger/Stephan, aaO., S. 79 ff.. 20 Ob derartige Blutalkoholwerte für sich alleine ausreichen, den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch anzunehmen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. 21 Ein solcher Verdacht liegt jedenfalls dann vor, wenn neben der hohen Blutalkoholkonzentration weitere Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass dem Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem Alkoholgenuss die Fähigkeit fehlt zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. 22 Eine Maßnahme nach § 13 Nr. 2 a) FeV kommt danach in Betracht, wenn über die bloße Tatsache der Alkoholgewöhnung als Fahrerlaubnisinhaber hinaus es besondere - verkehrsbezogene - Umstände nahe legen, dass er schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen wird. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber in besonderer Weise - "zwingend" - auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen ist und es von daher mit Rücksicht auf die Häufigkeit und Intensität seines Alkoholkonsums letztlich nur eine Frage der Zeit sein kann, dass er sich mit der Situation konfrontiert sieht, am Straßenverkehr teilnehmen zu "müssen", obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. 23 Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom vom 05.06.2007 - 10 A 10062/07 -, juris. 24 Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz bzw. bei einer Person, die beruflich veranlasst auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen ist. Muss jemand nahezu täglich mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen, liegt angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol ein Dauerkonflikt zwischen häufigem und hohem Alkoholkonsum sowie der Pflicht, in fahrtüchtigem Zustand als Berufskraftfahrer den Beruf auszuüben bzw. als Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit mit dem Pkw zurückzulegen. Allein durch die "strikte Abstinenz im Dienst" kann der Konflikt nicht gelöst werden. Es hilft dem Betroffenen daher nicht weiter, wenn er darauf verweist, dass er am Steuer bislang nicht auffällig geworden ist. Diese Überlegungen sind auch auf einen künftigen Berufskraftfahrer anzuwenden. 25 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 08.09.2008 - 16 B 749/08 - und vom 04.02.2004 -19 A 94/03 -. 26 Zwar ist der Antragsteller vorliegend im Strafverfahren - 223 Js 351/07 (StA Bonn) - am 10.12.2007 durch das Amtsgericht Siegburg von dem Verdacht eines versuchten Diebstahls von Kraftfahrzeugen in einem besonders schweren Fall freigesprochen worden. Besondere verkehrsbezogene Umstände ergeben sich jedoch vorliegend aus der Tatsache, dass der Antragsteller, der bislang über keine Ausbildung verfügt, dem Gericht mit Schreiben vom 16.12.2009 mitgeteilt hat, dass er beabsichtige bei der Firma C. , T. B. , Köln-F. eine Ausbildung als Kraftfahrer/LkW/Bus zu machen. Der Antragsteller will danach künftig als Berufskraftfahrer tätig sein bzw. schließt erkennbar die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht aus, bei der er täglich mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen muss. 27 Vorliegend lässt sich danach - angesichts der anzunehmenden hohen Gift- und Trinkfestigkeit und des damit einhergehenden häufigen und nachhaltigen Alkoholkonsums des Antragstellers - nach summarischer Prüfung nicht verlässlich ausschließen, dass der Antragsteller in einer Konfliktsituation ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. 28 Auch legen die Vorgänge über das Strafverfahren 223 Js 351/07 (StA Bonn) den Verdacht nahe, dass sich der Antragsteller in einem Umfeld bewegt, in dem in erheblichem Maße Alkohol konsumiert wird. Die weiteren drei in der Nacht vom 01. auf den 02.05.2007 wegen des Verdachts des versuchten Kfz-Diebstahls gemeinsam mit dem Antragsteller festgenommenen Personen, standen überwiegend ebenfalls unter ganz erheblicher Alkoholeinwirkung. Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller eine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten ist bzw. er heute über hinreichende Vermeidungsstrategien verfügt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 29 Damit besteht hinreichender Anlass für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der Nachweis eines Alkoholmissbrauchs ist gemäß § 13 Nr. 2 a) FeV keine Voraussetzung für eine solche Anordnung. 30 Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden ist. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, wenn dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. 31 Vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2004 - 19 B 29/04 -, nachgewiesen bei juris; s. ferner BVerwG, Urteil vom 09.06.2005- 3 C 21.04-, DAR 2005,578. 32 Im Hinblick darauf war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 33 Angesichts dessen schied mangels Erfolgsaussicht auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus, §§ 114 ZPO, 167 VwGO. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptverfahren anzusetzenden Streitwertes.