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Urteil

19 K 3937/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0115.19K3937.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger unterzog sich vom 26. - 28. Juni 2007 in der Klinik am Ring, Köln einer stationären Behandlung zur Durchführung einer "Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Dekompression (5-814.3), Bursektomie, plastischer Ausschneidung der Rotatorenmanschette, Bizepstenotomie, offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion (5-805.7) mit 3 Titan-Fadenankern (Smith u. Nephew)". Für die Krankenhausbehandlung mit Unterkunft im Zweitbettzimmer stellte ihm die Klinik 3.841,71 EUR in Rechnung. Der Kläger beantragte u.a. zu diesen Aufwendungen eine Beihilfe. Mit Bescheid vom 17. September 2007 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) von diesen Behandlungskosten nur den Teilbetrag von 2.841,99 EUR als beihilfefähig an und gewährte die darauf entfallende Beihilfe. Zur Begründung führte es aus: Die Behandlung sei in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus erfolgt. Angemessen und damit beihilfefähig seien nur die Kosten, die in der der Beihilfestelle nächstgelegenen Universitätsklinik angefallen wären abzüglich des Selbstbehalts für Wahlleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO. 3 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen der Schwierigkeit und Komplexität der Operation eine Spezialklinik aufgesucht habe. Im Übrigen verwies er auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2007 - 26 K 2202/07-. 4 Das LBV gab dem Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 (mit entsprechender Kostenentscheidung) teilweise statt, indem es den Kostenbetrag, der bei einer entsprechenden Behandlung in der Universitätsklinik Köln angefallen wäre, abzüglich des Selbstbehalts von 50,00 EUR, mithin 3.280,19 EUR als beihilfefähig anerkannte und die darauf entfallende Beihilfe nachgewährte. 5 Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die ihm von der Klinik am Ring in Rechnung gestellten Kosten seien in vollem Umfang beihilfefähig. Angesichts der Schwierigkeit und Kompliziertheit der erforderlichen Operation habe er diese in einer Spezialklinik vornehmen lassen dürfen und könne nicht auf die möglichen in der Universitätsklinik Köln fiktiv angefallenen Kosten verwiesen werden. 6 Der Kläger beantragt, 7 das beklagte Land unter Änderung des Beihilfebescheides vom 17. September 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2008 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 393,06 EUR zu gewähren. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Es verteidigt den Widerspruchsbescheid und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 11 Das Gericht hat eine amtliche Auskunft der Klinik und Poliklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Universität Köln eingeholt, die unter dem 17. August 2009 erteilt worden ist. Wegen des Inhalts dieser Auskunft wird auf Bl. 38 der Gerichtsakten Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist nicht begründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung der H. & P. Klinik am Ring für operative Medizin, Köln vom 07. Juli 2007 in Höhe von 3.841,71 EUR über den im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 zuerkannten Umfang hinaus. Die dies ablehnenden angefochtenen Bescheide des LBV sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 88 Satz 4 des (bis zum 31. März 2009 geltenden) Landesbeamtengesetzes erlassenen "Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits -, Geburts - und Todesfällen" vom 27. März 1975 (GV.NRW S. 332) - hier anzuwenden in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgebenden Fassung der 21. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006 (GV.NRW. S. 596) - Beihilfenverordnung (BVO) - sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig; über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang entscheidet die Festsetzungsstelle (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BVO). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 lit.b) BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationärer Behandlung in Höhe des angemessenen (§ 3 Abs. 2 Satz 1) Pflegesatzes ... einer Krankenanstalt, ...". In seinem Runderlass vom 22. November 2006 - B 3100 - 0.7 - IV A 4 - (MBl.NRW. S. 816) hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (als "Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits -, Geburts - und Todesfällen") als Ziffer 9a.6 Folgendes bestimmt: 17 "Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO ist bei Behandlung in einem Krankenhaus ("Privatklinik"), das nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, der von dieser Einrichtung berechnete "Pflegesatz" - nach Abzug des Selbstbehaltes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO - nur insoweit als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) anzusehen und als beihilfefähig anzuerkennen, als er dem "Pflegesatz" entspricht, den die der Beihilfenfestsetzungsstelle nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine vergleichbare Behandlung berechnen würde. ... Rechnet die aufgesuchte "Privatklinik" eine dem Fallpauschalen - Katalog des Krankenhausentgeltgesetzes nachempfundene "DRG" ab, ist darauf zu achten, dass der vergleichenden Universitätsklinik sämtliche Diagnosen vorgelegt werden. ..." 18 Da die H. & P. Klinik am Ring für operative Medizin, Köln unstreitig nicht zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO aufgeführten Krankenanstalten gehört, hat das LBV den beihilfefähigen Aufwand nach Maßgabe der zitierten beihilferechtlichen Vorschriften und der es bindenden Ausführungen der Verwaltungsverordnung ermittelt und davon ausgehend zunächst einen Betrag in Höhe von 2.891,99 EUR abzüglich des Selbstbehalts gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO von 50,00 EUR unter Zugrundelegung des Pflegesatzes der Universitätsklinik Düsseldorf berechnet. Im Widerspruchsbescheid hat es sodann den höheren Pflegesatz der für den Kläger ortsnäheren Universitätsklinik Köln zugrunde gelegt und Kosten in Höhe 3.330,19 EUR abzüglich des Selbstbehalts gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO von 50,00 EUR als beihilfefähigen Aufwand anerkannt und die darauf entfallende Beihilfe gewährt. 19 Diese Verfahrensweise zur Ermittlung des angemessenen beihilfefähigen Aufwandes im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO ist nach der - nunmehr vorliegenden - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 22. Januar 2009 - 2 C 133.07 -, juris Rnr. 7 ff., gleich lautend (auch vom 22. Januar 2009) - 2 C 129, 130, 131, 132.07 -), nicht zu beanstanden. 20 Danach orientiert sich die Angemessenheit der Kosten nicht an der Vergütung, die nach dem konkret abgeschlossenen Behandlungsvertrag geschuldet ist, sondern der Begriff der beihilferechtlichen Angemessenheit erschließt sich aus der Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe (nur) im Rahmen des medizinisch Gebotenen zu gewähren. Dem Begriff der Angemessenheit komme eine begrenzende Funktion zu und bringe zum Ausdruck, dass der Dienstherr nicht uneingeschränkt alle Kosten für krankheitsbedingte Aufwendungen erstatten müsse, zu deren Zahlung der Beamten sich Dritten gegenüber verpflichtet habe. 21 Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung. 22 Das LBV durfte den beihilfefähigen Aufwand für die dem Kläger von der H. & P. Klinik am Ring in Rechnung gestellten Behandlungskosten auf die Kosten begrenzen, die bei der entsprechenden stationären Behandlung in der Universitätsklinik Köln entstanden wären, weil nur letztere als angemessen anzusehen waren. Die Ermittlung dieser Kosten im Einzelnen (vgl. Bl. 48 bis 54 der Verwaltungsvorgänge) auf 3.330,19 EUR und der Abzug des Selbstbehalts gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO von 50,00 EUR ist rechtsfehlerfrei erfolgt; das Ermittlungsergebnis als solches wird vom Kläger auch nicht beanstandet. 23 Der Einwand des Klägers, die Kosten seiner stationären Behandlung in der H. & P. Klinik am Ring seien angemessen, weil er wegen der Schwierigkeit und Kompliziertheit der Operation sich in einer Spezialklinik habe behandeln lassen müssen, greift nicht durch. Die Begrenzung auf die Kosten einer Universitätsklinik als angemessene Aufwendungen ist dann zulässig, wenn dort eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, a.a.O. Rnr. 12). Das ist hier der Fall. Der Geschäftsführende Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Köln hat auf Anfrage des Gerichts die amtliche Auskunft vom 17. August 2008 erteilt, dass "die gemäß dem vorliegenden Operationsbericht geschilderte Operation des Schultergelenkes in der vorliegenden Form in unserer Klinik hätte durchgeführt werden können." Das Gericht ist aufgrund dieser amtlichen Auskunft, die keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit bietet, davon überzeugt, dass der Kläger in der vorgenannten Klinik des Universitätsklinikums Köln eine der Behandlung in der H. & P. Klinik am Ring gleichwertige Behandlung hätte erhalten können. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.