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Beschluss

23 L 1890/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen eine Gemeinde ist nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn es um die Aussetzung der Vollziehung eines von der Gemeinde erlassenen Folgebescheids geht. • Ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung besteht nur, wenn das Ermessen der Kommune so eingeschränkt ist, dass ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung zwingend geboten ist (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO). • Die Gemeinde darf bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Folgebescheids die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den Gewerbesteuermessbescheid nicht prüfen; hierfür sind Finanzamt und Finanzgericht zuständig (vgl. § 361 Abs. 3 AO, § 69 FGO). • Fehlt ein konkreter Nachweis, dass der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die geforderte Sicherheit zu leisten, rechtfertigt dies keinen verpflichtenden Verzicht auf Sicherheiten durch die Gemeinde.
Entscheidungsgründe
Keine zwingende Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung bei Folgebescheid • Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen eine Gemeinde ist nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn es um die Aussetzung der Vollziehung eines von der Gemeinde erlassenen Folgebescheids geht. • Ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung besteht nur, wenn das Ermessen der Kommune so eingeschränkt ist, dass ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung zwingend geboten ist (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO). • Die Gemeinde darf bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Folgebescheids die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den Gewerbesteuermessbescheid nicht prüfen; hierfür sind Finanzamt und Finanzgericht zuständig (vgl. § 361 Abs. 3 AO, § 69 FGO). • Fehlt ein konkreter Nachweis, dass der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die geforderte Sicherheit zu leisten, rechtfertigt dies keinen verpflichtenden Verzicht auf Sicherheiten durch die Gemeinde. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, die Vollziehung von Gewerbesteuer- und Zinsbescheiden der Stadt in Höhe von insgesamt 68.196,70 Euro ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Zuvor hatte das Finanzamt die Vollziehung der zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheide teilweise ausgesetzt, jedoch eine ausdrückliche Befreiung von Sicherheitsleistungen abgelehnt. Die Antragstellerin hatte hiergegen bereits beim Finanzgericht erfolglos einen Antrag auf Ausschluss der Sicherheitsleistung gestellt. Die Gemeinde forderte eine Sicherheitsleistung; die Antragstellerin rügte, die Forderung sei ermessenswidrig und nicht konkret begründet sowie wirtschaftlich nicht zumutbar. Das Verwaltungsgericht prüfte nur die Frage, ob die Gemeinde verpflichtet sei, auf die Sicherheitsleistung zu verzichten. • Zulässigkeit: Der vorläufige Rechtsschutz war nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Entscheidung der Gemeinde über die Aussetzung eines Folgebescheids ein neues Tätigwerden und damit einen Verwaltungsakt darstellt, der im Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage angreifbar ist. • Rechtlicher Maßstab: Nach § 361 Abs. 3 AO ist bei Aussetzung eines Folgebescheids über die Frage einer Sicherheitsleistung zu entscheiden; ein zwingender Ausschluss ergibt sich nur, wenn das Ermessen der Gemeinde nach den konkreten Umständen so reduziert ist, dass ein Verzicht geboten ist. • Unzuständigkeit der Gemeinde zur Messbescheidbewertung: Die Gemeinde darf bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den Gewerbesteuermessbescheid prüfen; diese Feststellung obliegt dem Finanzamt bzw. Finanzgericht (§ 69 FGO). • Fehlende Glaubhaftmachung der Ermessensbindungsgründe: Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass die Gemeinde ihr Ermessen derart zu Gunsten eines Verzichts auf Sicherheitsleistung hätte einschränken müssen; sie hat nicht nachgewiesen, dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage ist, geeignete Sicherheiten zu stellen. • Ermessensausübung der Gemeinde war nicht fehlerhaft: Die Gemeinde hat das Interesse an Vermeidung von Steuerausfällen und die unvorhersehbare Dauer des Finanzgerichtsverfahrens berücksichtigt und die Höhe der streitigen Forderung als erhebliches Sicherungsbedürfnis beurteilt. • Beweis- und Vortragspflicht: Die Antragstellerin schwieg zu ihrer wirtschaftlichen Lage und legte keine geeigneten Sicherheitenunmöglichkeit dar; daher war kein Verzicht zu gebieten. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Aussetzung der Vollziehung der von der Gemeinde erlassenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheide ohne Sicherheitsleistung war nicht anzuordnen, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft machte, dass das Ermessen der Gemeinde zum Ausschluss der Sicherheitsleistung zu einer zwingenden Bindung geführt hätte. Insbesondere steht der Prüfungsbereich über die Erfolgsaussichten des Messbescheids dem Finanzamt/Finanzgericht zu, und die Antragstellerin brachte keine Nachweise zu ihrer wirtschaftlichen Unfähigkeit, geeignete Sicherheiten zu leisten. Der Streitwert wurde auf 17.049,18 Euro festgesetzt.