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Beschluss

23 L 1890/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0119.23L1890.09.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, . 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.049,18 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, . 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.049,18 Euro festgesetzt Gründe Das vorläufige Rechtschutzbegehren mit dem sinngemäßen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung seiner Gewerbesteuer- und Zinsbescheide vom 03. Juli 2008 für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von insgesamt 68.196,70 Euro ohne Leistung einer Sicherheit auszusetzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Fall des § 80 VwGO ist hier nicht gegeben. Nachdem das Finanzamt Köln-Süd durch Verfügung vom 22. Juli und vom 7. August 2008 die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide gegen die Antragstellerin in bestimmter Höhe ausgesetzt hat, streiten die Beteiligten dieses Verfahrens ausschließlich um die Frage, ob der Antragsgegner die Vollziehung der von ihm in der Folge erlassenen Gewerbesteuerbescheide und Zinsbescheide vom 03. Juli 2008 ohne Sicherheitsleistung aussetzen muss. In einer solchen Fallkonstellation hat der vorläufige Rechtschutzantrag des Steuerpflichtigen ein Begehren gegen die Gemeinde zum Inhalt, welches von dieser ein neues Tätigwerden erfordert. Diesem Begehren entspricht für die Hauptsache der Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Folgebescheides für den Fall, dass der Grundlagenbescheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Dieser Anspruch ist auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet und in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen, zum Ganzen vergleiche nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 184/81 -, NVwZ 1982, 193, 194; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 1996 - 22 B 2682/96 -, Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2008 - 23 L 1788/07 -; NWVBl. 2008, 357 ff. m. w. N. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung ohne Leistung der vom Antragsgegner geforderten Sicherheit in Höhe von 68.196,70 Euro gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 AO zusteht. Nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO ist die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO). Letzteres hat das Finanzamt Köln-Süd hier auch im Einspruchsverfahren abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin, Sicherheitsleistungen für die ausgesetzten Gewerbesteuermessbeträge 2000 bis 2004 ausdrücklich auszuschließen, hat das Finanzgericht Köln durch Beschluss vom 14. Juli 2009 (15 V 1724/09) zurückgewiesen. Das Gesetz räumt dem Antragsgegner bei der Frage, ob die Aussetzung der Vollziehung der von ihm erlassenen Steuer- und Zinsbescheide gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesprochen werden soll, Ermessen ein. Einem Steuerpflichtigen steht ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides ohne Sicherheitsleistung nur dann zu, wenn das Ermessen der Kommune bei ihrer Entscheidung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO dahingehend reduziert ist, dass sie nach den konkreten Gegebenheiten des Steuerfalls auf die Leistung einer Sicherheit verzichten muss, OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - 22 B 2251/95 -, Beschluss vom 26. November 1996 - 22 B 2682/96 -. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen des Antragsgegners bei seiner Entscheidung über eine Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO in dieser Weise auf Null geschrumpft ist. Die Antragstellerin macht einmal geltend, die Anforderung von Sicherheiten sei ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner eine eigenständige Würdigung der Erfolgsaussichten der von ihr eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Gewerbesteuermessbescheide nicht vorgenommen, sondern im Gegenteil bewusst ausgeblendet habe. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Verzicht auf die geforderte Sicherheitsleistung seitens des Antragsgegners zwingend geboten ist. Bei der Anwendung des § 361 Abs. 3 AO auf Gewerbesteuerbescheide durch die Gemeinde sind nämlich Fragen, die die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids als Grundlagenbescheid berühren, nicht zu berücksichtigen. Darüber zu befinden steht weder der Gemeinde noch dem deren Entscheidung überprüfenden Verwaltungsgericht zu. Die Entscheidung ist vielmehr dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht bei der Entscheidung darüber vorbehalten, ob es den Messbescheid aussetzt und ob es dabei eine Sicherheitsleistung ausschließt (vgl. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 2 Satz 6 FGO). Die Frage nach den Erfolgsaussichten eines Verfahrens gegen Gewerbesteuermessbescheide spielt insoweit bei der Beurteilung, ob eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zwingend anzuordnen ist, keine Rolle. Diese Frage muss vom Steuerschuldner an das Finanzamt und bei dessen negativer Entscheidung an das zuständige Finanzgericht gerichtet werden, um auf diese Weise eine nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO bzw. § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 2 Satz 6 FGO die Gemeinde bei der Aussetzung bindende Entscheidung über den Ausschluss der Sicherheitsleistung zu erlangen, OVG NRW, Beschluss vom 26. November 1996, a. a. O.; Beschluss vom 23. Oktober 1995, a. a.O. Diesen aufgezeigten Weg hat die Antragstellerin hier auch beschritten, ist mit ihrem Begehren vor dem Finanzgericht Köln aber nicht durchgedrungen. Damit hat es sein Bewenden. Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, die Anforderung einer Sicherheit in der streitigen Höhe sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner das Vorliegen eines entsprechenden Sicherheitsbedürfnisses nicht konkret, sondern nur abstrakt begründet habe. Er habe nur auf die Höhe der Steuerschuld abgestellt, hingegen nicht die tatsächliche und wirtschaftliche Situation der Antragstellerin geprüft, obwohl das erforderlich sei. Auch mit diesem Vorbringen ist eine Ermessensschrumpfung dahin, dass der Antragsgegner auf die Leistung von Sicherheiten zwingend verzichten muss, nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat seine Ermessensentscheidung am Sinn und Zweck der Norm ausgerichtet, die darauf ausgerichtet ist, Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang zu vermeiden, dazu nur Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, § 361 Rdnr. 31, 32 m.w.N. Im vorliegenden Fall besteht mit Blick auf die Summe der ausgesetzten Gewerbesteuern und Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 68.196, 70 Euro ein erheblicher Sicherungsbedarf des Antragsgegners. In seiner Verfügung vom 19. August 2008 hat der Antragsgegner die Antragstellerin auf das beträchtliche Ausfallrisiko hingewiesen und in seinem Schreiben vom 17. September 2008 zu Recht auch auf die nicht vorhersehbare Dauer des finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens abgestellt. Es ist weder erkennbar noch von der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen. Der Antragstellerin stehen nach § 241 AO verschiedene Arten der Sicherheitsleistung offen, unter denen sie eine geeignete auswählen kann, die die kommunale Steuerbehörde dann annehmen muss. Aus dem bisherigen Vortrag der Antragstellerin ergibt sich auch nicht ansatzweise, dass sie eine geeignete Sicherheit nicht leisten kann. Zur wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens schweigt sie sich im Gegenteil sowohl im behördlichen Verfahren als auch im gerichtlichen Verfahren aus. Ein Anspruch auf Verzicht auf die geforderte Sicherheitsleistung auf der Grundlage von § 361 Abs. 3 Satz 3 AO ist damit auch vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel der streitigen Abgabenforderung (hier geforderte Sicherheitsleistung über 68.196, 70 Euro) anzusetzen.